Rechtsprechung
   EuG, 24.09.2019 - T-760/15, T-636/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,30715
EuG, 24.09.2019 - T-760/15, T-636/16 (https://dejure.org/2019,30715)
EuG, Entscheidung vom 24.09.2019 - T-760/15, T-636/16 (https://dejure.org/2019,30715)
EuG, Entscheidung vom 24. September 2019 - T-760/15, T-636/16 (https://dejure.org/2019,30715)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,30715) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Niederlande / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Beihilfe der Niederlande - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar und rechtswidrig erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Steuervorbescheid (tax ruling) - Verrechnungspreis - Berechnung der ...

  • Wolters Kluwer

    Staatliche Beihilfen; Beihilfe der Niederlande; Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar und rechtswidrig erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird; Steuervorbescheid (tax ruling); Verrechnungspreis; Berechnung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (3)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (27)

  • EuG, 24.09.2019 - T-636/16

    Starbucks erhielt keine illegalen Steuervorteile

    Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-760/15
    In den Rechtssachen T-760/15 und T-636/16,.

    Klägerinnen in der Rechtssache T-636/16,.

    Europäische Kommission, in der Rechtssache T-760/15 zunächst vertreten durch P.-J. Loewenthal und B. Stromsky, dann durch P.-J. Loewenthal und F. Tomat als Bevollmächtigte, und in der Rechtssache T-636/16 durch P.-J. Loewenthal und F. Tomat als Bevollmächtigte,.

    und Starbucks Manufacturing Emea (im Folgenden zusammen: Starbucks) in der Rechtssache T-636/16 Klage erhoben.

    Auf Vorschlag der Berichterstatterin hat der Präsident der Siebten erweiterten Kammer am 12. Dezember 2017 gemäß Art. 67 Abs. 2 der Verfahrensordnung entschieden, dass die Rechtssache T-636/16 mit Vorrang entschieden wird.

    - der Kommission die Kosten in der Rechtssache T-636/16 aufzuerlegen.

    - die Klage in der Rechtssache T-636/16 als unbegründet abzuweisen;.

    - Starbucks die Kosten in der Rechtssache T-636/16 aufzuerlegen.

    Mit Schriftsatz, der am 23. Februar 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat Starbucks beantragt, die Rechtssachen T-760/15 und T-636/16 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren zu verbinden.

    Mit Beschluss vom 7. Juni 2017 hat der Präsident der Siebten erweiterten Kammer des Gerichts beschlossen, die Rechtssachen T-760/15 und T-636/16 in diesem Stadium des Verfahrens nicht zu verbinden.

    Mit Beschluss vom 8. Mai 2018 hat der Präsident der Siebten erweiterten Kammer des Gerichts die Rechtssachen T-760/15 und T-636/16 gemäß Art. 68 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden.

    Die Parteien sind in der mündlichen Verhandlung zu einer etwaigen Verbindung der Rechtssachen T-760/15 und T-636/16 zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung gehört worden, was das Gericht im Sitzungsprotokoll vermerkt hat.

    Nach Art. 19 Abs. 2 der Verfahrensordnung hat der Präsident der Siebten erweiterten Kammer des Gerichts die in seine Zuständigkeit fallende Entscheidung über die Verbindung der Rechtssachen T-760/15 und T-636/16 zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung auf die Siebte erweiterte Kammer des Gerichts übertragen.

    Nachdem die Parteien in der Sitzung zu einer etwaigen Verbindung gehört worden sind, sind die Rechtssachen T-760/15 und T-636/16 wegen Zusammenhangs zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung zu verbinden.

    Mit Schreiben vom 14. Juni 2018 beantragte die Kommission beim Gericht, das Schreiben von Starbucks vom 8. Juni 2018 (vgl. oben, Rn. 100) aus den Akten in den Rechtssachen T-760/15 und T-636/16 zu entfernen, soweit dieses eine Stellungnahme zum Sitzungsbericht enthalte, weil eine solche Stellungnahme weder von der Verfahrensordnung noch von den Praktischen Durchführungsbestimmungen zur Verfahrensordnung vorgesehen sei.

    Die Klagen in den Rechtssachen T-760/15 und T-636/16 sind auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses gerichtet, soweit er die APA als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV einstuft und soweit er die Rückforderung der Körperschaftsteuerbeträge anordnet, die das Königreich der Niederlande bei SMBV nicht erhoben habe.

    Im Rahmen des ersten Klagegrundes in der Rechtssache T-760/15 sowie des ersten Teils des ersten Klagegrundes in der Rechtssache T-636/16 stellen das Königreich der Niederlande und Starbucks die Prüfung des selektiven Charakters der APA durch die Kommission in Frage.

    Im Rahmen des zweiten, dritten und vierten Klagegrundes in der Rechtssache T-760/15 sowie des zweiten Teils des ersten Klagegrundes und des zweiten Klagegrundes in der Rechtssache T-636/16 machen das Königreich der Niederlande und Starbucks geltend, dass die Analyse der Kommission, wonach die APA der SMBV einen Vorteil gewähre, falsch sei.

    Insbesondere im Rahmen des zweiten Klagegrundes in der Rechtssache T-760/15 und des zweiten Teils des ersten Klagegrundes in der Rechtssache T-636/16 bringen das Königreich der Niederlande und Starbucks im Wesentlichen einen Verstoß gegen Art. 107 AEUV vor, soweit die Kommission das Vorliegen eines Vorteils zu Unrecht im Hinblick auf einen eigenständigen unionsrechtlichen Fremdvergleichsgrundsatz geprüft und somit gegen die Steuerautonomie der Mitgliedstaaten verstoßen habe.

    Im Rahmen des dritten Klagegrundes in der Rechtssache T-760/15 sowie des dritten Teils des ersten Klagegrundes und des ersten, zweiten, vierten und fünften Teils des zweiten Klagegrundes in der Rechtssache T-636/16 tragen das Königreich der Niederlande und Starbucks im Wesentlichen einen Verstoß gegen Art. 107 AEUV vor, soweit die Kommission zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die Wahl der TNMM zur Festlegung der Verrechnungspreise einen Vorteil dargestellt habe.

    Im Rahmen des vierten Klagegrundes in der Rechtssache T-760/15 sowie des dritten Teils des zweiten Klagegrundes in der Rechtssache T-636/16 machen das Königreich der Niederlande und Starbucks einen Verstoß gegen Art. 107 AEUV geltend, soweit die Kommission zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die Art und Weise der Anwendung der TNMM, wie sie in der APA gebilligt worden sei, SMBV einen Vorteil gewährt habe.

    Nach alledem ist der zweite Klagegrund in der Rechtssache T-760/15 und der zweite Teil des ersten Klagegrundes in der Rechtssache T-636/16 zurückzuweisen, wonach die Kommission einen Fehler begangen habe, indem sie einen Fremdvergleichsgrundsatz als Kriterium für die Beurteilung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe bestimmt habe.

    Der erste Teil des dritten Klagegrundes in der Rechtssache T-760/15 sowie der dritte Teil des ersten Klagegrundes und der erste und zweite Teil des zweiten Klagegrundes in der Rechtssache T-636/16 betreffen die Analyse der Kommission im angefochtenen Beschluss, wonach zum einen der Verrechnungspreisbericht die Transaktion nicht bestimmt und untersucht habe, für die im Grunde in der APA ein Preis bestimmt worden sei, nämlich die Lizenzgebühr, und zum anderen der Preisvergleichsmethode, zur Bestimmung der Höhe der Lizenzgebühr, gegenüber der TNMM, zur Bestimmung des Nettogewinns der Herstellungs- und Vertriebstätigkeiten von SMBV, der Vorzug zu geben gewesen wäre.

    Mit dem dritten Teil des ersten Klagegrundes und dem zweiten Teil des zweiten Klagegrundes in der Rechtssache T-636/16 macht Starbucks geltend, dass die TNMM die am besten geeignete Methode zur Berechnung der Verrechnungspreise im vorliegenden Fall gewesen sei und die Kommission die TNMM nicht aus den im angefochtenen Beschluss dargelegten Gründen hätte zurückweisen dürfen.

    Drittens enthalte der angefochtene Beschluss kein Argument dafür, dass allein das Fehlen der Bestimmung und Analyse der gruppeninternen Transaktionen von SMBV hinreiche, um das Vorliegen eines Vorteils nachzuweisen, und dieses Argument sei zum ersten Mal in der Klagebeantwortung in der Rechtssache T-636/16 vorgebracht worden und daher unzulässig.

    Ohne dass in diesem Stadium die Rüge von Starbucks zu prüfen wäre, wonach der angefochtene Beschluss kein Argument dafür enthalte, dass allein das Fehlen der Bestimmung und Analyse der gruppeninternen Transaktionen von SMBV hinreiche, um das Vorliegen eines Vorteils nachzuweisen, und dieses Argument zum ersten Mal in der Klagebeantwortung in der Rechtssache T-636/16 vorgebracht worden und daher unzulässig sei, ist zu untersuchen, ob die Rügen der Kommission im Rahmen ihrer ersten Argumentationslinie die Feststellung stützen konnten, wonach die APA der SMBV einen Vorteil gewährt habe, da die Wahl der Verrechnungspreismethode selbst, die im Verrechnungspreisbericht vorgeschlagen worden sei, nicht zu einer verlässlichen Annäherung an ein marktbasiertes Ergebnis im Einklang mit dem Fremdvergleichsgrundsatz geführt habe.

    Im Rahmen des vierten Teils des zweiten Klagegrundes in der Rechtssache T-636/16 bringt Starbucks im Wesentlichen vor, dass die Analyse der Lizenzgebühr durch die Kommission sich beinahe ausschließlich auf Beweismittel stütze, die im April 2008 nicht zugänglich gewesen seien.

    Außerdem legt die Kommission in der Rechtssache T-760/15 dar, dass sie sich auch auf die im 303. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses angeführten Verträge gestützt habe, und in der Rechtssache T-636/16, dass das grundsätzlich nicht der Fall gewesen sei.

    Ebenso legt die Kommission in Rn. 126 ihrer Klagebeantwortung in der Rechtssache T-636/16 dar, sie leugne nicht, dass das geistige Eigentum im Bereich Rösten einen Wert darstellen könne.

    Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Kommission in der Klagebeantwortung in der Rechtssache T-636/16 geltend macht, dass die nicht angeschlossenen Produktionsunternehmen 1, 8 und 9 hinsichtlich ihrer vertraglichen Beziehung mit dem Starbucks-Konzern im Rahmen von Auftragsfertigungsverträgen tätig gewesen seien und dass sie hauptsächlich Waren wie aromatisierten Kaffee, Pulver für ein Kaffeeprodukt mit eingetragener Marke oder löslichen Kaffee erzeugt hätten.

    Drittens legt die Kommission zum nicht angeschlossenen Produktionsunternehmen 10 in ihren Schriftsätzen in der Rechtssache T-636/16 dar, dass dieses Unternehmen die grünen Kaffeebohnen herstelle und röste, die es unmittelbar bei den Lieferanten von grünem Kaffee gekauft habe, und alle Kaffeeprodukte der Marke Starbucks an eine einzige Einheit des Starbucks-Konzerns verkaufe, die sich um ihren Verkauf kümmere.

    Außerdem ist daran zu erinnern, dass die Kommission in der Klagebeantwortung in der Rechtssache T-636/16 ausführt, dass ihre Bewertung der Verträge mit Dritten sich grundsätzlich nicht auf die mit den nicht angeschlossenen Produktionsunternehmen 5, 6 und 7 geschlossenen Verträge stütze, aufgrund der Unterschiede, die das lizenzierte Wissen aufweise - nämlich das geistige Eigentum im Bereich Rösten gegenüber dem Wissen im Bereich Herstellung von Fertiggetränken - und die Stellung dieser Unternehmen in der Lieferkette - nämlich der Umstand, dass SMBV die Kaffeebohnen röste, sie sodann an die Vertreiber oder an Dritthersteller weiterverkaufe, während die nicht angeschlossenen Produktionsunternehmen 5, 6 und 7 die Waren im Zusammenhang mit Kaffee herstellten, die sie unmittelbar an ihre Kunden, im vorliegenden Fall hauptsächlich Supermärkte, verkauften.

    Erstens ist zunächst festzustellen, dass der vom nicht angeschlossenen Produktionsunternehmen 2 an den Starbucks-Konzern gezahlte Preis für die von SMBV gelieferten grünen Kaffeebohnen im Hinblick auf die von Starbucks in der Fn. 189 der Klageschrift in der Rechtssache T-636/16 geltend gemachten Zahlen hoch scheint.

    Folglich ist dem zweiten Teil des dritten Klagegrundes in der Rechtssache T-760/15 und dem vierten Teil des zweiten Klagegrundes in der Rechtssache T-636/16 stattzugeben, soweit das Königreich der Niederlande und Starbucks rügen, dass die Kommission im Rahmen der zweiten Argumentationslinie nicht nachgewiesen hat, dass die von SMBV an Alki gezahlte Lizenzgebühr gleich null hätte sein müssen und dass sich daraus ein Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV ergeben habe, ohne dass das Vorbringen von Starbucks geprüft zu werden brauchte, wonach die Kommission verpflichtet gewesen wäre, für die Lizenzgebühr eine Fremdvergleichsbandbreite zu bestimmen.

    Im Rahmen der Erwiderung ergänzt sie, dass bestimmte in der Klagebeantwortung in der Rechtssache T-636/16 geltend gemachte Argumente darauf hinwiesen, dass die von der Kommission festgestellten steuerlichen Vorteile, die sich aus dem Preis der grünen Kaffeebohnen für die Jahre 2011 bis 2014 ergäben, nicht der APA zugerechnet werden könnten.

    Die Kommission macht geltend, dass aus dem angefochtenen Beschluss sowie aus der Klagebeantwortung in der Rechtssache T-636/16 klar hervorgehe, dass der Preis für die grünen Kaffeebohnen hätte geprüft werden müssen, um festzustellen, ob dieser Preis zu hoch gewesen sei und zu einer Verringerung des steuerpflichtigen Gewinns von SMBV geführt habe.

    Der vierte Klagegrund in der Rechtssache T-760/15 sowie der dritte Teil des zweiten Klagegrundes in der Rechtssache T-636/16 betreffen die Hilfserwägungen zum Vorliegen eines Vorteils, die im Nachweis bestehen, dass, selbst unter der Annahme, dass die TNMM zur Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns von SMBV hätte verwendet werden können, die Art und Weise der Anwendung dieser Methode auf SMBV, wie sie in der APA gebilligt worden sei, falsch sei.

    Erstens betreffen der erste Teil des vierten Klagegrundes in der Rechtssache T-760/15 und die erste Rüge des dritten Teils des zweiten Klagegrundes in der Rechtssache T-636/16 die Bestimmung von SMBV als die am wenigsten komplexe Einheit.

    Zweitens betreffen der zweite und dritte Teil des vierten Klagegrundes in der Rechtssache T-760/15 und die zweite Rüge des dritten Teils des zweiten Klagegrundes in der Rechtssache T-636/16 die Bestimmung der Hauptfunktionen von SMBV und die Bestimmung des Gewinns von SMBV auf der Grundlage der Betriebskosten.

    Drittens betreffen der vierte Teil des vierten Klagegrundes in der Rechtssache T-760/15 und die dritte Rüge des dritten Teils des zweiten Klagegrundes in der Rechtssache T-636/16 die Wahl der Anpassungen, die die Vergleichbarkeit von SMBV mit den vergleichbaren Unternehmen erhöhen sollten.

    Im Rahmen der ersten Rüge des dritten Teils des zweiten Klagegrundes in der Rechtssache T-636/16 macht Starbucks geltend, dass SMBV im Verrechnungspreisbericht zu Recht als die am wenigsten komplexe Einheit gegenüber Alki eingestuft worden sei.

    Folglich ist dem ersten Teil des vierten Klagegrundes in der Rechtssache T-760/15 und der ersten Rüge des dritten Teils des zweiten Klagegrundes in der Rechtssache T-636/16 stattzugeben, ohne dass das Vorbringen von Starbucks zu prüfen ist, mit dem die Zulässigkeit gewisser Argumente der Kommission beanstandet werden soll.

    Zwar versuchte die Kommission in der Klagebeantwortung in der Rechtssache T-636/16, die Untersuchung der berichtigten Vergleichsgruppe zu wiederholen, um die Verlässlichkeit ihrer Vergleichbarkeitsanalyse nachzuweisen.

    Die Kommission hat das im Übrigen in Rn. 179 ihrer Klagebeantwortung in der Rechtssache T-636/16 eingeräumt.

    Zum einen geht jedoch aus der Erwiderung von Starbucks hervor, in diesem Punkt unwidersprochen von der Kommission in der Gegenerwiderung in der Rechtssache T-636/16, dass es möglich ist, die historischen Fassungen der Datenbanken "Orbis" und "Amadeus" einzusehen, so dass die Veränderung der Situation der Unternehmen keine Auswirkung auf die Reproduzierbarkeit der Vergleichbarkeitsanalyse der Kommission haben dürfte.

    Im Rahmen des vierten Teils des vierten Klagegrundes in der Rechtssache T-760/15 und der dritten Rüge des dritten Teils des zweiten Klagegrundes in der Rechtssache T-636/16 machen das Königreich der Niederlande und Starbucks im Wesentlichen geltend, die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass die im Verrechnungspreisbericht vorgeschlagenen Anpassungen, um die Vergleichbarkeit zwischen SMBV und den vergleichbaren Unternehmen zu erhöhen, geeignet gewesen seien, SMBV einen Vorteil zu verschaffen.

    Daher sei das Argument der Kommission in Rn. 183 der Klagebeantwortung in der Rechtssache T-636/16, wonach die Anpassung der Kostenbasis aufgrund der fehlenden Übertragung von Risiken von SMBV auf Alki unangemessen sei, unzulässig, da es nicht im angefochtenen Beschluss enthalten sei.

    Zum anderen vertritt sie die Auffassung, dass die Zahlenangaben der Kommission in den Rn. 184 und 185 der Klagebeantwortung in der Rechtssache T-636/16, die nachweisen sollen, dass der steuerpflichtige Gewinn von SMBV höher gewesen wäre, wenn ein Aufschlag auf die Gesamtkosten angewandt worden wäre, ebenfalls unzulässig sind, da sie nicht im angefochtenen Beschluss enthalten seien.

    Zum einen geht jedoch aus der Klagebeantwortung der Kommission in der Rechtssache T-636/16 hervor, dass das nicht angeschlossene Produktionsunternehmen 1 hauptsächlich Waren wie aromatisierten Kaffee, Pulver für ein Kaffeeprodukt mit eingetragener Marke oder löslichen Kaffee erzeugte und grüne Kaffeebohnen nur in "begrenzten Mengen" röstete.

    Drittens ist festzustellen, dass, wie Starbucks vorbringt, die Zahlenangaben in der Tabelle in Rn. 184 der Klagebeantwortung der Kommission in der Rechtssache T-636/16, die Berechnungen sind, die auf den Zahlen in Tabelle 3 des angefochtenen Beschlusses gründen, nicht zur Stützung des Standpunkts der Kommission herangezogen werden können.

  • EuGH, 22.06.2006 - C-182/03

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR TEILWEISE NICHTIG,

    Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-760/15
    Schließlich habe der Gerichtshof im Urteil vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission (C-182/03 und C-217/03, EU:C:2006:416), festgestellt, dass, wenn eine steuerliche Maßnahme dazu führe, dass ein integriertes Unternehmen Verrechnungspreise anwende, die nicht mit den entsprechenden Preisen im freien Wettbewerb identisch seien, also mit fremdvergleichskonform verhandelten Preisen von unabhängigen Unternehmen unter vergleichbaren Umständen, diese Maßnahme dem integrierten Unternehmen in dem Sinne einen Vorteil verschaffe, dass sie eine Herabsetzung seiner Steuerbemessungsgrundlage und somit auch seiner Steuerschuld im Rahmen des allgemeinen Körperschaftsteuersystems zur Folge habe.

    Erstens macht das Königreich der Niederlande geltend, dass das Urteil vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission (C-182/03 und C-217/03, EU:C:2006:416), auf das sich die Kommission stütze, um einen eigenständigen unionsrechtlichen Fremdvergleichsgrundsatz zu bestimmen, es nicht gestatte, das Bestehen eines solchen Grundsatzes herzuleiten.

    Schließlich habe das Urteil vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission (C-182/03 und C-217/03, EU:C:2006:416), keinen eigenständigen unionsrechtlichen Fremdvergleichsgrundsatz bestimmt, da im vorliegenden Fall zum einen der Fremdvergleichsgrundsatz in das belgische nationale Recht aufgenommen worden war und zum anderen das Urteil auf die OECD-Leitlinien Bezug nehme, die in das belgische nationale Recht einbezogen gewesen seien.

    Die Kommission stützte diese Feststellung auf das Urteil vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission (C-182/03 und C-217/03, EU:C:2006:416), zur Steuerregelung für die Koordinationszentren in Belgien, in dem der Gerichtshof festgestellt habe, dass die von dieser Regelung vorgesehene Methode zur Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens diesen Zentren einen selektiven Vorteil verschafft habe.

    Daraus folgt, dass die Kommission eine steuerliche Maßnahme als staatliche Beihilfe einstufen kann, sofern die Voraussetzungen für eine solche Einstufung erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Juli 1974, 1talien/Kommission, 173/73, EU:C:1974:71, Rn. 28, und vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission, C-182/03 und C-217/03, EU:C:2006:416, Rn. 81).

    Wie außerdem die Kommission zu Recht im angefochtenen Beschluss feststellte, werden diese Schlussfolgerungen durch das Urteil vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission (C-182/03 und C-217/03, EU:C:2006:416), zum belgischen Steuerrecht, das vorsah, dass die integrierten Unternehmen und die eigenständigen Unternehmen unter denselben Voraussetzungen behandelt werden, untermauert.

  • EuGH, 02.09.2010 - C-399/08

    Kommission / Deutsche Post - Rechtsmittel - Art. 87 EG - Von den Mitgliedstaaten

    Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-760/15
    Was jedoch die Voraussetzung anbelangt, wonach die fragliche Maßnahme einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen muss, ist daran zu erinnern, dass als staatliche Beihilfen nach ständiger Rechtsprechung Maßnahmen gleich welcher Art gelten, die mittelbar oder unmittelbar Unternehmen begünstigen oder die als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (vgl. Urteil vom 2. September 2010, Kommission/Deutsche Post, C-399/08 P, EU:C:2010:481, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 9. Oktober 2014, Ministerio de Defensa und Navantia, C-522/13, EU:C:2014:2262, Rn. 21).

    Mit der Prüfung der im Rahmen einer solchen Klage geltend gemachten Klagegründe wird daher ein Ersatz für die umfassende Sachverhaltsermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens weder bezweckt noch bewirkt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2010, Kommission/Deutsche Post, C-399/08 P, EU:C:2010:481, Rn. 84).

  • EuGH, 09.10.2014 - C-522/13

    Ministerio de Defensa und Navantia

    Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-760/15
    Was jedoch die Voraussetzung anbelangt, wonach die fragliche Maßnahme einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen muss, ist daran zu erinnern, dass als staatliche Beihilfen nach ständiger Rechtsprechung Maßnahmen gleich welcher Art gelten, die mittelbar oder unmittelbar Unternehmen begünstigen oder die als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (vgl. Urteil vom 2. September 2010, Kommission/Deutsche Post, C-399/08 P, EU:C:2010:481, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 9. Oktober 2014, Ministerio de Defensa und Navantia, C-522/13, EU:C:2014:2262, Rn. 21).

    Folglich verschafft eine solche Maßnahme ihrem Begünstigten einen wirtschaftlichen Vorteil, da sie die Belastungen vermindert, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat und die somit zwar keine Subvention im strengen Sinne des Wortes darstellen, dieser aber nach Art und Wirkung gleichstehen (Urteil vom 9. Oktober 2014, Ministerio de Defensa und Navantia, C-522/13, EU:C:2014:2262, Rn. 22).

  • EuG, 25.06.2015 - T-305/13

    SACE und Sace BT / Kommission

    Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-760/15
    Es ist darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen der Kontrolle staatlicher Beihilfen grundsätzlich der Kommission obliegt, im angefochtenen Beschluss den Beweis für das Vorliegen einer solchen Beihilfe zu erbringen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. September 2007, 01ympiaki Aeroporia Ypiresies/Kommission, T-68/03, EU:T:2007:253, Rn. 34, und vom 25. Juni 2015, SACE und Sace BT/Kommission, T-305/13, EU:T:2015:435, Rn. 95).

    Starbucks stützt sein Vorbringen auf eine entsprechende Anwendung der Rechtsprechung der Unionsgerichte, wonach für die Prüfung der Frage, ob sich der Mitgliedstaat oder die betroffene öffentliche Einrichtung wie ein umsichtiger marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber verhalten hat, man sich in den Kontext der Zeit zurückversetzen muss, in der die fraglichen Maßnahmen getroffen wurden, um beurteilen zu können, ob das Verhalten des Mitgliedstaats oder der betroffenen öffentlichen Einrichtung wirtschaftlich vernünftig ist, und sich jeder Beurteilung aufgrund einer späteren Situation enthalten muss (Urteil vom 25. Juni 2015, SACE und Sace BT/Kommission, T-305/13, EU:T:2015:435, Rn. 93; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 69 und 71, sowie vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 105).

  • EuGH, 16.05.2002 - C-482/99

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-760/15
    Starbucks stützt sein Vorbringen auf eine entsprechende Anwendung der Rechtsprechung der Unionsgerichte, wonach für die Prüfung der Frage, ob sich der Mitgliedstaat oder die betroffene öffentliche Einrichtung wie ein umsichtiger marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber verhalten hat, man sich in den Kontext der Zeit zurückversetzen muss, in der die fraglichen Maßnahmen getroffen wurden, um beurteilen zu können, ob das Verhalten des Mitgliedstaats oder der betroffenen öffentlichen Einrichtung wirtschaftlich vernünftig ist, und sich jeder Beurteilung aufgrund einer späteren Situation enthalten muss (Urteil vom 25. Juni 2015, SACE und Sace BT/Kommission, T-305/13, EU:T:2015:435, Rn. 93; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 69 und 71, sowie vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 105).
  • EuGH, 15.11.2011 - C-106/09

    Eine Steuerregelung, die so konzipiert ist, dass Offshore-Unternehmen der

    Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-760/15
    Zwar fallen mangels einer einschlägigen Unionsregelung die Bestimmung der Besteuerungsgrundlagen und die Verteilung der Steuerbelastung auf die unterschiedlichen Produktionsfaktoren und Wirtschaftssektoren in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 97), dies bedeutet jedoch nicht, dass jede steuerliche Maßnahme, die sich u. a. auf die von den Steuerbehörden berücksichtigte Besteuerungsgrundlage auswirkt, nicht in den Anwendungsbereich von Art. 107 AEUV fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 104).
  • EuGH, 02.07.1974 - 173/73

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-760/15
    Daraus folgt, dass die Kommission eine steuerliche Maßnahme als staatliche Beihilfe einstufen kann, sofern die Voraussetzungen für eine solche Einstufung erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Juli 1974, 1talien/Kommission, 173/73, EU:C:1974:71, Rn. 28, und vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission, C-182/03 und C-217/03, EU:C:2006:416, Rn. 81).
  • EuGH, 08.09.2011 - C-78/08

    Paint Graphos - Vorabentscheidungsersuchen - Zulässigkeit - Staatliche Beihilfen

    Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-760/15
    Insbesondere ist eine Maßnahme, mit der die staatlichen Stellen bestimmten Unternehmen eine steuerliche Vergünstigung gewähren, die zwar nicht mit der Übertragung staatlicher Mittel verbunden ist, aber die Begünstigten finanziell besserstellt als die übrigen Steuerpflichtigen, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV (Urteil vom 15. März 1994, Banco Exterior de España, C-387/92, EU:C:1994:100, Rn. 14; vgl. auch Urteil vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a., C-78/08 bis C-80/08, EU:C:2011:550, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.12.2016 - C-524/14

    Kommission / Hansestadt Lübeck - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-760/15
    Daher ist anerkannt, dass eine Maßnahme nur dann als staatliche Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung qualifiziert werden kann, wenn es sich um eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln bestrittene Maßnahme handelt, zweitens die Maßnahme geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, drittens dem Begünstigten durch sie ein selektiver Vorteil gewährt wird und sie viertens den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/Hansestadt Lübeck, C-524/14 P, EU:C:2016:971, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.06.2012 - C-124/10

    Der Gerichtshof bestätigt die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission

  • EuGH, 06.09.2006 - C-88/03

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE PORTUGALS GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

  • EuGH, 02.09.2010 - C-290/07

    Kommission / Scott - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Vorzugspreis für den

  • EuGH, 15.03.1994 - C-387/92

    Banco Exterior de España / Ayuntamiento de Valencia

  • EuGH, 03.04.2014 - C-559/12

    Der Gerichtshof bestätigt, dass die implizite unbeschränkte Bürgschaft des

  • EuGH, 30.11.2016 - C-486/15

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel der Kommission in dem Fall des

  • EuGH, 12.07.2012 - C-269/09

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 18 EG, 39

  • EuG, 25.06.1998 - T-371/94

    British Airways u.a. / Kommission

  • EuG, 14.03.2013 - T-587/08

    Fresh Del Monte Produce / Kommission

  • EuGH, 04.09.2014 - C-533/12

    Der Gerichtshof bestätigt die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung, mit

  • EuGH, 15.07.2004 - C-501/00

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 03.06.2010 - C-487/08

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

  • EuG, 22.01.2013 - T-308/00

    Salzgitter / Kommission - Staatliche Beihilfen - Stahlindustrie - Steuerliche

  • EuGH, 21.06.2012 - C-452/10

    Die 2004 erlassene italienische Regelung über die Anpassung der steuerlichen

  • EuG, 12.09.2007 - T-68/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE STAATLICHEN

  • EuGH, 26.04.2018 - C-91/17

    Cellnex Telecom / Kommission

  • EuGH, 31.03.2008 - C-80/08

    Franchetto

  • EuG, 12.05.2021 - T-816/17

    Kein selektiver Vorteil einer luxemburgischen Tochtergesellschaft des

    Daher sind Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Besteuerung, auch wenn sie Fragen betreffen, die nicht in der Union harmonisiert sind, vom Anwendungsbereich der Regelung in Bezug auf die Kontrolle staatlicher Beihilfen nicht ausgeschlossen (Urteil vom 24. September 2019, Niederlande u. a./Kommission, T-760/15 und T-636/16, EU:T:2019:669, Rn. 142).

    Folglich haben sie in diesem Kontext jede Maßnahme zu unterlassen, die eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellen könnte (Urteil vom 24. September 2019, Niederlande u. a./Kommission, T-760/15 und T-636/16, EU:T:2019:669, Rn. 143).

    Eine Maßnahme, mit der die staatlichen Stellen bestimmten Unternehmen eine steuerliche Vergünstigung gewähren, die zwar nicht mit der Übertragung staatlicher Mittel verbunden ist, aber die Begünstigten finanziell besserstellt als die übrigen Steuerpflichtigen, ist eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV (Urteil vom 15. März 1994, Banco Exterior de España, C-387/92, EU:C:1994:100, Rn. 14; vgl. auch Urteile vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a., C-78/08 bis C-80/08, EU:C:2011:550, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 24. September 2019, Niederlande u. a./Kommission, T-760/15 und T-636/16, EU:T:2019:669, Rn. 145 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich verschafft eine solche Maßnahme ihrem Begünstigten einen wirtschaftlichen Vorteil, da sie die Belastungen vermindert, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat und die somit zwar keine Subvention im strengen Sinne des Wortes darstellen, dieser aber nach Art und Wirkung gleichstehen (Urteile vom 9. Oktober 2014, Ministerio de Defensa und Navantia, C-522/13, EU:C:2014:2262, Rn. 22, und vom 24. September 2019, Niederlande u. a./Kommission, T-760/15 und T-636/16, EU:T:2019:669, Rn. 146).

    Daher ist, um zu bestimmen, ob ein steuerlicher Vorteil besteht, die Situation des Begünstigten, die sich aus der Anwendung der fraglichen Maßnahme ergibt, mit seiner Situation ohne die fragliche Maßnahme zu vergleichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2018, Cellnex Telecom und Telecom Castilla-La Mancha/Kommission, C-91/17 P und C-92/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:284, Rn. 114), wenn die normalen Steuervorschriften angewandt werden (Urteil vom 24. September 2019, Niederlande u. a./Kommission, T-760/15 und T-636/16, EU:T:2019:669, Rn. 147).

    Diese Preise werden nämlich zwischen Unternehmen vereinbart, die derselben Gruppe angehören, so dass sie den Marktkräften nicht unterliegen (Urteil vom 24. September 2019, Niederlande u. a./Kommission, T-760/15 und T-636/16, EU:T:2019:669, Rn. 148).

    Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Kommission, wenn sie im Rahmen ihrer Befugnis nach Art. 107 Abs. 1 AEUV eine steuerliche Maßnahme prüft, die einem solchen integrierten Unternehmen gewährt wurde, die Steuerbelastung eines solchen integrierten Unternehmens, die sich aus der Anwendung dieser steuerlichen Maßnahme ergibt, mit der sich aus der Anwendung der normalen Steuervorschriften des nationalen Rechts ergebenden Steuerbelastung eines Unternehmens in einer vergleichbaren tatsächlichen Situation, das seine Tätigkeiten zu Marktbedingungen ausübt, vergleichen kann (Urteil vom 24. September 2019, Niederlande u. a./Kommission, T-760/15 und T-636/16, EU:T:2019:669, Rn. 149).

    Der Gerichtshof hat nämlich in Rn. 95 dieses Urteils das Erfordernis anerkannt, eine abweichende Beihilferegelung "mit der sonst anwendbaren Regelung zu vergleichen, die auf der Differenz zwischen Erträgen und Kosten eines Unternehmens beruht, das sich in freiem Wettbewerb betätigt" (Urteil vom 24. September 2019, Niederlande u. a./Kommission, T-760/15 und T-636/16, EU:T:2019:669, Rn. 150).

    Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass, wenn die Kommission den Fremdvergleichsgrundsatz anwendet, um zu kontrollieren, ob der steuerpflichtige Gewinn eines integrierten Unternehmens in Anwendung einer steuerlichen Maßnahme einer verlässlichen Annäherung an einen zu Marktbedingungen erzielten steuerpflichtigen Gewinn entspricht, sie das Vorliegen eines Vorteils im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV nur unter der Voraussetzung feststellen kann, dass die Abweichung zwischen den beiden Faktoren des Vergleichs über die Ungenauigkeiten hinausgeht, die der für die Erlangung dieser Annäherung verwendeten Methode innewohnen (Urteil vom 24. September 2019, Niederlande u. a./Kommission, T-760/15 und T-636/16, EU:T:2019:669, Rn. 152).

    Zwar ist die Kommission nicht formal an die OECD-Leitlinien gebunden, jedoch stützen sich diese Leitlinien auf Arbeiten von Expertengruppen, sie spiegeln den internationalen Konsens zu Verrechnungspreisen wider und haben daher gewisse praktische Bedeutung in der Auslegung von Verrechnungspreisfragen (Urteil vom 24. September 2019, Niederlande u. a./Kommission, T-760/15 und T-636/16, EU:T:2019:669, Rn. 155).

    Daher genügt allein die Feststellung eines methodologischen Fehlers für sich genommen grundsätzlich nicht, um nachzuweisen, dass ein Steuervorbescheid einer bestimmten Gesellschaft einen Vorteil gewährt habe, und um folglich das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV nachzuweisen (Urteil vom 24. September 2019, Niederlande u. a./Kommission, T-760/15 und T-636/16, EU:T:2019:669, Rn. 201).

    In diesem Kontext hat die Kommission das Verfahren zur Prüfung der fraglichen Maßnahmen sorgfältig und unvoreingenommen zu führen, damit sie bei Erlass einer endgültigen Entscheidung, in der das Vorliegen und gegebenenfalls die Unvereinbarkeit oder Rechtswidrigkeit der Beihilfe festgestellt wird, über möglichst vollständige und verlässliche Informationen verfügt (Urteil vom 24. September 2019, Niederlande u. a./Kommission, T-760/15 und T-636/16, EU:T:2019:669, Rn. 194; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 2. September 2010, Kommission/Scott, C-290/07 P, EU:C:2010:480, Rn. 90, und vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission, C-559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 63).

    In diesem Kontext hat die Kommission den Umstand zu berücksichtigen, dass ihr der Fremdvergleichsgrundsatz gestattet, zu prüfen, ob ein von einem Mitgliedstaat gebilligter Verrechnungspreis einer verlässlichen Annäherung an ein marktbasiertes Ergebnis entspricht und ob die eventuell im Rahmen dieser Prüfung festgestellte Abweichung nicht über Ungenauigkeiten hinausgeht, die der für die Erlangung dieser Annäherung verwendeten Methode innewohnen (Urteil vom 24. September 2019, Niederlande u. a./Kommission, T-760/15 und T-636/16, EU:T:2019:669, Rn. 196).

    Mit der Prüfung der im Rahmen einer solchen Klage geltend gemachten Klagegründe wird daher ein Ersatz für die umfassende Sachverhaltsermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens weder bezweckt noch bewirkt (Urteil vom 24. September 2019, Niederlande u. a./Kommission, T-760/15 und T-636/16, EU:T:2019:669, Rn. 197; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 2. September 2010, Kommission/Deutsche Post, C-399/08 P, EU:C:2010:481, Rn. 84).

    Deshalb hat der Unionsrichter die Frage, ob eine Maßnahme in den Anwendungsbereich von Art. 107 Abs. 1 AEUV fällt, grundsätzlich unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des bei ihm anhängigen Rechtsstreits und des technischen oder komplexen Charakters der von der Kommission vorgenommenen Beurteilungen umfassend zu prüfen (Urteile vom 4. September 2014, SNCM und Frankreich/Corsica Ferries France, C-533/12 P und C-536/12 P, EU:C:2014:2142, Rn. 15, vom 30. November 2016, Kommission/Frankreich und Orange, C-486/15 P, EU:C:2016:912, Rn. 87, und vom 24. September 2019, Niederlande u. a./Kommission, T-760/15 und T-636/16, EU:T:2019:669, Rn. 198).

    Die Kontrolle des Gerichts soll daher überprüfen, ob die im angefochtenen Beschluss festgestellten Fehler, auf die die Kommission ihre Feststellung eines Vorteils stützte, über Ungenauigkeiten hinausgehen, die der Anwendung einer Methode zur Erlangung einer verlässlichen Annäherung an ein marktbasiertes Ergebnis innewohnen (Urteil vom 24. September 2019, Niederlande u. a./Kommission, T-760/15 und T-636/16, EU:T:2019:669, Rn. 199).

    Insoweit sind in Ergänzung zu den Ausführungen oben in den Rn. 123 bis 126 im Hinblick auf den Inhalt des Urteils vom 24. September 2019, Niederlande u a./Kommission (T-760/15 und T-636/16, EU:T:2019:669), die Beweisanforderungen zu klären, denen die Kommission im Rahmen der Prüfung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe im Kontext eines Steuervorbescheids wie dem fraglichen unterliegt.

    Zunächst hat das Gericht in Rn. 152 des Urteils vom 24. September 2019, Niederlande u. a./Kommission (T-760/15 und T-636/16, EU:T:2019:669), entschieden, dass, wenn die Kommission den Fremdvergleichsgrundsatz anwendet, um zu kontrollieren, ob der steuerpflichtige Gewinn eines integrierten Unternehmens in Anwendung einer steuerlichen Maßnahme (erster Faktor des Vergleichs) einer verlässlichen Annäherung an einen zu Marktbedingungen erzielten steuerpflichtigen Gewinn (zweiter Faktor des Vergleichs) entspricht, sie das Vorliegen eines Vorteils im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV nur unter der Voraussetzung feststellen kann, dass die Abweichung zwischen den beiden Faktoren des Vergleichs über die Ungenauigkeiten hinausgeht, die der für die Erlangung dieser Annäherung verwendeten Methode innewohnen.

    Sodann hat das Gericht in den Rn. 201 und 211 des Urteils vom 24. September 2019, Niederlande u. a./Kommission (T-760/15 und T-636/16, EU:T:2019:669), klargestellt, dass allein die Missachtung von methodologischen Vorschriften nicht zwangsläufig zu einer Verminderung der Steuerbelastung führte.

    Eine solche Auslegung des Urteils vom 24. September 2019, Niederlande u. a./Kommission (T-760/15 und T-636/16, EU:T:2019:669), ergibt sich aus der Verwendung des Ausdrucks "grundsätzlich" in den Rn. 201 und 211 sowie aus Rn. 212 dieses Urteils, in dem klargestellt wird, dass die Kommission in dieser Rechtssache keinen Gesichtspunkt angeführt hatte, der den Schluss zuließ, dass die Wahl der im fraglichen Steuervorbescheid gebilligten Methode zwangsläufig zu einem zu niedrigen Ergebnis führte, ohne dass ein Vergleich mit dem Ergebnis erfolgte, das in Anwendung der von ihr befürworteten Methode erlangt worden wäre.

    Zwar ist das Gericht im Urteil vom 24. September 2019, Niederlande u. a./Kommission (T-760/15 und T-636/16, EU:T:2019:669, Rn. 247 und 250), davon ausgegangen, dass die Prüfung des Vorliegens eines Vorteils durch eine Vorabverständigung über die Preise, die Gegenstand des angefochtenen Beschlusses war, unter Berücksichtigung des Kontexts der Zeit zu erfolgen hat, in der sie geschlossen wurde.

    Vor allem ist zur Wahl der Verrechnungspreismethode als solche daran zu erinnern, dass, wie in Rn. 202 des Urteils vom 24. September 2019, Niederlande u. a./Kommission (T-760/15 und T-636/16, EU:T:2019:669), dargelegt, die verschiedenen Methoden zur Festsetzung von Verrechnungspreisen sich bemühen, die Gewinn-Niveaus zu erreichen, die fremdvergleichskonforme Verrechnungspreise widerspiegeln, und grundsätzlich nicht geschlossen werden kann, dass eine Methode zu keiner verlässlichen Annäherung an ein marktbasiertes Ergebnis führen könne.

    Aus Rn. 154 des Urteils vom 24. September 2019, Niederlande u. a./Kommission (T-760/15 und T-636/16, EU:T:2019:669), ergibt sich, dass der Kommission zwar nicht vorgeworfen werden kann, eine Verrechnungspreismethode verwendet zu haben, die sie als im vorliegenden Fall angemessen ansieht, um die Höhe der Verrechnungspreise für eine Transaktion oder für mehrere eng verbundene Transaktionen zu prüfen, die Teil der beanstandeten Maßnahme sind, es jedoch der Kommission obliegt, ihre Methodenentscheidung zu rechtfertigen.

    Schließlich muss die Kommission, wenn sie im Rahmen ihrer Befugnis nach Art. 107 Abs. 1 AEUV eine steuerliche Maßnahme prüft, die einem integrierten Unternehmen gewährt wurde, die Steuerbelastung eines solchen integrierten Unternehmens, die sich aus der Anwendung der betreffenden steuerlichen Maßnahme ergibt, mit der sich aus der Anwendung der normalen Steuervorschriften des nationalen Rechts ergebenden Steuerbelastung eines Unternehmens in einer vergleichbaren tatsächlichen Situation, das seine Tätigkeiten zu Marktbedingungen ausübt, vergleichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. September 2019, Niederlande u. a./Kommission, T-760/15 und T-636/16, EU:T:2019:669, Rn. 149).

  • EuG, 15.07.2020 - T-778/16

    Staatliche Beihilfen

    Die im vorliegenden Fall maßgebliche Frage hat folglich nichts mit der Problematik konzerninterner Transaktionspreise innerhalb einer Unternehmensgruppe zu tun, die Gegenstand der Rechtssache war, in der das Urteil vom 24. September 2019, Niederlande u. a./Kommission (T-760/15 und T-636/16, EU:T:2019:669), ergangen ist.
  • EuGH, 14.12.2023 - C-457/21

    Kommission/ Amazon.com u.a.

    "121 Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass, wenn die Kommission den Fremdvergleichsgrundsatz anwendet, um zu kontrollieren, ob der steuerpflichtige Gewinn eines integrierten Unternehmens in Anwendung einer steuerlichen Maßnahme einer verlässlichen Annäherung an einen zu Marktbedingungen erzielten steuerpflichtigen Gewinn entspricht, sie das Vorliegen eines Vorteils im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV nur unter der Voraussetzung feststellen kann, dass die Abweichung zwischen den beiden Faktoren des Vergleichs über die Ungenauigkeiten hinausgeht, die der für die Erlangung dieser Annäherung verwendeten Methode innewohnen (Urteil vom 24. September 2019, Niederlande u. a./Kommission, T-760/15 und T-636/16, EU:T:2019:669, Rn. 152).

    122 Zwar ist die Kommission nicht formal an die OECD-Leitlinien gebunden, jedoch stützen sich diese Leitlinien auf Arbeiten von Expertengruppen, sie spiegeln den internationalen Konsens zu Verrechnungspreisen wider und haben daher gewisse praktische Bedeutung in der Auslegung von Verrechnungspreisfragen (Urteil vom 24. September 2019, Niederlande u. a./Kommission, T-760/15 und T-636/16, EU:T:2019:669, Rn. 155).".

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-465/20

    Nach Ansicht von Generalanwalt Pitruzzella ist das Urteil des Gerichts über die

    46 Ich weise darauf hin, dass das Gericht dasselbe Beweismaß im Urteil vom 24. September 2019, Niederlande/Kommission (T-760/15, EU:T:2019:669), aufgestellt hat.

    55 Vgl in diesem Sinne unter Auslegung der Rn. 11 des Urteils vom 24. September 2019, Niederlande/Kommission (T-760/15, EU:T:2019:669), Urteil vom 12. Mai 2021, Luxemburg und Amazon/Kommission (T-816/17 und T-318/18, EU:T:2021:252, Rn. 309 bis 311).

  • EuG, 20.09.2023 - T-131/16

    Steuervorbescheide (Tax rulings): Die Gesellschaften multinationaler Konzerne in

    Partant, le fait que, d'un point de vue formel, l'analyse de l'avantage ait été insérée dans une section qui couvre également l'examen de la sélectivité ne révèle pas l'absence d'un examen au fond des deux notions, dans la mesure où l'existence d'un avantage, d'une part, et l'existence de son caractère sélectif, d'autre part, sont effectivement analysées (voir, en ce sens, arrêt du 24 septembre 2019, Pays-Bas e.a./Commission, T-760/15 et T-636/16, EU:T:2019:669, point 129).

    En conséquence, afin de déterminer s'il existe un avantage fiscal, il convient de comparer la situation du bénéficiaire résultant de l'application de la mesure en cause avec la situation de celui-ci en l'absence de cette mesure et en application des règles normales d'imposition (voir arrêt du 24 septembre 2019, Pays-Bas e.a./Commission, T-760/15 et T-636/16, EU:T:2019:669, point 147 et jurisprudence citée).

  • EuG, 20.09.2023 - T-278/16

    Atlas Copco Airpower und Atlas Copco / Kommission

    Au contraire, dans l'arrêt du 24 septembre 2019, Pays-Bas e.a./Commission (T-760/15 et T-636/16, EU:T:2019:669, point 129), le Tribunal a expressément constaté que l'approche de la Commission consistant à examiner concomitamment les critères de l'avantage et de la sélectivité n'était pas en soi erronée, dès lors que tant l'avantage que le caractère sélectif de celui-ci étaient examinés.

    En conséquence, afin de déterminer s'il existe un avantage fiscal, il convient de comparer la situation du bénéficiaire résultant de l'application de la mesure en cause avec la situation de celui-ci en l'absence de cette mesure et en application des règles normales d'imposition (voir arrêt du 24 septembre 2019, Pays-Bas e.a./Commission, T-760/15 et T-636/16, EU:T:2019:669, point 147 et jurisprudence citée).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2020 - C-337/19

    Tax rulings: Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott hat die Kommission die

    27 Vgl. Urteil des Gerichts vom 24. September 2019, Niederlande u. a./Kommission (T-760/15, EU:T:2019:669), sowie die anhängigen Rechtssachen C-885/19 P, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission, C-898/19 P, Irland/Kommission u. a., und C-465/20 P, Kommission/Irland u. a.
  • EuG, 01.06.2022 - T-481/17

    Wirtschaftspolitik

    Außerdem ist es nicht Sache des Gerichts, die Klagegründe und Argumente, auf die sich die Klage möglicherweise stützen lässt, in den Anlagen zu suchen und zu bestimmen, denn die Anlagen haben eine bloße Beweis- und Hilfsfunktion (vgl. Urteile vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, C-382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T-201/04, EU:T:2007:289, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 24. September 2019, Niederlande u. a./Kommission, T-760/15 und T-636/16, EU:T:2019:669, Rn. 114 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 22.10.2021 - T-510/20

    Fachverband Spielhallen und LM/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Steuerliche

    Jedenfalls ist es nicht Aufgabe des Gerichts, über den durch die Klageschrift gesetzten Rahmen hinaus Klagegründe und Argumente, auf die sich die Klage möglicherweise stützen lässt, in den Anlagen zu suchen und zu bestimmen, denn die Anlagen haben eine bloße Beweis- und Hilfsfunktion (vgl. Urteil vom 24. September 2019, Niederlande u. a./Kommission, T-760/15 und T-636/16, EU:T:2019:669, Rn. 114 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 20.09.2023 - T-263/16

    Magnetrol International/ Kommission

    En outre, le fait que, d'un point de vue formel, l'analyse de l'avantage ait été insérée dans une section qui couvre également l'examen de la sélectivité ne révèle pas l'absence d'un examen au fond des deux notions, dans la mesure où l'existence d'un avantage, d'une part, et l'existence de son caractère sélectif, d'autre part, sont effectivement analysées (voir en ce sens, arrêt du 24 septembre 2019, Pays-Bas e.a./Commission, T-760/15 et T-636/16, EU:T:2019:669, point 129).
  • EuG, 08.06.2022 - T-363/19

    Vereinigtes Königreich / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2023 - C-457/21

    Steuervorbescheide: Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott hat die Kommission zu

  • EuG, 01.06.2022 - T-628/17

    Aeris Invest/ Kommission und CRU

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-451/21

    Steuervorbescheide: Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott hat die Kommission zu

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2022 - C-649/20

    Generalanwalt Pikamäe schlägt vor, das Urteil des Gerichts teilweise aufzuheben

  • EuG, 15.12.2021 - T-565/19

    Oltchim/ Kommission

  • EuG, 01.06.2022 - T-570/17

    Algebris (UK) und Anchorage Capital Group/ Kommission - Wirtschafts- und

  • EuG, 06.04.2022 - T-508/19

    Mead Johnson Nutrition (Asia Pacific) u.a./ Kommission

  • EuG, 20.09.2023 - T-637/16

    ZF CV Systems Europe/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-454/21

    Engie Global LNG Holding u.a./ Kommission - Rechtsmittel - Beihilferecht -

  • EuG, 20.09.2023 - T-373/16

    Victaulic Europe / Kommission

  • EuG, 20.09.2023 - T-266/16

    Capsugel Belgium / Kommission

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht