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   EuG, 12.09.2007 - T-323/04   

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EuG, 12.09.2007 - T-323/04 (https://dejure.org/2007,81802)
EuG, Entscheidung vom 12.09.2007 - T-323/04 (https://dejure.org/2007,81802)
EuG, Entscheidung vom 12. September 2007 - T-323/04 (https://dejure.org/2007,81802)
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Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Brandt Italia spa gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 4. August 2004

 
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  • EuG, 12.09.2007 - T-239/04

    Italien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Rechtsvorschriften, die für

    Auszug aus EuG, 12.09.2007 - T-323/04
    Mit am 11. Juni und 4. August 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichten Klageschriften, die unter den Nrn. T-239/04 und T-323/04 in das Register eingetragen worden sind, haben die Klägerinnen die vorliegenden Klagen erhoben.

    In der Rechtssache T-239/04 beantragt die Italienische Republik,.

    In der Rechtssache T-239/04 beantragt die Kommission,.

    Zwar hat die Kommission in Anbetracht der Tatsache, dass die Italienische Republik dieselbe Entscheidung vor dem Gericht im Rahmen der Rechtssache T-239/04 angefochten hat, darauf verzichtet, die Unzulässigkeit dieser Klage mit besonderem Schriftsatz zu rügen; sie ist jedoch weiter der Ansicht, dass Brandt kein individuelles Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung geltend machen könne, und beantragt daher, deren Klage als unzulässig abzuweisen.

    Erstens macht die Kommission in der Rechtssache T-239/04, in der die angefochtene Entscheidung von der Italienischen Republik beanstandet wird, geltend, dass die streitige Maßnahme keinen generellen Charakter habe, sondern einen auf einen Einzelfall beschränkten Eingriff darstelle, der nur einem einzigen Unternehmen, nämlich Brandt, dadurch Vorteile verschaffe, dass von den in den allgemein geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Bedingungen abgewichen werde.

    Im Rahmen der drei in der Rechtssache T-239/04 geltend gemachten Klagegründe rügt die Italienische Republik Folgendes:.

    Da sich mehrere Klagegründe und Argumente, die die Klägerinnen in der Rechtssache T-239/04 und der Rechtssache T-323/04 vorgetragen haben, weitgehend decken, hält es das Gericht für zweckmäßig, diese zusammen in folgender Reihenfolge zu prüfen:.

    In der Rechtssache T-239/04 ist die Italienische Republik unterlegen; ihr sind daher entsprechend dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    Die Italienische Republik trägt ihre eigenen Kosten und die der Kommission in der Rechtssache T-239/04.

  • EuGH, 20.09.1990 - C-5/89

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuG, 12.09.2007 - T-323/04
    Ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer müsse nämlich regelmäßig in der Lage sein, sich zu vergewissern, dass dieses Verfahren eingehalten worden sei, und zwar auch dann, wenn der betreffende Staat für die Rechtswidrigkeit des Beihilfebewilligungsbescheids in einem solchen Maße verantwortlich sei, dass seine Rücknahme als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheine (Urteile des Gerichtshofs vom 20. September 1990, Kommission/Deutschland, C-5/89, Slg. 1990, I-3437, Randnr. 14, und vom 20. März 1997, Alcan Deutschland, C-24/95, Slg. 1997, I-1591, Randnr. 25).

    Nach der Rechtsprechung sei es in einem solchen Fall aber Sache des eventuell damit befassten nationalen Gerichts, gegebenenfalls nachdem es dem Gerichtshof Auslegungsfragen zur Vorabentscheidung vorgelegt habe, die betreffenden Umstände zu würdigen (Urteile Kommission/Deutschland, oben in Randnr. 149 angeführt, Randnr. 16, und vom 7. März 2002, 1talien/Kommission, oben in Randnr. 139 angeführt, Randnr. 103).

    Nach ständiger Rechtsprechung dürfen die von einer Beihilfe begünstigten Unternehmen, da die Überwachung der staatlichen Beihilfen durch die Kommission in Art. 88 EG zwingend vorgeschrieben ist, grundsätzlich nur dann auf die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe vertrauen, wenn sie unter Einhaltung des Verfahrens gewährt wurde (Urteile Kommission/Deutschland, oben in Randnr. 149 angeführt, Randnr. 14, und Alcan Deutschland, oben in Randnr. 149 angeführt, Randnr. 25).

    Es ist schließlich ebenfalls ständige Rechtsprechung, dass es, wenn der Empfänger einer Beihilfe wie Brandt der Auffassung ist, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen, aufgrund deren sein Vertrauen in ihre Ordnungsmäßigkeit geschützt ist, Sache des eventuell damit befassten nationalen Gerichts ist, die betreffenden Umstände zu würdigen, gegebenenfalls nachdem es dem Gerichtshof Auslegungsfragen zur Vorabentscheidung vorgelegt hat (Urteile Kommission/Deutschland, oben in Randnr. 149 angeführt, Randnr. 16, und vom 7. März 2002, 1talien/Kommission, oben in Randnr. 139 angeführt, Randnr. 103, und Urteil Fleuren Compost/Kommission, oben in Randnr. 154 angeführt, Randnr. 136).

  • EuGH, 17.06.1999 - C-75/97

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.09.2007 - T-323/04
    Hinsichtlich der Auswirkungen der streitigen Maßnahme auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und den Wettbewerb stellt die Kommission im 20. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung zu Recht fest, dass die streitige Maßnahme den Wettbewerb insoweit zu verfälschen droht, als sie die finanzielle Position bestimmter Unternehmen gegenüber ihren Mitbewerbern stärkt, und insbesondere dann den Wettbewerb zu verfälschen und den innergemeinschaftlichen Handel zu beeinträchtigen droht, wenn diejenigen, die in ihren Genuss kommen, mit Produkten aus anderen Mitgliedstaaten im Wettbewerb stehen, auch wenn sie ihre Produkte nicht exportieren (Urteile des Gerichtshofs vom 17. September 1980, Philip Morris, 730/79, Slg. 1980, 2671, Randnrn. 11 und 12, und vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, C-75/97, Slg. 1999, I-3671, Randnrn. 47 und 48).

    Ihr selektiver Charakter könne sich ohne Weiteres aus einer Anwendung der Kriterien ergeben, die für ihre automatische Vergabe vorgesehen seien (Urteil Belgien/Kommission, oben in Randnr. 68 angeführt, Randnrn. 27 bis 31).

    Diese Vorgehensweise sei vollkommen legitim, wie sich aus zahlreichen Urteilen ergebe, die Negativentscheidungen zu Beihilferegelungen bestätigt hätten, in denen die Kommission gerade die Rückforderung von nach diesen Regelungen gewährten Beihilfen vorgesehen habe (Urteile des Gerichtshofs vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, oben in Randnr. 133 angeführt, Randnrn.

    Die Kommission macht geltend, der Gerichtshof habe bereits vor Erlass der Verordnung Nr. 659/1999 und unabhängig von der Existenz einer ausdrücklichen Vorschrift dazu anerkannt, dass die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe im Wege der Rückforderung zuzüglich der dazugehörigen Zinsen die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit sei (Urteile vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, oben in Randnr. 133 angeführt, Randnr. 66, vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, C-278/92 bis C-280/92, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 75, vom 14. Januar 1997, Spanien/Kommission, oben in Randnr. 133 angeführt, Randnr. 47, vom 7. März 2002, 1talien/Kommission, oben in Randnr. 139 angeführt, Randnr. 98, und Kommission/Rat, oben in Randnr. 133 angeführt, Randnr. 41).

  • EuGH, 19.09.2000 - C-156/98

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.09.2007 - T-323/04
    Insoweit stimmten die von einer Maßnahme Begünstigten nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht zwangsläufig mit denjenigen überein, denen der Staat positive Leistungen oder Erleichterungen gewähre (Urteil vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, Slg. 2000, I-6857, Randnrn. 22 bis 28).

    Insoweit ist an die Rechtsprechung zu erinnern, wonach die von einer Maßnahme Begünstigten nicht zwangsläufig mit denjenigen übereinstimmen, denen der Staat positive Leistungen oder Erleichterungen gewährt (Urteil Deutschland/Kommission, oben in Randnr. 109 angeführt, Randnr. 28).

    64 ff., Deutschland/Kommission, oben in Randnr. 109 angeführt, Randnrn.

  • EuGH, 20.03.1997 - C-24/95

    STAATLICHE BEIHILFEN

    Auszug aus EuG, 12.09.2007 - T-323/04
    Ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer müsse nämlich regelmäßig in der Lage sein, sich zu vergewissern, dass dieses Verfahren eingehalten worden sei, und zwar auch dann, wenn der betreffende Staat für die Rechtswidrigkeit des Beihilfebewilligungsbescheids in einem solchen Maße verantwortlich sei, dass seine Rücknahme als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheine (Urteile des Gerichtshofs vom 20. September 1990, Kommission/Deutschland, C-5/89, Slg. 1990, I-3437, Randnr. 14, und vom 20. März 1997, Alcan Deutschland, C-24/95, Slg. 1997, I-1591, Randnr. 25).

    Nach ständiger Rechtsprechung dürfen die von einer Beihilfe begünstigten Unternehmen, da die Überwachung der staatlichen Beihilfen durch die Kommission in Art. 88 EG zwingend vorgeschrieben ist, grundsätzlich nur dann auf die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe vertrauen, wenn sie unter Einhaltung des Verfahrens gewährt wurde (Urteile Kommission/Deutschland, oben in Randnr. 149 angeführt, Randnr. 14, und Alcan Deutschland, oben in Randnr. 149 angeführt, Randnr. 25).

    Denn ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer muss regelmäßig in der Lage sein, sich zu vergewissern, dass dieses Verfahren eingehalten wurde, und zwar auch dann, wenn der betreffende Staat für die Rechtswidrigkeit des Beihilfebewilligungsbescheids in einem solchen Maße verantwortlich ist, dass seine Rücknahme als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheint (Urteil Alcan Deutschland, Randnr. 41, und Urteil des Gerichts vom 14. Januar 2004, Fleuren Compost/Kommission, T-109/01, Slg. 2004, II-127, Randnr. 135).

  • EuG, 06.03.2002 - T-127/99

    Diputación Foral de Álava / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.09.2007 - T-323/04
    Inhaltlich müsse die auf diese Weise gerechtfertigte Maßnahme der inneren Logik des allgemeinen Steuersystems entsprechen (vgl. Urteile vom 6. März 2002, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, T-127/99, T-129/99 und T-148/99, Slg. 2002, II-1275, Randnr. 164, und Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, T-92/00 und T-103/00, Slg. 2002, II-1385, Randnr. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung), was im Fall einer zeitlich befristeten Freistellung wenig wahrscheinlich sei.

    Die Kommission macht geltend, dass eine Maßnahme, auch wenn ihr Geltungsbereich nach Maßgabe objektiver Kriterien abgegrenzt sei, dennoch selektiven Charakter haben könne (Urteile vom 6. März 2002, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, T-127/99, T-129/99 und T-148/99, oben in Randnr. 60 angeführt, Randnr. 163, und Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, T-92/00 und T-103/00, oben in Randnr. 60 angeführt, Randnr. 58).

  • EuG, 30.01.2002 - T-35/99

    Keller und Keller Meccanica / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.09.2007 - T-323/04
    Eine solche Beweispflicht der Kommission würde nämlich die Mitgliedstaaten, die Beihilfen unter Verletzung der Notifizierungspflicht des Art. 88 Abs. 3 EG gewähren, zum Nachteil derjenigen begünstigen, die Beihilfen bereits im Projektstadium notifizieren (vgl. Urteile des Gerichts vom 30. April 1998, Vlaamse Gewest/Kommission, T-214/95, Slg. 1998, II-717, Randnr. 67, und vom 30. Januar 2002, Keller und Keller Meccanica/Kommission, T-35/99, Slg. 2002, II-261, Randnr. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Rechtsprechung kann sich im Übrigen auf den Wortlaut von Art. 87 Abs. 1 EG stützen, nach dem mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar nicht nur Beihilfen sind, die den Wettbewerb "verfälschen", sondern auch solche, die ihn zu verfälschen "drohen" (Urteil Keller und Keller Meccanica/Kommission, Randnr. 85).

  • EuGH, 29.06.2004 - C-110/02

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuG, 12.09.2007 - T-323/04
    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe im Wege der Rückforderung zuzüglich der dazugehörigen Zinsen die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit (Urteile vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, C-142/87, Slg. 1990, I-959, Randnr. 66, vom 14. Januar 1997, Spanien/Kommission, C-169/95, Slg. 1997, I-135, Randnr. 47, und vom 29. Juni 2004, Kommission/Rat, C-110/02, Slg. 2004, I-6333, Randnr. 41).

    Die Kommission macht geltend, der Gerichtshof habe bereits vor Erlass der Verordnung Nr. 659/1999 und unabhängig von der Existenz einer ausdrücklichen Vorschrift dazu anerkannt, dass die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe im Wege der Rückforderung zuzüglich der dazugehörigen Zinsen die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit sei (Urteile vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, oben in Randnr. 133 angeführt, Randnr. 66, vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, C-278/92 bis C-280/92, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 75, vom 14. Januar 1997, Spanien/Kommission, oben in Randnr. 133 angeführt, Randnr. 47, vom 7. März 2002, 1talien/Kommission, oben in Randnr. 139 angeführt, Randnr. 98, und Kommission/Rat, oben in Randnr. 133 angeführt, Randnr. 41).

  • EuG, 06.03.2002 - T-92/00

    Diputación Foral de Álava / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.09.2007 - T-323/04
    Inhaltlich müsse die auf diese Weise gerechtfertigte Maßnahme der inneren Logik des allgemeinen Steuersystems entsprechen (vgl. Urteile vom 6. März 2002, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, T-127/99, T-129/99 und T-148/99, Slg. 2002, II-1275, Randnr. 164, und Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, T-92/00 und T-103/00, Slg. 2002, II-1385, Randnr. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung), was im Fall einer zeitlich befristeten Freistellung wenig wahrscheinlich sei.

    Die Kommission macht geltend, dass eine Maßnahme, auch wenn ihr Geltungsbereich nach Maßgabe objektiver Kriterien abgegrenzt sei, dennoch selektiven Charakter haben könne (Urteile vom 6. März 2002, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, T-127/99, T-129/99 und T-148/99, oben in Randnr. 60 angeführt, Randnr. 163, und Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, T-92/00 und T-103/00, oben in Randnr. 60 angeführt, Randnr. 58).

  • EuGH, 15.02.2001 - C-99/98

    DIE KOMMISSION MUSS DIE VORPRÜFUNG STAATLICHER BEIHILFEN BINNEN EINER FRIST VON

    Auszug aus EuG, 12.09.2007 - T-323/04
    Ein Mitgliedstaat sei nicht befugt, sich einseitig von diesen Verpflichtungen zu befreien, indem er sich auf die Dringlichkeit berufe, da die Festlegung einer Frist von zwei Monaten für den Abschluss des Vorprüfungsverfahrens diesem Erfordernis bereits Rechnung trage (Urteil des Gerichtshofs vom 15. Februar 2001, Österreich/Kommission, C-99/98, Slg. 2001, I-1101, Randnr. 73).

    Hinsichtlich der ursprünglich von der Rechtsprechung festgelegten Zweimonatsfrist entschied der Gerichtshof in der Rechtssache, die zu dem vorerwähnten Urteil Österreich/Kommission führte (Randnr. 73), dass er dadurch, dass er die Höchstdauer der Frist unter Hinweis auf die Art. 230 und 232 EG mit zwei Monaten bemessen habe, jedem Zustand der Rechtsunsicherheit habe vorbeugen wollen, der dem Zweck der in Art. 88 Abs. 3 EG geregelten Vorprüfungsphase bei staatlichen Beihilfen eindeutig zuwiderlaufen würde.

  • EuGH, 29.04.2004 - C-278/00

    Griechenland / Kommission

  • EuGH, 05.10.1999 - C-251/97

    Frankreich / Kommission

  • EuG, 15.06.2005 - T-171/02

    Regione autonoma della Sardegna / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 14.01.2004 - T-109/01

    Fleuren Compost / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 02.08.2001 - T-111/01

    Saxonia Edelmetalle / Kommission

  • EuGH, 14.01.1997 - C-169/95

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 22.03.2001 - C-17/99

    Frankreich / Kommission

  • EuG, 31.05.2006 - T-354/99

    Kuwait Petroleum (Nederland) / Kommission - Staatliche Beihilfen - Mitteilung der

  • EuG, 15.06.2000 - T-3/98

    Alzetta u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen

  • EuG, 15.06.2000 - T-298/97

    Alzetta u.a. / Kommission

  • EuG, 12.12.2006 - T-95/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMISSION, WONACH DIE SPANISCHE

  • EuG, 15.06.2000 - T-600/97

    Alzetta u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen

  • EuG, 05.08.2003 - T-116/01

    P & O European Ferries (Vizcaya) / Kommission

  • EuGH, 29.10.1980 - 22/80

    Boussac / Gerstenmeier

  • EuGH, 14.02.1990 - 301/87

    Frankreich / Kommission

  • EuG, 18.01.2005 - T-93/02

    Confédération nationale du Crédit mutuel / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 13.03.1985 - 296/82

    Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek / Kommission

  • EuGH, 14.09.1994 - C-278/92

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuG, 29.09.2000 - T-55/99

    CETM / Kommission

  • EuGH, 17.09.1980 - 730/79

    Philip Morris / Kommission

  • EuG, 30.04.1998 - T-214/95

    Vlaamse Gewest / Kommission

  • EuGH, 21.03.1990 - 142/87

    Belgien / Kommission

  • EuG, 22.11.2001 - T-9/98

    Mitteldeutsche Erdöl-Raffinerie / Kommission

  • EuG, 11.05.2005 - T-111/01

    Saxonia Edelmetalle / Kommission - Staatliche Beihilfen - Umstrukturierung -

  • EuGH, 19.09.2002 - C-114/00

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 15.12.2005 - C-148/04

    Unicredito Italiano - Staatliche Beihilfen - Entscheidung 2002/581/EG -

  • EuGH, 29.04.2004 - C-159/01

    Niederlande / Kommission

  • EuGH, 14.11.1984 - 323/82

    Intermills / Kommission

  • EuGH, 07.03.2002 - C-310/99

    Italien / Kommission

  • EuGH, 19.10.2000 - C-15/98

    Italien / Kommission

  • EuGH, 29.04.2004 - C-298/00

    Italien / Kommission

  • EuGH, 05.05.1998 - C-386/96

    Dreyfus / Kommission

  • EuGH, 10.07.1986 - 282/85

    DEFI / Kommission

  • EuGH, 13.12.2005 - C-78/03

    Kommission / Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum - Rechtsmittel - Beihilfen,

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