Rechtsprechung
   EuG, 12.09.2018 - T-73/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,27913
EuG, 12.09.2018 - T-73/17 (https://dejure.org/2018,27913)
EuG, Entscheidung vom 12.09.2018 - T-73/17 (https://dejure.org/2018,27913)
EuG, Entscheidung vom 12. September 2018 - T-73/17 (https://dejure.org/2018,27913)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,27913) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    RS / Kommission

    Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Einstellung - Internes Auswahlverfahren - Erstellung einer Reserveliste für die Einstellung von Assistenten - Ununterbrochene Tätigkeit in den zwölf Monaten vor Ablauf der Frist für die Einreichung von Bewerbungen als ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    RS / Kommission

    Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Einstellung - Internes Auswahlverfahren - Erstellung einer Reserveliste für die Einstellung von Assistenten - Ununterbrochene Tätigkeit in den zwölf Monaten vor Ablauf der Frist für die Einreichung von Bewerbungen als ...

Sonstiges (3)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuG, 13.12.2006 - T-173/05

    Heus / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.09.2018 - T-73/17
    Zweitens verfügt die Anstellungsbehörde insoweit bei der Festlegung der für die zu besetzenden Dienstposten erforderlichen Befähigungsmerkmale und bei der unter Berücksichtigung dieser Merkmale und im dienstlichen Interesse vorzunehmenden Festlegung der Bedingungen und Durchführungsmodalitäten eines Auswahlverfahrens über ein weites Ermessen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Oktober 2008, Chetcuti/Kommission, C-16/07 P, EU:C:2008:549, Rn. 76 und 77 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 31. Januar 2006, Giulietti/Kommission, T-293/03, EU:T:2006:37, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 13. Dezember 2006, Heus/Kommission, T-173/05, EU:T:2006:392, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses Ermessen muss daher stets nach Maßgabe der Erfordernisse der zu besetzenden Stellen und, allgemeiner, im dienstlichen Interesse ausgeübt werden (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2006, Heus/Kommission, T-173/05, EU:T:2006:392" Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 17. November 2009, Di Prospero/Kommission, F-99/08, EU:F:2009:153" Rn. 28 und 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn ein bestimmtes Dienstalter und die damit einhergehende umfangreiche Erfahrung innerhalb der Organe der Europäischen Union stellt einen "sicheren Hinweis" darauf dar, dass die genannten Eigenschaften vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2006, Heus/Kommission, T-173/05, EU:T:2006:392, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Einstellungsverfahren sichert daher dem Organ die Teilnahme am Auswahlverfahren von Beamten, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität, wie sie von den Organen selbst bewertet werden, höchsten Ansprüchen genügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2006, Heus/Kommission, T-173/05, EU:T:2006:392, Rn. 41).

    So ist von der Rechtsprechung bereits ein Dienstalter von drei Jahren (Urteile vom 6. März 1997, de Kerros und Kohn-Berge/Kommission, T-40/96 und T-55/96, EU:T:1997:28" Rn. 47, und vom 17. November 2009, Di Prospero/Kommission, F-99/08, EU:F:2009:153" Rn. 31), fünf Jahren (Urteil vom 13. Dezember 2006, Heus/Kommission, T-173/05, EU:T:2006:392" Rn. 38, 40 und 42) und zehn Jahren (Urteil vom 21. November 2000, Carrasco Benítez/Kommission, T-214/99, EU:T:2000:272" Rn. 56 und 61) als Bedingung anerkannt worden, soweit in diesen Fällen das betreffende Organ bei der Ausübung seines weiten Ermessens dem dienstlichen Interesse Rechnung getragen hat.

  • EuG, 06.03.1997 - T-40/96

    Armel de Kerros und Véronique Kohn-Bergé gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuG, 12.09.2018 - T-73/17
    Deshalb kann seinen Bediensteten und Beamten kein absolutes Recht auf Teilnahme an einem internen Auswahlverfahren dieses Organs zuerkannt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. März 1997, de Kerros und Kohn-Berge/Kommission, T-40/96 und T-55/96, EU:T:1997:28" Rn. 39, und vom 8. November 2006, Chetcuti/Kommission, T-357/04, EU:T:2006:339" Rn. 42).

    Somit ist davon auszugehen, dass den Zugang der Bewerber zu einem Auswahlverfahren beschränkende Bedingungen nur dann im Widerspruch zu Art. 27 Abs. 1 des Statuts stehen, wenn sie das Ziel, die Anmeldung von Bewerbern, die höchsten Ansprüchen genügen, sicherzustellen, gefährden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. März 1997, de Kerros und Kohn-Berge/Kommission, T-40/96 und T-55/96, EU:T:1997:28" Rn. 40, und vom 17. November 2009, Di Prospero/Kommission, F-99/08, EU:F:2009:153" Rn. 32).

    So ist von der Rechtsprechung bereits ein Dienstalter von drei Jahren (Urteile vom 6. März 1997, de Kerros und Kohn-Berge/Kommission, T-40/96 und T-55/96, EU:T:1997:28" Rn. 47, und vom 17. November 2009, Di Prospero/Kommission, F-99/08, EU:F:2009:153" Rn. 31), fünf Jahren (Urteil vom 13. Dezember 2006, Heus/Kommission, T-173/05, EU:T:2006:392" Rn. 38, 40 und 42) und zehn Jahren (Urteil vom 21. November 2000, Carrasco Benítez/Kommission, T-214/99, EU:T:2000:272" Rn. 56 und 61) als Bedingung anerkannt worden, soweit in diesen Fällen das betreffende Organ bei der Ausübung seines weiten Ermessens dem dienstlichen Interesse Rechnung getragen hat.

    Daraus folgt, dass eine solche Anforderung als rechtswidrig anzusehen ist, wenn das Organ dafür keine Rechtfertigung vorbringt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. März 1997, de Kerros und Kohn-Berge/Kommission, T-40/96 und T-55/96, EU:T:1997:28" Rn. 48 bis 54).

  • EuGöD, 17.11.2009 - F-99/08

    Di Prospero / Kommission - Öffentlicher Dienst - Allgemeines Auswahlverfahren -

    Auszug aus EuG, 12.09.2018 - T-73/17
    Dieses Ermessen muss daher stets nach Maßgabe der Erfordernisse der zu besetzenden Stellen und, allgemeiner, im dienstlichen Interesse ausgeübt werden (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2006, Heus/Kommission, T-173/05, EU:T:2006:392" Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 17. November 2009, Di Prospero/Kommission, F-99/08, EU:F:2009:153" Rn. 28 und 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Ermessen der Verwaltung bei der Durchführung von Auswahlverfahren und, allgemein, das dienstliche Interesse räumen dem Organ nämlich das Recht ein, Bedingungen aufzustellen, die es für geeignet hält und die, auch wenn sie den Zugang der Bewerber zum Auswahlverfahren und somit zwangsläufig die Zahl der angemeldeten Bewerber beschränken, nicht das Ziel gefährden, die Anmeldung von Bewerbern zu gewährleisten, die im Sinne von Art. 27 Abs. 1 des Statuts in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. November 2009, Di Prospero/Kommission, F-99/08, EU:F:2009:153, Rn. 30).

    Somit ist davon auszugehen, dass den Zugang der Bewerber zu einem Auswahlverfahren beschränkende Bedingungen nur dann im Widerspruch zu Art. 27 Abs. 1 des Statuts stehen, wenn sie das Ziel, die Anmeldung von Bewerbern, die höchsten Ansprüchen genügen, sicherzustellen, gefährden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. März 1997, de Kerros und Kohn-Berge/Kommission, T-40/96 und T-55/96, EU:T:1997:28" Rn. 40, und vom 17. November 2009, Di Prospero/Kommission, F-99/08, EU:F:2009:153" Rn. 32).

    So ist von der Rechtsprechung bereits ein Dienstalter von drei Jahren (Urteile vom 6. März 1997, de Kerros und Kohn-Berge/Kommission, T-40/96 und T-55/96, EU:T:1997:28" Rn. 47, und vom 17. November 2009, Di Prospero/Kommission, F-99/08, EU:F:2009:153" Rn. 31), fünf Jahren (Urteil vom 13. Dezember 2006, Heus/Kommission, T-173/05, EU:T:2006:392" Rn. 38, 40 und 42) und zehn Jahren (Urteil vom 21. November 2000, Carrasco Benítez/Kommission, T-214/99, EU:T:2000:272" Rn. 56 und 61) als Bedingung anerkannt worden, soweit in diesen Fällen das betreffende Organ bei der Ausübung seines weiten Ermessens dem dienstlichen Interesse Rechnung getragen hat.

  • EuG, 12.09.2018 - T-55/17

    Healy / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.09.2018 - T-73/17
    Mit Schriftsatz vom 3. Februar 2017 hat der Kläger zum einen gemäß Art. 66 der Verfahrensordnung des Gerichts die Anonymisierung und zum anderen gemäß Art. 68 dieser Verfahrensordnung die Verbindung seiner Rechtssache mit der Rechtssache T-55/17, Healy/Kommission, wegen des Zusammenhangs dieser beiden Rechtssachen beantragt.

    Mit Schriftsatz vom 15. Februar 2017 wurden der Kläger und die Kommission aufgefordert, zu einer möglichen Verbindung der vorliegenden Rechtssache und der Rechtssachen T-55/17, Healy/Kommission, und T-79/17, Schoonjans/Kommission, Stellung zu nehmen.

    Mit Schriftsatz vom 23. Februar 2017 hat der Kläger der Verbindung der vorliegenden Rechtssache und der Rechtssachen T-55/17, Healy/Kommission, und T-79/17, Schoonjans/Kommission, zugestimmt und keinen Antrag auf vertrauliche Behandlung der Angaben in den Verfahrens- und Gerichtsakten gestellt.

    Mit Beschluss vom 14. November 2017 hat der Präsident der Neunten Kammer des Gerichts entschieden, die vorliegende Rechtssache und die Rechtssachen T-55/17, Healy/Kommission, und T-79/17, Schoonjans/Kommission, nicht zu verbinden.

  • EuG, 12.09.2018 - T-79/17

    Schoonjans / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.09.2018 - T-73/17
    Mit Schriftsatz vom 15. Februar 2017 wurden der Kläger und die Kommission aufgefordert, zu einer möglichen Verbindung der vorliegenden Rechtssache und der Rechtssachen T-55/17, Healy/Kommission, und T-79/17, Schoonjans/Kommission, Stellung zu nehmen.

    Mit Schriftsatz vom 23. Februar 2017 hat der Kläger der Verbindung der vorliegenden Rechtssache und der Rechtssachen T-55/17, Healy/Kommission, und T-79/17, Schoonjans/Kommission, zugestimmt und keinen Antrag auf vertrauliche Behandlung der Angaben in den Verfahrens- und Gerichtsakten gestellt.

    Mit Beschluss vom 14. November 2017 hat der Präsident der Neunten Kammer des Gerichts entschieden, die vorliegende Rechtssache und die Rechtssachen T-55/17, Healy/Kommission, und T-79/17, Schoonjans/Kommission, nicht zu verbinden.

  • EuGH, 09.10.2008 - C-16/07

    Chetcuti / Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Auswahlverfahren

    Auszug aus EuG, 12.09.2018 - T-73/17
    Zweitens verfügt die Anstellungsbehörde insoweit bei der Festlegung der für die zu besetzenden Dienstposten erforderlichen Befähigungsmerkmale und bei der unter Berücksichtigung dieser Merkmale und im dienstlichen Interesse vorzunehmenden Festlegung der Bedingungen und Durchführungsmodalitäten eines Auswahlverfahrens über ein weites Ermessen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Oktober 2008, Chetcuti/Kommission, C-16/07 P, EU:C:2008:549, Rn. 76 und 77 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 31. Januar 2006, Giulietti/Kommission, T-293/03, EU:T:2006:37, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 13. Dezember 2006, Heus/Kommission, T-173/05, EU:T:2006:392, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Verpflichtung würde nämlich das diesem Organ zuerkannte weite Ermessen beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Oktober 2008, Chetcuti/Kommission, C-16/07 P, EU:C:2008:549" Rn. 70 bis 76, und vom 24. September 2009, Brown/Kommission, F-37/05, EU:F:2009:121" Rn. 68).

  • EuG, 31.01.2006 - T-293/03

    Giulietti / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.09.2018 - T-73/17
    Erstens besteht die entscheidende Funktion der Ausschreibung eines Auswahlverfahrens darin, die Interessenten so genau wie möglich über die Art der Voraussetzungen für die Besetzung der fraglichen Stelle zu unterrichten, damit sie beurteilen können, ob sie sich bewerben sollen (vgl. Urteil vom 31. Januar 2006, Giulietti/Kommission, T-293/03, EU:T:2006:37, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zweitens verfügt die Anstellungsbehörde insoweit bei der Festlegung der für die zu besetzenden Dienstposten erforderlichen Befähigungsmerkmale und bei der unter Berücksichtigung dieser Merkmale und im dienstlichen Interesse vorzunehmenden Festlegung der Bedingungen und Durchführungsmodalitäten eines Auswahlverfahrens über ein weites Ermessen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Oktober 2008, Chetcuti/Kommission, C-16/07 P, EU:C:2008:549, Rn. 76 und 77 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 31. Januar 2006, Giulietti/Kommission, T-293/03, EU:T:2006:37, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 13. Dezember 2006, Heus/Kommission, T-173/05, EU:T:2006:392, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.02.1990 - 343/87

    Culin / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.09.2018 - T-73/17
    Hingegen kann die Aufhebung einer rechtswidrigen Maßnahme als solche keine angemessene Wiedergutmachung sein, wenn zum einen die angefochtene Maßnahme eine explizit negative Beurteilung der Fähigkeiten der klagenden Partei enthält, die geeignet ist, sie zu verletzen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Februar 1990, Culin/Kommission, C-343/87, EU:C:1990:49" Rn. 27 bis 29, vom 23. März 2000, Rudolph/Kommission, T-197/98, EU:T:2000:86" Rn. 98, und vom 13. Dezember 2005, Cwik/Kommission, T-155/03, T-157/03 und T-331/03, EU:T:2005:447" Rn. 205 und 206), und zum anderen die klagende Partei nachweist, dass sie einen von der Rechtswidrigkeit, auf der die Aufhebung beruht, abtrennbaren immateriellen Schaden erlitten hat, der durch diese Aufhebung nicht in vollem Umfang wiedergutgemacht werden kann (Urteile vom 6. Juni 2006, Girardot/Kommission, T-10/02, EU:T:2006:148" Rn. 131, und vom 19. November 2009, Michail/Kommission, T-49/08 P, EU:T:2009:456" Rn. 88).
  • EuG, 06.06.2006 - T-10/02

    Girardot v Commission

    Auszug aus EuG, 12.09.2018 - T-73/17
    Hingegen kann die Aufhebung einer rechtswidrigen Maßnahme als solche keine angemessene Wiedergutmachung sein, wenn zum einen die angefochtene Maßnahme eine explizit negative Beurteilung der Fähigkeiten der klagenden Partei enthält, die geeignet ist, sie zu verletzen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Februar 1990, Culin/Kommission, C-343/87, EU:C:1990:49" Rn. 27 bis 29, vom 23. März 2000, Rudolph/Kommission, T-197/98, EU:T:2000:86" Rn. 98, und vom 13. Dezember 2005, Cwik/Kommission, T-155/03, T-157/03 und T-331/03, EU:T:2005:447" Rn. 205 und 206), und zum anderen die klagende Partei nachweist, dass sie einen von der Rechtswidrigkeit, auf der die Aufhebung beruht, abtrennbaren immateriellen Schaden erlitten hat, der durch diese Aufhebung nicht in vollem Umfang wiedergutgemacht werden kann (Urteile vom 6. Juni 2006, Girardot/Kommission, T-10/02, EU:T:2006:148" Rn. 131, und vom 19. November 2009, Michail/Kommission, T-49/08 P, EU:T:2009:456" Rn. 88).
  • EuG, 13.12.2005 - T-155/03

    Cwik / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.09.2018 - T-73/17
    Hingegen kann die Aufhebung einer rechtswidrigen Maßnahme als solche keine angemessene Wiedergutmachung sein, wenn zum einen die angefochtene Maßnahme eine explizit negative Beurteilung der Fähigkeiten der klagenden Partei enthält, die geeignet ist, sie zu verletzen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Februar 1990, Culin/Kommission, C-343/87, EU:C:1990:49" Rn. 27 bis 29, vom 23. März 2000, Rudolph/Kommission, T-197/98, EU:T:2000:86" Rn. 98, und vom 13. Dezember 2005, Cwik/Kommission, T-155/03, T-157/03 und T-331/03, EU:T:2005:447" Rn. 205 und 206), und zum anderen die klagende Partei nachweist, dass sie einen von der Rechtswidrigkeit, auf der die Aufhebung beruht, abtrennbaren immateriellen Schaden erlitten hat, der durch diese Aufhebung nicht in vollem Umfang wiedergutgemacht werden kann (Urteile vom 6. Juni 2006, Girardot/Kommission, T-10/02, EU:T:2006:148" Rn. 131, und vom 19. November 2009, Michail/Kommission, T-49/08 P, EU:T:2009:456" Rn. 88).
  • EuGH, 09.07.1987 - 44/85

    Hochbaum und Rawes / Kommission

  • EuG, 23.03.2000 - T-197/98

    Rudolph / Kommission

  • EuG, 19.11.2009 - T-49/08

    Michail / Kommission

  • EuG, 19.06.2015 - T-88/13

    Z / Gerichtshof

  • EuG, 21.11.2000 - T-214/99

    Carrasco Benítez / Kommission

  • EuG, 09.11.2004 - T-116/03

    Montalto / Rat

  • EuG, 08.11.2006 - T-357/04

    Chetcuti / Kommission

  • EuGöD, 24.09.2009 - F-37/05

    Brown / Kommission

  • EuG, 12.09.2018 - T-79/17

    Schoonjans / Kommission

    Mit Schriftsatz vom 14. Februar 2017 hat der Kläger beantragt, die vorliegende Rechtssache gemäß Art. 68 der Verfahrensordnung des Gerichts mit den Rechtssachen T-55/17, Healy/Kommission, und T-73/17, RS/Kommission, wegen des Zusammenhangs dieser Rechtssachen zu verbinden.

    Mit Schriftsatz vom 15. Februar 2017 wurde die Kommission aufgefordert, ihre Stellungnahme zu einer möglichen Verbindung der vorliegenden Rechtssache mit den Rechtssachen T-55/17, Healy/Kommission, und T-73/17, RS/Kommission, abzugeben.

    Mit Beschluss vom 14. November 2017 hat der Präsident der Neunten Kammer des Gerichts entschieden, die vorliegende Rechtssache und die Rechtssachen T-55/17, Healy/Kommission, und T-73/17, RS/Kommission, nicht zu verbinden.

  • EuG, 12.09.2018 - T-55/17

    Healy / Kommission

    Auf Anfrage durch die Kanzlei des Gerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 23. Februar 2017 seine Zustimmung zur Verbindung der vorliegenden Rechtssache mit den Rechtssachen T-73/17, RS/Kommission, und T-79/17, Schoonjans/Kommission, zu gemeinsamem mündlichen Verfahren erteilt.

    Mit Beschluss vom 14. November 2017 hat der Präsident der Neunten Kammer des Gerichts beschlossen, die vorliegende Rechtssache und die Rechtssachen T-73/17, RS/Kommission, und T-79/17, Schoonjans/Kommission, nicht zu verbinden.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht