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   EuG, 15.02.2023 - T-492/21   

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EuG, 15.02.2023 - T-492/21 (https://dejure.org/2023,2238)
EuG, Entscheidung vom 15.02.2023 - T-492/21 (https://dejure.org/2023,2238)
EuG, Entscheidung vom 15. Februar 2023 - T-492/21 (https://dejure.org/2023,2238)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Aquind u.a./ ACER

    Energie - Zuständigkeit der ACER - Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union - Rechtsfehler - Art. 2 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2019/943 - Art. 92 des Austrittsabkommens - Ad-hoc-Ausnahmeregelung in Art. 308 und Anhang 28 des Abkommens über Handel und ...

Sonstiges (3)

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (20)

  • EuG, 18.11.2020 - T-735/18

    Aquind/ ACER

    Auszug aus EuG, 15.02.2023 - T-492/21
    Mit Urteil vom 18. November 2020, Aquind/ACER (T-735/18, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2020:542), erklärte das Gericht die Entscheidung für nichtig.

    Um die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich seien, um dem Urteil vom 18. November 2020, Aquind/ACER (T-735/18, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2020:542), in Anwendung von Art. 20 Abs. 3 der Verordnung Nr. 713/2009 und Art. 29 der Verordnung 2019/942 nachzukommen, hätte der Beschwerdeausschuss die begangenen Fehler beheben müssen, indem er die Entscheidung der ACER auf der Grundlage seiner damaligen Befugnisse und des damals anwendbaren Verfahrens abgeändert hätte, um die in dem Urteil festgestellte Rechtswidrigkeit zu beseitigen.

    Im Licht dieser Rechtsprechung ist zu prüfen, ob der Beschwerdeausschuss nach Verkündung des Urteils vom 18. November 2020, Aquind/ACER (T-735/18, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2020:542), das Handeln, das die sich aus dem Urteil ergebenden Maßnahmen umfasst, auf eine Rechtsgrundlage stützen konnte, die ihn zu diesem Handeln ermächtigte und die zum Zeitpunkt des Handelns in Kraft war.

    Dies setzt im vorliegenden Fall voraus, festzustellen, worin die sich aus dem Urteil vom 18. November 2020, Aquind/ACER (T-735/18, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2020:542), ergebenden Maßnahmen hätten bestehen können.

    Mit Urteil vom 18. November 2020, Aquind/ACER (T-735/18, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2020:542), erklärte das Gericht die Entscheidung des Beschwerdeausschusses vom 17. Oktober 2018 mit der Begründung für nichtig, dass dieser zum einen die Entscheidung der ACER nur einer beschränkten Kontrolle unterzogen habe und zum anderen eine zusätzliche, in der Regelung nicht vorgesehene Voraussetzung für die Gewährung von Ausnahmen für neue Verbindungsleitungen geschaffen habe, indem er verlangt habe, dass vor der Einreichung eines Antrags auf Gewährung einer Ausnahme ein Antrag auf finanzielle Unterstützung für Investitionen im Zusammenhang mit einem Vorhaben von gemeinsamem Interesse gestellt werden müsse.

    Unter Berücksichtigung des Urteils vom 18. November 2020, Aquind/ACER (T-735/18, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2020:542), bestehen die Maßnahmen, die sich aus dem Urteil ergeben könnten, in einer erneuten Kontrolle der Entscheidung der ACER durch den Beschwerdeausschuss, die sich nicht auf offensichtliche Beurteilungsfehler beschränkt, wobei darauf zu achten ist, dass der vom Gericht festgestellte Fehler, der auf dem Erfordernis der vorherigen Einreichung eines Antrags auf finanzielle Unterstützung beruht, bei der Beurteilung der Voraussetzung des mit der Investition verbundenen Risikos nicht wiederholt wird.

    Aus dem Urteil vom 18. November 2020, Aquind/ACER (T-735/18, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2020:542), geht nämlich nicht hervor, dass nach Ansicht des Gerichts die in Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 714/2009 vorgesehene Voraussetzung hinsichtlich eines mit der Investition verbundenen Risikos erfüllt war und der Beschwerdeausschuss verpflichtet war, eine neue Entscheidung zu erlassen, die den Weg für die Gewährung der Ausnahme ebnet.

    Dies hat zur Folge, dass weder die ACER noch der Beschwerdeausschuss ein Handeln, das die sich aus dem Urteil vom 18. November 2020, Aquind/ACER (T-735/18, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2020:542), ergebenden Maßnahmen umfasst, auf die Rechtsgrundlage stützen konnte, die sie ursprünglich zu diesem Handeln ermächtigte.

    In Anbetracht dieser Schlussfolgerung ist zu prüfen, ob die ACER und der Beschwerdeausschuss ein Handeln, das die sich aus dem Urteil vom 18. November 2020, Aquind/ACER (T-735/18, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2020:542), ergebenden Maßnahmen umfasst, auf eine andere als die in den Verordnungen 2019/942 und 2019/943 enthaltene Rechtsgrundlage stützen konnten.

    Folglich kann der Beschwerdeausschuss die sich aus dem Urteil vom 18. November 2020, Aquind/ACER (T-735/18, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2020:542), ergebenden Maßnahmen nicht ergreifen, indem er nach Art. 309 des AHZ die Ausnahme für die Verbindungsleitung Aquind gewährt.

    Folglich können sich die Klägerinnen nicht auf Art. 308 und Anhang 28 des AHZ stützen, um geltend zu machen, dass der Beschwerdeausschuss dafür zuständig gewesen sei, die sich aus dem Urteil vom 18. November 2020, Aquind/ACER (T-735/18, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2020:542), ergebenden Maßnahmen zu ergreifen.

    Drittens machen die Klägerinnen zu Unrecht geltend, dass Art. 29 der Verordnung 2019/942 dem Beschwerdeausschuss die Zuständigkeit dafür verleihe, die sich aus dem Urteil vom 18. November 2020, Aquind/ACER (T-735/18, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2020:542), ergebenden Maßnahmen zu ergreifen.

    Die Kontrolle der Entscheidung der ACER durch den Beschwerdeausschuss im Rahmen der Vornahme der sich aus dem Urteil vom 18. November 2020, Aquind/ACER (T-735/18, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2020:542), ergebenden Maßnahmen erforderte daher, dass der Beschwerdeausschuss zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung zuständig war, was vorliegend nicht der Fall war.

    Nach alledem hat der Beschwerdeausschuss keinen Rechtsfehler begangen, indem er davon ausging, dass er infolge des Brexits nicht mehr dafür zuständig sei, über die Entscheidung der ACER zu befinden und dabei die sich aus dem Urteil vom 18. November 2020, Aquind/ACER (T-735/18, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2020:542), ergebenden Maßnahmen zu ergreifen.

    Aus der Prüfung des ersten Klagegrundes ergibt sich, dass der Beschwerdeausschuss jedenfalls infolge des Brexits nicht mehr dafür zuständig war, die sich aus dem Urteil vom 18. November 2020, Aquind/ACER (T-735/18, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2020:542), ergebenden Maßnahmen zu ergreifen.

  • EuGH, 14.06.2016 - C-361/14

    Kommission / McBride u.a. - Rechtsmittel - Maßnahmen zur Erhaltung der Bestände

    Auszug aus EuG, 15.02.2023 - T-492/21
    Vor dem Erlass solcher Maßnahmen durch die Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen, denen das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, stellt sich jedoch die Frage nach deren Befugnis, da sie nur innerhalb der Grenzen ihrer Einzelermächtigungen tätig werden dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juni 2016, Kommission/McBride u. a., C-361/14 P, EU:C:2016:434, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem stellt die aus Art. 266 AEUV resultierende Verpflichtung zum Tätigwerden keine Quelle von Befugnissen der in Rede stehenden Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen dar und erlaubt es ihnen auch nicht, sich auf eine mittlerweile aufgehobene Rechtsgrundlage zu stützen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juni 2016, Kommission/McBride u. a., C-361/14 P, EU:C:2016:434, Rn. 38, und vom 29. April 2020, Tilly-Sabco/Rat und Kommission, T-707/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:160, Rn. 44).

  • EuGH, 29.03.2011 - C-352/09

    ThyssenKrupp Nirosta / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

    Auszug aus EuG, 15.02.2023 - T-492/21
    Insoweit ist klarzustellen, dass die Bestimmungen über die Rechtsgrundlage und das Verfahren bis zum Erlass der angefochtenen Entscheidung unter die Verfahrensvorschriften fallen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. März 2011, ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, C-352/09 P, EU:C:2011:191, Rn. 90, vom 12. September 2007, González y Díez/Kommission, T-25/04, EU:T:2007:257, Rn. 60, und vom 31. März 2009, ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission, T-405/06, EU:T:2009:90, Rn. 67).
  • EuG, 31.03.2009 - T-405/06

    ArcelorMittal Luxembourg u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Trägermarkt

    Auszug aus EuG, 15.02.2023 - T-492/21
    Insoweit ist klarzustellen, dass die Bestimmungen über die Rechtsgrundlage und das Verfahren bis zum Erlass der angefochtenen Entscheidung unter die Verfahrensvorschriften fallen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. März 2011, ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, C-352/09 P, EU:C:2011:191, Rn. 90, vom 12. September 2007, González y Díez/Kommission, T-25/04, EU:T:2007:257, Rn. 60, und vom 31. März 2009, ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission, T-405/06, EU:T:2009:90, Rn. 67).
  • EuGH, 26.03.2015 - C-596/13

    Kommission / Moravia Gas Storage - Rechtsmittel - Erdgasbinnenmarkt -

    Auszug aus EuG, 15.02.2023 - T-492/21
    Nach ständiger Rechtsprechung ist bei Verfahrensvorschriften im Allgemeinen davon auszugehen, dass sie ab dem Datum ihres Inkrafttretens Anwendung finden (vgl. Urteil vom 26. März 2015, Kommission/Moravia Gas Storage, C-596/13 P, EU:C:2015:203, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.07.1983 - 117/81

    Geist / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.02.2023 - T-492/21
    Nach ständiger Rechtsprechung hat ein Kläger dann kein berechtigtes Interesse an der Nichtigerklärung einer Entscheidung wegen Formmangels, wenn die Verwaltung keinen Ermessensspielraum besitzt und handeln muss, wie sie es getan hat, denn in einem solchen Fall könnte die Nichtigerklärung dieser Entscheidung nur zum Erlass einer neuen Entscheidung führen, die inhaltlich mit der aufgehobenen Entscheidung identisch ist (Urteil vom 6. Juli 1983, Geist/Kommission, 117/81, EU:C:1983:191, Rn. 7, vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 4. Februar 2016, 1talian International Film/EACEA, T-676/13, EU:T:2016:62, Rn. 54, und vom 7. Juli 2021, HM/Kommission, T-587/16 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:415, Rn. 30).
  • EuG, 12.09.2007 - T-25/04

    González y Díez / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfen zur Deckung

    Auszug aus EuG, 15.02.2023 - T-492/21
    Insoweit ist klarzustellen, dass die Bestimmungen über die Rechtsgrundlage und das Verfahren bis zum Erlass der angefochtenen Entscheidung unter die Verfahrensvorschriften fallen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. März 2011, ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, C-352/09 P, EU:C:2011:191, Rn. 90, vom 12. September 2007, González y Díez/Kommission, T-25/04, EU:T:2007:257, Rn. 60, und vom 31. März 2009, ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission, T-405/06, EU:T:2009:90, Rn. 67).
  • EuG, 07.09.2022 - T-631/19

    BNetzA/ ACER - Energie - Elektrizitätsbinnenmarkt - Verordnung (EU) 2019/942 -

    Auszug aus EuG, 15.02.2023 - T-492/21
    Somit war Art. 28 der Verordnung 2019/942 im vorliegenden Fall grundsätzlich anwendbar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2022, BNetzA/ACER, T-631/19, EU:T:2022:509, Rn. 21 und 81).
  • EuG, 07.07.2021 - T-587/16

    HM / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Einstellung - Bekanntmachung des

    Auszug aus EuG, 15.02.2023 - T-492/21
    Nach ständiger Rechtsprechung hat ein Kläger dann kein berechtigtes Interesse an der Nichtigerklärung einer Entscheidung wegen Formmangels, wenn die Verwaltung keinen Ermessensspielraum besitzt und handeln muss, wie sie es getan hat, denn in einem solchen Fall könnte die Nichtigerklärung dieser Entscheidung nur zum Erlass einer neuen Entscheidung führen, die inhaltlich mit der aufgehobenen Entscheidung identisch ist (Urteil vom 6. Juli 1983, Geist/Kommission, 117/81, EU:C:1983:191, Rn. 7, vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 4. Februar 2016, 1talian International Film/EACEA, T-676/13, EU:T:2016:62, Rn. 54, und vom 7. Juli 2021, HM/Kommission, T-587/16 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:415, Rn. 30).
  • EuG, 25.11.2009 - T-376/07

    Deutschland / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfen für kleine und

    Auszug aus EuG, 15.02.2023 - T-492/21
    Zunächst bedarf eine Bestimmung, deren Bedeutung klar und eindeutig ist, keiner Auslegung (Urteile vom 25. November 2009, Deutschland/Kommission, T-376/07, EU:T:2009:467, Rn. 22, und vom 13. Juli 2018, Société générale/EZB, T-757/16, EU:T:2018:473, Rn. 33).
  • EuG, 13.07.2018 - T-757/16

    Société générale / EZB - Wirtschafts- und Währungspolitik - Aufsicht über

  • EuG, 14.07.2020 - T-627/19

    Shindler u.a./ Kommission

  • EuG, 04.02.2016 - T-676/13

    Italian International Film / EACEA

  • EuGH, 26.04.1988 - 97/86

    Asteris / Kommission

  • EuGH, 19.06.2019 - C-612/16

    C & J Clark International

  • EuG, 25.10.2007 - T-27/03

    SP / Kommission - Kartelle - Hersteller von Bewehrungsrundstahl - Entscheidung,

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2016 - C-361/14

    Kommission / McBride u.a. - Rechtsmittel - Auslegung von Art. 266 AEUV - Art. 4

  • EuG, 25.10.2007 - T-98/03

    Befugnis der Kommission zur Feststellung und Ahndung einer Zuwiderhandlung gegen

  • EuG, 25.10.2007 - T-97/03

    Befugnis der Kommission zur Feststellung und Ahndung einer Zuwiderhandlung gegen

  • EuG, 29.04.2020 - T-707/18

    Tilly-Sabco/ Rat und Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2022 - C-46/21

    ACER/ Aquind - Rechtsmittel - Energie - Verordnung (EG) Nr. 713/2009 -

    Aquind hat beim Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung (Rechtssache T-492/21) erhoben, die noch anhängig ist.
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