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   EuG, 15.09.2011 - T-381/11 R   

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https://dejure.org/2011,2725
EuG, 15.09.2011 - T-381/11 R (https://dejure.org/2011,2725)
EuG, Entscheidung vom 15.09.2011 - T-381/11 R (https://dejure.org/2011,2725)
EuG, Entscheidung vom 15. September 2011 - T-381/11 R (https://dejure.org/2011,2725)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Vorläufiger Rechtsschutz - Umwelt - Kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten aufgrund der Richtlinie 2003/87/EG - Festlegung der zuteilungsrelevanten Produkt-Benchmarks durch Beschluss der Kommission - Antrag auf einstweilige Anordnung - Zulässigkeit - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Eurofer / Kommission

    Vorläufiger Rechtsschutz - Umwelt - Kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten aufgrund der Richtlinie 2003/87/EG - Festlegung der zuteilungsrelevanten Produkt-Benchmarks durch Beschluss der Kommission - Antrag auf einstweilige Anordnung - Zulässigkeit - ...

  • EU-Kommission

    Europäischer Wirtschaftsverband der Eisen- und Stahlindustrie (Eurofer) ASBL gegen Europäische Kommi

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorläufiger Rechtsschutz - Umwelt - Kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten aufgrund der Richtlinie 2003/87/EG - Festlegung der zuteilungsrelevanten Produkt-Benchmarks durch Beschluss der Kommission - Antrag auf einstweilige Anordnung - Zulässigkeit - ...

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (22)

  • EuG, 07.05.2002 - T-306/01

    Yusuf und Al Barakaat International Foundation / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 15.09.2011 - T-381/11
    Angesichts dieses Vorbringens ist zunächst die Zulässigkeit des Eilantrags zu prüfen und zu untersuchen, ob der Antragsteller ein Rechtsschutzinteresse an der beantragten einstweiligen Anordnung nachweist (vgl. u. a. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 17. Dezember 1996, Moccia Irme/Kommission, T-164/96 R, Slg. 1996, II-2261, Randnr. 26, und vom 7. Mai 2002, Aden u. a./Rat und Kommission, T-306/01 R, Slg. 2002, II-2387, Randnr. 57).

    Wie aus Art. 104 § 1 der Verfahrensordnung hervorgeht, muss ein enger Zusammenhang zwischen der beantragten einstweiligen Anordnung und dem Gegenstand der diesem Antrag zugrunde liegenden Klage bestehen, zumal das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich die volle Wirksamkeit der künftigen Entscheidung in der Hauptsache sicherstellen soll (in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 3. Mai 1996, Deutschland/Kommission, C-399/95 R, Slg. 1996, I-2441, Randnr. 46, und Beschluss Aden u. a./Rat und Kommission, Randnrn.

  • EuGH, 19.07.1995 - C-149/95

    Kommission / Atlantic Container Line u.a.

    Auszug aus EuG, 15.09.2011 - T-381/11
    Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter kann somit die Aussetzung des Vollzugs anordnen und einstweilige Anordnungen treffen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass diese Anordnungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht notwendig ( Fumus boni iuris ) und dringlich in dem Sinne sind, dass es zur Verhinderung eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers erforderlich ist, sie bereits vor der Entscheidung zur Hauptsache zu erlassen und wirksam werden zu lassen (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. Juli 1995, Kommission/Atlantic Container Line u. a., C-149/95 P[R], Slg. 1995, I-2165, Randnr. 22).

    Im Übrigen verfügt der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter im Rahmen dieser Gesamtprüfung über ein weites Ermessen; er kann im Einzelfall die Art und Weise, in der diese verschiedenen Voraussetzungen zu prüfen sind, sowie die Reihenfolge dieser Prüfung frei bestimmen, da keine Vorschrift des Unionsrechts ihm ein feststehendes Prüfungsschema für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer vorläufigen Entscheidung vorschreibt (Beschluss Kommission/Atlantic Container Line u. a., Randnr. 23, und Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 3. April 2007, Vischim/Kommission, C-459/06 P[R], nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 25).

  • EuGH, 14.12.1999 - C-364/99

    DSR-Senator Lines / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.09.2011 - T-381/11
    Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist somit auch mangels Dringlichkeit zurückzuweisen, ohne dass das Vorbringen zum Fumus boni iuris geprüft oder eine Abwägung der widerstreitenden Interessen der Verfahrensbeteiligten vorgenommen zu werden braucht (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Dezember 1999, DSR-Senator Lines/Kommission, C-364/99 P[R], Slg. 1999, I-8733, Randnr. 61).
  • EuGH, 14.12.2001 - C-404/01

    Kommission / Euroalliages u.a.

    Auszug aus EuG, 15.09.2011 - T-381/11
    Dass die Erfolgsaussichten einer solchen Klage ungewiss sind, spielt dabei keine Rolle, da die Irreparabilität eines finanziellen Schadens nach der Rechtsprechung grundsätzlich bereits dann ausgeschlossen ist, wenn die bloße Möglichkeit besteht, eine Schadensersatzklage zu erheben (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Dezember 2001, Kommission/Euroalliages u. a. C-404/01 P[R], Slg. 2001, I-10367, Randnrn. 70 bis 75, und des Gerichts vom 24. April 2009, Nycomed Danmark/EMEA, T-52/09 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.
  • EuG, 24.04.2009 - T-52/09

    Nycomed Danmark / EMA

    Auszug aus EuG, 15.09.2011 - T-381/11
    Dass die Erfolgsaussichten einer solchen Klage ungewiss sind, spielt dabei keine Rolle, da die Irreparabilität eines finanziellen Schadens nach der Rechtsprechung grundsätzlich bereits dann ausgeschlossen ist, wenn die bloße Möglichkeit besteht, eine Schadensersatzklage zu erheben (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Dezember 2001, Kommission/Euroalliages u. a. C-404/01 P[R], Slg. 2001, I-10367, Randnrn. 70 bis 75, und des Gerichts vom 24. April 2009, Nycomed Danmark/EMEA, T-52/09 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.
  • EuG, 15.11.2001 - T-151/01

    Duales System Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.09.2011 - T-381/11
    Der Antragsteller ist dafür beweispflichtig, dass er die Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne einen solchen Schaden persönlich zu erleiden (vgl. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 15. November 2001, Duales System Deutschland/Kommission, T-151/01 R, Slg. 2001, II-3295, Randnr. 187 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. Dezember 2007, Cheminova u. a./Kommission, T-326/07 R, Slg. 2007, II-4877, Randnrn.
  • EuG, 09.11.2007 - T-183/07

    Polen / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.09.2011 - T-381/11
    Insofern hat der Antragsteller die von ihm in diesem Zusammenhang beklagte "Unsicherheit über das Schicksal" der kostenlosen Zuteilungen von Zertifikaten durch seine Nichtigkeitsklage selbst provoziert (in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 9. November 2007, Polen/Kommission, T-183/07 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 53).
  • EuG, 28.09.2004 - T-310/00

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DAS VERBOT DES

    Auszug aus EuG, 15.09.2011 - T-381/11
    Ein solches Interesse besteht insbesondere nur dann, wenn der Eilantrag, mit dem die Aussetzung des Vollzugs des durch Nichtigkeitsklage angefochtenen Beschlusses begehrt wird, dem Antragsteller im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 17. Oktober 2005, First Data u. a./Kommission, T-28/02, Slg. 2005, II-4119, Randnr. 34, und Urteil des Gerichts vom 28. September 2004, MCI/Kommission, T-310/00, Slg. 2004, II-3253, Randnr. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 23.02.2001 - C-445/00

    DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES SETZT DEN VOLLZUG DER VERORDNUNG DES RATES ZUR

    Auszug aus EuG, 15.09.2011 - T-381/11
    Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der bestehenden Interessen vor (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 23. Februar 2001, Österreich/Rat, C-445/00 R, Slg. 2001, I-1461, Randnr. 73, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 4. April 2002, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, T-198/01 R, Slg. 2002, II-2153, Randnr. 50).
  • EuGH, 24.03.2009 - C-60/08

    Cheminova u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.09.2011 - T-381/11
    50 und 51; Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 24. März 2009, Cheminova u. a./Kommission, C-60/08 P[R], nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 35).
  • EuG, 17.12.2009 - T-396/09

    Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht /

  • EuGH, 25.07.2000 - C-377/98

    Niederlande / Parlament und Rat

  • EuG, 04.12.2007 - T-326/07

    Cheminova u.a. / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Richtlinie 91/414/EWG -

  • EuG, 21.03.1997 - T-41/97

    Antillean Rice Mills NV gegen Rat der Europäischen Union. - Regelung über die

  • EuG, 17.10.2005 - T-28/02

    First Data u.a. / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG -

  • EuG, 29.10.2009 - T-352/09

    Novácke chemické závody / Kommission

  • EuGH, 14.12.1999 - C-335/99

    HFB u.a. / Kommission

  • EuG, 17.12.1996 - T-164/96

    Moccia Irme SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - EGKS -

  • EuGH, 03.04.2007 - C-459/06

    Vischim / Kommission

  • EuG, 04.04.2002 - T-198/01

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission

  • EuGH, 03.05.1996 - C-399/95

    Deutschland / Kommission

  • EuGH, 14.10.1996 - C-268/96

    SCK und FNK / Kommission

  • EuG, 29.08.2017 - T-451/17

    Verband der Deutschen Biokraftstoffindustrie/ Kommission - Vorläufiger

    Die Frage eines derartigen Schadens ist also allein in Bezug auf den Antragsteller selbst und/oder die einzelnen betroffenen Verbandsmitglieder von Bedeutung, und es obliegt daher dem Antragsteller im vorliegenden Fall vorzutragen, warum zu besorgen ist, dass der angefochtene Akt, sofern er nicht ausgesetzt wird, seinen Verbandsmitgliedern einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden im Hinblick auf deren individuelle tatsächliche und rechtliche Situation zufügt (vgl. Beschlüsse vom 15. September 2011, Eurofer/Kommission, T-381/11 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:483, Rn. 20, und vom 13. Februar 2012, Dansk Automat Brancheforening/Kommission, T-601/11 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:66, Rn. 27).
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