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   EuG, 15.11.2018 - T-831/17   

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EuG, 15.11.2018 - T-831/17 (https://dejure.org/2018,37396)
EuG, Entscheidung vom 15.11.2018 - T-831/17 (https://dejure.org/2018,37396)
EuG, Entscheidung vom 15. November 2018 - T-831/17 (https://dejure.org/2018,37396)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    DRH Licensing & Managing/ EUIPO - Merck (Flexagil)

    Unionsmarke - Verfallsverfahren - Unionsbildmarke Flexagil - Ernsthafte Benutzung der Marke - Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a und Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 - Form, die in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    DRH Licensing & Managing/ EUIPO - Merck (Flexagil)

    Unionsmarke - Verfallsverfahren - Unionsbildmarke Flexagil - Ernsthafte Benutzung der Marke - Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a und Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 - Form, die in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    DRH Licensing & Managing/ EUIPO - Merck (Flexagil)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (21)

  • EuG, 02.02.2016 - T-171/13

    Benelli Q. J. / OHMI - Demharter (MOTOBI B PESARO)

    Auszug aus EuG, 15.11.2018 - T-831/17
    Darüber hinaus hat sich nach Regel 22 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 (ABl. 1995, L 303, S. 1) in geänderter Fassung (jetzt Art. 10 Abs. 3 der Delegierten Verordnung [EU] 2018/625 der Kommission vom 5. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung 2017/1001 und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung [EU] 2017/1430 [ABl. 2018, L 104, S. 1]), die nach Regel 40 Abs. 5 derselben Verordnung auf Anträge auf Verfallserklärung Anwendung findet, der Nachweis der Benutzung auf Ort, Zeit, Umfang und Art der Benutzung der angegriffenen Marke zu beziehen (vgl. Urteil vom 2. Februar 2016, Benelli Q. J./HABM - Demharter [MOTOBI B PESARO], T-171/13, EU:T:2016:54, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vielmehr soll dieses Register im Einklang mit dem zehnten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 207/2009 wahrheitsgetreu die Angaben widerspiegeln, die die Unternehmen tatsächlich auf dem Markt benutzen, um ihre Waren und Dienstleistungen im Wirtschaftsleben von anderen zu unterscheiden (vgl. Urteil vom 2. Februar 2016, MOTOBI B PESARO, T-171/13, EU:T:2016:54, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Auslegung des Begriffs der "ernsthaften Benutzung" ist zu berücksichtigen, dass der Normzweck des Erfordernisses, dass die ältere Marke ernsthaft benutzt worden sein muss, weder auf eine Bewertung des kommerziellen Erfolgs eines Unternehmens noch auf eine Überprüfung seiner Geschäftsstrategie oder darauf abzielt, den Markenschutz nur umfangreichen geschäftlichen Verwertungen von Marken vorzubehalten (Urteile vom 8. Juli 2004, Sunrider/HABM - Espadafor Caba [VITAFRUIT], T-203/02, EU:T:2004:225, Rn. 38, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil vom 11. Mai 2006, Sunrider/HABM, C-416/04 P, EU:C:2006:310, und vom 2. Februar 2016, MOTOBI B PESARO, T-171/13, EU:T:2016:54, Rn. 68).

    Darüber hinaus wird mit der Bedingung einer ernsthaften Benutzung der Marke verlangt, dass die Marke so, wie sie in dem fraglichen Gebiet geschützt ist, öffentlich und nach außen benutzt wird (vgl. Urteil vom 2. Februar 2016, MOTOBI B PESARO, T-171/13, EU:T:2016:54, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch entsprechend Urteil vom 11. März 2003, Ansul, C-40/01, EU:C:2003:145, Rn. 36 und 37).

    Die Ernsthaftigkeit der Benutzung der Marke ist anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu prüfen, die belegen können, dass die Marke tatsächlich geschäftlich verwertet wird, insbesondere anhand der Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen, der Art dieser Waren oder Dienstleistungen, der Merkmale des Marktes sowie des Umfangs und der Häufigkeit der Benutzung der Marke (vgl. Urteil vom 2. Februar 2016, MOTOBI B PESARO, T-171/13, EU:T:2016:54, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch entsprechend Urteil vom 11. März 2003, Ansul, C-40/01, EU:C:2003:145, Rn. 43).

    Bezüglich des Umfangs der Benutzung der angegriffenen Marke sind insbesondere das Handelsvolumen aller Benutzungshandlungen sowie die Länge des Zeitraums, in dem Benutzungshandlungen erfolgt sind, und die Häufigkeit dieser Handlungen zu berücksichtigen (vgl. Urteil vom 2. Februar 2016, MOTOBI B PESARO, T-171/13, EU:T:2016:54, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Selbst eine geringfügige Benutzung kann also als ernsthaft eingestuft werden, wenn sie in dem betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen wird, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen (vgl. Urteil vom 2. Februar 2016, MOTOBI B PESARO, T-171/13, EU:T:2016:54, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass selbst eine geringfügige Benutzung, wenn sie wirtschaftlich tatsächlich gerechtfertigt ist, als ausreichend angesehen werden kann, um das Vorliegen der Ernsthaftigkeit zu belegen (vgl. Urteil vom 2. Februar 2016, MOTOBI B PESARO, T-171/13, EU:T:2016:54, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Je begrenzter jedoch das Handelsvolumen der Markenverwertung ist, desto notwendiger ist es, dass der Markeninhaber ergänzende Angaben liefert, die etwaige Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Benutzung der angegriffenen Marke ausräumen können (vgl. Urteil vom 2. Februar 2016, MOTOBI B PESARO, T-171/13, EU:T:2016:54, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Gericht hat klargestellt, dass die ernsthafte Benutzung einer Marke sich nicht mit Wahrscheinlichkeitsannahmen oder Vermutungen nachweisen lässt, sondern auf konkreten objektiven Umständen beruhen muss, die eine tatsächliche und ausreichende Benutzung der Marke auf dem betreffenden Markt belegen (vgl. Urteil vom 2. Februar 2016, MOTOBI B PESARO, T-171/13, EU:T:2016:54, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2002 - C-40/01

    Ansul

    Auszug aus EuG, 15.11.2018 - T-831/17
    Wie sich aus Rn. 43 des Urteils vom 11. März 2003, Ansul (C-40/01, EU:C:2003:145), ergibt, wird eine Marke ernsthaft benutzt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion - die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren - benutzt wird, um für diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, unter Ausschluss symbolischer Verwendungen, die allein der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte dienen.

    Darüber hinaus wird mit der Bedingung einer ernsthaften Benutzung der Marke verlangt, dass die Marke so, wie sie in dem fraglichen Gebiet geschützt ist, öffentlich und nach außen benutzt wird (vgl. Urteil vom 2. Februar 2016, MOTOBI B PESARO, T-171/13, EU:T:2016:54, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch entsprechend Urteil vom 11. März 2003, Ansul, C-40/01, EU:C:2003:145, Rn. 36 und 37).

    Die Ernsthaftigkeit der Benutzung der Marke ist anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu prüfen, die belegen können, dass die Marke tatsächlich geschäftlich verwertet wird, insbesondere anhand der Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen, der Art dieser Waren oder Dienstleistungen, der Merkmale des Marktes sowie des Umfangs und der Häufigkeit der Benutzung der Marke (vgl. Urteil vom 2. Februar 2016, MOTOBI B PESARO, T-171/13, EU:T:2016:54, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch entsprechend Urteil vom 11. März 2003, Ansul, C-40/01, EU:C:2003:145, Rn. 43).

    Vielmehr ist, wie bereits Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer in Nr. 65 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Ansul (C-40/01, EU:C:2002:412) hervorgehoben hat, "bei der Bestimmung der Schwelle, von der an die Benutzung einer Marke als ernsthaft betrachtet werden kann, die Größe des Unternehmens des Inhabers unerheblich".

    Denn "[w]enn es das Ziel ist, für die Waren oder Dienstleistungen, die die Marke darstellt, einen Marktanteil zu erringen, hängt die Intensität der Benutzung für die Ernsthaftigkeit ... von der Natur der Ware oder der Dienstleistung sowie von der Struktur und der Größe des betroffenen Marktes ab, nicht aber von dem Ausmaß der unternehmerischen Organisation des Inhabers, der möglicherweise nicht der Nutzer der Marke ist" (Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache Ansul, C-40/01, EU:C:2002:412, Nr. 66).

  • EuG, 13.09.2016 - T-146/15

    hyphen / EUIPO - Skylotec (Représentation d'un polygone) - Unionsmarke -

    Auszug aus EuG, 15.11.2018 - T-831/17
    Aus dem Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 folgt unmittelbar, dass die Benutzung der Marke in einer Form, die von der Form abweicht, in der sie eingetragen wurde, als Benutzung im Sinne des Unterabs. 1 dieses Artikels gilt, sofern durch sie die Unterscheidungskraft der Marke in der Form, in der sie eingetragen wurde, nicht verändert worden ist (Urteil vom 18. Juli 2013, Specsavers International Healthcare u. a., C-252/12, EU:C:2013:497, Rn. 21; vgl. auch Urteil vom 13. September 2016, hyphen/EUIPO - Skylotec [Darstellung eines Vielecks], T-146/15, EU:T:2016:469, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne der Verordnung Nr. 207/2009 bedeutet, dass diese Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteile vom 18. Juli 2013, Specsavers International Healthcare u. a., C-252/12, EU:C:2013:497, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 13. September 2016, Darstellung eines Vielecks, T-146/15, EU:T:2016:469, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Für solche Situationen sieht die genannte Bestimmung vor, dass der Pflicht zur Benutzung der Marke dann, wenn das im Handelsverkehr verwendete Zeichen von der Form, in der es eingetragen worden ist, nur in geringfügigen Bestandteilen abweicht und die beiden Zeichen somit als insgesamt gleichwertig betrachtet werden können, dadurch genügt werden kann, dass der Nachweis der Benutzung des Zeichens erbracht wird, das die im Handelsverkehr benutzte Form der eingetragenen Marke darstellt (Urteil vom 13. September 2016, Darstellung eines Vielecks, T-146/15, EU:T:2016:469, Rn. 27; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2013, Specsavers International Healthcare u. a., C-252/12, EU:C:2013:497, Rn. 29, und entsprechend Urteil vom 25. Oktober 2012, Rintisch, C-553/11, EU:C:2012:671, Rn. 21 und 22).

    Die Feststellung einer Beeinflussung der Unterscheidungskraft der eingetragenen Marke erfordert daher eine Prüfung der Unterscheidungskraft und der Dominanz der hinzugefügten Bestandteile, bei der auf die Eigenschaften jedes einzelnen dieser Bestandteile sowie deren jeweilige Rolle bei der Gesamtgestaltung der Marke abzustellen ist (vgl. Urteil vom 13. September 2016, Darstellung eines Vielecks, T-146/15, EU:T:2016:469, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung, wenn eine Marke aus mehreren Teilen besteht oder zusammengesetzt ist, von denen einer oder mehrere nicht unterscheidungskräftig sind, die Beeinflussung dieser Teile oder ihr Weglassen nicht dazu geeignet, die Unterscheidungskraft der Marke in ihrer Gesamtheit zu beeinträchtigen (vgl. Urteil vom 13. September 2016, Darstellung eines Vielecks, T-146/15, EU:T:2016:469, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem ist daran zu erinnern, dass die Anwendung von Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 voraussetzt, dass die Zusätze zu der eingetragenen Marke die Unterscheidungskraft der Marke in der Form, in der sie eingetragen worden ist, insbesondere aufgrund ihrer Nebenrolle in dem Zeichen oder ihrer geringen Unterscheidungskraft nicht beeinflussen (Urteile vom 21. Juni 2012, Fruit of the Loom/HABM - Blueshore Management [FRUIT], T-514/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:316, Rn. 38, und vom 13. September 2016, Darstellung eines Vielecks, T-146/15, EU:T:2016:469, Rn. 31).

  • EuGH, 19.12.2012 - C-149/11

    Leno Merken - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 15 Abs. 1

    Auszug aus EuG, 15.11.2018 - T-831/17
    Für die Beurteilung, ob eine ernsthafte Benutzung in der Union vorliegt, sind nämlich die Grenzen der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten außer Betracht zu lassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2012, Leno Merken, C-149/11, EU:C:2012:816, Rn. 44, vom 30. Januar 2015, Now Wireless/HABM - Starbucks [HK] [now], T-278/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:57, Rn. 46 ff., vom 15. Juli 2015, TVR Automotive/HABM - TVR Italia [TVR ITALIA], T-398/13, EU:T:2015:503, Rn. 57, und vom 8. Dezember 2015, Giand/HABM - Flamagas [FLAMINAIRE], T-583/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:943, Rn. 40).

    Ebenso wenig kann das Vorbringen durchgreifen, wonach die Größe des Gebiets, in dem eine Unionsmarke benutzt werde, auf keinen Fall auf das Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats beschränkt sein könne (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2012, Leno Merken, C-149/11, EU:C:2012:816, Rn. 49).

    Die Erwartung, dass eine Unionsmarke in einem größeren Gebiet als dem von nationalen Marken abgedeckten Gebiet benutzt wird, ist zwar nachvollziehbar, es ist aber nicht erforderlich, dass diese Benutzung stets in einem größeren räumlichen Gebiet erfolgt, um als ernsthaft qualifiziert zu werden (Urteile vom 19. Dezember 2012, Leno Merken, C-149/11, EU:C:2012:816, Rn. 54, vom 8. Mai 2014, Pedro Group/HABM - Cortefiel [PEDRO], T-38/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:241, Rn. 35, und vom 18. Oktober 2016, August Storck/EUIPO - Chiquita Brands [Fruitfuls], T-367/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:615, Rn. 42).

    Ein Mindestmaß, das das nationale Gericht daran hindern würde, sämtliche Umstände des ihm vorliegenden Rechtsstreits zu würdigen, kann daher nicht festgesetzt werden (vgl. Urteil vom 19. Dezember 2012, Leno Merken, C-149/11, EU:C:2012:816, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung, Urteil vom 8. Mai 2014, PEDRO, T-38/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:241, Rn. 36).

  • EuGH, 11.03.2003 - C-40/01

    Ansul

    Auszug aus EuG, 15.11.2018 - T-831/17
    Wie sich aus Rn. 43 des Urteils vom 11. März 2003, Ansul (C-40/01, EU:C:2003:145), ergibt, wird eine Marke ernsthaft benutzt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion - die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren - benutzt wird, um für diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, unter Ausschluss symbolischer Verwendungen, die allein der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte dienen.

    Darüber hinaus wird mit der Bedingung einer ernsthaften Benutzung der Marke verlangt, dass die Marke so, wie sie in dem fraglichen Gebiet geschützt ist, öffentlich und nach außen benutzt wird (vgl. Urteil vom 2. Februar 2016, MOTOBI B PESARO, T-171/13, EU:T:2016:54, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch entsprechend Urteil vom 11. März 2003, Ansul, C-40/01, EU:C:2003:145, Rn. 36 und 37).

    Die Ernsthaftigkeit der Benutzung der Marke ist anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu prüfen, die belegen können, dass die Marke tatsächlich geschäftlich verwertet wird, insbesondere anhand der Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen, der Art dieser Waren oder Dienstleistungen, der Merkmale des Marktes sowie des Umfangs und der Häufigkeit der Benutzung der Marke (vgl. Urteil vom 2. Februar 2016, MOTOBI B PESARO, T-171/13, EU:T:2016:54, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch entsprechend Urteil vom 11. März 2003, Ansul, C-40/01, EU:C:2003:145, Rn. 43).

  • EuG, 24.05.2012 - T-152/11

    TMS Trademark-Schutzrechtsverwertungsgesellschaft / OHMI - Comercial Jacinto

    Auszug aus EuG, 15.11.2018 - T-831/17
    Wie bereits entschieden worden ist, sollen nämlich Rechnungen die Liste der verkauften Waren wiedergeben, so dass auf ihnen die Nummer oder der Name des betroffenen Artikels zu stehen hat, eventuell versehen mit der verbalen Bezeichnung der eingetragenen Marke (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Mai 2012, TMS Trademark-Schutzrechtsverwertungsgesellschaft/HABM - Comercial Jacinto Parera [MAD], T-152/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:263, Rn. 59).

    Insoweit kann der Umstand, dass die angegriffene Marke auf den Rechnungen nicht genannt wird, nicht belegen, dass diese für den Nachweis der ernsthaften Benutzung der Marke nicht relevant sind (Urteile vom 27. September 2007, La Mer Technology/HABM - Laboratoires Goëmar [LA MER], T-418/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:299, Rn. 65, und vom 24. Mai 2012, MAD, T-152/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:263, Rn. 60).

    Insoweit ist bereits jetzt darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung nicht auszuschließen ist, dass ein Bündel von Beweismitteln die nachzuweisenden Tatsachen zu belegen vermag, obwohl jedes einzelne dieser Beweismittel für sich genommen nicht geeignet wäre, den Nachweis zu erbringen, dass diese Tatsachen zutreffen (Urteile vom 17. April 2008, Ferrero Deutschland/HABM, C-108/07 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:234, Rn. 36, und vom 24. Mai 2012, MAD, T-152/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:263, Rn. 34).

  • EuGH, 18.07.2013 - C-252/12

    Specsavers International Healthcare u.a. - Marken - Verordnung (EG) Nr. 207/2009

    Auszug aus EuG, 15.11.2018 - T-831/17
    Aus dem Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 folgt unmittelbar, dass die Benutzung der Marke in einer Form, die von der Form abweicht, in der sie eingetragen wurde, als Benutzung im Sinne des Unterabs. 1 dieses Artikels gilt, sofern durch sie die Unterscheidungskraft der Marke in der Form, in der sie eingetragen wurde, nicht verändert worden ist (Urteil vom 18. Juli 2013, Specsavers International Healthcare u. a., C-252/12, EU:C:2013:497, Rn. 21; vgl. auch Urteil vom 13. September 2016, hyphen/EUIPO - Skylotec [Darstellung eines Vielecks], T-146/15, EU:T:2016:469, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne der Verordnung Nr. 207/2009 bedeutet, dass diese Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteile vom 18. Juli 2013, Specsavers International Healthcare u. a., C-252/12, EU:C:2013:497, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 13. September 2016, Darstellung eines Vielecks, T-146/15, EU:T:2016:469, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Für solche Situationen sieht die genannte Bestimmung vor, dass der Pflicht zur Benutzung der Marke dann, wenn das im Handelsverkehr verwendete Zeichen von der Form, in der es eingetragen worden ist, nur in geringfügigen Bestandteilen abweicht und die beiden Zeichen somit als insgesamt gleichwertig betrachtet werden können, dadurch genügt werden kann, dass der Nachweis der Benutzung des Zeichens erbracht wird, das die im Handelsverkehr benutzte Form der eingetragenen Marke darstellt (Urteil vom 13. September 2016, Darstellung eines Vielecks, T-146/15, EU:T:2016:469, Rn. 27; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2013, Specsavers International Healthcare u. a., C-252/12, EU:C:2013:497, Rn. 29, und entsprechend Urteil vom 25. Oktober 2012, Rintisch, C-553/11, EU:C:2012:671, Rn. 21 und 22).

  • EuGH, 11.05.2006 - C-416/04

    Sunrider / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1

    Auszug aus EuG, 15.11.2018 - T-831/17
    Bei der Auslegung des Begriffs der "ernsthaften Benutzung" ist zu berücksichtigen, dass der Normzweck des Erfordernisses, dass die ältere Marke ernsthaft benutzt worden sein muss, weder auf eine Bewertung des kommerziellen Erfolgs eines Unternehmens noch auf eine Überprüfung seiner Geschäftsstrategie oder darauf abzielt, den Markenschutz nur umfangreichen geschäftlichen Verwertungen von Marken vorzubehalten (Urteile vom 8. Juli 2004, Sunrider/HABM - Espadafor Caba [VITAFRUIT], T-203/02, EU:T:2004:225, Rn. 38, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil vom 11. Mai 2006, Sunrider/HABM, C-416/04 P, EU:C:2006:310, und vom 2. Februar 2016, MOTOBI B PESARO, T-171/13, EU:T:2016:54, Rn. 68).

    Der Gerichtshof hat in Rn. 72 des Urteils vom 11. Mai 2006, Sunrider/HABM (C-416/04 P, EU:C:2006:310), außerdem festgestellt, dass es nicht möglich ist, von vornherein und abstrakt zu bestimmen, ab welcher mengenmäßigen Grenze eine Benutzung als ernsthaft anzusehen ist, so dass ein Mindestmaß der Benutzung, das das EUIPO oder auf eine entsprechende Klage hin das Gericht daran hindern würde, sämtliche Umstände des ihnen unterbreiteten Streitfalls zu würdigen, nicht festgesetzt werden kann.

  • EuG, 08.05.2014 - T-38/13

    Pedro Group / OHMI - Cortefiel (PEDRO)

    Auszug aus EuG, 15.11.2018 - T-831/17
    Die Erwartung, dass eine Unionsmarke in einem größeren Gebiet als dem von nationalen Marken abgedeckten Gebiet benutzt wird, ist zwar nachvollziehbar, es ist aber nicht erforderlich, dass diese Benutzung stets in einem größeren räumlichen Gebiet erfolgt, um als ernsthaft qualifiziert zu werden (Urteile vom 19. Dezember 2012, Leno Merken, C-149/11, EU:C:2012:816, Rn. 54, vom 8. Mai 2014, Pedro Group/HABM - Cortefiel [PEDRO], T-38/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:241, Rn. 35, und vom 18. Oktober 2016, August Storck/EUIPO - Chiquita Brands [Fruitfuls], T-367/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:615, Rn. 42).

    Ein Mindestmaß, das das nationale Gericht daran hindern würde, sämtliche Umstände des ihm vorliegenden Rechtsstreits zu würdigen, kann daher nicht festgesetzt werden (vgl. Urteil vom 19. Dezember 2012, Leno Merken, C-149/11, EU:C:2012:816, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung, Urteil vom 8. Mai 2014, PEDRO, T-38/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:241, Rn. 36).

  • EuG, 08.07.2004 - T-203/02

    Sunrider / OHMI - Espadafor Caba (VITAFRUIT) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 15.11.2018 - T-831/17
    Bei der Auslegung des Begriffs der "ernsthaften Benutzung" ist zu berücksichtigen, dass der Normzweck des Erfordernisses, dass die ältere Marke ernsthaft benutzt worden sein muss, weder auf eine Bewertung des kommerziellen Erfolgs eines Unternehmens noch auf eine Überprüfung seiner Geschäftsstrategie oder darauf abzielt, den Markenschutz nur umfangreichen geschäftlichen Verwertungen von Marken vorzubehalten (Urteile vom 8. Juli 2004, Sunrider/HABM - Espadafor Caba [VITAFRUIT], T-203/02, EU:T:2004:225, Rn. 38, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil vom 11. Mai 2006, Sunrider/HABM, C-416/04 P, EU:C:2006:310, und vom 2. Februar 2016, MOTOBI B PESARO, T-171/13, EU:T:2016:54, Rn. 68).
  • EuGH, 27.01.2004 - C-259/02

    La Mer Technology

  • EuGH, 05.10.2004 - C-192/03

    Alcon / HABM

  • EuG, 15.10.2008 - T-405/05

    Powerserv Personalservice / OHMI - Manpower (MANPOWER) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuGH, 17.04.2008 - C-108/07

    Ferrero Deutschland / HABM

  • EuG, 27.09.2007 - T-418/03

    La Mer Technology / OHMI - Laboratoires Goëmar (LA MER)

  • EuG, 30.01.2015 - T-278/13

    Now Wireless / OHMI - Starbucks (HK)

  • EuG, 15.07.2015 - T-398/13

    TVR Automotive / OHMI - TVR Italia (TVR ITALIA) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 08.12.2015 - T-583/14

    Giand / OHMI - Flamagas (FLAMINAIRE)

  • EuG, 18.10.2016 - T-367/14

    August Storck / EUIPO - Chiquita Brands (Fruitfuls)

  • EuG, 21.06.2012 - T-514/10

    Fruit of the Loom / OHMI - Blueshore Management (FRUIT)

  • EuGH, 25.10.2012 - C-553/11

    Rintisch - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 10 Abs. 1 und 2 Buchst. a -

  • EuG, 07.11.2019 - T-380/18

    Intas Pharmaceuticals/ EUIPO - Laboratorios Indas (INTAS) - Unionsmarke -

    Im Einklang mit den im Urteil vom 19. Dezember 2012, Leno Merken (C-149/11, EU:C:2012:816), aufgestellten Grundsätzen hat das Gericht wiederholt entschieden, dass die Benutzung einer Unionsmarke in einem einzigen Mitgliedstaat (beispielsweise in Deutschland, in Spanien, im Vereinigten Königreich) oder sogar in einer einzigen Stadt eines Mitgliedstaats der Union, wie dem Vereinigten Königreich (beispielsweise in London), ausreicht, um dem Kriterium der Gebietsgröße zu entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Januar 2015, Now Wireless/HABM - Starbucks [HK] [now], T-278/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:57, Rn. 52 und 53, vom 15. Juli 2015, TVR Automotive/HABM - TVR Italia [TVR ITALIA], T-398/13, EU:T:2015:503, Rn. 57, vom 9. November 2016, Gallardo Blanco/EUIPO - Expasa Agricultura y Ganadería [Darstellung eines Brandeisens in der Form einer H-förmigen Pferdekandare], T-716/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:649, Rn. 41 bis 44, vom 30. November 2016, K&K Group/EUIPO - Pret A Manger [Europe] [Pret A Diner], T-2/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:690, Rn. 50, vom 28. Juni 2017, Tayto Group/EUIPO - MIP Metro [real], T-287/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:443, Rn. 59, vom 15. November 2018, DRH Licensing & Managing/EUIPO - Merck [Flexagil], T-831/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:791, Rn. 67, und vom 6. März 2019, Serenity Pharmaceuticals/EUIPO - Gebro Holding [NOCUVANT], T-321/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:139, Rn. 43 bis 45).
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