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   EuG, 17.05.2018 - T-760/16   

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https://dejure.org/2018,12351
EuG, 17.05.2018 - T-760/16 (https://dejure.org/2018,12351)
EuG, Entscheidung vom 17.05.2018 - T-760/16 (https://dejure.org/2018,12351)
EuG, Entscheidung vom 17. Mai 2018 - T-760/16 (https://dejure.org/2018,12351)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Basil/ EUIPO - Artex (Paniers spéciaux pour cycles)

    Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das Fahrradkörbe darstellt - Nichtigkeitsgrund - Unzulässigkeit des Antrags auf Nichtigerklärung - Art. 52 Abs. 3 und Art. 86 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das Fahrradkörbe darstellt - Nichtigkeitsgrund - Unzulässigkeit des Antrags auf Nichtigerklärung - Art. 52 Abs. 3 und Art. 86 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Basil/ EUIPO - Artex (Paniers spéciaux pour cycles)

    Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das Fahrradkörbe darstellt - Nichtigkeitsgrund - Unzulässigkeit des Antrags auf Nichtigerklärung - Art. 52 Abs. 3 und Art. 86 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 - ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Basil/ EUIPO - Artex (Paniers spéciaux pour cycles)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das Fahrradkörbe darstellt - Nichtigkeitsgrund - Unzulässigkeit des Antrags auf Nichtigerklärung - Art. 52 Abs. 3 und Art. 86 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 - ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuG, 29.10.2015 - T-334/14

    Roca Sanitario / OHMI - Villeroy & Boch (Robinet à commande unique)

    Auszug aus EuG, 17.05.2018 - T-760/16
    Durch Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 wird klargestellt, dass bei der Beurteilung der Eigenart der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung dieses Geschmacksmusters zu berücksichtigen ist (Urteil vom 29. Oktober 2015, Roca Sanitario/HABM - Villeroy & Boch [Einhandmischer], T-334/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:817, Rn. 15).

    Nach der Rechtsprechung beruht die Eigenart eines Geschmacksmusters darauf, dass aus der Sicht eines informierten Benutzers in Bezug auf den vorbestehenden Formschatz ein Unterschied im Gesamteindruck oder kein "Déjà-vu" besteht, wobei Unterschiede außer Betracht bleiben, die - auch wenn sie über unbedeutende Details hinausgehen - zu schwach ausgeprägt sind, um diesen Gesamteindruck zu beeinflussen, jedoch Unterschiede berücksichtigt werden, die hinreichend ausgeprägt sind, um einen unähnlichen Gesamteindruck hervorzurufen (Urteil vom 29. Oktober 2015, Einhandmischer, T-334/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:817, Rn. 16).

    Bei der Beurteilung der Eigenart eines Geschmacksmusters im Vergleich zum vorbestehenden Formschatz sind zu berücksichtigen: die Art des Erzeugnisses, bei dem das Geschmacksmuster benutzt wird oder in das es aufgenommen wird, und insbesondere der jeweilige Industriezweig (vgl. 14. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 6/2002), der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters, eine etwaige Sättigung des Stands der Technik, die den informierten Benutzer stärker für die Unterschiede zwischen den miteinander verglichenen Geschmacksmustern sensibilisieren könnte, sowie die Art und Weise, in der das fragliche Erzeugnis benutzt wird, insbesondere hinsichtlich der hierbei üblicherweise vorgenommenen Handgriffe (Urteil vom 29. Oktober 2015, Einhandmischer, T-334/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:817, Rn. 17).

    Der informierte Benutzer ist nach ständiger Rechtsprechung eine Person mit besonderer Wachsamkeit, die über eine gewisse Kenntnis vom vorherigen Stand der Technik verfügt, d. h. vom Formenschatz der sich auf das fragliche Erzeugnis beziehenden Geschmacksmuster, die am Anmeldetag des streitigen Geschmacksmusters oder gegebenenfalls an dem in Anspruch genommenen Prioritätstag zugänglich waren (vgl. Urteil vom 29. Oktober 2015, Einhandmischer, T-334/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:817, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 12.12.2002 - T-63/01

    'Procter & Gamble / OHMI (Forme d''un savon)'

    Auszug aus EuG, 17.05.2018 - T-760/16
    Soweit die Klägerin unter Berufung auf Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 6 Abs. 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten einen Verstoß gegen den Anspruch auf einen fairen Prozess geltend macht, ist anzumerken, dass das Gericht die Geltendmachung eines solchen Anspruchs gegenüber den Beschwerdekammern des EUIPO ausgeschlossen hat, weil das Verfahren vor den Beschwerdekammern kein gerichtliches Verfahren, sondern ein Verwaltungsverfahren ist (Urteile vom 20. April 2005, Krüger/HABM - Calpis [CALPICO], T-273/02, EU:T:2005:134, Rn. 62, und vom 12. Dezember 2014, Comptoir d'Épicure/HABM - A-Rosa Akademie [da rosa], T-405/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1072, Rn. 71; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 12. Dezember 2002, Procter & Gamble/HABM [Form einer Seife], T-63/01, EU:T:2002:317, Rn. 23).

    Zudem wäre eine ausdrückliche kodifizierte Bestimmung für eine entsprechende Anwendung von Bestimmungen, die für "rechtskräftige" gerichtliche Entscheidungen gelten, auf die Entscheidungen des EUIPO umso mehr erforderlich, als die Verfahren vor dem EUIPO nach ständiger Rechtsprechung Verwaltungsverfahren und keine gerichtlichen Verfahren sind (Urteil vom 15. Juli 2015, TVR Automotive/HABM - TVR Italia [TVR ITALIA], T-398/13, EU:T:2015:503, Rn. 38; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 12. Dezember 2002, Form einer Seife, T-63/01, EU:T:2002:317, Rn. 22 und 23).

  • EuG, 14.07.2016 - T-420/15

    Thun 1794 / EUIPO - Adekor (Symboles graphiques décoratifs)

    Auszug aus EuG, 17.05.2018 - T-760/16
    Daraus ergibt sich, dass der Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren die Beweise, von denen er annimmt, dass ihre Vorlage beim EUIPO der Stützung seines Nichtigkeitsantrags dient, frei wählen kann (Urteil vom 14. Juli 2016, Thun 1794/EUIPO - Adekor [Dekorative grafische Symbole], T-420/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:410, Rn. 26).

    Zu berücksichtigen sind insbesondere die Herkunft des Dokuments, die Umstände seiner Ausarbeitung, sein Adressat sowie die Frage, ob es seinem Inhalt nach vernünftig und glaubhaft erscheint (Urteil vom 14. Juli 2016, Dekorative grafische Symbole, T-420/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:410, Rn. 27).

  • EuG, 16.02.2017 - T-828/14

    Antrax It / EUIPO - Vasco Group (Thermosiphons pour radiateurs)

    Auszug aus EuG, 17.05.2018 - T-760/16
    Die Eintragung eines Zeichens als Marke hängt nämlich von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren zu ermitteln ist, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (vgl. Urteil vom 16. Februar 2017, Antrax It/EUIPO - Vasco Group [Thermosiphons für Heizkörper], T-828/14 und T-829/14, EU:T:2017:87, Rn. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die oben in Rn. 54 angeführte Rechtsprechung zum System der Unionsmarke gilt entsprechend für die Prüfung von Anträgen auf Nichtigerklärung von Geschmacksmustern (Urteil vom 16. Februar 2017, Thermosiphons für Heizkörper, T-828/14 und T-829/14, EU:T:2017:87, Rn. 93).

  • EuG, 30.01.2007 - T-340/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE GEGEN FRANCE TÉLÉCOM WEGEN DES MISSBRAUCHS EINER

    Auszug aus EuG, 17.05.2018 - T-760/16
    Die Anlagen können deshalb nicht der näheren Ausführung eines in der Klageschrift gedrängt dargestellten Klagegrundes unter Nennung in der Klageschrift nicht enthaltener Rügen oder Argumente dienen (Urteil vom 30. Januar 2007, France Télécom/Kommission, T-340/03, EU:T:2007:22, Rn. 167).
  • EuG, 21.05.2015 - T-22/13

    Senz Technologies / OHMI - Impliva (Parapluies)

    Auszug aus EuG, 17.05.2018 - T-760/16
    Um diese Vermutung zu widerlegen, ist es Sache der die Offenbarung bestreitenden Partei, rechtlich hinreichend zu belegen, dass die Umstände des konkreten Falles verhindern konnten, dass diese Tatsachen den Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf bekannt sind (Urteil vom 21. Mai 2015, Senz Technologies/HABM - Impliva [Regenschirme], T-22/13 und T-23/13, EU:T:2015:310, Rn. 26).
  • EuGH, 12.12.1985 - 165/84

    Krohn / BALM

    Auszug aus EuG, 17.05.2018 - T-760/16
    Es wurde nämlich nicht dargetan, dass diese Bestimmung eine Lücke enthielte, die mit einem allgemeinen Rechtsgrundsatz unvereinbar wäre und die durch eine entsprechende Anwendung geschlossen werden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 1985, Krohn, 165/84, EU:C:1985:507, Rn. 13 und 14).
  • EuG, 20.04.2005 - T-273/02

    Krüger / OHMI - Calpis (CALPICO) - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren -

    Auszug aus EuG, 17.05.2018 - T-760/16
    Soweit die Klägerin unter Berufung auf Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 6 Abs. 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten einen Verstoß gegen den Anspruch auf einen fairen Prozess geltend macht, ist anzumerken, dass das Gericht die Geltendmachung eines solchen Anspruchs gegenüber den Beschwerdekammern des EUIPO ausgeschlossen hat, weil das Verfahren vor den Beschwerdekammern kein gerichtliches Verfahren, sondern ein Verwaltungsverfahren ist (Urteile vom 20. April 2005, Krüger/HABM - Calpis [CALPICO], T-273/02, EU:T:2005:134, Rn. 62, und vom 12. Dezember 2014, Comptoir d'Épicure/HABM - A-Rosa Akademie [da rosa], T-405/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1072, Rn. 71; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 12. Dezember 2002, Procter & Gamble/HABM [Form einer Seife], T-63/01, EU:T:2002:317, Rn. 23).
  • EuGH, 13.02.2014 - C-479/12

    Gautzsch Großhandel - Vorabentscheidungsersuchen - Geistiges Eigentum -

    Auszug aus EuG, 17.05.2018 - T-760/16
    Im Hinblick auf das erste Argument der Klägerin hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 - nach dem ein Geschmacksmuster als der Öffentlichkeit innerhalb der Union zugänglich gemacht gilt, wenn es in solcher Weise bekannt gemacht, ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise offenbart wurde, dass dies den in der Union tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf bekannt sein konnte - dahin auszulegen ist, dass es sich gegebenenfalls so verhalten kann, dass ein nicht eingetragenes Geschmacksmuster den in der Union tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf bekannt sein konnte, wenn Abbildungen dieses Geschmacksmusters an in diesem Wirtschaftszweig tätige Händler verteilt wurden (Urteil vom 13. Februar 2014, H. Gautzsch Großhandel, C-479/12, EU:C:2014:75, Rn. 30).
  • EuG, 12.12.2014 - T-405/13

    'Comptoir d''Épicure / OHMI - A-Rosa Akademie (da rosa)'

    Auszug aus EuG, 17.05.2018 - T-760/16
    Soweit die Klägerin unter Berufung auf Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 6 Abs. 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten einen Verstoß gegen den Anspruch auf einen fairen Prozess geltend macht, ist anzumerken, dass das Gericht die Geltendmachung eines solchen Anspruchs gegenüber den Beschwerdekammern des EUIPO ausgeschlossen hat, weil das Verfahren vor den Beschwerdekammern kein gerichtliches Verfahren, sondern ein Verwaltungsverfahren ist (Urteile vom 20. April 2005, Krüger/HABM - Calpis [CALPICO], T-273/02, EU:T:2005:134, Rn. 62, und vom 12. Dezember 2014, Comptoir d'Épicure/HABM - A-Rosa Akademie [da rosa], T-405/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1072, Rn. 71; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 12. Dezember 2002, Procter & Gamble/HABM [Form einer Seife], T-63/01, EU:T:2002:317, Rn. 23).
  • EuG, 15.07.2015 - T-398/13

    TVR Automotive / OHMI - TVR Italia (TVR ITALIA) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 24.10.2019 - T-560/18

    Atos Medical/ EUIPO - Andreas Fahl Medizintechnik- Vertrieb (Patchs médicaux)

    Daraus ergibt sich, dass der Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren die Beweise, von denen er annimmt, dass ihre Vorlage beim EUIPO seinem Nichtigkeitsantrag dienlich ist, frei wählen kann (vgl. Urteil vom 17. Mai 2018, Basil/EUIPO - Artex [Fahrradkörbe], T-760/16, EU:T:2018:277, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu berücksichtigen sind insbesondere die Herkunft des Dokuments, die Umstände seiner Ausarbeitung, sein Adressat sowie die Frage, ob es seinem Inhalt nach vernünftig und glaubhaft erscheint (vgl. Urteil vom 17. Mai 2018, Fahrradkörbe, T-760/16, EU:T:2018:277, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung beruht die Eigenart eines Geschmacksmusters darauf, dass aus der Sicht eines informierten Benutzers in Bezug auf den vorbestehenden Formenschatz ein Unterschied im Gesamteindruck oder kein "Déjà-vu" besteht, wobei Unterschiede außer Betracht bleiben, die - auch wenn sie über unbedeutende Details hinausgehen - zu schwach ausgeprägt sind, um diesen Gesamteindruck zu beeinflussen, jedoch Unterschiede berücksichtigt werden, die hinreichend ausgeprägt sind, um einen unähnlichen Gesamteindruck hervorzurufen (vgl. Urteil vom 17. Mai 2018, Fahrradkörbe, T-760/16, EU:T:2018:277, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Beurteilung der Eigenart eines Geschmacksmusters im Vergleich zum vorbestehenden Formenschatz sind die Art des Erzeugnisses, bei dem das Geschmacksmuster benutzt wird oder in das es aufgenommen wird, und insbesondere der jeweilige Industriezweig (vgl. 14. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 6/2002), der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters, eine etwaige Sättigung des Stands der Technik, die den informierten Benutzer stärker für die Unterschiede zwischen den miteinander verglichenen Geschmacksmustern sensibilisieren könnte, sowie die Art der Benutzung des fraglichen Erzeugnisses, insbesondere im Hinblick auf die dafür übliche Bedienungsweise, zu berücksichtigen (vgl. Urteil vom 17. Mai 2018, Fahrradkörbe, T-760/16, EU:T:2018:277, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der informierte Benutzer ist nach ständiger Rechtsprechung eine Person mit besonderer Wachsamkeit, die über eine gewisse Kenntnis vom vorherigen Stand der Technik verfügt, d. h. vom Formenschatz der sich auf das fragliche Erzeugnis beziehenden Geschmacksmuster, die am Anmeldetag des angegriffenen Geschmacksmusters oder gegebenenfalls an dem in Anspruch genommenen Prioritätstag zugänglich waren (vgl. Urteil vom 17. Mai 2018, Fahrradkörbe, T-760/16, EU:T:2018:277, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 24.10.2019 - T-559/18

    Atos Medical/ EUIPO - Andreas Fahl Medizintechnik- Vertrieb (Patch médicaux) -

    Daraus ergibt sich, dass der Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren die Beweise, von denen er annimmt, dass ihre Vorlage beim EUIPO seinem Nichtigkeitsantrag dienlich ist, frei wählen kann (vgl. Urteil vom 17. Mai 2018, Basil/EUIPO - Artex [Fahrradkörbe], T-760/16, EU:T:2018:277, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu berücksichtigen sind insbesondere die Herkunft des Dokuments, die Umstände seiner Ausarbeitung, sein Adressat sowie die Frage, ob es seinem Inhalt nach vernünftig und glaubhaft erscheint (vgl. Urteil vom 17. Mai 2018, Fahrradkörbe, T-760/16, EU:T:2018:277, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung beruht die Eigenart eines Geschmacksmusters darauf, dass aus der Sicht eines informierten Benutzers in Bezug auf den vorbestehenden Formenschatz ein Unterschied im Gesamteindruck oder kein "Déjà-vu" besteht, wobei Unterschiede außer Betracht bleiben, die - auch wenn sie über unbedeutende Details hinausgehen - zu schwach ausgeprägt sind, um diesen Gesamteindruck zu beeinflussen, jedoch Unterschiede berücksichtigt werden, die hinreichend ausgeprägt sind, um einen unähnlichen Gesamteindruck hervorzurufen (vgl. Urteil vom 17. Mai 2018, Fahrradkörbe, T-760/16, EU:T:2018:277, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Beurteilung der Eigenart eines Geschmacksmusters im Vergleich zum vorbestehenden Formenschatz sind die Art des Erzeugnisses, bei dem das Geschmacksmuster benutzt wird oder in das es aufgenommen wird, und insbesondere der jeweilige Industriezweig (vgl. 14. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 6/2002), der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters, eine etwaige Sättigung des Stands der Technik, die den informierten Benutzer stärker für die Unterschiede zwischen den miteinander verglichenen Geschmacksmustern sensibilisieren könnte, sowie die Art der Benutzung des fraglichen Erzeugnisses, insbesondere im Hinblick auf die dafür übliche Bedienungsweise, zu berücksichtigen (vgl. Urteil vom 17. Mai 2018, Fahrradkörbe, T-760/16, EU:T:2018:277, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der informierte Benutzer ist nach ständiger Rechtsprechung eine Person mit besonderer Wachsamkeit, die über eine gewisse Kenntnis vom vorherigen Stand der Technik verfügt, d. h. vom Formenschatz der sich auf das fragliche Erzeugnis beziehenden Geschmacksmuster, die am Anmeldetag des angegriffenen Geschmacksmusters oder gegebenenfalls an dem in Anspruch genommenen Prioritätstag zugänglich waren (vgl. Urteil vom 17. Mai 2018, Fahrradkörbe, T-760/16, EU:T:2018:277, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 24.04.2024 - T-208/23

    Clofor/ EUIPO - Sitges Alonso (Poteaux)

    En faisant référence aux arrêts du 27 février 2018, Étui pour téléphone portable (T-166/15, EU:T:2018:100, point 62), et du 17 mai 2018, Basil/EUIPO - Artex (Paniers spéciaux pour cycles) (T-760/16, EU:T:2018:277, points 43 à 45 et 50), la chambre de recours a conclu que la coïncidence des références des produits était apte à démontrer la divulgation du dessin ou modèle antérieur.
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-123/20

    Ferrari - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinschaftsgeschmacksmuster -

    37 Vgl. den 14. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 6/2002 sowie Passa, J., Droit de la propriété industrielle, Bd. I, 2. Auflage, LGDJ, Paris, 2009, S. 934. In diesem Sinne entscheidet das Gericht in ständiger Rechtsprechung, dass "die Eigenart eines Geschmacksmusters darauf [beruht], dass aus der Sicht eines informierten Benutzers in Bezug auf den vorbestehenden Formschatz ein Unterschied im Gesamteindruck oder kein "Déjà-vu" besteht, wobei Unterschiede außer Betracht bleiben, die - auch wenn sie über unbedeutende Details hinausgehen - zu schwach ausgeprägt sind, um diesen Gesamteindruck zu beeinflussen, jedoch Unterschiede berücksichtigt werden, die hinreichend ausgeprägt sind, um einen unähnlichen Gesamteindruck hervorzurufen" (Urteil vom 17. Mai 2018, Basil/EUIPO - Artex [Fahrradkörbe] [T-760/16, EU:T:2018:277, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung]).
  • EuG, 29.06.2022 - T-337/20

    Hochmann Marketing/ EUIPO (bittorrent) - Unionsmarke - Entscheidung einer

    Zunächst ist festzustellen, dass die Klägerin zwar unter Berufung auf Art. 47 der Charta eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren geltend macht, doch ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht die Geltendmachung eines solchen Rechts gegenüber den Beschwerdekammern des EUIPO ausgeschlossen hat, weil das Verfahren vor den Beschwerdekammern kein gerichtliches Verfahren, sondern ein Verwaltungsverfahren ist (vgl. Urteile vom 17. Mai 2018, Basil/EUIPO - Artex [Fahrradkörbe], T-760/16, EU:T:2018:277, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 13. Februar 2019, Etnia Dreams/EUIPO - Poisson (Etnik), T-823/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:85, Rn. 104).
  • EuG, 13.06.2019 - T-74/18

    Visi/one/ EUIPO - EasyFix (Porte-affichette pour véhicules) -

    Soweit sich die Klägerin in der mündlichen Verhandlung darauf beschränkt hat, Zweifel an der tatsächlichen Existenz und an der Echtheit der von EasyFix vorgelegten Kataloge zu äußern, ist darauf hinzuweisen, dass derartige Zweifel nicht ausreichen, um das Bündel übereinstimmender Indizien - insbesondere die Kataloge von Easyfix und der Katalog von AHB - in Frage zu stellen, das von EasyFix beigebracht wurde und das die Beschwerdekammer zugrunde gelegt hat, um zu dem Ergebnis zu kommen, dass eine Offenbarung vorliegt, zumal die Behauptungen der Klägerin hinsichtlich einer möglichen Manipulation der von EasyFix vorgelegten Kataloge nicht erwiesen sind und ihrem Argument, das sich auf die fehlende eidesstattliche Erklärung stützt, die dem Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren zukommende Wahlfreiheit in Bezug auf die Beweise entgegensteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2018, Basil/EUIPO - Artex [Fahrradkörbe], T-760/16, EU:T:2018:277, Rn. 47 bis 49 und 53).
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