Rechtsprechung
   EuG, 22.02.2008 - T-295/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,40023
EuG, 22.02.2008 - T-295/06 (https://dejure.org/2008,40023)
EuG, Entscheidung vom 22.02.2008 - T-295/06 (https://dejure.org/2008,40023)
EuG, Entscheidung vom 22. Februar 2008 - T-295/06 (https://dejure.org/2008,40023)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,40023) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Base / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Base / Kommission

    Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Begriff - Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen (Art. 230 EG; Richtlinie 2002/21 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 2 bis 5, Art. 8 Abs. 3 Buchst. d und Art. 16 Abs. 4) (vgl. Randnrn. 56, 62-63, 66-69)

  • EU-Kommission

    Base / Kommission

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 19. Oktober 2006 - BASE / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung Nr. 2006 D/204472 der Kommission vom 4. August 2006, mit der gemäß der Richtlinie 2002/21/EG (ABl. L 108, S. 33) dem von der nationalen belgischen Regulierungsbehörde notifizierten Beschlussentwurf über den Markt für Anrufzustellungen in ...

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)

  • EuG, 09.07.2019 - T-660/18

    VodafoneZiggo Group/ Kommission

    Zur Anfechtbarkeit der angefochtenen Handlung vertritt die Kommission die Ansicht, dass die Unzulässigkeitsgründe, auf die das Gericht in den Beschlüssen vom 12. Dezember 2007, Vodafone España und Vodafone Group/Kommission (T-109/06, EU:T:2007:384), und vom 22. Februar 2008, Base/Kommission (T-295/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:48), abgestellt habe, auf den vorliegenden Fall übertragbar seien.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Stellungnahmen der Kommission denen, die die anderen NRB oder das GEREK gegebenenfalls abgegeben haben, gleichwertig sind, so dass die betreffende NRB in einem Fall, in dem diese institutionellen Akteure widersprüchliche Stellungnahmen abgegeben haben, der Auffassung einer anderen NRB oder des GEREK und nicht der der Kommission folgen könnte (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 12. Dezember 2007, Vodafone España und Vodafone Group/Kommission, T-109/06, EU:T:2007:384, Rn. 93 und 94, und vom 22. Februar 2008 Base/Kommission, T-295/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:48, Rn. 63 und 64).

    So muss eine NRB Abweichungen von der Stellungnahme der Kommission erläutern können (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 22. Februar 2008, Base/Kommission, T-295/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:48, Rn. 65).

    Bezüglich der Stellungnahme der Kommission zu einem ihr von einer NRB zur Verfügung gestellten Maßnahmenentwurf sieht Art. 7 Abs. 3 der Rahmenrichtlinie keine förmliche Begründungspflicht vor (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 22. Februar 2008, Base/Kommission, T-295/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:48, Rn. 65).

    Jedenfalls könnte eine Begründungspflicht der NRB die Interessen der Klägerin nicht durch eine qualifizierte Veränderung ihrer Rechtsstellung beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 22. Februar 2008, Base/Kommission, T-295/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:48, Rn. 65).

    Auch wenn die Ausübung des in Art. 7 Abs. 5 Buchst. a der Rahmenrichtlinie vorgesehenen Vetorechts verbindliche Rechtswirkungen erzeugt, da die betreffende nationale Regulierungsbehörde dann nicht mehr berechtigt wäre, die geplante Maßnahme zu ergreifen, ist die Nichtausübung des Vetorechts dem Nichterlass einer Entscheidung gleichzustellen, der keine verbindliche Rechtswirkung erzeugt (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 12. Dezember 2007, Vodafone España und Vodafone Group/Kommission, T-109/06, EU:T:2007:384, Rn. 105 und 106, und vom 22. Februar 2008, Base/Kommission, T-295/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:48, Rn. 75 und 76).

    Zudem sieht keine Bestimmung dieser Richtlinie vor, dass der Umstand, dass die Kommission nicht die zweite Phase des Europäischen Konsultationsverfahrens einleitet, einer Zustimmung zu dem notifizierten Entwurf gleichzustellen wäre, die die nationale Regulierungsbehörde zum Handeln ermächtigen würde (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 12. Dezember 2007, Vodafone España und Vodafone Group/Kommission, T-109/06, EU:T:2007:384, Rn. 95 und 96, und vom 22. Februar 2008, Base/Kommission, T-295/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:48, Rn. 66 und 68).

    Wenn die NRB beschließt, die nationale Maßnahme in ihrer ursprünglichen Form oder in geänderter Form anzunehmen, sind die sich aus dieser Maßnahme ergebenden verbindlichen Rechtswirkungen somit der betreffenden NRB zuzurechnen und nicht auf die Stellungnahme der Kommission oder auf die Nichteinleitung der zweiten Phase des Europäischen Konsultationsverfahrens zurückzuführen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 12. Dezember 2007, Vodafone España und Vodafone Group/Kommission, T-109/06, EU:T:2007:384, Rn. 106, und vom 22. Februar 2008, Base/Kommission, T-295/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:48, Rn. 77).

    Sodann ist festzustellen, dass das Europäische Konsultationsverfahren, wie es durch die Rahmenrichtlinie gestaltet wird, unabhängig davon, ob es sich um die erste oder die zweite Phase handelt, ausschließlich die Beziehungen zwischen der betreffenden NRB einerseits und der Kommission, den übrigen NRB und dem GEREK andererseits betrifft, weil die Rahmenrichtlinie zu einer möglichen Beteiligung der interessierten Kreise auf der Unionsebene schweigt (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 12. Dezember 2007, Vodafone España und Vodafone Group/Kommission, T-109/06, EU:T:2007:384, Rn. 119 bis 122, und vom 22. Februar 2008, Base/Kommission, T-295/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:48" Rn. 90 bis 92).

    Somit können die Verfahrensrechte der interessierten Parteien vor den nationalen Gerichten gewahrt werden (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 12. Dezember 2007, Vodafone España und Vodafone Group/Kommission, T-109/06, EU:T:2007:384, Rn. 117 bis 121, und vom 22. Februar 2008, Base/Kommission, T-295/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:48" Rn. 88 bis 92).

    Im vorliegenden Fall ist aber, da die Maßnahmen, um die es in der Rahmenrichtlinie geht, grundsätzlich nicht von der Kommission, sondern auf nationaler Ebene getroffen werden, eine Anhörung der interessierten Parteien auf nationaler Ebene ausreichend, zumindest dann, wenn die Kommission sich darauf beschränkt, eine Stellungnahme nach Art. 7 Abs. 3 der Rahmenrichtlinie abzugeben (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 12. Dezember 2007, Vodafone España und Vodafone Group/Kommission, T-109/06, EU:T:2007:384, Rn. 128, und vom 22. Februar 2008, Base/Kommission, T-295/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:48" Rn. 94).

    Zweitens spielen die NRB in dem durch die Rahmenrichtlinie eingeführten Regelwerk eine zentrale Rolle, und in diesem Zusammenhang verpflichtet Art. 4 dieser Richtlinie die Mitgliedstaaten, ein Rechtsbehelfsverfahren gegen die Entscheidungen dieser Behörden vorzusehen und auf diese Weise einen vollständigen gerichtlichen Rechtsschutz sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 12. Dezember 2007, Vodafone España und Vodafone Group/Kommission, T-109/06, EU:T:2007:384, Rn. 101, und vom 22. Februar 2008, Base/Kommission, T-295/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:48, Rn. 71).

  • EuG, 14.06.2016 - T-595/15

    Europäischer Tier- und Naturschutz und Giesen / Kommission - Nichtigkeitsklage -

    Die Form, in der Handlungen oder Entscheidungen ergehen, ist auf ihre Anfechtbarkeit mit einer Nichtigkeitsklage grundsätzlich ohne Einfluss (vgl. Beschluss vom 22. Februar 2008, Base/Kommission, T-295/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:48, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um im Licht dieser Grundsätze die Rechtsnatur des angefochtenen Schreibens zu beurteilen und die Frage zu klären, ob es verbindliche Rechtswirkungen erzeugt, ist daher sowohl sein Inhalt als auch der Kontext, in dem es ergangen ist, zu prüfen (Beschluss vom 22. Februar 2008, Base/Kommission, T-295/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:48, Rn. 57).

  • EuG, 16.09.2015 - T-578/14

    VSM Geneesmiddelen / Kommission

    La forme dans laquelle des actes ou des décisions sont prises est, en principe, indifférente en ce qui concerne la possibilité de les attaquer par un recours en annulation (arrêt du 11 novembre 1981, 1BM/Commission, 60/81, Rec, EU:C:1981:264, point 9 ; voir, également, ordonnance du 22 février 2008, Base/Commission, T-295/06, EU:T:2008:48, point 56 et jurisprudence citée).
  • EuG, 02.09.2010 - T-58/09

    Schemaventotto / Kommission - Nichtigkeitsklage - Zusammenschlüsse - Aufgabe des

    Die Form, in der Handlungen oder Entscheidungen ergehen, ist auf ihre Anfechtbarkeit im Wege der Nichtigkeitsklage grundsätzlich ohne Einfluss (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, Slg. 1981, 2639, Randnr. 9; und Beschluss des Gerichts vom 22. Februar 2008, Base/Kommission, T-295/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 13.05.2016 - T-601/15

    CEVA / Kommission

    La forme dans laquelle des décisions ou des actes sont pris est, en principe, indifférente en ce qui concerne la possibilité de les attaquer par un recours en annulation (arrêt du 11 novembre 1981, 1BM/Commission, 60/81, EU:C:1981:264, point 9 ; voir, également, ordonnance du 22 février 2008, Base/Commission, T-295/06, non publiée, EU:T:2008:48, point 56 et jurisprudence citée).
  • EuG, 03.09.2014 - T-583/13

    Shire Pharmaceutical Contracts / Kommission

    Die Form, in der Handlungen oder Entscheidungen ergehen, ist auf ihre Anfechtbarkeit im Wege der Nichtigkeitsklage grundsätzlich ohne Einfluss (vgl. Urteil vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, Slg, EU:C:1981:264, Rn. 9, und Beschluss vom 22. Februar 2008, Base/Kommission, T-295/06, EU:T:2008:48, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht