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   EuG, 22.11.2023 - T-304/20   

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https://dejure.org/2023,32282
EuG, 22.11.2023 - T-304/20 (https://dejure.org/2023,32282)
EuG, Entscheidung vom 22.11.2023 - T-304/20 (https://dejure.org/2023,32282)
EuG, Entscheidung vom 22. November 2023 - T-304/20 (https://dejure.org/2023,32282)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Molina Fernández/ CRU

    Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (SRM) - Abwicklung der Banco Popular Español - Beschluss des SRB über die Ablehnung einer Entschädigung der von den Abwicklungsmaßnahmen ...

Sonstiges (2)

 
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  • EuG, 01.06.2022 - T-570/17

    Algebris (UK) und Anchorage Capital Group/ Kommission - Wirtschafts- und

    Auszug aus EuG, 22.11.2023 - T-304/20
    In einem solchen Kontext darf das Unionsgericht nicht seine Beurteilung der tatsächlichen Umstände wissenschaftlicher und technischer Art an die Stelle derjenigen der Unionsbehörden setzen, denen allein der AEU-Vertrag diese Aufgabe zugewiesen hat (vgl. Urteile vom 21. Juli 2011, Etimine, C-15/10, EU:C:2011:504, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 1. Juni 2022, Algebris [UK] und Anchorage Capital Group/Kommission, T-570/17, EU:T:2022:314, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Rahmen dieser Kontrolle darf das Unionsgericht somit nicht die wirtschaftliche Beurteilung seitens der zuständigen Unionsbehörde durch seine eigene ersetzen (vgl. Urteile vom 2. September 2010, Kommission/Scott, C-290/07 P, EU:C:2010:480, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 1. Juni 2022, Algebris [UK] und Anchorage Capital Group/Kommission, T-570/17, EU:T:2022:314, Rn. 106 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn das Unionsgericht muss, wie der Gerichtshof entschieden hat, selbst bei komplexen Beurteilungen nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (vgl. Urteile vom 11. November 2021, Autostrada Wielkopolska/Kommission und Polen, C-933/19 P, EU:C:2021:905, Rn. 117 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 1. Juni 2022, Algebris [UK] und Anchorage Capital Group/Kommission, T-570/17, EU:T:2022:314, Rn. 108 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses rechtfertigender offensichtlicher Fehler des SRB bei der Würdigung des Sachverhalts kann nur festgestellt werden, wenn die vom Kläger vorgelegten Beweise ausreichen, um die in diesem Beschluss vorgenommene Sachverhaltswürdigung nicht plausibel erscheinen zu lassen (vgl. entsprechend Urteile vom 7. Mai 2020, BTB Holding Investments und Duferco Participations Holding/Kommission, C-148/19 P, EU:C:2020:354, Rn. 72, und vom 1. Juni 2022, Algebris [UK] und Anchorage Capital Group/Kommission, T-570/17, EU:T:2022:314, Rn. 109 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Als Drittes ist vorliegend festzustellen, dass für den Fall, dass das Abwicklungskonzept nicht angenommen worden wäre, die Alternative in der Liquidation von Banco Popular in einem regulären Insolvenzverfahren bestand (Urteil vom 1. Juni 2022, Algebris [UK] und Anchorage Capital Group/Kommission, T-570/17, EU:T:2022:314, Rn. 421).

  • EuGH, 05.05.2022 - C-410/20

    Banco Santander

    Auszug aus EuG, 22.11.2023 - T-304/20
    Nach Art. 76 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 806/2014, der der Umsetzung des in Art. 15 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung genannten Grundsatzes dient, werden den Anteilseignern und Gläubigern im Abwicklungsverfahren zur Erfüllung oder Erstattung ihrer Ansprüche Zahlungen in einer Höhe zuerkannt, die den Betrag nicht unterschreiten, der schätzungsweise im Fall eines regulären Insolvenzverfahrens für das gesamte Institut oder die gesamte Firma beigetrieben worden wäre (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Mai 2022, Banco Santander [Bankenabwicklung Banco Popular], C-410/20, EU:C:2022:351, Rn. 48).

    Wie der Generalanwalt Richard de la Tour in den Nrn. 82 und 95 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, würden damit das Abwicklungsverfahren selbst und die mit der Richtlinie 2014/59 verfolgten Ziele vereitelt (Urteil vom 5. Mai 2022, Banco Santander [Bankenabwicklung Banco Popular], C-410/20, EU:C:2022:351, Rn. 43).

  • EuGH, 27.03.2019 - C-680/16

    August Wolff und Remedia / Kommission - Rechtsmittel - Humanarzneimittel -

    Auszug aus EuG, 22.11.2023 - T-304/20
    In Anbetracht der grundlegenden Bedeutung der Gewährleistung der Unabhängigkeit und Integrität sowohl für das interne Funktionieren als auch für das Außenbild der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union umfasst das Erfordernis der Unparteilichkeit alle Umstände, bei denen der Beamte oder Bedienstete, der aufgefordert wurde, über einen Fall zu entscheiden, vernünftigerweise erkennen muss, dass sie in den Augen Dritter seine Unabhängigkeit in diesem Bereich beeinträchtigen könnten (vgl. Urteil vom 27. März 2019, August Wolff und Remedia/Kommission, C-680/16 P, EU:C:2019:257, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher obliegt es diesen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen, dem Unparteilichkeitsgebot in seinen beiden Ausprägungen nachzukommen, zum einen der subjektiven Unparteilichkeit, wonach kein Mitglied des befassten Organs Voreingenommenheit oder persönliche Vorurteile an den Tag legen darf, und zum anderen der objektiven Unparteilichkeit in dem Sinne, dass das Organ hinreichende Garantien bieten muss, um jeden berechtigten Zweifel im Hinblick auf etwaige Vorurteile auszuschließen (vgl. Urteil vom 27. März 2019, August Wolff und Remedia/Kommission, C-680/16 P, EU:C:2019:257, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2018 - C-680/16

    August Wolff und Remedia / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.11.2023 - T-304/20
    In Anbetracht der grundlegenden Bedeutung der Gewährleistung der Unabhängigkeit und Integrität sowohl für das interne Funktionieren als auch für das Außenbild der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union umfasst das Erfordernis der Unparteilichkeit alle Umstände, bei denen der Beamte oder Bedienstete, der aufgefordert wurde, über einen Fall zu entscheiden, vernünftigerweise erkennen muss, dass sie in den Augen Dritter seine Unabhängigkeit in diesem Bereich beeinträchtigen könnten (vgl. Urteil vom 27. März 2019, August Wolff und Remedia/Kommission, C-680/16 P, EU:C:2019:257, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher obliegt es diesen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen, dem Unparteilichkeitsgebot in seinen beiden Ausprägungen nachzukommen, zum einen der subjektiven Unparteilichkeit, wonach kein Mitglied des befassten Organs Voreingenommenheit oder persönliche Vorurteile an den Tag legen darf, und zum anderen der objektiven Unparteilichkeit in dem Sinne, dass das Organ hinreichende Garantien bieten muss, um jeden berechtigten Zweifel im Hinblick auf etwaige Vorurteile auszuschließen (vgl. Urteil vom 27. März 2019, August Wolff und Remedia/Kommission, C-680/16 P, EU:C:2019:257, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.11.1991 - C-269/90

    Technische Universität München / Hauptzollamt München-Mitte

    Auszug aus EuG, 22.11.2023 - T-304/20
    Nur so kann das Unionsgericht überprüfen, ob die für die Ausübung des Ermessens maßgeblichen sachlichen und rechtlichen Umstände vorgelegen haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. November 1991, Technische Universität München, C-269/90, EU:C:1991:438, Rn. 14).
  • EuGH, 02.09.2010 - C-290/07

    Kommission / Scott - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Vorzugspreis für den

    Auszug aus EuG, 22.11.2023 - T-304/20
    Im Rahmen dieser Kontrolle darf das Unionsgericht somit nicht die wirtschaftliche Beurteilung seitens der zuständigen Unionsbehörde durch seine eigene ersetzen (vgl. Urteile vom 2. September 2010, Kommission/Scott, C-290/07 P, EU:C:2010:480, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 1. Juni 2022, Algebris [UK] und Anchorage Capital Group/Kommission, T-570/17, EU:T:2022:314, Rn. 106 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.07.2011 - C-15/10

    Etimine - Umwelt und Schutz der menschlichen Gesundheit - Richtlinie 67/548/EWG -

    Auszug aus EuG, 22.11.2023 - T-304/20
    In einem solchen Kontext darf das Unionsgericht nicht seine Beurteilung der tatsächlichen Umstände wissenschaftlicher und technischer Art an die Stelle derjenigen der Unionsbehörden setzen, denen allein der AEU-Vertrag diese Aufgabe zugewiesen hat (vgl. Urteile vom 21. Juli 2011, Etimine, C-15/10, EU:C:2011:504, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 1. Juni 2022, Algebris [UK] und Anchorage Capital Group/Kommission, T-570/17, EU:T:2022:314, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.05.2020 - C-148/19

    BTB Holding Investments und Duferco Participations Holding/ Kommission

    Auszug aus EuG, 22.11.2023 - T-304/20
    Ein die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses rechtfertigender offensichtlicher Fehler des SRB bei der Würdigung des Sachverhalts kann nur festgestellt werden, wenn die vom Kläger vorgelegten Beweise ausreichen, um die in diesem Beschluss vorgenommene Sachverhaltswürdigung nicht plausibel erscheinen zu lassen (vgl. entsprechend Urteile vom 7. Mai 2020, BTB Holding Investments und Duferco Participations Holding/Kommission, C-148/19 P, EU:C:2020:354, Rn. 72, und vom 1. Juni 2022, Algebris [UK] und Anchorage Capital Group/Kommission, T-570/17, EU:T:2022:314, Rn. 109 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.11.2021 - C-933/19

    Autostrada Wielkopolska/ Kommission und Polen - Rechtsmittel - Staatliche

    Auszug aus EuG, 22.11.2023 - T-304/20
    Denn das Unionsgericht muss, wie der Gerichtshof entschieden hat, selbst bei komplexen Beurteilungen nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (vgl. Urteile vom 11. November 2021, Autostrada Wielkopolska/Kommission und Polen, C-933/19 P, EU:C:2021:905, Rn. 117 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 1. Juni 2022, Algebris [UK] und Anchorage Capital Group/Kommission, T-570/17, EU:T:2022:314, Rn. 108 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 27.09.2018 - T-116/17

    Spiegel-Verlag Rudolf Augstein und Sauga / EZB - Zugang zu Dokumenten - Beschluss

    Auszug aus EuG, 22.11.2023 - T-304/20
    Demzufolge ist ein auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler gestützter Klagegrund zurückzuweisen, wenn die beanstandete Beurteilung trotz der vom Kläger vorgebrachten Umstände als immer noch zutreffend oder annehmbar gelten kann (vgl. Urteile vom 27. September 2018, Spiegel-Verlag Rudolf Augstein und Sauga/EZB, T-116/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:614, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 25. November 2020, BMC/Gemeinsames Unternehmen Clean Sky 2, T-71/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:567, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 25.11.2020 - T-71/19

    BMC/ Gemeinsames Unternehmen Clean Sky 2

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