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   EuG, 23.11.2017 - T-140/15   

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https://dejure.org/2017,44357
EuG, 23.11.2017 - T-140/15 (https://dejure.org/2017,44357)
EuG, Entscheidung vom 23.11.2017 - T-140/15 (https://dejure.org/2017,44357)
EuG, Entscheidung vom 23. November 2017 - T-140/15 (https://dejure.org/2017,44357)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Aurora / OCVV - SESVanderhave (M 02205)

    Pflanzenzüchtungen - Nichtigkeitsverfahren - Zuckerrübensorte M 02205 - Art. 20 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 - Art. 7 der Verordnung Nr. 2100/94 - Unterscheidbarkeit der Kandidatensorte - Technische Prüfung - Verfahren vor der Beschwerdekammer - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Aurora / OCVV - SESVanderhave (M 02205)

    Pflanzenzüchtungen - Nichtigkeitsverfahren - Zuckerrübensorte M 02205 - Art. 20 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 - Art. 7 der Verordnung Nr. 2100/94 - Unterscheidbarkeit der Kandidatensorte - Technische Prüfung - Verfahren vor der Beschwerdekammer - ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 21.05.2015 - C-546/12

    Schräder / CPVO - Rechtsmittel - Gemeinschaftlicher Sortenschutz -

    Auszug aus EuG, 23.11.2017 - T-140/15
    Aus dem Urteil vom 21. Mai 2015, Schräder/CPVO (C-546/12 P, EU:C:2015:332, Rn. 57), ergebe sich indessen, dass es dem Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren obliege, stichhaltige Beweise und erhebliche Tatsachen vorzubringen, die ernste Zweifel an der Rechtmäßigkeit des erteilten Sortenschutzes begründen könnten.

    Liegen sie nicht vor, ist der erteilte Schutz demzufolge rechtswidrig, und es besteht ein allgemeines Interesse daran, ihn für nichtig zu erklären (Urteil vom 21. Mai 2015, Schräder/CPVO, C-546/12 P, EU:C:2015:332, Rn. 52).

    Daher können nur ernste Zweifel daran, ob die in Art. 7 oder 10 dieser Verordnung genannten Voraussetzungen zum Zeitpunkt der in ihren Art. 54 und 55 vorgesehenen Prüfung erfüllt waren, eine Überprüfung der geschützten Sorte im Wege des Nichtigkeitsverfahrens auf der Grundlage von Art. 20 der Verordnung Nr. 2100/94 rechtfertigen (Urteil vom 21. Mai 2015, Schräder/CPVO, C-546/12 P, EU:C:2015:332, Rn. 56).

    In diesem Kontext muss ein Dritter, der die Nichtigerklärung des Sortenschutzes beantragt, stichhaltige Beweise und erhebliche Tatsachen vorbringen, die ernste Zweifel an der Rechtmäßigkeit des im Anschluss an die in den Art. 54 und 55 dieser Verordnung vorgesehene Prüfung erteilten Sortenschutzes begründen können (Urteil vom 21. Mai 2015, Schräder/CPVO, C-546/12 P, EU:C:2015:332, Rn. 57).

    Schließlich hat der Gerichtshof befunden, dass gemäß Art. 51 der Verordnung (EG) Nr. 874/2009 der Kommission vom 17. September 2009 zur Durchführung der Verordnung Nr. 2100/94 im Hinblick auf das Verfahren vor dem CPVO (ABl. 2009, L 251, S. 3) die Vorschriften für Verfahren vor dem CPVO entsprechend für Beschwerdeverfahren gelten (Urteil vom 21. Mai 2015, Schräder/CPVO, C-546/12 P, EU:C:2015:332, Rn. 46).

    Somit gilt zum einen der Grundsatz der Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen auch in einem solchen Verfahren vor der Beschwerdekammer (Urteil vom 21. Mai 2015, Schräder/CPVO, C-546/12 P, EU:C:2015:332, Rn. 46).

  • EuGH, 08.06.2017 - C-625/15

    Schniga / CPVO - Rechtsmittel - Gemeinschaftlicher Sortenschutz - Antrag auf

    Auszug aus EuG, 23.11.2017 - T-140/15
    Der - auch für das CPVO - zwingende Charakter dieser Regeln wird außerdem durch Art. 56 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2100/94 bestätigt, wonach die technischen Prüfungen in Übereinstimmung mit ihnen durchzuführen sind (Urteil vom 8. Juni 2017, Schniga/CPVO, C-625/15 P, EU:C:2017:435, Rn. 79).

    Dieses weite Ermessen erstreckt sich auch auf die Überprüfung der Unterscheidbarkeit einer Sorte im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2100/94 (vgl. Urteil vom 8. Juni 2017, Schniga/CPVO, C-625/15 P, EU:C:2017:435, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem hat das CPVO den sachgerechten Ablauf und die Effizienz der von ihm durchgeführten Verfahren zu gewährleisten (vgl. Urteil vom 8. Juni 2017, Schniga/CPVO, C-625/15 P, EU:C:2017:435, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Gemäß dem in Art. 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte verankerten Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung oblag es der Beschwerdekammer nämlich, alle Umstände, die für die Beurteilung der Gültigkeit des angegriffenen gemeinschaftlichen Sortenschutzes relevant sind, sorgfältig und unparteiisch zu prüfen und alle für die Ausübung ihres Ermessens erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zusammenzutragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 2017, Schniga/CPVO, C-625/15 P, EU:C:2017:435, Rn. 84).

  • EuG, 18.09.2012 - T-133/08

    Schräder / OCVV - Hansson (LEMON SYMPHONY) - Pflanzenzüchtungen - Von Amts wegen

    Auszug aus EuG, 23.11.2017 - T-140/15
    Soweit diese Argumente die Abänderungsbefugnis des Gerichts betreffen, ist darauf hinzuweisen, dass die Ausübung der Abänderungsbefugnis grundsätzlich auf Fälle zu beschränken ist, in denen das Gericht nach einer Überprüfung der von der Beschwerdekammer vorgenommenen Beurteilung auf der Grundlage der erwiesenen tatsächlichen und rechtlichen Umstände zu bestimmen vermag, welche Entscheidung die Beschwerdekammer hätte erlassen müssen (vgl. Urteil vom 18. September 2012, Schräder/CPVO - Hansson [LEMON SYMPHONY], T-133/08, T-134/08, T-177/08 und T-242/09, EU:T:2012:430, Rn. 250 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Ausübung der Abänderungsbefugnis ist daher grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen das Gericht nach einer Überprüfung der von der Beschwerdekammer vorgenommenen Beurteilung auf der Grundlage der erwiesenen tatsächlichen und rechtlichen Umstände zu bestimmen vermag, welche Entscheidung die Beschwerdekammer hätte erlassen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. September 2012, LEMON SYMPHONY, T-133/08, T-134/08, T-177/08 und T-242/09, EU:T:2012:430, Rn. 250 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 15.01.2013 - T-451/11

    Gigabyte Technology / OHMI - Haskins (Gigabyte)

    Auszug aus EuG, 23.11.2017 - T-140/15
    Es reicht aus, dass der Gegenstand der Klage dieser Partei sowie die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, auf die sie sich stützt, in der Klageschrift hinreichend klar ausgeführt sind (vgl. Urteil vom 15. Januar 2013, Gigabyte Technology/HABM - Haskins [Gigabyte], T-451/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:13, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Rechtsprechung findet entsprechende Anwendung auf den Fall eines Irrtums bei der Nennung der Vorschriften, auf die sich die Klagegründe stützen (vgl. Urteil vom 15. Januar 2013, Gigabyte, T-451/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:13, Rn. 27 bis 30).

  • EuGH, 21.07.2016 - C-226/15

    Apple and Pear Australia und Star Fruits Diffusion / EUIPO - Rechtsmittel -

    Auszug aus EuG, 23.11.2017 - T-140/15
    In der Sache ist darauf hinzuweisen, dass die dem Gericht zustehende Abänderungsbefugnis nicht bewirkt, dass es dazu ermächtigt wäre, seine eigene Beurteilung an die Stelle der von der Beschwerdekammer des CPVO vorgenommenen Beurteilung zu setzen oder eine Frage zu beurteilen, zu der diese Kammer noch nicht Stellung genommen hat (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Juli 2016, Apple and Pear Australia und Star Fruits Diffusion/EUIPO, C-226/15 P, EU:C:2016:582, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 12.11.2013 - T-552/12

    North Drilling / Rat

    Auszug aus EuG, 23.11.2017 - T-140/15
    Soweit diese Argumente auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung abzielen, genügt der Hinweis, dass die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Rechtsakte nur anhand der Sach- und Rechtslage beurteilt werden kann, auf deren Grundlage sie erlassen wurden, so dass sich das Gericht nicht der Anregung des CPVO anschließen kann, letztlich die Gründe auszutauschen, auf die die angefochtene Entscheidung gestützt ist (vgl. Urteil vom 12. November 2013, North Drilling/Rat, T-552/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:590, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.12.2012 - C-534/10

    Brookfield New Zealand und Elaris / CPVO und Schniga - Rechtsmittel -

    Auszug aus EuG, 23.11.2017 - T-140/15
    Was drittens die Frage betrifft, ob die Beschwerdekammer ihren Verpflichtungen angesichts solcher ernsten Zweifel ordnungsgemäß nachgekommen ist, ist zum Ersten darauf hinzuweisen, dass die Aufgabe des CPVO durch eine wissenschaftliche und technische Komplexität der Bedingungen für die Prüfung von Anträgen auf gemeinschaftlichen Sortenschutz gekennzeichnet ist, so dass ihm bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben ein Ermessensspielraum einzuräumen ist (vgl. Urteil vom 19. Dezember 2012, Brookfield New Zealand und Elaris/CPVO und Schniga, C-534/10 P, EU:C:2012:813, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 03.06.2020 - T-765/17

    Kiku/ OCVV - Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und

    Es ist festzustellen, dass diese Frage sich in den Rahmen einer sehr gefestigten Rechtsprechung einfügte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Mai 2015, Schräder/CPVO, C-546/12 P, EU:C:2015:332, Rn. 55 und 56, und vom 23. November 2017, Aurora/CPVO - SESVanderhave [M 02205], T-140/15, EU:T:2017:830" Rn. 58).

    Zweitens ist davon auszugehen, dass das Hauptsacheverfahren in unionsrechtlicher Hinsicht keine besondere Bedeutung aufwies, da sich die angewandten Grundsätze in die Linie einer bestehenden Rechtsprechung einfügten (Urteile vom 21. Mai 2015, Schräder/CPVO, C-546/12 P, EU:C:2015:332, Rn. 56 bis 58, und vom 23. November 2017, M 02205, T-140/15, EU:T:2017:830, Rn. 58).

    Sodann ist zum Kriterium des Arbeitsaufwands als solchem festzustellen, dass die Länge des vom Streithelfer vorgelegten Schriftsatzes (20 Seiten) in dieser Art von Rechtssachen üblich ist (Beschluss vom 27. September 2018, Aurora/CPVO - SESVanderhave [M 02205], T-140/15 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:635, Rn. 28) und dass die gesamte Akte Schriftstücke enthielt, die bereits im Verwaltungsverfahren vor dem CPVO vorgelegt worden waren.

    Die Berücksichtigung einer so hohen Vergütung muss im Übrigen mit einer zwingend strikten Beurteilung der Gesamtzahl der für das streitige Verfahren notwendigen Arbeitsstunden einhergehen (Beschlüsse vom 26. Januar 2017, Nürburgring/EUIPO - Biedermann [Nordschleife], T-181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 20, und vom 27. September 2018, Aurora/CPVO - SESVanderhave [M 02205], T-140/15 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:635, Rn. 20).

  • EuG, 11.04.2019 - T-765/17

    Kiku/ OCVV - Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie

    Diese Bestimmung ist Ausdruck der Pflicht zu ordnungsgemäßer Verwaltung, wonach es der Beschwerdekammer obliegt, alle relevanten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls sorgfältig und unparteiisch zu untersuchen (Urteil vom 23. November 2017, Aurora/CPVO - SESVanderhave [M 02205], T-140/15, EU:T:2017:830, Rn. 74).

    In diesem Kontext muss die Klägerin, die die Nichtigerklärung des Sortenschutzes beantragt, erhebliche Tatsachen und stichhaltige Beweise vorbringen, die ernste Zweifel an der Rechtmäßigkeit des im Anschluss an die in den Art. 54 und 55 der Verordnung Nr. 2100/94 vorgesehene Prüfung erteilten Sortenschutzes begründen können (Urteile vom 21. Mai 2015, Schräder/CPVO, C-546/12 P, EU:C:2015:332, Rn. 57, und vom 23. November 2017, M 02205, T-140/15, EU:T:2017:830" Rn. 58).

    Somit gilt der Grundsatz der Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen auch in einem solchen Verfahren vor der Beschwerdekammer (Urteile vom 21. Mai 2015, Schräder/CPVO, C-546/12 P, EU:C:2015:332, Rn. 46, und vom 23. November 2017, M 02205, T-140/15, EU:T:2017:830" Rn. 73).

  • EuG, 29.09.2021 - T-279/19

    Auswärtige Beziehungen

    Diese Rechtsprechung ist entsprechend zu übertragen auf den Fall eines Irrtums bei der Nennung der Vorschriften, auf die sich die Klagegründe stützen (vgl. Urteil vom 23. November 2017, Aurora/CPVO - SESVanderhave [M 02205], T-140/15, EU:T:2017:830, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 24.09.2019 - T-112/18

    Pink Lady America/ OCVV - WAAA (Cripps Pink)

    In diesem Kontext muss ein Kläger, der die Nichtigerklärung eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes beantragt, stichhaltige Beweise und erhebliche Tatsachen vorbringen, die ernste Zweifel an der Rechtmäßigkeit des im Anschluss an die in den Art. 54 und 55 der genannten Verordnung vorgesehene Prüfung erteilten gemeinschaftlichen Sortenschutzes begründen können (Urteile vom 21. Mai 2015, Schräder/CPVO, C-546/12 P, EU:C:2015:332, Rn. 57, und vom 23. November 2017, Aurora/CPVO - SESVanderhave [M 02205], T-140/15, EU:T:2017:830, Rn. 58).
  • EuG, 05.02.2019 - T-177/16

    Mema / CPVO (Braeburn 78 (11078) - Pflanzensorten - Antrag auf Erteilung des

    Zum anderen unterliegt auch die Beschwerdekammer dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, nach dem es ihr obliegt, alle relevanten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte des vor ihr verhandelten Einzelfalls sorgfältig und unparteiisch zu untersuchen (Urteil vom 23. November 2017, Aurora/CPVO - SESVanderhave (M 02205), T-140/15, EU:T:2017:830, Rn. 74).
  • EuG, 27.09.2018 - T-140/15

    Aurora/ OCVV - SESVanderhave (M 02205)

    Par arrêt du 23 novembre 2017, Aurora/OCVV - SESVanderhave (M 02205) (T-140/15, EU:T:2017:830), le Tribunal a annulé la décision attaquée et condamné l'OCVV à supporter, outre ses propres dépens, ceux exposés par la requérante.
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