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   EuG, 24.02.1995 - T-2/95 R   

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https://dejure.org/1995,10253
EuG, 24.02.1995 - T-2/95 R (https://dejure.org/1995,10253)
EuG, Entscheidung vom 24.02.1995 - T-2/95 R (https://dejure.org/1995,10253)
EuG, Entscheidung vom 24. Februar 1995 - T-2/95 R (https://dejure.org/1995,10253)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Industrie des poudres sphériques gegen Rat der Europäischen Union.

    EG-Vertrag, Artikel 185; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2
    Vorläufiger Rechtsschutz; Aussetzung des Vollzugs; Aussetzung des Vollzugs einer Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls; Voraussetzungen; Besonderer Schaden; Sicherheitsleistung

  • EU-Kommission

    Industrie des poudres sphériques gegen Rat der Europäischen Union.

    Dumping - Endgültige Zölle - Calciummetall - Aussetzung des Vollzugs.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Aussetzung eines Vollzugs; Zulassung einer Streithilfe; Einführung eines Antidumpingzolls

  • Wolters Kluwer
  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 86; ; EG-Vertrag Art. 173; ; EG-Vertrag Art. 185; ; EG-Vertrag Art. 186

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 16.05.1991 - C-358/89

    Extramet Industrie / Rat

    Auszug aus EuG, 24.02.1995 - T-2/95
    Der letztgenannte Antrag wurde durch Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-358/89 R (Extramet Industrie/Rat, Slg. 1990, I-431) mit der Begründung zurückgewiesen, die Antragstellerin sei nicht in der Lage, darzutun, daß die von ihr geltend gemachte Gefahr, die Auferlegung des Antidumpingzolls nicht zu überleben, unmittelbar drohe.

    3 Die von der Extramet Industrie erhobene Nichtigkeitsklage wurde durch Urteil des Gerichtshofes vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-358/89 (Extramet Industrie/Rat, Slg. 1991, I-2501) für zulässig erklärt.

    Mit Urteil vom 11. Juni 1992 in der Rechtssache C-358/89 (Extramet Industrie/Rat, Slg. 1992, I-3813) erklärte der Gerichtshof die Verordnung Nr. 2808/89 für nichtig.

  • EuGH, 11.06.1992 - C-358/89

    Extramet Industrie / Rat

    Auszug aus EuG, 24.02.1995 - T-2/95
    Mit Urteil vom 11. Juni 1992 in der Rechtssache C-358/89 (Extramet Industrie/Rat, Slg. 1992, I-3813) erklärte der Gerichtshof die Verordnung Nr. 2808/89 für nichtig.
  • EuGH, 14.02.1990 - C-358/89

    Extramet Industrie / Rat

    Auszug aus EuG, 24.02.1995 - T-2/95
    Der letztgenannte Antrag wurde durch Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-358/89 R (Extramet Industrie/Rat, Slg. 1990, I-431) mit der Begründung zurückgewiesen, die Antragstellerin sei nicht in der Lage, darzutun, daß die von ihr geltend gemachte Gefahr, die Auferlegung des Antidumpingzolls nicht zu überleben, unmittelbar drohe.
  • EuG, 21.12.1994 - T-295/94

    Buchmann GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 24.02.1995 - T-2/95
    Die beantragten Maßnahmen müssen in dem Sinn vorläufig sein, daß sie die Entscheidung zur Hauptsache nicht vorwegnehmen (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 21. Dezember 1994 in den Rechtssachen T-295/94 R, Buchmann/Kommission, Randnr. 9, und T-301/94 R, Laakmann Karton/Kommission, Randnr. 10, noch nicht in der amtlichen Sammlung der Rechtsprechung veröffentlicht).
  • EuG, 16.07.1992 - T-29/92
    Auszug aus EuG, 24.02.1995 - T-2/95
    Zwar kann der Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung nicht alle mit der Klage vorgebrachten Klagegründe und Tatsachen gründlich prüfen, er hat jedoch das Vorbringen der Antragstellerin in ihrem Antrag auf einstweilige Anordnung und ihre mündlichen Ausführungen zu berücksichtigen und zu prüfen, ob Gesichtspunkte erkennbar sind, die die Ergebnisse, zu denen die Gemeinschaftsbehörde gelangt ist, in Frage stellen könnten (Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache T-29/92 R, SPO u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2161, Randnr. 34).
  • EuG, 21.12.1994 - T-301/94

    Laakmann Karton GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 24.02.1995 - T-2/95
    Die beantragten Maßnahmen müssen in dem Sinn vorläufig sein, daß sie die Entscheidung zur Hauptsache nicht vorwegnehmen (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 21. Dezember 1994 in den Rechtssachen T-295/94 R, Buchmann/Kommission, Randnr. 9, und T-301/94 R, Laakmann Karton/Kommission, Randnr. 10, noch nicht in der amtlichen Sammlung der Rechtsprechung veröffentlicht).
  • EuG, 07.07.1994 - T-185/94

    Geotronics SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - PHARE-Programm

    Auszug aus EuG, 24.02.1995 - T-2/95
    Nach ständiger Rechtsprechung kann ein rein finanzieller Schaden grundsätzlich nicht als ein nicht wiedergutzumachender oder auch nur schwer wiedergutzumachender Schaden angesehen werden, da er Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein kann (Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 7. Juli 1994 in der Rechtssache T-185/94 R, Geotronics/Kommission, Slg. 1994, II-519, Randnr. 22).
  • EuGH, 14.10.1977 - 113/77

    NTN Toyo Bearing / Rat

    Auszug aus EuG, 24.02.1995 - T-2/95
    35 Selbst wenn man annähme, daß die Voraussetzung der Dringlichkeit derzeit als erfuellt anzusehen wäre, könnte der Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung die beantragte Aussetzung, da er die Frage der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verordnung nicht mit hinreichender Sicherheit beurteilen kann, nur unter dem Vorbehalt anordnen, daß die Antragstellerin für die Beträge, die sie gemäß dieser Verordnung schuldet, Sicherheit leistet (Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1977 in den verbundenen Rechtssachen 113/77 R und 113/77 R-Int., NTN Toyo/Rat, Slg. 1977, 1721, Randnr. 9).
  • EuGH, 11.03.1994 - C-6/94

    Descom Scales Manufacturing / Rat

    Auszug aus EuG, 24.02.1995 - T-2/95
    Es ist nämlich gerade Zweck eines Antidumpingzolls, zum Ausgleich der festgestellten Dumpingspanne eine Erhöhung des Preises der betreffenden Ware herbeizuführen (Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 11. März 1994 in der Rechtssache C-6/94 R, Descom/Rat, Slg. 1994, I-867, Randnr. 16).
  • EuG, 15.10.1998 - T-2/95

    Industrie des poudres sphériques / Rat

    Diesen Antrag hat der Präsident des Gerichts mit Beschluß vom 24. Februar 1995 in der Rechtssache T-2/95 R (Industrie des poudres sphériques/Rat, Slg. 1995, II-485) zurückgewiesen.
  • EuG, 02.10.1997 - T-213/97

    Eurocoton u.a. / Rat

    Diese Aussetzung halte den Status quo für alle Beteiligten bis zur Entscheidung zur Hauptsache aufrecht (vgl. zur Möglichkeit einer solchen Lösung Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 24. Februar 1995 in der Rechtssache T-2/95 R, Industries des poudres sphériques/Rat, Slg. 1995, II-485, Randnr. 35).
  • EuG, 07.11.1995 - T-168/95

    Eridania Zuccherifici Nazionali SpA und andere gegen Rat der Europäischen Union.

    31 bis 35, und vom 24. Februar 1995 in der Rechtssache T-2/95 R, Industrie des poudres sphériques/Rat, Slg. 1995, II-485, Randnr. 24).
  • EuG, 01.10.1997 - T-230/97

    Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe / Kommission

    Nach ständiger Rechtsprechung kann ein rein finanzieller Schaden grundsätzlich nicht als ein nicht oder auch nur schwer wiedergutzumachender Schaden angesehen werden, da er Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein kann (vgl. u. a. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 7. Juli 1994 in der Rechtssache T-185/94 R, Geotronics/Kommission, Slg. 1994, II-519, Randnr. 22, und vom 24. Februar 1995 in der Rechtssache T-2/95 R, Industrie des poudres sphériques/Rat, Slg. 1995, II-485, Randnr. 28).
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