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   EuG, 29.01.2014 - T-528/09   

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EuG, 29.01.2014 - T-528/09 (https://dejure.org/2014,570)
EuG, Entscheidung vom 29.01.2014 - T-528/09 (https://dejure.org/2014,570)
EuG, Entscheidung vom 29. Januar 2014 - T-528/09 (https://dejure.org/2014,570)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    "Dumping - Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in China - Feststellung einer drohenden Schädigung - Art. 3 Abs. 9 und Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (jetzt Art. 3 Abs. 9 und Art. 9 Abs. 4 der Verordnung [EG] Nr. ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Hubei Xinyegang Steel / Rat

    Dumping - Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in China - Feststellung einer drohenden Schädigung - Art. 3 Abs. 9 und Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (jetzt Art. 3 Abs. 9 und Art. 9 Abs. 4 der Verordnung [EG] Nr. 1225/2009)

  • EU-Kommission

    Hubei Xinyegang Steel / Rat

    Dumping - Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in China - Feststellung einer drohenden Schädigung - Art. 3 Abs. 9 und Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (jetzt Art. 3 Abs. 9 und Art. 9 Abs. 4 der Verordnung [EG] Nr. ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Teilnichtige Antidumpingverordnung zur Einfuhr bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl aus China; Nichtigkeitsklage eines chinesischen Unternehmens gegen den Rat der Europäischen Union bei widersprüchlichen und lückenhaften Darlegungen der Organe zum Nachweis ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Teilnichtige Antidumpingverordnung zur Einfuhr bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl aus China; Nichtigkeitsklage eines chinesischen Unternehmens gegen den Rat der Europäischen Union bei widersprüchlichen und lückenhaften Darlegungen der Organe zum Nachweis ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 30. Dezember 2009 - Hubei Xinyegang Steel/Rat

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 926/2009 des Rates vom 24. September 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuG, 20.06.2001 - T-188/99

    Euroalliages / Kommission

    Auszug aus EuG, 29.01.2014 - T-528/09
    Die Kommission habe dies selbst im Rahmen der dem Urteil des Gerichts vom 20. Juni 2001, Euroalliages/Kommission (T-188/99, Slg. 2001, II-1757), zugrunde liegenden Rechtssache eingeräumt.

    Der Rat tritt der Darstellung des Vorbringens der Kommission im Rahmen der dem Urteil Euroalliages/Kommission (oben in Rn. 46 angeführt) zugrunde liegenden Rechtssache durch die Klägerin entgegen.

  • EuG, 02.05.1995 - T-163/94

    NTN Corporation und Koyo Seiko Co. Ltd gegen Rat der Europäischen Union. -

    Auszug aus EuG, 29.01.2014 - T-528/09
    Nach alledem wird daher die Schlussfolgerung der Organe, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft am Ende des Untersuchungszeitraums gefährdet gewesen sei, nicht durch die relevanten Wirtschaftsdaten des Falles untermauert (ähnlich - für andere Wirtschaftsdaten - Urteil des Gerichts vom 2. Mai 1995, NTN Corporation und Koyo Seiko/Rat, T-163/94 und T-165/94, Slg. 1995, II-1381, Rn. 95 und 96).

    Darüber hinaus haben die Unionsgerichte bereits festgestellt, dass die Berufung der Organe auf eine Verschlechterung des wirtschaftlichen Kontexts rechtsfehlerhaft ist, da die Grundverordnung in dem die Analyse der Schädigung betreffenden Teil ausdrücklich bestimmt, dass Faktoren wie der Rückgang der Nachfrage nicht den gedumpten Einfuhren zugeschrieben werden dürfen (Urteile des Gerichtshofs vom 10. Februar 1998, Kommission/NTN und Koyo Seiko, C-245/95 P, Slg. 1998, I-401, Rn. 43, sowie NTN Corporation und Koyo Seiko/Rat, oben in Rn. 61 angeführt, Rn. 97 bis 99; vgl. auch Rn. 35 der Verordnung (EWG) Nr. 2849/92 des Rates vom 28. September 1992 zur Änderung des durch die Verordnung [EWG] Nr. 1739/85 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Kugellager mit einem größten äußeren Durchmesser von mehr als 30 mm mit Ursprung in Japan [ABl.

  • EuG, 08.05.2012 - T-158/10

    Dow Chemical / Rat - Dumping - Einfuhren von Ethanolamin mit Ursprung in den USA

    Auszug aus EuG, 29.01.2014 - T-528/09
    Insbesondere hat das Gericht nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz zu prüfen, sondern auch zu kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 8. Mai 2012, Dow Chemical/Rat, T-158/10, Rn. 59).
  • EuGH, 10.02.1998 - C-245/95

    Kommission / NTN und Koyo Seiko

    Auszug aus EuG, 29.01.2014 - T-528/09
    Darüber hinaus haben die Unionsgerichte bereits festgestellt, dass die Berufung der Organe auf eine Verschlechterung des wirtschaftlichen Kontexts rechtsfehlerhaft ist, da die Grundverordnung in dem die Analyse der Schädigung betreffenden Teil ausdrücklich bestimmt, dass Faktoren wie der Rückgang der Nachfrage nicht den gedumpten Einfuhren zugeschrieben werden dürfen (Urteile des Gerichtshofs vom 10. Februar 1998, Kommission/NTN und Koyo Seiko, C-245/95 P, Slg. 1998, I-401, Rn. 43, sowie NTN Corporation und Koyo Seiko/Rat, oben in Rn. 61 angeführt, Rn. 97 bis 99; vgl. auch Rn. 35 der Verordnung (EWG) Nr. 2849/92 des Rates vom 28. September 1992 zur Änderung des durch die Verordnung [EWG] Nr. 1739/85 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Kugellager mit einem größten äußeren Durchmesser von mehr als 30 mm mit Ursprung in Japan [ABl.
  • EuGH, 11.02.2010 - C-373/08

    Hoesch Metals and Alloys - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 24 -

    Auszug aus EuG, 29.01.2014 - T-528/09
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Unionsorgane im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik, insbesondere im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen, wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Sachverhalte über ein weites Ermessen verfügen (Urteile des Gerichtshofs vom 27. September 2007, 1kea Wholesale, C-351/04, Slg. 2007, I-7723, Rn. 40, und vom 11. Februar 2010, Hoesch Metals and Alloys, C-373/08, Slg. 2010, I-951, Rn. 61).
  • EuGH, 27.09.2007 - C-351/04

    Ikea Wholesale - Dumping - Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in

    Auszug aus EuG, 29.01.2014 - T-528/09
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Unionsorgane im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik, insbesondere im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen, wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Sachverhalte über ein weites Ermessen verfügen (Urteile des Gerichtshofs vom 27. September 2007, 1kea Wholesale, C-351/04, Slg. 2007, I-7723, Rn. 40, und vom 11. Februar 2010, Hoesch Metals and Alloys, C-373/08, Slg. 2010, I-951, Rn. 61).
  • EuG, 18.10.2018 - T-364/16

    ArcelorMittal Tubular Products Ostrava u.a. / Kommission

    Mit Urteil vom 29. Januar 2014, Hubei Xinyegang Steel/Rat (T-528/09, EU:T:2014:35), erklärte das Gericht die Verordnung Nr. 926/2009 für nichtig, soweit sie Antidumpingzölle auf die Ausfuhren der von Hubei hergestellten Waren erhob und die Erhebung von vorläufigen Zöllen auf diese Ausfuhren vorsah.

    Am 14. und 15. April 2014 legten ArcelorMittal u. a. und der Rat jeweils ein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 29. Januar 2014, Hubei Xinyegang Steel/Rat (T-528/09, EU:T:2014:35), ein.

    Am 7. Juni 2016 erhielten die Klägerinnen, ArcelorMittal Tubular Products Ostrava und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Klägerinnen, d. h. zwölf weitere Unternehmen, die Parteien der Verfahren in den Rechtssachen T-528/09, C-186/14 P und C-193/14 P waren, davon Kenntnis, dass die Kommission beschlossen hatte, Hubei aus der Liste der unter dem Zusatzcode A950 des Integrierten Zolltarifs der Europäischen Union (TARIC) geführten Unternehmen zu streichen und dieses Unternehmen unter dem TARIC-Zusatzcode C129 einzutragen (im Folgenden: angefochtener Beschluss).

    Aufgrund der Tatsache, dass nach den Urteilen vom 7. April 2016, ArcelorMittal Tubular Products Ostrava u. a./Hubei Xinyegang Steel (C-186/14 P und C-193/14 P, EU:C:2016:209), und vom 29. Januar 2014, Hubei Xinyegang Steel/Rat (T-528/09, EU:T:2014:35), die Antidumpingmaßnahmen gegen die von Hubei hergestellten Waren rückwirkend aufgehoben worden seien, hätten diese Maßnahmen nicht aufrechterhalten werden können.

    Schließlich hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erhebung von Antidumpingzöllen durch die nationalen Zollbehörden auf die von Hubei hergestellten Waren nach den Urteilen vom 7. April 2016, ArcelorMittal Tubular Products Ostrava u. a./Hubei Xinyegang Steel (C-186/14 P und C-193/14 P, EU:C:2016:209), und vom 29. Januar 2014, Hubei Xinyegang Steel/Rat (T-528/09, EU:T:2014:35), zu Unrecht erfolgt sei.

    Viertens ging es in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 7. April 2016, ArcelorMittal Tubular Products Ostrava u. a./Hubei Xinyegang Steel (C-186/14 P und C-193/14 P, EU:C:2016:209), und vom 29. Januar 2014, Hubei Xinyegang Steel/Rat (T-528/09, EU:T:2014:35), ergangen sind, nicht um die Rechtmäßigkeit der Durchführungsverordnung 2015/2272, soweit sie Hubei betraf, und die Einführung des TARIC-Zusatzcodes C129 bezieht sich speziell auf die Nichtanwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Antidumpingzölle im Fall von Hubei.

    Eine solche rechtliche Auslegung gehört nicht zur automatischen Anwendung der Urteile vom 7. April 2016, ArcelorMittal Tubular Products Ostrava u. a./Hubei Xinyegang Steel (C-186/14 P und C-193/14 P, EU:C:2016:209), und vom 29. Januar 2014, Hubei Xinyegang Steel/Rat (T-528/09, EU:T:2014:35), durch die nationalen Zollbehörden.

    Darüber hinaus kann der angefochtene Beschluss in Anbetracht der vorstehenden Gesichtspunkte auch als eine Maßnahme zur Durchführung der Urteile vom 7. April 2016, ArcelorMittal Tubular Products Ostrava u. a./Hubei Xinyegang Steel (C-186/14 P und C-193/14 P, EU:C:2016:209), und vom 29. Januar 2014, Hubei Xinyegang Steel/Rat (T-528/09, EU:T:2014:35), im Sinne von Art. 266 AEUV angesehen werden.

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 7. April 2016, ArcelorMittal Tubular Products Ostrava u. a./Hubei Xinyegang Steel (C-186/14 P und C-193/14 P, EU:C:2016:209), und vom 29. Januar 2014, Hubei Xinyegang Steel/Rat (T-528/09, EU:T:2014:35), ergangen sind, Streithelfer vor dem Gericht und Parteien im Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof waren.

    Die Klägerinnen machen mit ihrem einzigen Klagegrund geltend, dass es keine Rechtsgrundlage für den angefochtenen Beschluss gebe und dass dieser gegen Art. 1 Abs. 2 der Durchführungsverordnung 2015/2272 sowie ihren Anhang verstoße, da die Kommission die Tragweite der Urteile vom 7. April 2016, ArcelorMittal Tubular Products Ostrava u. a./Hubei Xinyegang Steel (C-186/14 P und C-193/14 P, EU:C:2016:209), und vom 29. Januar 2014, Hubei Xinyegang Steel/Rat (T-528/09, EU:T:2014:35), überdehnt habe.

    Sie schließen daraus, dass der angefochtene Beschluss nicht auf die Urteile vom 7. April 2016, ArcelorMittal Tubular Products Ostrava u. a./Hubei Xinyegang Steel (C-186/14 P und C-193/14 P, EU:C:2016:209), und vom 29. Januar 2014, Hubei Xinyegang Steel/Rat (T-528/09, EU:T:2014:35), habe gestützt werden können, da diese nicht die Durchführungsverordnung 2015/2272 für nichtig erklärten.

    Ferner hätte die Kommission, selbst wenn ihre Verpflichtung nach Art. 266 Abs. 1 AEUV, die Urteile vom 7. April 2016, ArcelorMittal Tubular Products Ostrava u. a./Hubei Xinyegang Steel (C-186/14 P und C-193/14 P, EU:C:2016:209), und vom 29. Januar 2014, Hubei Xinyegang Steel/Rat (T-528/09, EU:T:2014:35), durchzuführen, auch die Verpflichtung enthalten sollte, die Hubei gemäß der Durchführungsverordnung 2015/2272 auferlegten Antidumpingzölle aufzuheben - was von den Klägerinnen nicht geltend gemacht wird -, eine Verordnung zur Änderung oder Aufhebung dieser Verordnung erlassen müssen.

    Die Kommission habe sich für den Erlass eines verbindlichen Rechtsakts nicht auf Art. 266 AEUV stützen müssen, da sich sämtliche Rechtswirkungen bezüglich der Einfuhren der von Hubei hergestellten Waren aus dem Urteil vom 29. Januar 2014, Hubei Xinyegang Steel/Rat (T-528/09, EU:T:2014:35), ergäben.

    Da die Durchführungsverordnung 2015/2272 durch die Urteile vom 7. April 2016, ArcelorMittal Tubular Products Ostrava u. a./Hubei Xinyegang Steel (C-186/14 P und C-193/14 P, EU:C:2016:209), und vom 29. Januar 2014, Hubei Xinyegang Steel/Rat (T-528/09, EU:T:2014:35), nicht für nichtig erklärt wurde, gilt für sie grundsätzlich die Vermutung der Rechtmäßigkeit (vgl. die oben in Rn. 29 wiedergegebene Rechtsprechung).

    Unter Berücksichtigung dieser Umstände und insbesondere der Tatsache, dass zum einen das Ziel der Durchführungsverordnung 2015/2272 darin bestand, ähnliche Maßnahmen wie die in der Verordnung Nr. 926/2009 vorgesehenen einzuführen, um die Wirkungen der Letzteren aufrechtzuerhalten, und dass zum anderen die durch die Verordnung Nr. 926/2009 eingeführten Maßnahmen nachfolgend durch die Urteile vom 7. April 2016, ArcelorMittal Tubular Products Ostrava u. a./Hubei Xinyegang Steel (C-186/14 P und C-193/14 P, EU:C:2016:209), und vom 29. Januar 2014, Hubei Xinyegang Steel/Rat (T-528/09, EU:T:2014:35), für nichtig erklärt wurden, war die Kommission zu der Annahme berechtigt, dass die Durchführung dieser Urteile nach Art. 266 AEUV beinhalte, die von der Durchführungsverordnung 2015/2272 vorgesehenen Antidumpingzölle auf die von Hubei hergestellten Waren nicht mehr zu erheben.

  • EuGH, 04.02.2021 - C-324/19

    eurocylinder systems - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Handelspolitik

    Die streitige Verordnung wurde mit Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 29. Januar 2014, Hubei Xinyegang Steel/Rat (T-528/09, EU:T:2014:35), für nichtig erklärt, soweit damit die von Hubei hergestellten Waren mit einem Antidumpingzoll belegt worden waren.

    In den Erwägungsgründen 7, 36 und 37 dieses Durchführungsbeschlusses wies die Kommission im Wesentlichen darauf hin, dass es bei der Wiederaufnahme der Auslaufüberprüfung nach Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1225/2009, in deren Folge die Durchführungsverordnung 2015/2272 verabschiedet worden sei, nicht darum gegangen sei, die Gültigkeit der streitigen Verordnung für andere chinesische ausführende Hersteller als Hubei zu überprüfen, sondern darum, ob im Licht der Urteile vom 29. Januar 2014, Hubei Xinyegang Steel/Rat (T-528/09, EU:T:2014:35), und vom 7. April 2016, ArcelorMittal Tubular Products Ostrava u. a./Hubei Xinyegang Steel (C-186/14 P und C-193/14 P, EU:C:2016:209), eine Aufhebung der Durchführungsverordnung angemessen wäre.

    Am 6. November 2017 beantragte eurocylinder bei der Zollbehörde die Erstattung dieses Antidumpingzolls unter Verweis auf die teilweise Nichtigerklärung der streitigen Verordnung durch das mit Urteil des Gerichtshofs vom 7. April 2016, ArcelorMittal Tubular Products Ostrava u. a./Hubei Xinyegang Steel (C-186/14 P und C-193/14 P, EU:C:2016:209), bestätigte Urteil vom 29. Januar 2014, Hubei Xinyegang Steel/Rat (T-528/09, EU:T:2014:35).

    Mit Bescheid vom 12. Dezember 2017 lehnte die Zollbehörde den Antrag von eurocylinder mit der Begründung ab, das Gericht habe die streitige Verordnung nur für nichtig erklärt, soweit damit Waren mit einem Antidumpingzoll belegt worden seien, die von Hubei hergestellt worden seien, der Klägerin in der Rechtssache, in der das Urteil vom 29. Januar 2014, Hubei Xinyegang Steel/Rat (T-528/09, EU:T:2014:35), ergangen sei.

    Das vorlegende Gericht erinnert daran, dass das Gericht die Nichtigerklärung der streitigen Verordnung, soweit damit die von Hubei hergestellten Waren mit Antidumpingzöllen belegt worden seien, in seinem Urteil vom 29. Januar 2014, Hubei Xinyegang Steel/Rat (T-528/09, EU:T:2014:35), damit begründet habe, dass der Verordnung ein offensichtlicher Beurteilungsfehler in Bezug auf das Vorliegen einer drohenden bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union anhafte, worin ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 9 und Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung liege.

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die teilweise Nichtigerklärung der streitigen Verordnung durch das im Rahmen einer Nichtigkeitsklage von Hubei nach Art. 263 AEUV ergangene Urteil vom 29. Januar 2014, Hubei Xinyegang Steel/Rat (T-528/09, EU:T:2014:35), nicht die Rechtmäßigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung, namentlich derjenigen, mit denen andere als die von Hubei hergestellten ausgeführten oder eingeführten Waren mit Antidumpingzöllen belegt werden, berührt hat.

    Hierzu ist festzustellen, dass die Kommission mit diesem Vorbringen in Wirklichkeit die vom Gericht im Urteil vom 29. Januar 2014, Hubei Xinyegang Steel/Rat (T-528/09, EU:T:2014:35), vorgenommenen Beurteilungen in Frage zu stellen sucht, obwohl jenes Urteil, das durch das Urteil des Gerichtshofs vom 7. April 2016, ArcelorMittal Tubular Products Ostrava u. a./Hubei Xinyegang Steel (C-186/14 P und C-193/14 P, EU:C:2016:209) bestätigt wurde, Rechtskraft erlangt hat und die Kommission es mit einem Rechtsmittel anfechten konnte, was sie nicht tat.

  • EuG, 21.06.2023 - T-326/21

    Guangdong Haomei New Materials und Guangdong King Metal Light Alloy Technology/

    Zwar wurde in den Urteilen vom 4. Februar 2021, eurocylinder systems (C-324/19, EU:C:2021:94), und vom 29. Januar 2014, Hubei Xinyegang Steel/Rat (T-528/09, EU:T:2014:35), die beide die Verordnung (EG) Nr. 926/2009 des Rates vom 24. September 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2009, L 262, S. 19) betreffen, anerkannt, dass das Kriterium des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union für die Feststellung einer Schädigung von Bedeutung ist.

    Die Kernaussage der Urteile vom 4. Februar 2021, eurocylinder systems (C-324/19, EU:C:2021:94), und vom 29. Januar 2014, Hubei Xinyegang Steel/Rat (T-528/09, EU:T:2014:35), ist jedoch, dass die verschiedenen Indikatoren, einschließlich des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union, nicht isoliert, sondern global in ihrer Gesamtheit zu betrachten sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Februar 2021, eurocylinder systems, C-324/19, EU:C:2021:94, Rn. 49, und vom 29. Januar 2014, Hubei Xinyegang Steel/Rat, T-528/09, EU:T:2014:35, Rn. 61 bis 63).

    Außerdem waren in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 4. Februar 2021, eurocylinder systems (C-324/19, EU:C:2021:94), und vom 29. Januar 2014, Hubei Xinyegang Steel/Rat (T-528/09, EU:T:2014:35), ergangen sind, die Wirtschaftsfaktoren - mit Ausnahme der Entwicklung des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union - alle positiv (Urteil vom 29. Januar 2014, Hubei Xinyegang Steel/Rat, T-528/09, EU:T:2014:35, Rn. 59 bis 61).

    Im Übrigen betreffen die von den Klägerinnen angeführten Auszüge aus den Urteilen vom 4. Februar 2021, eurocylinder systems (C-324/19, EU:C:2021:94), und vom 29. Januar 2014, Hubei Xinyegang Steel/Rat (T-528/09, EU:T:2014:35), einen anderen Aspekt der Schädigung, nämlich die Beurteilung der Gefährdung des Wirtschaftszweigs der Union am Ende des Untersuchungszeitraums, um zu dem Schluss zu gelangen, dass eine bedeutende Schädigung droht.

  • FG Hamburg, 03.04.2019 - 4 K 112/18

    Zollrecht: Vorlage an den EuGH wegen Gültigkeit einer Antidumping-Verordnung

    Die Klägerin begründet ihren Erstattungsantrag damit, dass das Gericht der Europäischen Union (EuG) mit Urteil vom 29. Januar 2014 (T-528/09) die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Antidumpingzölle - die Verordnung (EG) Nr. 926/2009 - im Hinblick auf Ausfuhren von Waren, die von der Hubei Xinyegang Steel Co. Ltd. hergestellt worden seien, für nichtig erklärt habe.

    Hierbei stützt sie sich auf das Urteil des EuG vom 29. Januar 2014 (T-528/09).

    Die Verordnung (EG) Nr. 926/2009 wurde mit Urteil des EuG vom 29. Januar 2014 (T-528/09) für nichtig erklärt, soweit sie Ausfuhren von Waren betrifft, die von Hubei Xinyegang Steel Co., Ltd hergestellt wurden.

    Das EuG hat mit Urteil vom 29. Januar 2014 (T-528/09) entschieden, dass die Verordnung (EG) Nr. 926/2009 gegen Art. 3 Abs. 9 und Art. 9 Abs. 4 AD-Grundverordnung verstößt (Rn. 92 des Urteils).

  • EuG, 14.12.2022 - T-143/20

    PT Pelita Agung Agrindustri und PT Permata Hijau Palm Oleo/ Kommission -

    Daraus folgt auch, dass die drohende Schädigung in Kürze eintreten muss (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Januar 2014, Hubei Xinyegang Steel/Rat, T-528/09, EU:T:2014:35, Rn. 54).

    Diese beschränkte gerichtliche Kontrolle bedeutet nicht, dass der Unionsrichter die Auslegung von Wirtschaftsdaten durch die Organe nicht kontrolliert (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Januar 2014, Hubei Xinyegang Steel/Rat, T-528/09, EU:T:2014:35, Rn. 53).

    In diesem Rahmen müssen die Organe bei der Bewertung der Gefahr einer drohenden bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union aufgrund der Produktions- und Ausfuhrkapazitäten im Ausfuhrland nicht nur das Vorhandensein anderer Ausfuhrmärkte berücksichtigen, sondern auch die etwaige Entwicklung des Inlandsverbrauchs im Ausfuhrland (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 29. Januar 2014, Hubei Xinyegang Steel/Rat, T-528/09, EU:T:2014:35, Rn. 81).

  • EuG, 14.12.2022 - T-111/20

    PT Wilmar Bioenergi Indonesia u.a./ Kommission - Subventionen - Einfuhren von

    Daraus folgt auch, dass die drohende Schädigung in Kürze eintreten muss (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Januar 2014, Hubei Xinyegang Steel/Rat, T-528/09, EU:T:2014:35, Rn. 54).

    Diese beschränkte gerichtliche Kontrolle bedeutet nicht, dass der Unionsrichter die Auslegung von Wirtschaftsdaten durch die Organe nicht kontrolliert (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Januar 2014, Hubei Xinyegang Steel/Rat, T-528/09, EU:T:2014:35, Rn. 53, sowie - in diesem Sinne - Urteil vom 19. Mai 2021, China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products u. a./Kommission, T-254/18, im Rechtsmittelverfahren, EU:T:2021:278, Rn. 149).

    Daher steht die Schlussfolgerung der Kommission zur Lage des Wirtschaftszweigs der Union mit der Analyse der Frage, ob eine Schädigung droht, in Zusammenhang (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 29. Januar 2014, Hubei Xinyegang Steel/Rat, T-528/09, EU:T:2014:35, Rn. 58).

  • EuG, 15.10.2020 - T-307/18

    Zhejiang Jiuli Hi-Tech Metals/ Kommission

    En particulier, il appartient au Tribunal non seulement de vérifier l'exactitude matérielle des éléments de preuve invoqués, leur fiabilité et leur cohérence, mais également de contrôler si ces éléments constituent l'ensemble des données pertinentes devant être prises en considération pour apprécier une situation complexe et s'ils sont de nature à étayer les conclusions qui en sont tirées (arrêt du 29 janvier 2014, Hubei Xinyegang Steel/Conseil, T-528/09, EU:T:2014:35, point 53).

    En particulier, il appartient au Tribunal non seulement de vérifier l'exactitude matérielle des éléments de preuve invoqués, leur fiabilité et leur cohérence, mais également de contrôler si ces éléments constituent l'ensemble des données pertinentes devant être prises en considération pour apprécier une situation complexe et s'ils sont de nature à étayer les conclusions qui en sont tirées (arrêt du 29 janvier 2014, Hubei Xinyegang Steel/Conseil, T-528/09, EU:T:2014:35, point 53).

  • EuG, 25.01.2017 - T-512/09

    Rusal Armenal / Rat

    Der Unionsrichter muss nämlich nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (Urteil vom 29. Januar 2014, Hubei Xinyegang Steel/Rat, T-528/09, EU:T:2014:35, Rn. 53).
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2021 - C-891/19

    Kommission/ Hubei Xinyegang Special Tube - Rechtsmittel - Dumping -

    73 Vgl. u. a. Urteile vom 29. Januar 2014, Hubei Xinyegang Steel/Rat (T-528/09, EU:T:2014:35, Rn. 53), und vom 28. Juni 2019, Changmao Biochemical Engineering/Kommission (T-741/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:454, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung des Gerichts).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2015 - C-186/14

    ArcelorMittal Tubular Products Ostrava u.a. / Hubei Xinyegang Steel Co.

    Mit ihren Rechtsmitteln begehren die ArcelorMittal Tubular Products Ostrava a.s. u. a. (im Folgenden: ArcelorMittal u. a.) und der Rat der Europäischen Union jeweils die Aufhebung des Urteils des Gerichts Hubei Xinyegang Steel/Rat (T-528/09, EU:T:2014:35, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dem Antrag der Klägerin auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 926/2009 des Rates vom 24. September 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China(2) (im Folgenden: streitige Verordnung) stattgegeben wurde.
  • FG Hamburg, 05.03.2021 - 4 K 112/18

    Zollrecht: Erstattung von Antidumpingzoll nach Ungültigerklärung der

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