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   EuG, 30.09.2009 - T-175/05   

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https://dejure.org/2009,39077
EuG, 30.09.2009 - T-175/05 (https://dejure.org/2009,39077)
EuG, Entscheidung vom 30.09.2009 - T-175/05 (https://dejure.org/2009,39077)
EuG, Entscheidung vom 30. September 2009 - T-175/05 (https://dejure.org/2009,39077)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Akzo Nobel u.a. / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Akzo Nobel NV und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Nichtigkeitsklage - Zulässigkeitsvoraussetzungen - Klage mehrerer Einheiten einer Unternehmensgruppe gegen eine Entscheidung der Kommission, mit der gegen diese Einheiten als Gesamtschuldner eine Geldbuße verhängt wurde - In Bezug auf einige dieser Einheiten zulässige ...

  • EU-Kommission

    Akzo Nobel NV und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Monochloressigsäure - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Marktaufteilung und Festsetzung der Preise - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Geldbußen - ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Akzo Nobel NV, der Akzo Nobel Nederland BV, der Akzo Nobel AB, der Akzo Nobel Chemicals BV, der Akzo Nobel Functional Chemicals BV, der Akzo Nobel Base Chemicals AB und der Eka Chemicals AB gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2004)4876 endg. der Kommission vom 19. Januar 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/37.773 - MCE) betreffend ein System zur Zuweisung von Produktionsmengen und Marktanteilen ...

 
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Wird zitiert von ... (9)

  • EuG, 11.07.2014 - T-540/08

    Esso u.a. / Kommission

    Sodann bezieht sich die Kommission auf das Urteil des Gerichts vom 30. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission (T-175/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 139 bis 146), das auch ein Kartell betreffe, während dessen Bestehens die Klägerinnen eine Gesellschaft erworben hätten, die vor dem Zusammenschluss nicht am Kartell beteiligt gewesen sei.

    Insoweit ist auf das Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Rn. 122 angeführt, zu verweisen, das in der Rechtssache "Monochloressigsäure" (im Folgenden: MCE) ergangen ist, in der die Kommission die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 [KS] festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3, im Folgenden: Leitlinien von 1998), angewandt hatte.

    Das Gericht hat in Rn. 143 des Urteils Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Rn. 122 angeführt, entschieden, dass die Heranziehung des im Referenzjahr, nämlich dem letzten vollständigen Geschäftsjahr des zugrunde gelegten Zeitraums der Zuwiderhandlung, von jedem Unternehmen erzielten Umsatzes ermöglicht habe, die Größe und die Wirtschaftskraft jedes Unternehmens sowie das Ausmaß der von jedem von ihnen begangenen Zuwiderhandlung einzuschätzen, wobei diese Gesichtspunkte für die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung der einzelnen Unternehmen relevant sind.

    Folglich ist das Ergebnis des Urteils Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Rn. 122 angeführt, zur Anwendung der Leitlinien von 1998 in Anbetracht der von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung, die auf der Grundlage der Leitlinien von 2006 erlassen wurde, angewandten unterschiedlichen Methode auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

  • EuG, 13.07.2011 - T-59/07

    Polimeri Europa / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

    Im vorliegenden Fall hat die Kommission somit bei der Bestimmung der von ihr herangezogenen Multiplikatoren die unterschiedliche wirtschaftliche Fähigkeit der betroffenen Unternehmen beurteilungsfehlerfrei berücksichtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 30. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, T-175/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 155).

    528 und 529, und vom 12. Dezember 2007, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 253 angeführt, Randnr. 90).

  • EuG, 17.12.2014 - T-72/09

    Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission über die Beteiligung der

    Selon une jurisprudence bien établie, la prise en compte du chiffre d'affaires réalisé par chacune des entreprises au cours de l'année de référence, à savoir la dernière année complète de la période d'infraction, permet d'apprécier la taille et la puissance économique de chaque entreprise ainsi que l'ampleur de l'infraction commise par chacune d'entre elles, ces éléments étant pertinents pour apprécier la gravité de l'infraction commise par chaque entreprise (arrêts du Tribunal du 30 septembre 2009, Akzo Nobel e.a./Commission, T-175/05, non publié au Recueil, point 143, et du 2 février 2012, Denki Kagaku Kogyo et Denka Chemicals/Commission, T-83/08, non publié au Recueil, point 134).
  • EuG, 11.07.2014 - T-541/08

    Sasol u.a. / Kommission

    Folglich kann ein bestimmtes Unternehmen nur dann verlangen, dass die Kommission bei ihm auf einen anderen als den im Allgemeinen herangezogenen Zeitraum abstellt, wenn es nachweist, dass der von ihm im letztgenannten Zeitraum erzielte Umsatz aus für dieses Unternehmen spezifischen Gründen weder für seine wirkliche Größe und seine Wirtschaftskraft noch für das Ausmaß der von ihm begangenen Zuwiderhandlung einen Anhaltspunkt bietet (Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998, Fiskeby Board/Kommission, T-319/94, Slg. 1998, II-1331, Rn. 42, und vom 30. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, T-175/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 142).
  • EuG, 11.07.2014 - T-543/08

    RWE und RWE Dea / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Paraffinwachse -

    Folglich kann ein bestimmtes Unternehmen nur dann verlangen, dass die Kommission bei ihm auf einen anderen als den im Allgemeinen herangezogenen Zeitraum abstellt, wenn es nachweist, dass der von ihm im letztgenannten Zeitraum erzielte Umsatz aus für dieses Unternehmen spezifischen Gründen weder für seine wirkliche Größe und seine Wirtschaftskraft noch für das Ausmaß der von ihm begangenen Zuwiderhandlung einen Anhaltspunkt bietet (Urteile des Gerichts Fiskeby Board/Kommission, oben in Rn. 199 angeführt, Rn. 42, und vom 30. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, T-175/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 142).
  • EuG, 12.07.2018 - T-441/14

    Brugg Kabel und Kabelwerke Brugg / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung, soweit auf den Umsatz der an derselben Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen abzustellen ist, um das Verhältnis zwischen den festzusetzenden Geldbußen zu bestimmen, der zu berücksichtigende Zeitraum so abgegrenzt werden muss, dass die ermittelten Umsatzzahlen so weit wie möglich miteinander vergleichbar sind (vgl. Urteil vom 30. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, T-175/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:369, Rn. 142 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 05.10.2011 - T-39/06

    Transcatab / Kommission

    60 bis 62 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil des Gerichts vom 30. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, T-175/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 93).
  • EuG, 09.09.2011 - T-25/06

    Alliance One International / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Italienischer

    60 bis 62 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil des Gerichts vom 30. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, T-175/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 93).
  • EuG, 13.07.2011 - T-42/07

    Dow Chemical u.a. / Kommission

    Andererseits folgt daraus, dass weder die eine noch die andere Zahl im Verhältnis zu den anderen Bewertungskriterien überbewertet werden darf, damit die Festlegung des Betrags einer angemessenen Geldbuße nicht das Ergebnis einer reinen Berechnung auf der Grundlage des Weltumsatzes ist (vgl. Urteil des Gerichts vom 30. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, T-175/05, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 139 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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