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   EuG - T-525/18   

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EuG - T-525/18 (https://dejure.org/9999,103944)
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Wird zitiert von ... (6)

  • EuG, 12.05.2021 - T-516/18

    Tax rulings accordés par le Luxembourg aux sociétés du groupe Engie : le Tribunal

    In den Rechtssachen T-516/18 und T-525/18,.

    Klägerinnen in der Rechtssache T-525/18,.

    Mit Schriftsatz, der am 4. September 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat Engie die unter dem Aktenzeichen T-525/18 in das Register eingetragene Klage erhoben.

    Mit Beschluss des Gerichts vom 28. September 2018 ist die Rechtssache T-525/18 der Siebten Kammer des Gerichts (frühere Besetzung) zugewiesen worden.

    Mit Beschluss des Gerichts vom 11. September 2019 ist die Rechtssache T-525/18 gemäß Art. 28 der Verfahrensordnung an die Siebte erweiterte Kammer (frühere Besetzung) verwiesen worden.

    Mit Beschluss des Gerichts vom 16. Oktober 2019 ist die Rechtssache T-525/18 gemäß Art. 27 Abs. 5 der Verfahrensordnung der Zweiten erweiterten Kammer zugewiesen worden.

    Mit Schriftsätzen, die am 4. Juni bzw. am 25. Juni 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben Engie und das Großherzogtum Luxemburg beantragt, die Rechtssachen T-516/18 und T-525/18 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung zu verbinden.

    Die Kommission und Irland haben keine Einwände gegen die Verbindung der Rechtssachen T-516/18 und T-525/18 erhoben.

    Mit Beschluss vom 12. Juni 2020 hat der Präsident der Zweiten erweiterten Kammer des Gerichts nach Anhörung der Parteien die Rechtssachen T-516/18 und T-525/18 gemäß Art. 68 Abs. 1 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden und entschieden, die vertraulichen Daten aus der Irland zugänglichen Akte zu entfernen.

    Mit Beschluss des Gerichts vom 28. September 2020 ist das mündliche Verfahren in den verbundenen Rechtssachen T-516/18 und T-525/18 wiedereröffnet worden, um die Kommission im Wege einer prozessleitenden Maßnahme zur Verbindung dieser Rechtssachen zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung zu befragen.

    Angesichts der etwaigen Gefahr einer Extrapolation bestimmter Argumente der Parteien äußerte die Kommission Bedenken hinsichtlich der Verbindung der Rechtssachen T-516/18 und T-525/18.

    Engie stützt ihre Klage in der Rechtssache T-525/18 im Wesentlichen auf acht Klagegründe:.

    Der fünfte Klagegrund in der Rechtssache T-525/18 gliedert sich im Wesentlichen in zwei Teile.

    Daher sind das auf einen Ermessensmissbrauch gestützte Vorbringen und folglich der fünfte Klagegrund in der Rechtssache T-525/18 sowie der dritte Klagegrund in der Rechtssache T-516/18 als unbegründet zurückzuweisen.

    Der achte Klagegrund in der Rechtssache T-525/18 und der sechste Klagegrund in der Rechtssache T-516/18, mit denen ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gerügt wird, sind daher als unbegründet zurückzuweisen.

    Folglich sind der sechste Klagegrund in der Rechtssache T-525/18 und der vierte Klagegrund in der Rechtssache T-516/18 als unbegründet zurückzuweisen.

    Der erste Klagegrund in der Rechtssache T-525/18 ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

    Vorab ist festzustellen, dass aus den Akten der verbundenen Rechtssachen T-516/18 und T-525/18 keineswegs hervorgeht, dass das Großherzogtum Luxemburg oder Engie der Kommission während des Verwaltungsverfahrens eine luxemburgische Verwaltungspraxis zur Kenntnis gebracht hätten, die gegebenenfalls unerlässlich gewesen wäre, um die Selektivität der fraglichen Steuervorbescheide in diesem Punkt auszuschließen.

    Demzufolge sind der erste und der zweite Klagegrund in der Rechtssache T-516/18 sowie der zweite und der dritte Klagegrund in der Rechtssache T-525/18, mit denen geltend gemacht wird, dass die Kommission die Selektivität der fraglichen Steuervorbescheide im Licht des engen Referenzrahmens und der Rechtsmissbrauchsvorschrift zu Unrecht bejaht habe, als unbegründet zurückzuweisen; über die Begründetheit des gegen die anderen Argumentationslinien geltend gemachten Vorbringens braucht jedenfalls nicht entschieden zu werden.

    Der vierte Klagegrund in der Rechtssache T-525/18 ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

    Daher sind der siebte Klagegrund in der Rechtssache T-525/18 und der fünfte Klagegrund in der Rechtssache T-516/18 als unbegründet zurückzuweisen und folglich die Klagen insgesamt abzuweisen.

    In der Rechtssache T-525/18.

    Die Rechtssachen T-516/18 und T-525/18 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-451/21

    Steuervorbescheide: Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott hat die Kommission zu

    Mit Klageschrift, die am 4. September 2018 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhoben die Engie Global LNG Holding S.à.r.l, Engie Invest International S.A. und Engie S.A. (im Folgenden: Engie) in der Rechtssache T-525/18 ebenfalls Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses.

    Mit Beschluss des Präsidenten der Zweiten erweiterten Kammer des Gerichts vom 12. Juni 2020 wurden die Rechtssachen T-516/18 und T-525/18 nach Anhörung der Parteien gemäß Art. 68 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts zur gemeinsamen mündlichen Verhandlung verbunden.

    - Die erste Gruppe betrifft einen Verstoß gegen die Art. 4 und 5 EUV sowie die Art. 3 bis 5 und 113 bis 117 AEUV, soweit die Beurteilung der Kommission zu einer verschleierten steuerlichen Harmonisierung führe (dritter Klagegrund in der Rechtssache T-516/18 und fünfter Klagegrund in der Rechtssache T-525/18);.

    - die zweite Gruppe betrifft einen Verstoß gegen Art. 107 AEUV, soweit die Kommission davon ausgegangen sei, dass die Steuervorbescheide einen Vorteil gewährten, weil sie nicht im Einklang mit dem luxemburgischen Steuerrecht stünden (zweiter Klagegrund in der Rechtssache T-516/18 und zweiter Klagegrund in der Rechtssache T-525/18);.

    - die dritte Gruppe betrifft einen Verstoß gegen Art. 107 AEUV, gegen die Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV sowie gegen den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte, soweit die Kommission die Selektivität dieses Vorteils festgestellt habe (erster, vierter und sechster Klagegrund in der Rechtssache T-516/18 sowie dritter, sechster und achter Klagegrund in der Rechtssache T-525/18);.

    - die vierte Gruppe betrifft einen Verstoß gegen Art. 107 AEUV, soweit die Kommission von einer Zurechenbarkeit der Steuervorbescheide an den luxemburgischen Staat sowie einer Bindung staatlicher Mittel ausgegangen sei (erster Klagegrund in der Rechtssache T-525/18);.

    - die fünfte Gruppe betrifft einen Verstoß gegen Art. 107 AEUV, soweit die Kommission die Steuervorbescheide fehlerhaft als Einzelbeihilfen eingestuft habe (vierter Klagegrund in der Rechtssache T-525/18);.

    - die sechste Gruppe betrifft einen Verstoß gegen die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, soweit die Kommission die Rückforderung der Beihilfe angeordnet habe (fünfter Klagegrund in der Rechtssache T-516/18 und siebter Klagegrund in der Rechtssache T-525/18).

    Mit dem angefochtenen Urteil wies das Gericht sämtliche Klagegründe zurück und damit die Klagen in den Rechtssachen T-516/18 und T-525/18 insgesamt ab.

    - das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Mai 2021 in den verbundenen Rechtssachen T-516/18 und T-525/18, Luxemburg und Engie Global LNG Holding u. a./Kommission aufzuheben;.

    - das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Mai 2021 in den verbundenen Rechtssachen T-516/18 und T-525/18, Luxemburg und Engie Global LNG Holding u. a./Kommission aufzuheben;.

    Das Urteil des Gerichts vom 12. Mai 2021, Luxemburg u. a./Kommission (T-516/18 und T-525/18, EU:T:2021:251), wird aufgehoben.

    Das Urteil des Gerichts vom 12. Mai 2021, Luxemburg u. a./Kommission (T-516/18 und T-525/18, EU:T:2021:251), wird aufgehoben.

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-454/21

    Engie Global LNG Holding u.a./ Kommission - Rechtsmittel - Beihilferecht -

    Mit Klageschrift, die am 4. September 2018 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhoben die Engie Global LNG Holding S.à.r.l, Engie Invest International S.A. und Engie S.A. (im Folgenden: Engie) in der Rechtssache T-525/18 ebenfalls Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses.

    Mit Beschluss des Präsidenten der Zweiten erweiterten Kammer des Gerichts vom 12. Juni 2020 wurden die Rechtssachen T-516/18 und T-525/18 nach Anhörung der Parteien gemäß Art. 68 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts zur gemeinsamen mündlichen Verhandlung verbunden.

    - Die erste Gruppe betrifft einen Verstoß gegen die Art. 4 und 5 EUV sowie die Art. 3 bis 5 und 113 bis 117 AEUV, soweit die Beurteilung der Kommission zu einer verschleierten steuerlichen Harmonisierung führe (dritter Klagegrund in der Rechtssache T-516/18 und fünfter Klagegrund in der Rechtssache T-525/18);.

    - die zweite Gruppe betrifft einen Verstoß gegen Art. 107 AEUV, soweit die Kommission davon ausgegangen sei, dass die Steuervorbescheide einen Vorteil gewährten, weil sie nicht im Einklang mit dem luxemburgischen Steuerrecht stünden (zweiter Klagegrund in der Rechtssache T-516/18 und zweiter Klagegrund in der Rechtssache T-525/18);.

    - die dritte Gruppe betrifft einen Verstoß gegen Art. 107 AEUV, gegen die Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV sowie gegen den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte, soweit die Kommission die Selektivität dieses Vorteils festgestellt habe (erster, vierter und sechster Klagegrund in der Rechtssache T-516/18 sowie dritter, sechster und achter Klagegrund in der Rechtssache T-525/18);.

    - die vierte Gruppe betrifft einen Verstoß gegen Art. 107 AEUV, soweit die Kommission von einer Zurechenbarkeit der Steuervorbescheide an den luxemburgischen Staat sowie einer Bindung staatlicher Mittel ausgegangen sei (erster Klagegrund in der Rechtssache T-525/18);.

    - die fünfte Gruppe betrifft einen Verstoß gegen Art. 107 AEUV, soweit die Kommission die Steuervorbescheide fehlerhaft als Einzelbeihilfen eingestuft habe (vierter Klagegrund in der Rechtssache T-525/18);.

    - die sechste Gruppe betrifft einen Verstoß gegen die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, soweit die Kommission die Rückforderung der Beihilfe angeordnet habe (fünfter Klagegrund in der Rechtssache T-516/18 und siebter Klagegrund in der Rechtssache T-525/18).

    Mit dem angefochtenen Urteil wies das Gericht sämtliche Klagegründe zurück und damit die Klagen in den Rechtssachen T-516/18 und T-525/18 insgesamt ab.

    - das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Mai 2021 in den verbundenen Rechtssachen T-516/18 und T-525/18, Luxemburg und Engie Global LNG Holding u. a./Kommission aufzuheben;.

    - das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Mai 2021 in den verbundenen Rechtssachen T-516/18 und T-525/18, Luxemburg und Engie Global LNG Holding u. a./Kommission aufzuheben;.

    Das Urteil des Gerichts vom 12. Mai 2021, Luxemburg u. a./Kommission (T-516/18 und T-525/18, EU:T:2021:251), wird aufgehoben.

    Das Urteil des Gerichts vom 12. Mai 2021, Luxemburg u. a./Kommission (T-516/18 und T-525/18, EU:T:2021:251), wird aufgehoben.

  • EuGH, 05.12.2023 - C-451/21

    Die von der Europäischen Kommission vorgenommene Prüfung der Steuervorbescheide,

    Mit ihren Rechtsmitteln beantragen das Großherzogtum Luxemburg (Rechtssache C-451/21 P) auf der einen Seite sowie die Engie Global LNG Holding Sàrl, die Engie Invest International SA und die Engie SA (Rechtssache C-454/21 P) (im Folgenden zusammen: Engie u. a.) auf der anderen Seite die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Mai 2021, Luxemburg u. a./Kommission (T-516/18 und T-525/18, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2021:251), mit dem das Gericht ihre Klagen auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2019/421 der Kommission vom 20. Juni 2018 über die von Luxemburg durchgeführte staatliche Beihilfe SA.44888 (2016/C) (ex 2016/NN) zugunsten von Engie (ABl. 2019, L 78, S. 1, im Folgenden: streitiger Beschluss) abgewiesen hat.

    Mit Klageschriften, die am 30. August bzw. 4. September 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhoben das Großherzogtum Luxemburg (Rechtssache T-516/18) und Engie u. a. (Rechtssache T-525/18) Klagen auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses.

    Mit Beschluss des Präsidenten der Zweiten erweiterten Kammer des Gerichts vom 12. Juni 2020 wurden die Rechtssachen T-516/18 und T-525/18 nach Anhörung der Parteien gemäß Art. 68 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts zur gemeinsamen mündlichen Verhandlung verbunden.

    Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht, nachdem es die Rechtssachen T-516/18 und T-525/18 zu diesem Zweck verbunden hatte, sämtliche in diesen Klagen geltend gemachten Klagegründe zurückgewiesen und die Klagen in vollem Umfang abgewiesen.

    Als Erstes sind der erste und der zweite Klagegrund in der Rechtssache T-516/18 sowie der zweite und der dritte Klagegrund in der Rechtssache T-525/18 insoweit zu prüfen, als die Rechtsmittelführer mit ihnen der Kommission vorwerfen, zu Unrecht festgestellt zu haben, dass die fraglichen Steuervorbescheide im Licht des auf die Art. 164 und 166 LIR beschränkten Referenzrahmens und des aus Art. 6 des Steueranpassungsgesetzes bestehenden Referenzrahmens selektive Vorteile gewährt hätten; das Gericht hat diese Klagegründe, die der zweiten und der vierten in Rn. 31 des vorliegenden Urteils genannten Argumentationslinie entsprechen, im angefochtenen Urteil geprüft.

    Als Zweites sind der erste und der zweite Klagegrund in der Rechtssache T-516/18 sowie der zweite und der dritte Klagegrund in der Rechtssache T-525/18 insoweit zu prüfen, als die Rechtsmittelführer damit der Kommission vorwerfen, zu Unrecht befunden zu haben, dass die fraglichen Steuervorbescheide unter Berücksichtigung eines auf das luxemburgische Körperschaftsteuersystem erweiterten Referenzrahmens LNG Holding und CEF oder der Engie-Gruppe selektive Vorteile gewährt hätten, was der ersten und der dritten in Rn. 31 des vorliegenden Urteils genannten Argumentationslinie entspricht.

    Nach alledem ist dem ersten und dem zweiten Klagegrund in der Rechtssache T-516/18 sowie dem zweiten und dem dritten Klagegrund in der Rechtssache T-525/18, mit denen im Wesentlichen Beurteilungs- und Rechtsfehler bei der Feststellung eines selektiven Vorteils gerügt werden, stattzugeben.

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2023 - C-831/21

    Fachverband Spielhallen und LM/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen

    Sodann hat das Gericht anerkannt, dass in Steuersachen die Voraussetzungen des Vorteils und der Selektivität "gemeinsam geprüft werden [können]", da beide "den Nachweis verlangen, dass die beanstandete steuerliche Maßnahme zu einer Verringerung des Steuerbetrags führt, den der durch diese Maßnahme Begünstigte normalerweise nach der allgemeinen ... steuerrechtlichen Regelung hätte zahlen müssen", wie dies im Urteil vom 12. Mai 2021, Luxemburg u. a./Kommission (T-516/18 und T-525/18, EU:T:2021:251), der Fall gewesen sei.

    2 Urteil vom 12. Mai 2021 (T-516/18 und T-525/18, EU:T:2021:251).

  • EuG, 16.09.2021 - T-516/18

    Luxemburg/ Kommission

    Le Tribunal a rendu l'arrêt du 12 mai 2021, Luxembourg e.a./Commission (T-516/18 et T-525/18, EU:T:2021:251).
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