Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
| Dritter Teil - Die internen Politiken und Maßnahmen der Union (Art. 26 - 197) |
| Titel VII - Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften (Art. 101 - 118) |
| Kapitel 2 - Steuerliche Vorschriften (Art. 110 - 113) |
Der Rat erlässt gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses einstimmig die Bestimmungen zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern, die Verbrauchsabgaben und sonstige indirekte Steuern, soweit diese Harmonisierung für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts und die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen notwendig ist.
Rechtsprechung zu Art. 113 AEUV
2 Entscheidungen zu Art. 113 AEUV in unserer Datenbank:
- Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2011 - C-397/09
Steuerwesen - Zahlungen von Zinsen zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener ...
- BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08
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