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   EuGH, 01.12.2005 - C-395/04   

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https://dejure.org/2005,15742
EuGH, 01.12.2005 - C-395/04 (https://dejure.org/2005,15742)
EuGH, Entscheidung vom 01.12.2005 - C-395/04 (https://dejure.org/2005,15742)
EuGH, Entscheidung vom 01. Dezember 2005 - C-395/04 (https://dejure.org/2005,15742)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Mehrwertsteuerpflichtigkeit von eng in Zusammenhang mit Krankenhausbehandlung und ärztlichen Heilbehandlungen stehenden Leistungen; Zurverfügungstellung eines Telefons und die Vermietung von Fernsehgeräten an Krankenhauspatienten; Begriff der eng verbundenen Umsätze

  • Judicialis

    EG Art. 234; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierun... g der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b; ; G Nr. 1642/1986 über die Anwendung der Mehrwertsteuer und andere Bestimmungen (FEK A 125) Art. 18 Abs. 1 Buchst. d

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b - Befreiungen - Mit einer Krankenhausbehandlung oder ärztlichen Heilbehandlung eng verbundene Umsätze - Zurverfügungstellung eines Telefons und Vermietung von Fernsehgeräten an Krankenhauspatienten ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2005, 2674
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 06.11.2003 - C-45/01

    Dornier

    Auszug aus EuGH, 01.12.2005 - C-395/04
    Im Übrigen habe der Gerichtshof in seinem Urteil vom 6. November 2003 in der Rechtssache C-45/01 (Dornier, Slg. 2003, I-12911, Randnrn. 33 bis 35) festgestellt, dass es für die Frage, ob ein Umsatz unter den Begriff "eng verbundene Umsätze" falle, darauf ankomme, ob es sich dabei um eine Nebenleistung handele.

    Gleichwohl ergibt sich schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass sie sich nicht auf Leistungen bezieht, die in keinem Zusammenhang mit einer etwaigen Krankenhausbehandlung oder ärztlichen Heilbehandlung der Leistungsempfänger stehen (Urteil Dornier, Randnr. 33).

    Daher fallen Leistungen nur dann unter den in Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie enthaltenen Begriff der mit der Krankenhausbehandlung und der ärztlichen Heilbehandlung "eng verbundenen Umsätze", wenn sie tatsächlich als Nebenleistungen zu einer Krankenhausbehandlung oder ärztlichen Heilbehandlung ihrer Empfänger, die die Hauptleistung darstellt, erbracht werden (Urteil Dornier, Randnr. 35).

    Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass eine Leistung als Nebenleistung zu einer Hauptleistung angesehen werden kann, wenn sie keinen eigenen Zweck erfüllt, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptdienstleistung des Erbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 22. Oktober 1998 in den Rechtssachen C-308/96 und C-94/97, Madgett und Baldwin, Slg. 1998, I-6229, Randnr. 24, und Dornier, Randnr. 34).

    Die ärztliche Heilbehandlung und die Krankenhausbehandlung im Sinne dieser Vorschrift müssen nach der Rechtsprechung zur Diagnose, Behandlung und, so weit wie möglich, Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen (Urteil Dornier, Randnr. 48).

  • EuGH, 11.01.2001 - C-76/99

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 01.12.2005 - C-395/04
    Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, enthält Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie keine Definition des Begriffes der mit der Krankenhausbehandlung und der ärztlichen Heilbehandlung "eng verbundenen" Umsätze (Urteil vom 11. Januar 2001 in der Rechtssache C-76/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-249, Randnr. 22).

    Um festzustellen, ob Leistungen, wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden das Mittel darstellen, um die von Ygeia erbrachten Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen, ist, wie sämtliche Regierungen der Mitgliedstaaten, die Erklärungen abgegeben haben, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ausgeführt haben, zu berücksichtigen, zu welchem Zweck diese Leistungen durchgeführt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 24).

    Durch die in Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie vorgesehene Befreiung der mit der Krankenhausbehandlung und mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundenen Umsätze soll nämlich gewährleistet werden, dass der Zugang zu solchen Behandlungen nicht durch die höheren Kosten versperrt wird, die entstünden, wenn die Behandlungen selbst oder die eng mit ihnen verbundenen Umsätze der Mehrwertsteuer unterworfen wären (Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 23).

    Diese Feststellungen werden nicht in Frage gestellt durch das Vorbringen von Ygeia, dass der in Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie genannte Begriff der mit der Krankenhausbehandlung und der ärztlichen Heilbehandlung "eng verbundenen Umsätze" angesichts des Zweckes der Befreiung keine besonders enge Auslegung verlange (Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 23).

  • EuGH, 20.06.2002 - C-287/00

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 01.12.2005 - C-395/04
    Vorab ist festzustellen, dass die Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen nach Artikel 13 der Sechsten Richtlinie umschrieben sind, nach der Rechtsprechung eng auszulegen sind, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Umsatzsteuer unterliegt (Urteile vom 20. Juni 2002 in der Rechtssache C-287/00, Kommission/Deutschland, Slg. 2002, I-5811, Randnr. 43, und vom 26. Mai 2005 in der Rechtssache C-498/03, Kingscrest Associates und Montecello, Slg. 2005, I-4427, Randnr. 29).

    Im Übrigen entspricht die Belastung derartiger Leistungen mit der Mehrwertsteuer, wie der Generalanwalt in Nummer 47 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität, der es insbesondere verbietet, gleichartige und deshalb miteinander im Wettbewerb stehende Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (Urteil vom 23. Oktober 2003 in der Rechtssache C-109/02, Kommission/Deutschland, Slg. 2003, I-12691, Randnr. 20).

  • EuGH, 23.10.2003 - C-109/02

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 01.12.2005 - C-395/04
    Im Übrigen entspricht die Belastung derartiger Leistungen mit der Mehrwertsteuer, wie der Generalanwalt in Nummer 47 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität, der es insbesondere verbietet, gleichartige und deshalb miteinander im Wettbewerb stehende Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (Urteil vom 23. Oktober 2003 in der Rechtssache C-109/02, Kommission/Deutschland, Slg. 2003, I-12691, Randnr. 20).
  • EuGH, 20.11.2003 - C-307/01

    'd''Ambrumenil und Dispute Resolution Services'

    Auszug aus EuGH, 01.12.2005 - C-395/04
    Wie sich nämlich bereits aus Randnummer 25 des vorliegenden Urteils ergibt, führt die Belastung von Leistungen, die keine Nebenleistungen sind, mit der Mehrwertsteuer nicht zu einer Erhöhung der Kosten der Krankenhausbehandlung und der ärztlichen Heilbehandlung, deren Zugänglichkeit für die Einzelnen diese Vorschrift gewährleisten soll, da diese Leistungen zur Erreichung der mit diesen Behandlungen verfolgten therapeutischen Ziele nicht unerlässlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. November 2003 in der Rechtssache C-307/01, D'Ambrumenil und Dispute Resolution Services, Slg. 2003, I-13989, Randnr. 59).
  • EuGH, 25.02.1999 - C-349/96

    CPP

    Auszug aus EuGH, 01.12.2005 - C-395/04
    Diese Steuerbefreiungen sind autonome gemeinschaftsrechtliche Begriffe, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems vermeiden sollen (Urteile vom 25. Februar 1999 in der Rechtssache C-349/96, CPP, Slg. 1999, I-973, Randnr. 15, und vom 8. März 2001 in der Rechtssache C-240/99, Skandia, Slg. 2001, I-1951, Randnr. 23).
  • EuGH, 22.10.1998 - C-308/96

    Madgett und Baldwin

    Auszug aus EuGH, 01.12.2005 - C-395/04
    Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass eine Leistung als Nebenleistung zu einer Hauptleistung angesehen werden kann, wenn sie keinen eigenen Zweck erfüllt, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptdienstleistung des Erbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 22. Oktober 1998 in den Rechtssachen C-308/96 und C-94/97, Madgett und Baldwin, Slg. 1998, I-6229, Randnr. 24, und Dornier, Randnr. 34).
  • EuGH, 08.03.2001 - C-240/99

    Skandia

    Auszug aus EuGH, 01.12.2005 - C-395/04
    Diese Steuerbefreiungen sind autonome gemeinschaftsrechtliche Begriffe, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems vermeiden sollen (Urteile vom 25. Februar 1999 in der Rechtssache C-349/96, CPP, Slg. 1999, I-973, Randnr. 15, und vom 8. März 2001 in der Rechtssache C-240/99, Skandia, Slg. 2001, I-1951, Randnr. 23).
  • EuGH, 20.11.2003 - C-8/01

    Taksatorringen

    Auszug aus EuGH, 01.12.2005 - C-395/04
    Durch diese Vorschrift werden jedoch nicht alle dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer befreit, sondern nur diejenigen, die in ihr einzeln aufgeführt und sehr genau beschrieben sind (vgl. u. a. Urteile vom 12. November 1998 in der Rechtssache C-149/97, Institute of the Motor Industry, Slg. 1998, I-7053, Randnr. 18, und vom 20. November 2003 in der Rechtssache C-8/01, Taksatorringen, Slg. 2003, I-13711, Randnr. 60).
  • EuGH, 12.11.1998 - C-149/97

    Institute of the Motor Industry

    Auszug aus EuGH, 01.12.2005 - C-395/04
    Durch diese Vorschrift werden jedoch nicht alle dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer befreit, sondern nur diejenigen, die in ihr einzeln aufgeführt und sehr genau beschrieben sind (vgl. u. a. Urteile vom 12. November 1998 in der Rechtssache C-149/97, Institute of the Motor Industry, Slg. 1998, I-7053, Randnr. 18, und vom 20. November 2003 in der Rechtssache C-8/01, Taksatorringen, Slg. 2003, I-13711, Randnr. 60).
  • EuGH, 26.05.2005 - C-498/03

    Kingscrest Associates und Montecello - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel

  • EuGH, 01.12.2005 - C-394/04

    Ygeia - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b

    In den verbundenen Rechtssachen C-394/04 und C-395/04.

    12 Hinsichtlich des Veranlagungszeitraums 1993 hat dieses Gericht beschlossen, das bei ihm anhängige Verfahren auszusetzen, bis der Gerichtshof die vorgenannte Frage beantwortet hat (Rechtssache C-395/04).

    13 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Oktober 2004 sind die Rechtssachen C-394/04 und C-395/04 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

  • BFH, 07.10.2010 - V R 12/10

    Verpflegung bei Seminaren grundsätzlich nicht steuerfrei - richtlinienkonforme

    Unter Bezugnahme auf sein Urteil in der Rechtssache Kommission/Deutschland in Slg. 2002, I-5811 hat der EuGH mit Urteil vom 1. Dezember 2005 C-394/04 und C-395/04, Ygeia (Slg. 2005, I-10373 Rdnrn. 27 ff.) weiter zu den mit einer Krankenhausbehandlung eng verbundenen Umsätzen nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG entschieden, dass Dienstleistungen, die wie die Zurverfügungstellung von Telefonen und die Vermietung von Fernsehgeräten an Krankenhauspatienten und die Unterbringung und Verpflegung von Begleitpersonen dieser Patienten dazu dienen, den Komfort und das Wohlbefinden der Krankenhauspatienten zu verbessern, in der Regel nicht steuerfrei sind, soweit diese Leistungen nicht zur Erreichung der mit der Krankenhausbehandlung verfolgten therapeutischen Ziele unerlässlich sind.
  • FG Baden-Württemberg, 28.11.2012 - 14 K 2883/10

    Ist die Umsatzsteuerpflicht eines Krankenhauses, das keine Kassenpatienten

    Die Steuerbefreiungsvorschrift umfasst nämlich alle mit dem Betrieb eines Krankenhauses eng verbundenen Umsätze, insbesondere aus ärztlicher Behandlung, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die für die Versorgung im Krankenhaus notwendig sind, sowie Unterkunft und Verpflegung des Patienten (EuGH-Urteil vom 1. Dezember 2005 C-394/04, C-395/04, Slg. 2005, I-10373; EuGH-Urteil vom 6. November 2003 C-45/01, BFH/NV 2004, Beilage 1, 40; BFH-Urteil vom 18. August 2011 V R 27/10, BFH/NV 2011, 2214; BFH-Urteil vom 18. März 2004 V R 53/00, BStBl. II 2004, 677) und zwar unabhängig davon, wie diese Leistungen abgerechnet werden.

    Nicht befreit sind Leistungen, die in keinem Zusammenhang mit einer etwaigen Krankenhausbehandlung oder ärztlichen Heilbehandlung der Leistungsempfänger stehen (EuGH-Urteil vom 1. Dezember 2005 C-394/04, C-395/04, Slg. 2005, I-10373; EuGH-Urteil vom 10. Juni 2010 C-262/08, UR 2010, 526).

    Diese Auslegung steht im Einklang mit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität, der es verbietet, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (EuGH-Urteil vom 8. Juni 2006 C-106/05, Slg. 2006 I-05123; EuGH-Urteil vom 1. Dezember 2005 C-394/04, C-395/04, Slg. 2005, I-10373; EuGH-Urteil vom 23. Oktober 2003 C-109/02, Slg. 2003, I-12691).

  • BFH, 21.11.2013 - V R 33/10

    Der Kauf sämtlicher Eintrittskarten einer Theaterveranstaltung durch ein

    Im Unterschied z.B. zur Verpflegung von Begleitpersonen von Patienten in Krankenhäusern (EuGH-Urteil vom 1. Dezember 2005 C-394/04 und C-395/04, Ygeia, Slg. 2005, I-10373) gehört die Verpflegung von Hotelgästen auch zu den traditionellen Aufgaben eines Hoteliers.
  • FG Schleswig-Holstein, 17.07.2013 - 4 K 104/12

    Steuerbefreiung von Privatkliniken ohne sozialrechtliche Zulassung als

    Die sonstigen Erträge aus der Telefongestellung an Patienten und der Lieferung von Büromaterial zählen nicht zu den eng verbundenen Umsätzen und sind damit entgegen der Auffassung der Klägerin steuerpflichtig (vgl. zur Telefongestellung EuGH-Urteil vom 1. Dezember 2005, Rs. C-394/04 und C-395/04 "Diagnostiko & Therapeftiko Kentro AE", Slg. 2005 I-10373); die hierauf entfallende Umsatzsteuer beläuft sich auf ... EUR.
  • FG Berlin-Brandenburg, 06.05.2010 - 7 K 7183/06

    Umsatzsteuerpflicht von Haftungsvergütungen von Komplementär-GmbHs

    Dementsprechend wird eine Leistung als Nebenleistung zu einer Hauptleistung angesehen, wenn sie keinen eigenen Zweck erfüllt, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptdienstleistung des Erbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (EuGH, Urteil vom 1. Dezember 2005 C-394/04, C-395/04 - Ygeia, UR 2006, 171, Rz 19).
  • FG Münster, 19.11.2013 - 15 K 2352/10

    Frage der Steuerbefreiung von Umsätzen aus der Unterbringung und Verpflegung von

    Durch diese Vorschriften werden jedoch nicht alle dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer befreit, sondern nur diejenigen, die in ihr einzeln aufgeführt und sehr genau beschrieben sind (EuGH-Urteile vom 20.11.2003, C-8/01, Taksatorringen, Slg. 2003, I-13711, Rdnr. 60, und vom 01.12.2005, C-395/04, Ygeia, Slg. 2005, I-10373, Rdnr. 19).
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