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   EuGH, 02.09.2010 - C-66/09   

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https://dejure.org/2010,7042
EuGH, 02.09.2010 - C-66/09 (https://dejure.org/2010,7042)
EuGH, Entscheidung vom 02.09.2010 - C-66/09 (https://dejure.org/2010,7042)
EuGH, Entscheidung vom 02. September 2010 - C-66/09 (https://dejure.org/2010,7042)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Patentrecht - Arzneispezialitäten - Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 - Art. 7, 19 und 19a Buchst. e - Ergänzendes Schutzzertifikat für Arzneimittel - Frist für die Einreichung der Anmeldung eines solchen Zertifikats

  • Europäischer Gerichtshof

    Kirin Amgen

    Patentrecht - Arzneispezialitäten - Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 - Art. 7, 19 und 19a Buchst. e - Ergänzendes Schutzzertifikat für Arzneimittel - Frist für die Einreichung der Anmeldung eines solchen Zertifikats

  • EU-Kommission PDF

    Kirin Amgen

    Patentrecht - Arzneispezialitäten - Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 - Art. 7, 19 und 19a Buchst. e - Ergänzendes Schutzzertifikat für Arzneimittel - Frist für die Einreichung der Anmeldung eines solchen Zertifikats

  • EU-Kommission

    Kirin Amgen

    Patentrecht - Arzneispezialitäten - Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 - Art. 7, 19 und 19a Buchst. e - Ergänzendes Schutzzertifikat für Arzneimittel - Frist für die Einreichung der Anmeldung eines solchen Zertifikats“

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Patentrecht - Arzneispezialitäten - Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 - Art. 7, 19 und 19a Buchst. e - Ergänzendes Schutzzertifikat für Arzneimittel - Frist für die Einreichung der Anmeldung eines solchen Zertifikats

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kirin Amgen

    Patentrecht - Arzneispezialitäten - Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 - Art. 7, 19 und 19a Buchst. e - Ergänzendes Schutzzertifikat für Arzneimittel - Frist für die Einreichung der Anmeldung eines solchen Zertifikats

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos Auksciausiasis Teismas (Litauen), eingereicht am 16. Februar 2009 - Kirin Amgen, Inc. / Lietuvos Respublikos valstybinis patentu biuras

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Lietuvos Auksciausiasis Teismas - Auslegung der Art. 3 Buchst. b, 7 Abs. 1, 13 Abs. 1 sowie der Art. 19 und 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates vom 18. Juni 1992 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2010, 974
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 11.12.2003 - C-127/00

    Hässle

    Auszug aus EuGH, 02.09.2010 - C-66/09
    Art. 19 Abs. 2 dieser Verordnung weicht unter den Voraussetzungen seines Abs. 1 von Art. 7 der Verordnung ab (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juni 1997, Yamanouchi Pharmaceutical, C-110/95, Slg. 1997, I-3251, Randnr. 19, und vom 11. Dezember 2003, Hässle, C-127/00, Slg. 2003, I-14781, Randnr. 29).

    Um unterschiedlichen Einschätzungen der Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen - so der Gerichtshof weiter -, setzte Art. 19 der Verordnung Nr. 1768/92 im Rahmen einer Übergangsregelung je nach Mitgliedstaat in Bezug auf eine erste Genehmigung unterschiedliche Stichtage fest, wobei diese Festsetzung deshalb gerechtfertigt war, weil jeder dieser Zeitpunkte Ausdruck der Einschätzung des einzelnen Mitgliedstaats u. a. entsprechend seinem Gesundheitssystem ist, dessen Organisation und Finanzierung sich von einem Mitgliedstaat zum anderen unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil Hässle, Randnrn.

    Als von Art. 7 der Verordnung Nr. 1768/92 abweichende Übergangsregelung soll Art. 19a Buchst. e dieser Verordnung genau wie deren Art. 19 die nachteiligen Auswirkungen des Ablaufs oder der Verkürzung der in diesem Art. 7 genannten Frist für die Beantragung eines ergänzenden Schutzzertifikats in Litauen begrenzen, und er ermöglicht es, dass Erzeugnisse, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eine nationale Genehmigung als Arzneimittel vorlag, in den Genuss der durch diese Verordnung eingeführten Regelung kommen (vgl. entsprechend Urteil Hässle, Randnr. 29).

    Nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1768/92 in Verbindung mit deren Art. 3 Buchst. b und d muss die Anmeldung des ergänzenden Schutzzertifikats innerhalb einer Frist von sechs Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem die erste Genehmigung des Erzeugnisses als Arzneimittel im Anmeldemitgliedstaat erteilt wurde, eingereicht werden (vgl. Urteil Hässle, Randnr. 26).

    Was das mit der Verordnung Nr. 1768/92 verfolgte Ziel angeht, trifft es zwar zu, dass diese insofern eine einheitliche Lösung auf Unionsebene vorsieht, als ein ergänzendes Schutzzertifikat eingeführt wird, das der Inhaber eines nationalen oder europäischen Patents unter denselben Voraussetzungen in jedem Mitgliedstaat erhalten kann, und als sie insbesondere eine einheitliche Schutzdauer vorsieht (vgl. entsprechend Urteile vom 13. Juli 1995, Spanien/Rat, C-350/92, Slg. 1995, I-1985, Randnr. 34, und Hässle, Randnr. 37).

    Gleichwohl waren einige Mitgliedstaaten im Einklang mit dem zehnten Erwägungsgrund dieser Verordnung bestrebt, auf längere Sicht die Verwirklichung anderer rechtmäßiger Ziele in Verbindung mit ihren Gesundheitspolitiken zu gewährleisten, insbesondere die finanzielle Stabilität ihres Gesundheitssystems durch eine Unterstützung des Wirtschaftszweigs der Hersteller von Arzneimittelgenerika sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil Hässle, Randnr. 38).

    Deren Festsetzung je nach Mitgliedstaat ist daher gerechtfertigt, weil jeder dieser Zeitpunkte die Einschätzung des einzelnen Mitgliedstaats u. a. entsprechend seinem Gesundheitssystem erkennen lässt, dessen Organisation und Finanzierung sich von einem Mitgliedstaat zum anderen unterscheiden (vgl. entsprechend Urteil Hässle, Randnrn.

    Dieses Ergebnis, das, und sei es nur vorübergehend, das genannte Ziel und das Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen kann, ist durch diese rechtmäßigen Ziele in Verbindung mit den verfolgten Gesundheitspolitiken, zu denen auch die finanzielle Stabilität der Gesundheitssysteme der Mitgliedstaaten gehört, gerechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteil Hässle, Randnr. 46).

  • BFH, 15.11.1966 - I 65/65

    Begriff der letzen Veranlagung zur Vermögenssteuer im Sinne des

    Auszug aus EuGH, 02.09.2010 - C-66/09
    b) für das Erzeugnis als Arzneimittel eine gültige Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß der Richtlinie 65/65/EWG [des Rates vom 26. Januar 1965 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneimittel (ABl. 1965, Nr. 22, S. 369) in der Fassung der Richtlinie 89/341/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 (ABl. L 142, S. 11)] bzw. der Richtlinie 81/851/EWG [des Rates vom 28. September 1981 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Tierarzneimittel (ABl. L 317, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 90/676/EWG des Rates vom 13. Dezember 1990 (ABl. L 373, S. 15)] erteilt wurde;.

    "Unbeschadet des Artikels 6 der Richtlinie 65/65/EWG ist eine Genehmigung, die nach dem in dieser Verordnung festgelegten Verfahren erteilt worden ist, für die gesamte Gemeinschaft gültig.

    Sie umfasst die gleichen Rechte und Pflichten in jedem einzelnen Mitgliedstaat wie eine Genehmigung, die von dem jeweiligen Mitgliedstaat nach Artikel 3 der Richtlinie 65/65/EWG erteilt wird.".

    Nach Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2309/93 umfasst die Gemeinschaftsgenehmigung die gleichen Rechte und Pflichten in jedem einzelnen Mitgliedstaat wie eine nationale Genehmigung, die von dem jeweiligen Mitgliedstaat nach den Art. 4 Abs. 3 und 6 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83, die Art. 3 der Richtlinie 65/65 in der Fassung der Richtlinie 89/341 ersetzt haben, erteilt wird.

  • EuGH, 12.02.2009 - C-466/07

    Klarenberg - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Übergang von Unternehmen -

    Auszug aus EuGH, 02.09.2010 - C-66/09
    In Ermangelung einer Definition des Begriffs "Erlangung" in dieser Verordnung sind nämlich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. u. a. Urteile vom 17. November 1983, Merck, 292/82, Slg. 1983, 3781, Randnr. 12, vom 1. März 2007, Schouten, C-34/05, Slg. 2007, I-1687, Randnr. 25, vom 12. Februar 2009, Klarenberg, C-466/07, Slg. 2009, I-803, Randnr. 37, und vom 3. Dezember 2009, Yaesu Europe, C-433/08, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 24).
  • EuGH, 26.06.2008 - C-329/06

    Verkehr - Tschechische Führerscheine, die Deutschen nach dem Entzug ihrer

    Auszug aus EuGH, 02.09.2010 - C-66/09
    Es ist nämlich Aufgabe des Gerichtshofs, alle Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts auszulegen, die die nationalen Gerichte benötigen, um die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, auch wenn diese Bestimmungen in den dem Gerichtshof von diesen Gerichten vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (vgl. Urteil vom 26. Juni 2008, Wiedemann und Funk, C-329/06 und C-343/06, Slg. 2008, I-4635, Randnr. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.09.2009 - C-42/07

    Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch Internetglücksspiel-Verbote

    Auszug aus EuGH, 02.09.2010 - C-66/09
    Unter Berücksichtigung der Zielsetzung des kontradiktorischen Verfahrens, die darin besteht, zu verhindern, dass der Gerichtshof durch Vorbringen beeinflusst wird, das von den Parteien nicht erörtert werden konnte, kann der Gerichtshof nach Art. 61 seiner Verfahrensordnung die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung von Amts wegen, auf Vorschlag des Generalanwalts oder auch auf Antrag der Parteien anordnen, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen als entscheidungserheblich ansieht (vgl. u. a. Beschluss vom 4. Februar 2000, Emesa Sugar, C-17/98, Slg. 2000, I-665, Randnr. 18, sowie Urteil vom 8. September 2009, Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International, C-42/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.12.2009 - C-433/08

    Yaesu Europe - Achte Mehrwertsteuerrichtlinie - Verfahren zur Erstattung der

    Auszug aus EuGH, 02.09.2010 - C-66/09
    In Ermangelung einer Definition des Begriffs "Erlangung" in dieser Verordnung sind nämlich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. u. a. Urteile vom 17. November 1983, Merck, 292/82, Slg. 1983, 3781, Randnr. 12, vom 1. März 2007, Schouten, C-34/05, Slg. 2007, I-1687, Randnr. 25, vom 12. Februar 2009, Klarenberg, C-466/07, Slg. 2009, I-803, Randnr. 37, und vom 3. Dezember 2009, Yaesu Europe, C-433/08, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 24).
  • EuGH, 04.02.2000 - C-17/98

    Emesa Sugar

    Auszug aus EuGH, 02.09.2010 - C-66/09
    Unter Berücksichtigung der Zielsetzung des kontradiktorischen Verfahrens, die darin besteht, zu verhindern, dass der Gerichtshof durch Vorbringen beeinflusst wird, das von den Parteien nicht erörtert werden konnte, kann der Gerichtshof nach Art. 61 seiner Verfahrensordnung die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung von Amts wegen, auf Vorschlag des Generalanwalts oder auch auf Antrag der Parteien anordnen, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen als entscheidungserheblich ansieht (vgl. u. a. Beschluss vom 4. Februar 2000, Emesa Sugar, C-17/98, Slg. 2000, I-665, Randnr. 18, sowie Urteil vom 8. September 2009, Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International, C-42/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.12.1996 - C-267/95

    DER GERICHTSHOF NIMMT ZU DEN RECHTEN VON PATENTINHABERN UND ZUM GRUNDSATZ DES

    Auszug aus EuGH, 02.09.2010 - C-66/09
    Nach ständiger Rechtsprechung sind die in den Beitrittsakten vorgesehenen Abweichungen eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Dezember 1996, Merck und Beecham, C-267/95 und C-268/95, Slg. 1996, I-6285, Randnr. 23, sowie vom 3. Dezember 1998, KappAhl, C-233/97, Slg. 1998, I-8069, Randnr. 18).
  • EuGH, 13.07.1995 - C-350/92

    Spanien / Rat

    Auszug aus EuGH, 02.09.2010 - C-66/09
    Was das mit der Verordnung Nr. 1768/92 verfolgte Ziel angeht, trifft es zwar zu, dass diese insofern eine einheitliche Lösung auf Unionsebene vorsieht, als ein ergänzendes Schutzzertifikat eingeführt wird, das der Inhaber eines nationalen oder europäischen Patents unter denselben Voraussetzungen in jedem Mitgliedstaat erhalten kann, und als sie insbesondere eine einheitliche Schutzdauer vorsieht (vgl. entsprechend Urteile vom 13. Juli 1995, Spanien/Rat, C-350/92, Slg. 1995, I-1985, Randnr. 34, und Hässle, Randnr. 37).
  • EuGH, 17.11.1983 - 292/82

    Merck Hauptzollamt Hamburg-Jonas

    Auszug aus EuGH, 02.09.2010 - C-66/09
    In Ermangelung einer Definition des Begriffs "Erlangung" in dieser Verordnung sind nämlich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. u. a. Urteile vom 17. November 1983, Merck, 292/82, Slg. 1983, 3781, Randnr. 12, vom 1. März 2007, Schouten, C-34/05, Slg. 2007, I-1687, Randnr. 25, vom 12. Februar 2009, Klarenberg, C-466/07, Slg. 2009, I-803, Randnr. 37, und vom 3. Dezember 2009, Yaesu Europe, C-433/08, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 24).
  • EuGH, 01.03.2007 - C-34/05

    Schouten - Gemeinschaftliche Beihilferegelungen - Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 -

  • EuGH, 03.12.1998 - C-233/97

    KappAhl

  • EuGH, 12.06.1997 - C-110/95

    Yamanouchi Pharmaceutical / Comptroller-General of Patents, Designs und Trade

  • EuGH, 14.10.2010 - C-243/09

    Fuß - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer -

    Es ist nämlich Aufgabe des Gerichtshofs, alle Bestimmungen des Unionsrechts auszulegen, die die nationalen Gerichte benötigen, um die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, auch wenn diese Bestimmungen in den dem Gerichtshof von diesen Gerichten vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 8. März 2007, Campina, C-45/06, Slg. 2007, I-2089, Randnrn. 30 und 31, vom 26. Juni 2008, Wiedemann und Funk, C-329/06 und C-343/06, Slg. 2008, I-4635, Randnr. 45, und vom 2. September 2010, Kirin Amgen, C-66/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 27).
  • EuGH, 05.02.2015 - C-627/13

    M. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Drogenausgangsstoffe - Überwachung des

    Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Textes des Unionsrechts voneinander ab, muss die fragliche Bestimmung anhand ihres Zusammenhangs und der Ziele ausgelegt werden, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil KirinAmgen, C-66/09, EU:C:2010:484, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2018 - C-477/17

    Balandin u.a. - Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EU) Nr.

    Vgl. auch Urteile vom 2. September 2010, Kirin Amgen (C-66/09, EU:C:2010:484, Rn. 41und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 21. Dezember 2011, Ziolkowski und Szeja (C-424/10 und C-425/10, EU:C:2011:866, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    39 Urteil vom 2. September 2010, Kirin Amgen (C-66/09, EU:C:2010:484, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2015 - C-471/14

    Seattle Genetics - Gewerbliches Eigentum - Patentrecht - Verordnung (EG) Nr.

    32 - Nach ständiger Rechtsprechung sind zur autonomen und einheitlichen Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts "nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden" (vgl. u. a. Urteile Kirin Amgen, C-66/09, EU:C:2010:484, Rn. 41, und Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, C-59/12, EU:C:2013:634, Rn. 25).

    40 - C-66/09 (EU:C:2010:484, Rn. 42 und 52), in dem der Gerichtshof im Rahmen der Auslegung der Art. 7 und 19a Buchst. e der Verordnung Nr. 1768/92 insbesondere mit dieser Formulierung eine Abgrenzung zwischen dem "Wirksamwerden der Gemeinschaftsgenehmigung [und] ihrer Erlangung im Sinne [von] Art. 3 Buchst. b" dieser Verordnung vornehmen wollte.

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2022 - C-207/21

    Kommission/ Polen (Protocole n° 36) - Rechtsmittel - Nichtigerklärung des

    27 Urteil vom 2. September 2010, Kirin Amgen (C-66/09, EU:C:2010:484, Rn. 30 bis 33).

    28 Vgl. hierzu auch Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Kirin Amgen (C-66/09, EU:C:2010:96, Nrn. 5 und 57).

  • EuGH, 27.02.2019 - C-670/17

    Griechenland / Kommission

    Übergangsvorschriften sind jedoch eng auszulegen (Urteil vom 2. September 2010, Kirin Amgen, C-66/09, EU:C:2010:484, Rn. 33).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2011 - C-322/10

    Medeva - Ergänzendes Schutzzertifikat für Arzneimittel - Verordnung Nr. 469/2009

    38 - Zu diesem Zusammenspiel des Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 469/2009 in Verbindung mit deren Art. 3 Buchst. b und d vgl. Urteile vom 2. September 2010, Kirin Amgen (C-66/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 36), und vom 11. Dezember 2003, Hässle (C-127/00, Slg. 2003, I-14781, Randnr. 26).
  • EuG, 16.09.2015 - T-231/14

    EMA / Drakeford

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach einem allgemeinen Auslegungsgrundsatz eine Bestimmung des Unionsrechts bei Unterschieden zwischen den verschiedenen Sprachfassungen in ihrem Zusammenhang zu sehen und im Licht des gesamten Unionsrechts, seiner Ziele und seines Entwicklungsstands zur Zeit der Anwendung der betreffenden Bestimmung auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2010, Kirin Amgen, C-66/09, Slg, EU:C:2010:484, Rn. 41).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-316/19

    Kommission/ Slowenien (Archives de la BCE) - Vertragsverletzungsverfahren - Art.

    12 Urteile vom 19. September 2000, Linster (C-287/98, EU:C:2000:468, Rn. 43), vom 2. September 2010, Kirin Amgen (C-66/09, EU:C:2010:484, Rn. 41), und vom 3. Oktober 2013, Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (C-59/12, EU:C:2013:634, Rn. 25).
  • EuG, 24.03.2021 - T-769/16

    Picard / Kommission

    Als Übergangsbestimmungen sind sie nach ständiger Rechtsprechung wegen ihres Ausnahmecharakters (vgl. Urteile vom 2. September 2010, Kirin Amgen, C-66/09, EU:C:2010:484, Rn. 33, und vom 17. Januar 2013, Kommission/Spanien, C-360/11, EU:C:2013:17, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung) und ihrer Auswirkungen auf den Haushalt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Juni 2005, 01esen/Kommission, T-190/03, EU:T:2005:264, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung) eng auszulegen, ohne dass diese Auslegung jedoch den vom Unionsgesetzgeber verfolgten Zielen und dem durch das Statut und die BSB eingeführten System zuwiderlaufen darf (vgl. Urteil vom 14. Dezember 2018, Torné/Kommission, T-128/17, EU:T:2018:969, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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