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   EuGH, 03.03.2021 - C-507/20   

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https://dejure.org/2021,4586
EuGH, 03.03.2021 - C-507/20 (https://dejure.org/2021,4586)
EuGH, Entscheidung vom 03.03.2021 - C-507/20 (https://dejure.org/2021,4586)
EuGH, Entscheidung vom 03. März 2021 - C-507/20 (https://dejure.org/2021,4586)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    FGSZ

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 90 - Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage - Vollständige oder teilweise Nichtbezahlung des Preises - Endgültig uneinbringlich gewordene Forderung - Ausschlussfrist für ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Gemeinsames Mehrwertsteuersystem â€" Richtlinie 2006/112/EG â€" Art. 90 â€" Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage â€" Vollständige oder teilweise Nichtbezahlung des Preises â€" Endgültig uneinbringlich gewordene Forderung â€" ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 90 - Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage - Vollständige oder teilweise Nichtbezahlung des Preises - Endgültig uneinbringlich gewordene Forderung - Ausschlussfrist für ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (5)

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 15.10.2020 - C-335/19

    E. (TVA - Réduction de la base d'imposition) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 03.03.2021 - C-507/20
    Diese Bestimmung ist Ausdruck eines Grundprinzips dieser Richtlinie, nämlich des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität, nach dem die tatsächlich erhaltene Gegenleistung als Steuerbemessungsgrundlage dient und aus dem folgt, dass die Steuerverwaltung keinen Betrag als Mehrwertsteuer erheben darf, der den an den Steuerpflichtigen bezahlten Betrag übersteigt (Beschluss vom 24. Oktober 2019, Porr Építési Kft., C-292/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:901, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil vom 15. Oktober 2020, E. [Mehrwertsteuer - Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage], C-335/19, EU:C:2020:829, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Angesichts des Wortlauts von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit jenem von Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie sowie des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität müssen sich die Formalitäten, die von den Steuerpflichtigen zu erfüllen sind, damit sie gegenüber den Steuerbehörden das Recht auf Verminderung der Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage ausüben können, auf diejenigen beschränken, die den Nachweis ermöglichen, dass nach der Bewirkung des Umsatzes die Gegenleistung zum Teil oder in vollem Umfang endgültig nicht erlangt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2020, E. [Mehrwertsteuer - Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage], C-335/19, EU:C:2020:829, Rn. 22 bis 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Abweichungsbefugnis soll es den Mitgliedstaaten lediglich ermöglichen, der Unsicherheit über die Nichtbezahlung einer Rechnung oder über ihre Endgültigkeit entgegenzuwirken, und beantwortet nicht die Frage, ob eine Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage bei Nichtbezahlung entfallen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2020, E. [Mehrwertsteuer - Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage], C-335/19, EU:C:2020:829, Rn. 29 und 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Derartige Berechnungsmodalitäten können nicht durch die Notwendigkeit gerechtfertigt werden, die Unsicherheit hinsichtlich der Endgültigkeit der Uneinbringlichkeit der Forderung zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2020, E. [Mehrwertsteuer - Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage], C-335/19, EU:C:2020:829, Rn. 33 bis 35 und 44).

    Wenn also ein Steuerpflichtiger wie FGSZ die in der nationalen Regelung festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt, die nicht mit dieser Bestimmung in Einklang stehen, kann er sich vor den nationalen Gerichten gegenüber dem betreffenden Mitgliedstaat auf diese Bestimmung berufen, um die Verminderung seiner Besteuerungsgrundlage gewährt zu bekommen (Urteil vom 15. Oktober 2020, E. [Mehrwertsteuer - Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage], C-335/19, EU:C:2020:829, Rn. 51 und 52).

  • EuGH, 12.04.2018 - C-8/17

    Biosafe - Indústria de Reciclagens - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 03.03.2021 - C-507/20
    Sie stützte sich auf die Urteile vom 21. März 2018, Volkswagen (C-533/16, EU:C:2018:204) und vom 12. April 2018, Biosafe - Indústria de Reciclagens (C-8/17, EU:C:2018:249), und machte im Wesentlichen geltend, dass die Ausschlussfrist nicht ab Erfüllbarkeit der ursprünglichen Zahlungsverpflichtung zu laufen beginnen dürfe, sondern erst ab dem Zeitpunkt, zu dem die Forderung uneinbringlich werde.

    Wenn das Vorhandensein einer Ausschlussfrist, deren Ablauf bedeutet, dass ein Gläubiger keine Verminderung der Bemessungsgrundlage um die mit bestimmten Forderungen verbundene Mehrwertsteuer mehr beantragen kann, nicht als mit der Mehrwertsteuerrichtlinie unvereinbar angesehen werden kann, richtet sich der Zeitpunkt, ab dem diese Frist zu laufen beginnt, unter Vorbehalt der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität nach dem nationalen Recht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Januar 2010, Alstom Power Hydro, C-472/08, EU:C:2010:32, Rn. 16 und 17 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 12. April 2018, Biosafe - Indústria de Reciclagens, C-8/17, EU:C:2018:249, Rn. 36 und 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum Grundsatz der Effektivität hat der Gerichtshof hinsichtlich Art. 185 der Mehrwertsteuerrichtlinie, der dem Gerichtshof zufolge mit Art. 90 der Richtlinie kohärent auszulegen ist (Urteil vom 22. Februar 2018, T-2, C-396/16, EU:C:2018:109, Rn. 35), entschieden, dass, sofern der Steuerpflichtige keinen Mangel an Sorgfalt an den Tag gelegt hat und weder ein Missbrauch noch ein kollusives Zusammenwirken vorliegen, eine Frist, die ab dem Zeitpunkt der Ausstellung der ursprünglichen Rechnungen zu laufen begonnen hätte und für bestimmte Umsätze vor der Berichtigung abgelaufen gewesen wäre, nicht wirksam gegen die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug eingewandt werden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil von 12. April 2018, Biosafe - Indústria de Reciclagens, C-8/17, EU:C:2018:249, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass das Unionsrecht einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der die Inanspruchnahme des Rechts auf Erstattung der Mehrwertsteuer mit der Begründung versagt wird, dass die in dieser Regelung vorgesehene Ausschlussfrist entweder ab dem Zeitpunkt der Lieferung zu laufen begonnen habe und vor Stellung des Erstattungsantrags abgelaufen sei (Urteil vom 21. März 2018, Volkswagen, C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 51) oder zum Zeitpunkt der Ausstellung der ursprünglichen Rechnungen zu laufen begonnen habe und abgelaufen sei (Urteil vom 12. April 2018, Biosafe - Indústria de Reciclagens, C-8/17, EU:C:2018:249, Rn. 44).

  • EuGH, 21.03.2018 - C-533/16

    Volkswagen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Auszug aus EuGH, 03.03.2021 - C-507/20
    Sie stützte sich auf die Urteile vom 21. März 2018, Volkswagen (C-533/16, EU:C:2018:204) und vom 12. April 2018, Biosafe - Indústria de Reciclagens (C-8/17, EU:C:2018:249), und machte im Wesentlichen geltend, dass die Ausschlussfrist nicht ab Erfüllbarkeit der ursprünglichen Zahlungsverpflichtung zu laufen beginnen dürfe, sondern erst ab dem Zeitpunkt, zu dem die Forderung uneinbringlich werde.

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass das Unionsrecht einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der die Inanspruchnahme des Rechts auf Erstattung der Mehrwertsteuer mit der Begründung versagt wird, dass die in dieser Regelung vorgesehene Ausschlussfrist entweder ab dem Zeitpunkt der Lieferung zu laufen begonnen habe und vor Stellung des Erstattungsantrags abgelaufen sei (Urteil vom 21. März 2018, Volkswagen, C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 51) oder zum Zeitpunkt der Ausstellung der ursprünglichen Rechnungen zu laufen begonnen habe und abgelaufen sei (Urteil vom 12. April 2018, Biosafe - Indústria de Reciclagens, C-8/17, EU:C:2018:249, Rn. 44).

  • EuGH, 22.02.2018 - C-396/16

    T - 2 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Auszug aus EuGH, 03.03.2021 - C-507/20
    Ist - insbesondere im Hinblick auf Nr. 63 der Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache C-8/17, Biosafe - Indústria de Reciclagens (EU:C:2017:927), Rn. 27 des Urteils in der Rechtssache C-246/16, Di Maura (EU:C:2017:887), und Rn. 36 des Urteils in der Rechtssache C-396/16, T-2 (EU:C:2018:109), sowie im Hinblick darauf, dass der Mitgliedstaat als Mehrwertsteuer keinen höheren Betrag als den erheben darf, den der Lieferer oder Dienstleistungserbringer für eine bestimmte Erfüllung tatsächlich erhalten hat - die Praxis eines Mitgliedstaats, nach der, unter Verweis auf die Ex-tunc -Wirkung der im Fall endgültiger Nichtbezahlung anzuwendenden Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage gemäß Art. 90 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie, vorgesehen ist, dass die Ausschlussfrist von fünf Jahren, in der die Verminderung der Bemessungsgrundlage nach den allgemeinen Vorschriften dieses Mitgliedstaats möglich ist, ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem die Lieferung ursprünglich bewirkt wurde, und nicht ab dem Zeitpunkt, in dem eine bestimmte Forderung uneinbringlich geworden ist, und nach der unter Verweis auf den Ablauf dieser Ausschlussfrist einem gutgläubigen Steuerpflichtigen das ihm mit dem Eintritt der endgültigen Uneinbringlichkeit zustehende Recht, die Steuerbemessungsgrundlage zu vermindern, unter Umständen versagt wird, in denen zwischen dem Zeitpunkt der Lieferung und dem Zeitpunkt, in dem die Forderung endgültig uneinbringlich wird, durchaus mehrere Jahre vergehen können und unter denen die Regelung des Mitgliedstaats im Zeitpunkt der Lieferung die Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage wegen endgültiger Uneinbringlichkeit einer Forderung unionsrechtswidrig nicht gestattete, mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit, der steuerlichen Neutralität und der Effektivität vereinbar?.

    Zum Grundsatz der Effektivität hat der Gerichtshof hinsichtlich Art. 185 der Mehrwertsteuerrichtlinie, der dem Gerichtshof zufolge mit Art. 90 der Richtlinie kohärent auszulegen ist (Urteil vom 22. Februar 2018, T-2, C-396/16, EU:C:2018:109, Rn. 35), entschieden, dass, sofern der Steuerpflichtige keinen Mangel an Sorgfalt an den Tag gelegt hat und weder ein Missbrauch noch ein kollusives Zusammenwirken vorliegen, eine Frist, die ab dem Zeitpunkt der Ausstellung der ursprünglichen Rechnungen zu laufen begonnen hätte und für bestimmte Umsätze vor der Berichtigung abgelaufen gewesen wäre, nicht wirksam gegen die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug eingewandt werden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil von 12. April 2018, Biosafe - Indústria de Reciclagens, C-8/17, EU:C:2018:249, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 23.11.2017 - C-246/16

    Di Maura - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Besteuerungsgrundlage

    Auszug aus EuGH, 03.03.2021 - C-507/20
    Ist - insbesondere im Hinblick auf Nr. 63 der Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache C-8/17, Biosafe - Indústria de Reciclagens (EU:C:2017:927), Rn. 27 des Urteils in der Rechtssache C-246/16, Di Maura (EU:C:2017:887), und Rn. 36 des Urteils in der Rechtssache C-396/16, T-2 (EU:C:2018:109), sowie im Hinblick darauf, dass der Mitgliedstaat als Mehrwertsteuer keinen höheren Betrag als den erheben darf, den der Lieferer oder Dienstleistungserbringer für eine bestimmte Erfüllung tatsächlich erhalten hat - die Praxis eines Mitgliedstaats, nach der, unter Verweis auf die Ex-tunc -Wirkung der im Fall endgültiger Nichtbezahlung anzuwendenden Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage gemäß Art. 90 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie, vorgesehen ist, dass die Ausschlussfrist von fünf Jahren, in der die Verminderung der Bemessungsgrundlage nach den allgemeinen Vorschriften dieses Mitgliedstaats möglich ist, ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem die Lieferung ursprünglich bewirkt wurde, und nicht ab dem Zeitpunkt, in dem eine bestimmte Forderung uneinbringlich geworden ist, und nach der unter Verweis auf den Ablauf dieser Ausschlussfrist einem gutgläubigen Steuerpflichtigen das ihm mit dem Eintritt der endgültigen Uneinbringlichkeit zustehende Recht, die Steuerbemessungsgrundlage zu vermindern, unter Umständen versagt wird, in denen zwischen dem Zeitpunkt der Lieferung und dem Zeitpunkt, in dem die Forderung endgültig uneinbringlich wird, durchaus mehrere Jahre vergehen können und unter denen die Regelung des Mitgliedstaats im Zeitpunkt der Lieferung die Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage wegen endgültiger Uneinbringlichkeit einer Forderung unionsrechtswidrig nicht gestattete, mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit, der steuerlichen Neutralität und der Effektivität vereinbar?.
  • EuGH, 21.01.2010 - C-472/08

    Alstom Power Hydro - Vorabentscheidungsersuchen - Sechste

    Auszug aus EuGH, 03.03.2021 - C-507/20
    Wenn das Vorhandensein einer Ausschlussfrist, deren Ablauf bedeutet, dass ein Gläubiger keine Verminderung der Bemessungsgrundlage um die mit bestimmten Forderungen verbundene Mehrwertsteuer mehr beantragen kann, nicht als mit der Mehrwertsteuerrichtlinie unvereinbar angesehen werden kann, richtet sich der Zeitpunkt, ab dem diese Frist zu laufen beginnt, unter Vorbehalt der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität nach dem nationalen Recht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Januar 2010, Alstom Power Hydro, C-472/08, EU:C:2010:32, Rn. 16 und 17 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 12. April 2018, Biosafe - Indústria de Reciclagens, C-8/17, EU:C:2018:249, Rn. 36 und 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2017 - C-8/17

    Biosafe - Indústria de Reciclagens - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer

    Auszug aus EuGH, 03.03.2021 - C-507/20
    Ist - insbesondere im Hinblick auf Nr. 63 der Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache C-8/17, Biosafe - Indústria de Reciclagens (EU:C:2017:927), Rn. 27 des Urteils in der Rechtssache C-246/16, Di Maura (EU:C:2017:887), und Rn. 36 des Urteils in der Rechtssache C-396/16, T-2 (EU:C:2018:109), sowie im Hinblick darauf, dass der Mitgliedstaat als Mehrwertsteuer keinen höheren Betrag als den erheben darf, den der Lieferer oder Dienstleistungserbringer für eine bestimmte Erfüllung tatsächlich erhalten hat - die Praxis eines Mitgliedstaats, nach der, unter Verweis auf die Ex-tunc -Wirkung der im Fall endgültiger Nichtbezahlung anzuwendenden Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage gemäß Art. 90 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie, vorgesehen ist, dass die Ausschlussfrist von fünf Jahren, in der die Verminderung der Bemessungsgrundlage nach den allgemeinen Vorschriften dieses Mitgliedstaats möglich ist, ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem die Lieferung ursprünglich bewirkt wurde, und nicht ab dem Zeitpunkt, in dem eine bestimmte Forderung uneinbringlich geworden ist, und nach der unter Verweis auf den Ablauf dieser Ausschlussfrist einem gutgläubigen Steuerpflichtigen das ihm mit dem Eintritt der endgültigen Uneinbringlichkeit zustehende Recht, die Steuerbemessungsgrundlage zu vermindern, unter Umständen versagt wird, in denen zwischen dem Zeitpunkt der Lieferung und dem Zeitpunkt, in dem die Forderung endgültig uneinbringlich wird, durchaus mehrere Jahre vergehen können und unter denen die Regelung des Mitgliedstaats im Zeitpunkt der Lieferung die Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage wegen endgültiger Uneinbringlichkeit einer Forderung unionsrechtswidrig nicht gestattete, mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit, der steuerlichen Neutralität und der Effektivität vereinbar?.
  • EuGH, 24.10.2019 - C-292/19

    Porr Építési Kft.

    Auszug aus EuGH, 03.03.2021 - C-507/20
    Diese Bestimmung ist Ausdruck eines Grundprinzips dieser Richtlinie, nämlich des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität, nach dem die tatsächlich erhaltene Gegenleistung als Steuerbemessungsgrundlage dient und aus dem folgt, dass die Steuerverwaltung keinen Betrag als Mehrwertsteuer erheben darf, der den an den Steuerpflichtigen bezahlten Betrag übersteigt (Beschluss vom 24. Oktober 2019, Porr Építési Kft., C-292/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:901, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil vom 15. Oktober 2020, E. [Mehrwertsteuer - Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage], C-335/19, EU:C:2020:829, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-314/22

    Consortium Remi Group - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

    6 Beschluss vom 3. März 2021, FGSZ (C-507/20, EU:C:2021:157, Rn. 20), und Urteil vom 23. November 2017, Di Maura (C-246/16, EU:C:2017:887, Rn. 21), noch zur inhaltsgleichen Vorgängervorschrift.

    7 Urteile vom 11. November 2021, ELVOSPOL (C-398/20, EU:C:2021:911, Rn. 28), vom 11. Juni 2020, SCT (C-146/19, EU:C:2020:464, Rn. 24), vom 8. Mai 2019, A-PACK CZ (C-127/18, EU:C:2019:377, Rn. 21), und vom 23. November 2017, Di Maura (C-246/16, EU:C:2017:887, Rn. 22), so ähnlich auch Beschluss vom 3. März 2021, FGSZ (C-507/20, EU:C:2021:157, Rn. 20), und Urteil vom 22. Februar 2018, T - 2 (C-396/16, EU:C:2018:109, Rn. 36 ff.).

    9 Beschluss vom 3. März 2021, FGSZ (C-507/20, EU:C:2021:157, Rn. 31), Urteil vom 15. Oktober 2020, E. (Mehrwertsteuer - Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage) (C-335/19, EU:C:2020:829, Rn. 51 und 52).

    14 Beschluss vom 3. März 2021, FGSZ (C-507/20, EU:C:2021:157, Rn. 23).

    15 Beschluss vom 3. März 2021, FGSZ (C-507/20, EU:C:2021:157, Rn. 23), vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Januar 2010, Alstom Power Hydro (C-472/08, EU:C:2010:32, Rn. 16 und 17 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 12. April 2018, Biosafe - Indústria de Reciclagens (C-8/17, EU:C:2018:249, Rn. 36 und 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    23 So ausdrücklich auch Beschluss vom 3. März 2021, FGSZ (C-507/20, EU:C:2021:157, Rn. 27), mit Hinweis auf Urteile vom 21. März 2018, Volkswagen (C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 51), und vom 12. April 2018, Biosafe - Indústria de Reciclagens (C-8/17, EU:C:2018:249, Rn. 44).

    24 Beschluss vom 3. März 2021, FGSZ (C-507/20, EU:C:2021:157, Rn. 28 und Tenor).

    25 Beschluss vom 3. März 2021, FGSZ (C-507/20, EU:C:2021:157, Rn. 19), Urteile vom 12. Oktober 2017, Lombard Ingatlan Lízing (C-404/16, EU:C:2017:759, Rn. 44), und vom 15. Mai 2014, Almos Agrárkülkereskedelmi (C-337/13, EU:C:2014:328, Rn. 39).

    26 In diesem Sinne ist wohl auch der Beschluss vom 3. März 2021, FGSZ (C-507/20, EU:C:2021:157), zu verstehen; vgl. auch Urteil vom 23. November 2017, Di Maura (C-246/16, EU:C:2017:887, Rn. 27 und 28).

    40 Ähnlich: Beschluss vom 3. März 2021, FGSZ (C-507/20, EU:C:2021:157, Rn. 19), Urteile vom 12. Oktober 2017, Lombard Ingatlan Lízing (C-404/16, EU:C:2017:759, Rn. 44), und vom 15. Mai 2014, Almos Agrárkülkereskedelmi (C-337/13, EU:C:2014:328, Rn. 39).

  • EuGH, 29.02.2024 - C-314/22

    Consortium Remi Group

    Zur zeitlichen Beschränkung des Rechts auf Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage nach Art. 90 der Mehrwertsteuerrichtlinie als Erstes festzustellen, dass die Möglichkeit, ohne eine solche Beschränkung einen Antrag auf Mehrwertsteuererstattung zu stellen, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs dem Grundsatz der Rechtssicherheit zuwiderliefe, der verlangt, dass die steuerliche Lage des Steuerpflichtigen in Anbetracht seiner Rechte und Pflichten gegenüber der Steuerverwaltung nicht unbegrenzt lange offenbleiben kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 3. März 2021, FGSZ, C-507/20, EU:C:2021:157, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn als Zweites das Vorhandensein einer Ausschlussfrist, deren Ablauf bedeutet, dass ein Gläubiger keine Verminderung der Bemessungsgrundlage um die mit bestimmten Forderungen verbundene Mehrwertsteuer mehr beantragen kann, als Solches nicht als mit der Mehrwertsteuerrichtlinie unvereinbar angesehen werden kann, richtet sich der Zeitpunkt, ab dem diese Frist läuft, unter Vorbehalt der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität nach dem nationalen Recht (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 3. März 2021, FGSZ, C-507/20, EU:C:2021:157, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was insbesondere den Effektivitätsgrundsatz betrifft, lässt sich der Rechtsprechung des Gerichtshofs entnehmen, dass eine Ausschlussfrist, die ab dem Zeitpunkt der Ausstellung der ursprünglichen Rechnungen gelaufen wäre und für bestimmte Umsätze vor der Einreichung des Berichtigungsantrags abgelaufen wäre, nicht wirksam gegen die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug eingewandt werden könnte, wenn der Steuerpflichtige keinen Mangel an Sorgfalt an den Tag gelegt hat und weder ein Missbrauch noch ein kollusives Zusammenwirken vorliegen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 3. März 2021, FGSZ, C-507/20, EU:C:2021:157, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.02.2023 - C-482/21

    Euler Hermes

    Diese Bestimmung ist Ausdruck eines Grundprinzips dieser Richtlinie, nämlich des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität, nach dem die tatsächlich erhaltene Gegenleistung als Steuerbemessungsgrundlage dient und aus dem folgt, dass die Steuerverwaltung keinen Betrag als Mehrwertsteuer erheben darf, der den an den Steuerpflichtigen bezahlten Betrag übersteigt (Beschluss vom 3. März 2021, FGSZ, C-507/20, EU:C:2021:157, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Angesichts des Wortlauts von Art. 90 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie sowie des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität müssen sich die Formalitäten, die von den Steuerpflichtigen zu erfüllen sind, damit sie gegenüber den Steuerbehörden das Recht auf Verminderung der Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage ausüben können, auf diejenigen beschränken, die den Nachweis ermöglichen, dass nach der Bewirkung des Umsatzes die Gegenleistung zum Teil oder in vollem Umfang endgültig nicht erlangt wird (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 3. März 2021, FGSZ, C-507/20, EU:C:2021:157, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn diese Abweichungsbefugnis soll es den Mitgliedstaaten lediglich ermöglichen, der Unsicherheit über die Nichtbezahlung einer Rechnung oder über ihre Endgültigkeit entgegenzuwirken, und beantwortet nicht die Frage, ob eine Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage bei Nichtbezahlung entfallen kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 3. März 2021, FGSZ, C-507/20, EU:C:2021:157, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • FG München, 27.07.2023 - 14 K 2411/21

    Umsatzsteuer 2020

    Dass diese verfahrensrechtlichen Möglichkeiten ihre Grenze bei Eintritt der Festsetzungsverjährung finden, ist unionsrechtskonform, da Ausschlussfristen für die Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage zulässig sind (vgl. EuGH-Beschluss FGSZ vom 3. März 2021 - C-507/20, ECLI:EU:C:2021:157, Rn. 28).
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