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   EuGH, 03.04.2003 - C-277/01 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,4134
EuGH, 03.04.2003 - C-277/01 P (https://dejure.org/2003,4134)
EuGH, Entscheidung vom 03.04.2003 - C-277/01 P (https://dejure.org/2003,4134)
EuGH, Entscheidung vom 03. April 2003 - C-277/01 P (https://dejure.org/2003,4134)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Beamte - Wiederherstellung der beruflichen Laufbahn - Abwägung der Verdienste

  • Europäischer Gerichtshof

    Parlament / Samper

  • EU-Kommission PDF

    Europäisches Parlament gegen Ignacio Samper.

    EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 49
    1. Rechtsmittel - Rechtsschutzinteresse - Voraussetzung - Vorteil für den Rechtsmittelführer

  • EU-Kommission

    Europäisches Parlament gegen Ignacio Samper

    Statut und Beschäftigungsbedingungen - EG

  • Wolters Kluwer

    Beurteilungsfehler bei fehlender Beförderung nach Besoldungsgruppe A 4; Beförderungsentscheidung nach Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Status

  • Judicialis

    EWG/EAGBeamtStat Art. 85

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWG/EAGBeamtStat Art. 85
    1. Rechtsmittel - Rechtsschutzinteresse - Voraussetzung - Vorteil für den Rechtsmittelführer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 3.5.2001 in der Rechtssache T-99/00, I. Samper gegen Europäisches Parlament, mit dem das Gericht die Entscheidung des Parlaments vom 9. Juni 1999 über die Wiederherstellung der beruflichen Laufbahn ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuG, 03.05.2001 - T-99/00

    Samper / Parlament

    Auszug aus EuGH, 03.04.2003 - C-277/01
    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte Kammer) vom 3. Mai 2001 in der Rechtssache T-99/00 (Samper/Parlament, Slg. ÖD, I-A-111 und II-507) wegen Aufhebung dieses Urteils, anderer Verfahrensbeteiligter: Ignacio Samper, Beamter des Europäischen Parlaments, wohnhaft in Madrid (Spanien), vertreten durch E. Boigelot, avocat, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Kläger im ersten Rechtszug,.

    Das Europäische Parlament hat mit Rechtsmittelschrift, die am 13. Juli 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 3. Mai 2001 in der Rechtssache T-99/00 (Samper/Parlament, Slg. ÖD 2001, I-A-111 und II-507, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem dieses die Entscheidung des Parlaments vom 9. Juni 1999 über die Wiederherstellung der beruflichen Laufbahn von Herrn Samper aufgehoben hat, soweit darin der 1. Januar 1998 als Datum des Inkrafttretens seiner Beförderung nach Besoldungsgruppe A 4 zugrunde gelegt wird (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

    für Recht erkannt und entschieden: 1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 3. Mai 2001 in der Rechtssache T-99/00 (Samper/Parlament) wird aufgehoben.

  • EuGH, 18.03.1999 - C-304/97

    Carbajo Ferrero / Parlament

    Auszug aus EuGH, 03.04.2003 - C-277/01
    Mit Rechtsmittelurteil vom 18. März 1999 in der Rechtssache C-304/97 P (Carbajo Ferrero/Parlament, Slg. 1999, I-1749) hob der Gerichtshof das Urteil des Gerichts sowie die Entscheidung vom 21. Februar 1995 über die Ernennung von Herrn Samper mit der Begründung auf, dass die erforderliche Entsprechung zwischen den in der Stellenausschreibung Nr. 7424 und den in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens A/88 genannten Voraussetzungen nicht beachtet worden sei.

    Mit Entscheidung vom 14. April 1999 stellte das Parlament in Durchführung des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache C-304/97 P die Nichtigkeit der Ernennung von Herrn Samper zum Abteilungsleiter fest und stufte ihn mit Wirkung vom 1. April 1995 in die Besoldungsgruppe A 5, Dienstaltersstufe 2 (seit dem 1. Februar 1994), neu ein.

  • EuGH, 04.02.1987 - 324/85

    Bouteiller / Kommission

    Auszug aus EuGH, 03.04.2003 - C-277/01
    Der Gemeinschaftsrichter kann somit die Beurteilung der Fähigkeiten und Verdienste der Bewerber durch die Anstellungsbehörde nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen (vgl. Urteil vom 4. Februar 1987 in der Rechtssache 324/85, Bouteiller/Kommission, Slg. 1987, 529, Randnr. 6).
  • EuGH, 13.07.2000 - C-174/99

    Parlament / Richard

    Auszug aus EuGH, 03.04.2003 - C-277/01
    Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass ein Rechtsschutzinteresse des Parlaments nur dann gegeben ist, wenn das Rechtsmittel ihm im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (Urteil vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache C-174/99 P, Parlament/Richard, Slg. 2000, I-6189, Randnr. 33).
  • EuG, 12.06.1997 - T-237/95

    Fernando Carbajo Ferrero gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Internes

    Auszug aus EuGH, 03.04.2003 - C-277/01
    Mit Urteil vom 12. Juni 1997 in der Rechtssache T-237/95 (Carbajo Ferrero/Parlament, Slg. ÖD 1997, I-A-141 und II-429) wies das Gericht die Klage von Herrn Carbajo Ferrero auf Aufhebung der Entscheidung vom 21. Februar 1995 und der Entscheidung, ihn nicht auf diesen Posten zu ernennen, zurück.
  • EuGH, 14.09.2010 - C-550/07

    Im Bereich des Wettbewerbsrechts ist der unternehmensinterne Schriftwechsel mit

    Der Gerichtshof hat weiter ausgeführt, dass das Rechtsschutzinteresse besteht, solange das Rechtsmittel der Partei, die es eingelegt hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. Urteile vom 3. April 2003, Parlament/Samper, C-277/01 P, Slg. 2003, I-3019, Randnr. 28, und vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission, C-362/05 P, Slg. 2007, I-4333, Randnr. 42, sowie Beschluss vom 8. April 2008, Saint-Gobain Glass Deutschland/Kommission, C-503/07 P, Slg. 2008, I-2217, Randnr. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • VGH Bayern, 26.02.2024 - 23 N 19.1029

    Normenkontrollantrag gegen die Satzung über die Beiträge der Bayerischen

    Demgemäß sind Entschädigungsleistungen für Tierverluste, Leistungen nach der Beihilfesatzung sowie Beihilfen für die Beseitigung von Falltieren bei der Kommission notifiziert worden (vgl. LT-Drs. 17/17222, S. 2), die dagegen keine Einwände erhoben hat (vgl. Genehmigung staatlicher Beihilfen nach den Artikeln 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - Vorhaben, gegen die von der Union keine Einwände erhoben werden 2020/C 277/01 vom 21.8.2020, ABl.
  • VGH Bayern, 26.02.2024 - 23 N 20.1124

    Normenkontrollantrag gegen die Satzung über die Beiträge der Bayerischen

    Demgemäß sind Entschädigungsleistungen für Tierverluste, Leistungen nach der Beihilfesatzung sowie Beihilfen für die Beseitigung von Falltieren bei der Kommission notifiziert worden (vgl. LT-Drs. 17/17222, S. 2), die dagegen keine Einwände erhoben hat (vgl. Genehmigung staatlicher Beihilfen nach den Artikeln 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - Vorhaben, gegen die von der Union keine Einwände erhoben werden 2020/C 277/01 vom 21.8.2020, ABl.
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