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   EuGH, 06.07.2023 - C-663/21, C-8/22, C-402/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,15682
EuGH, 06.07.2023 - C-663/21, C-8/22, C-402/22 (https://dejure.org/2023,15682)
EuGH, Entscheidung vom 06.07.2023 - C-663/21, C-8/22, C-402/22 (https://dejure.org/2023,15682)
EuGH, Entscheidung vom 06. Juli 2023 - C-663/21, C-8/22, C-402/22 (https://dejure.org/2023,15682)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Réfugié ayant commis un crime grave)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2011/95/EU - Normen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus - Art. 14 Abs. 4 Buchst. b - Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft - Drittstaatsangehöriger, der wegen einer besonders ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Richtlinie 2011/95/EU; Normen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus; Art. 14 Abs. 4 Buchst. b; Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft; Drittstaatsangehöriger, der wegen einer besonders schweren ...

  • doev.de PDF

    Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl u. a. - Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft; Unmöglichkeit, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen

  • milo.bamf.de

    EGRL 115/2008, Art 2 Abs 2; EGRL 115/2008, Art 3; EGRL 115/2008, Art 5; EGRL 115/2008, Art 6; EGRL 115/2008, Art 8; EGRL 115/2008, Art 9 Abs 1; EURL 95/2011, Art 14 Abs 4; EURL 95/2011, Art 21 Abs 2
    International: Verurteilung wegen besonders schwerer Straftat für Entzug des geschützten Aufenthaltsrecht nicht hinreichend; Abwägung im Einzelfall erforderlich; tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für Allgemeinheit erforderlich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2011/95/EU - Normen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus - Art. 14 Abs. 4 Buchst. b - Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft - Drittstaatsangehöriger, der wegen einer besonders ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Aberkennung und Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft: Der Gerichtshof erläutert die Voraussetzungen für den Erlass einer solchen Maßnahme gegenüber einem Drittstaatsangehörigen, der wegen einer Straftat verurteilt wurde

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft - wegen einer Straftat

  • lto.de (Kurzinformation)

    Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft: Verurteilung wegen schwerer Straftat reicht nicht aus

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2023, 1405
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 22.11.2022 - C-69/21

    Ein Drittstaatsangehöriger, der an einer schweren Krankheit leidet, darf nicht

    Auszug aus EuGH, 06.07.2023 - C-663/21
    Im Übrigen ist ein Drittstaatsangehöriger, wenn er in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, grundsätzlich den darin vorgesehenen gemeinsamen Normen und Verfahren im Hinblick auf seine Rückführung zu unterwerfen, sofern sein Aufenthalt nicht gegebenenfalls legalisiert wurde (Urteil vom 22. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Abschiebung - Medizinisches Cannabis], C-69/21, EU:C:2022:913, Rn. 52).

    In dieser Hinsicht geht zum einen aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 hervor, dass dann, wenn die Illegalität des Aufenthalts erwiesen ist, gegenüber jedem Drittstaatsangehörigen unbeschadet der Ausnahmen nach Art. 6 Abs. 2 bis 5 unter strikter Einhaltung der in Art. 5 der Richtlinie festgelegten Anforderungen eine Rückkehrentscheidung ergehen muss, in der unter den in Art. 3 Nr. 3 der Richtlinie 2008/115 genannten Drittländern dasjenige anzugeben ist, in das dieser Drittstaatsangehörige abzuschieben ist (Urteil vom 22. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Abschiebung - Medizinisches Cannabis], C-69/21, EU:C:2022:913, Rn. 53).

    Zum anderen darf ein Mitgliedstaat einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen nicht nach Art. 8 der Richtlinie 2008/115 abschieben, ohne dass zuvor eine Rückkehrentscheidung gegen diesen Drittstaatsangehörigen unter Beachtung der durch diese Richtlinie eingeführten materiellen und prozessualen Garantien erlassen wurde (Urteil vom 22. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Abschiebung - Medizinisches Cannabis], C-69/21, EU:C:2022:913, Rn. 54).

    Dies gilt u. a. dann, wenn diese Behörde nach Anhörung des Betroffenen beabsichtigt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Abschiebung - Medizinisches Cannabis] C-69/21, EU:C:2022:913, Rn. 55).

    5 der Richtlinie 2008/115 steht daher dem entgegen, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung ergeht, wenn in dieser Entscheidung als Zielland ein Land angegeben wird, bei dem es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass der Drittstaatsangehörige im Fall der Vollstreckung der Entscheidung der tatsächlichen Gefahr einer gegen Art. 18 oder Art. 19 Abs. 2 der Charta verstoßenden Behandlung ausgesetzt wäre (Urteil vom 22. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Abschiebung - Medizinisches Cannabis], C-69/21, EU:C:2022:913, Rn. 56).

  • EuGH, 14.05.2019 - C-391/16

    Die Bestimmungen der Richtlinie über Flüchtlinge in Bezug auf die Aberkennung und

    Auszug aus EuGH, 06.07.2023 - C-663/21
    Insoweit ist zwar darauf hinzuweisen, dass die in Art. 14 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95 genannten Fälle, in denen die Mitgliedstaaten die Flüchtlingseigenschaft aberkennen können, im Wesentlichen denen entsprechen, in denen die Mitgliedstaaten einen Flüchtling nach Art. 21 Abs. 2 dieser Richtlinie und Art. 33 Abs. 2 der Genfer Konvention zurückweisen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2019, M u. a. [Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft], C-391/16, C-77/17 und C-78/17, EU:C:2019:403, Rn. 93).

    Daher können die Mitgliedstaaten einen Ausländer nicht abschieben, ausweisen oder ausliefern, wenn es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass für ihn die reale Gefahr besteht, im Bestimmungsland einer durch Art. 4 und Art. 19 Abs. 2 der Charta verbotenen Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2019, M u. a. [Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft], C-391/16, C-77/17 und C-78/17, EU:C:2019:403, Rn. 94).

    Wenn die Zurückweisung eines Flüchtlings, der von einer der in Art. 14 Abs. 4 sowie in Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95 genannten Fallgruppen erfasst wird, ihn der Gefahr aussetzen würde, in seinen in Art. 4 und Art. 19 Abs. 2 der Charta verankerten Grundrechten verletzt zu werden, kann der betreffende Mitgliedstaat daher nicht gemäß Art. 33 Abs. 2 der Genfer Konvention vom Grundsatz der Nichtzurückweisung abweichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2019, M u. a. [Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft], C-391/16, C-77/17 und C-78/17, EU:C:2019:403, Rn. 95).

    Soweit Art. 14 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95 in den darin genannten Fällen vorsieht, dass die Mitgliedstaaten die "Flüchtlingseigenschaft" im Sinne dieser Richtlinie aberkennen können, während Art. 33 Abs. 2 der Genfer Konvention die Zurückweisung eines sich in einer solchen Situation befindlichen Flüchtlings in einen Staat, in dem sein Leben oder seine Freiheit bedroht sind, zulässt, sieht das Unionsrecht somit einen weiteren internationalen Schutz der betreffenden Flüchtlinge vor, als er durch diese Konvention gewährleistet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2019, M u. a. [Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft], C-391/16, C-77/17 und C-78/17, EU:C:2019:403, Rn. 96).

  • EuGH, 09.11.2010 - C-57/09

    Eine Person kann von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen werden, wenn

    Auszug aus EuGH, 06.07.2023 - C-663/21
    Somit impliziert die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 14 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95 keine Stellungnahme zu der gesonderten Frage, ob diese Person in ihr Herkunftsland abgeschoben werden darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2010, B und D, C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 110).
  • OVG Niedersachsen, 06.03.2024 - 13 LC 116/23

    Abwägung; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; Ausweisung;

    Im Hinblick auf Art. 3 Nr. 3 der Rückführungsrichtlinie ist eine solche Rückkehrverpflichtung nicht ohne die Bestimmung eines Ziellandes, welches eines der in Art. 3 Nr. 3 der Rückführungsrichtlinie genannten Länder sein muss, vorstellbar (vgl. EuGH, Urt. v. 6.7.2023 - C-663/21 -, juris Rn. 46; Urt. v. 22.11.2022 - C-69/21 -, juris Rn. 53; Urt. v. 24.2.2021 - C-673/19 -, juris Rn. 39; Urt. v. 14.5.2020 - C-924/19, C-925/19 -, juris Rn. 115; OVG Bremen, Urt. v. 30.8.2023 - 2 LC 116/23 -, juris Rn. 66; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 2.1.2023 - 12 S 1841/22 -, Rn. 128 ff., juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 7.12.2022 - 4 LB 233/18 OVG -, juris Rn. 75).
  • OVG Bremen, 30.08.2023 - 2 LC 116/23

    Generalpräventive inlandsbezogene Ausweisung nach Betäubungsmitteleinfuhr;

    Dabei kann dahinstehen, ob bei der Ausweisung von Personen, denen wegen § 60 Abs. 5 AufenthG auf unabsehbare Zeit eine Abschiebung nicht droht, in die Interessenabwägung eine hypothetische Rückkehr unter der Prämisse, dass das Abschiebungsverbot nicht (mehr) besteht, einzustellen ist, wofür die grundsätzlich auf die Beendigung des Aufenthalts gerichtete Zielrichtung von Ausweisungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.02.2022 - 1 C 6.21, juris Rn. 21) und der Wortlaut von § 53 Abs. 1 AufenthG ("Interessen an einem weiteren Verbleib [...] im Bundesgebiet") sprechen könnten, oder ob lediglich das Interesse, die Folgewirkungen der Ausweisung auf den Aufenthaltsstatus in Deutschland abzuwenden, zu berücksichtigen ist (so VGH BW, Urt. v 02.01.2023 - 12 S 1841/22, juris Rn. 98 und das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil; ähnl. für den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 14 Abs. 4 lit. b Richtlinie 2011/95/EU EuGH, Urt. v. 06.07.2023 - C-663/21, Rn. 26 ff.).

    In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist geklärt, dass gemäß Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2008/115/EG dann, wenn die Illegalität des Aufenthalts erwiesen ist, gegenüber jedem Drittstaatsangehörigen unbeschadet der Ausnahmen nach Art. 6 Abs. 2 bis 5 unter strikter Einhaltung der in Art. 5 der Richtlinie festgelegten Anforderungen eine Rückkehrentscheidung ergehen muss, "in der unter den in Art. 3 Nr. 3 der Richtlinie 2008/115 genannten Drittländern dasjenige anzugeben ist, in das dieser Drittstaatsangehörige abzuschieben ist" (EuGH, Urt. v. 06.07.2023 - C-663/21, Rn. 46; Urt. v. 22.11.2022 - C-69/21, Rn. 53; Urt. v. 14.05.2020 C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, Rn. 115 - Hervorhebung nicht im Original).

    Mittlerweile hat der Europäische Gerichtshof (dabei einmal in der Spruchkörperbesetzung "Große Kammer") in zwei Urteilen, in denen es entscheidungstragend darauf ankam, eindeutig ausgeführt, dass nach Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden darf, wenn Art. 19 Abs. 2 EUGrCh bzw. Art. 3 EMRK einer Vollstreckung entgegen stünden (vgl. EuGH [Große Kammer], Urt. v. 22.11.2022 - C 69/21, Rn. 56; Urt. v. 06.07.2023 - C-663/21, Rn. 50 f.).

  • VGH Bayern, 19.02.2024 - 19 ZB 22.2483

    Generalpräventive Ausweisung, Sofort vollziehbarer Widerruf der

    Die Ausweisung des Klägers verstößt im Übrigen nicht gegen Unionsrecht, insbesondere kommt es nicht darauf an, dass die (nicht angegriffene und daher bestandskräftige) Abschiebungsandrohung einen konkreten Zielstaat nicht benennt (vgl. dazu EuGH, U.v. 22.11.2022 - C-69/21 - juris Rn. 53; U.v. 6.7.2023 - C-663/21 - juris Rn. 46; OVG MP, U.v. 7.12.2022 - 4 LB 233/18 - juris Rn. 75; VGH BW, U.v. 2.1.2023 - 12 S 1841/22 - juris Rn. 131; OVG Bremen, U.v. 30.8.2023 - 2 LC 116/23 - juris Rn. 66), da nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts selbst das Nichtergehen oder die Aufhebung einer Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 der RL 2008/115/EG die Rechtmäßigkeit der Ausweisung unberührt lässt, da die Ausweisung nicht dem Anwendungsbereich der RFRL unterfällt (vgl. BVerwG, U.v. 16.11.2023 - 1 C 32.22 - juris Rn. 22 m.V.a. EuGH, U.v. 22.11.2022 - C-69/21, X - juris Rn. 84; BVerwG, U.v. 16.2.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 40 ff.; U.v. 9.5.2019 - 1 C 21.18 - juris Rn. 10 ff.).
  • BVerwG, 11.12.2023 - 1 B 13.23
    Dass allein diese jüngere Rechtsprechung der Großen Kammer des Gerichtshofs für das Verständnis der Art. 5, 6 und 9 RL 2008/115/EG maßgeblich ist, folgt auch daraus, dass sie in mehreren Entscheidungen ausdrücklich bestätigt worden ist (vgl. beispielhaft EuGH, Urteile vom 6. Juli 2023 - C-663/21 [ECLI:EU:C:2023:540], AA - Rn. 46 ff., 50 ff. und vom 21. September 2023 - C-143/22 [ECLI:EU:C:2023:689] - Rn. 41).
  • VG Köln, 26.10.2023 - 22 L 1308/23
    Zur Begründung wiederholt und vertieft er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und verweist ergänzend auf drei Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 6. Juli 2023 - C-663/21; C-8/22; C-402/22 -, wonach ein Widerruf nur bei Vorliegen außerordentlich schwerer Straftaten in Betracht komme und insoweit zudem stets eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen sei.

    Insoweit reichte mithin bereits vor Erlass der vom Antragsteller in Bezug genommenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 6. Juli 2023 - C-663/21; C-8/22; C-402/22 - die Verurteilung eines Ausländers zu einer mindestens dreijährigen (Einzel-)Freiheitsstrafe allein nicht aus, um das Vorliegen einer Gefahr für die Allgemeinheit i. S. d. 60 Abs. 8 Satz 1 Var. 2 AufenthG anzunehmen.

  • VG Augsburg, 18.10.2023 - Au 6 K 23.704

    Ausweisung nach Sicherungsverfahren mit Unterbringung in psychiatrischem

    Hiernach ist zwar Art. 5 der RL 2008/115/EG dahin auszulegen, dass die Regelung dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist, weil er dort der tatsächlichen Gefahr einer gegen Art. 18 oder Art. 19 Abs. 2 GRCh verstoßenden Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EuGH, U.v. 6.7.2023 - C-663/21 - Rn. 50- 52).

    Zudem würde ein kategorischer Ausschluss bereits des Erlasses einer - auch nur bedingten - Rückführungsentscheidung (so könnte EuGH, U.v. 6.7.2023 - C-663/21 - Rn. 52 auch verstanden werden) zu einem unauflösbaren unionsrechtlichen Widerspruch führen: Art. 6 Abs. 1 RL 2008/115/EG verlangt, dass die Mitgliedstaaten unbeschadet der dortigen Ausnahmen gegen alle illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, die nach Art. 11 RL 2008/115/EG mit einem Einreiseverbot im Sinne von Art. 3 Nr. 6 RL 2008/115/EG einhergehen kann oder muss (vgl. EuGH, U.v. 3.6.2021 - C-546/19, NVwZ 2021, 1207/1209 f. Rn. 55 f.).

    Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, da die Rechtsfrage, ob die verbindliche Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots zu Gunsten eines ausgewiesenen Drittstaatsangehörigen bereits dem Erlass oder nur der Vollstreckung eines - mit dem Widerruf oder der Rücknahme des Abschiebungsverbots aufschiebend bedingten - Rückkehrentscheidung (Abschiebungsandrohung) und damit auch dem Erlass eines hieran anknüpfenden Einreise- und Aufenthaltsverbots entgegensteht, mit Blick auf die jüngste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, U.v. 6.7.2023 - C-663/21 - Rn. 50 -52) bisher höchstrichterlich nicht geklärt ist und diese Frage über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist.

  • VG Köln, 11.03.2024 - 12 L 103/24
    EuGH, Urteil vom 6. Juli 2023 - C-663/21 -, juris Rn. 52 (zu dem ebenfalls in Art. 5 RfRL angesprochenen Grundsatz der Nichtzurückweisung), von einer Abschiebungsandrohung abzusehen, wenn nach deutschem Recht aufgrund von Abschiebungsverboten eine Duldung auf unabsehbare Zeit in Betracht käme.
  • VGH Baden-Württemberg, 15.11.2023 - 11 S 1783/23

    Unionsrechtliche Fortwirkung der Abschiebungsandrohung im Folgeverfahren

    6 Abs. 1 Richtlinie 2008/115/EG verpflichtet dazu, in einer Rückkehrentscheidung, d.h. - wie bereits ausgeführt - im nationalen Recht in der Abschiebungsandrohung, dasjenige der in Art. 3 Nr. 3 Richtlinie 2008/115/EG abschließend aufgeführten Zielländer der Rückkehr anzugeben, in das der Drittstaatsangehörige abzuschieben ist, der Adressat der Rückkehrentscheidung ist (vgl. näher EuGH, Urteile vom 06.07.2023 - C-663/21 - juris Rn. 46, vom 22.11.2022 - C-69/21 - juris Rn. 53, vom 24.02.2021 - C-673/19 - juris Rn. 32, 39 und vom 14.05.2020 - C-924/19 PPU und C-925/19 PPU - juris Rn. 115).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2023 - C-352/22

    Generalstaatsanwaltschaft Hamm (Demande d'extradition d'un réfugié vers la

    12 Vgl. u. a. Urteil vom 6. Juli 2023, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Flüchtling, der eine schwere Straftat begangen hat) (C-663/21, im Folgenden: Urteil Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [Flüchtling, der eine schwere Straftat begangen hat], EU:C:2023:540, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • VG Köln, 11.03.2024 - 12 L 2657/23
    vgl. EuGH, Urteil vom 6. Juli 2023 - C-663/21 -, juris Rn. 52 (zu dem ebenfalls in Art. 5 RfRL angesprochenen Grundsatz der Nichtzurückweisung).
  • OVG Bremen, 01.08.2023 - 2 LA 97/23

    Abschiebungsandrohung; Nichtzurückweisung; Rückkehrentscheidung

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