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   EuGH, 06.07.2023 - C-8/22   

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https://dejure.org/2023,15681
EuGH, 06.07.2023 - C-8/22 (https://dejure.org/2023,15681)
EuGH, Entscheidung vom 06.07.2023 - C-8/22 (https://dejure.org/2023,15681)
EuGH, Entscheidung vom 06. Juli 2023 - C-8/22 (https://dejure.org/2023,15681)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Commissaire général aux réfugiés und aux apatrides (Réfugié ayant commis un crime grave)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2011/95/EU - Normen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus - Art. 14 Abs. 4 Buchst. b - Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft - Drittstaatsangehöriger, der wegen einer besonders ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • milo.bamf.de

    EURL 32/2013, Art 45 Abs 1; EURL 32/2013, Art 45 Abs 3; EURL 95/2011, Art 12 Abs 2; EURL 95/2011, Art 14 Abs 4; EURL 95/2011, Art 21 Abs 2; EURL 95/2011, Art 23; EURL 95/2011, Art 23 Abs 4
    International: Rechtskräftige Verurteilung wegen besonders schwerer Straftat alleine bedingt kein Bestehen einer Gefahr für die Allgemeinheit; Einzelfallwürdigung ist vorzunehmen; keine Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Aberkennung des Flüchtlingsstatus

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2011/95/EU - Normen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus - Art. 14 Abs. 4 Buchst. b - Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft - Drittstaatsangehöriger, der wegen einer besonders ...

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft: Verurteilung wegen schwerer Straftat reicht nicht aus

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2023, 1401
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 14.05.2019 - C-391/16

    Die Bestimmungen der Richtlinie über Flüchtlinge in Bezug auf die Aberkennung und

    Auszug aus EuGH, 06.07.2023 - C-8/22
    Insoweit spiegelt die unterschiedliche Formulierung in Art. 12 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 und in deren Art. 14 Abs. 4 Buchst. b im Kern den Unterschied zwischen Art. 1 Abschnitt F und Art. 33 Abs. 2 der Genfer Konvention wider, die einen wesentlichen Bestandteil des internationalen Rechtsrahmens für den Schutz von Flüchtlingen darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2019, M u. a. [Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft], C-391/16, C-77/17 und C-78/17, EU:C:2019:403, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat im Übrigen bereits festgestellt, dass die in Art. 14 Abs. 4 dieser Richtlinie genannten Fälle, in denen die Mitgliedstaaten die Flüchtlingseigenschaft aberkennen oder die Zuerkennung dieser Rechtsstellung ablehnen können, im Wesentlichen denen entsprechen, in denen die Mitgliedstaaten einen Flüchtling nach Art. 33 Abs. 2 der Genfer Konvention zurückweisen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2019, M u. a. [Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft], C-391/16, C-77/17 und C-78/17, EU:C:2019:403, Rn. 93).

    Bei dieser Beurteilung wird die zuständige Behörde zu berücksichtigen haben, dass den betreffenden Drittstaatsangehörigen im Fall der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft diese Rechtsstellung entzogen wird und sie daher nicht mehr über alle in der Richtlinie 2011/95 vorgesehenen Rechte und Leistungen verfügen, dass sie aber gemäß Art. 14 Abs. 6 dieser Richtlinie weiterhin bestimmte in der Genfer Konvention vorgesehene Rechte geltend machen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2019, M u. a. [Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft], C-391/16, C-77/17 und C-78/17, EU:C:2019:403, Rn. 99).

    Daher ist Art. 14 Abs. 6 der Richtlinie 2011/95 im Einklang mit Art. 78 Abs. 1 AEUV und Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass der Mitgliedstaat, der von der in Art. 14 Abs. 4 dieser Richtlinie vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, dem Flüchtling, der von einer der in dieser Bestimmung vorgesehenen Fallgestaltungen erfasst wird und sich im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufhält, zumindest die in der Genfer Konvention verankerten Rechte, auf die dieser Art. 14 Abs. 6 ausdrücklich verweist, sowie die in dieser Konvention vorgesehenen Rechte, deren Ausübung keinen rechtmäßigen Aufenthalt voraussetzt, gewähren muss, und zwar unbeschadet möglicher Vorbehalte des Mitgliedstaats (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2019, M u. a. [Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft], C-391/16, C-77/17 und C-78/17, EU:C:2019:403, Rn. 107).

  • EuGH, 24.06.2015 - C-373/13

    T. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus EuGH, 06.07.2023 - C-8/22
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 21 Abs. 2 Buchst. b dieser Richtlinie geht hervor, dass die Anwendung dieser Bestimmung von der Erfüllung zweier unterschiedlicher Voraussetzungen abhängt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2015, T., C-373/13, EU:C:2015:413, Rn. 72).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht hervor, dass insbesondere im Hinblick auf diese Formulierung Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie die Versagung eines Aufenthaltstitels aus zwingenden Gründen der öffentlichen Ordnung nur dann ermöglichen kann, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2015, T., C-373/13, EU:C:2015:413, Rn. 77 bis 79).

    Vielmehr ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Anwendung von Art. 21 Abs. 2 dieser Richtlinie, der, wie sich aus Rn. 38 des vorliegenden Urteils ergibt, im Einklang mit Art. 14 Abs. 4 der Richtlinie auszulegen ist, strengen Voraussetzungen unterliegt, die höher sind als diejenigen, die die Anwendung von Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2015, T., C-373/13, EU:C:2015:413, Rn. 72, 74 und 75).

    Drittens ist darauf hinzuweisen, dass der betreffende Mitgliedstaat, wenn er festgestellt hat, dass die beiden in Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, die in dieser Bestimmung vorgesehene Maßnahme erlassen kann, ohne jedoch verpflichtet zu sein, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen (vgl. entsprechend Urteile vom 24. Juni 2015, T., C-373/13, EU:C:2015:413, Rn. 72, und vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti F?'igazgatóság u. a., C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 81).

  • EuGH, 12.12.2019 - C-381/18

    G.S. (Menace pour l'ordre public)

    Auszug aus EuGH, 06.07.2023 - C-8/22
    Erstens ist zur Ermittlung der Tragweite des Begriffs "Gefahr für die Allgemeinheit" im Sinne dieser Bestimmung darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Unionsbürger, der von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat, und bestimmte Mitglieder seiner Familie nur dann als Gefahr für die öffentliche Ordnung angesehen werden können, wenn ihr individuelles Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft des betreffenden Mitgliedstaats berührt (Urteil vom 12. Dezember 2019, G. S. und V. G. [Gefährdung der öffentlichen Ordnung], C-381/18 und C-382/18, EU:C:2019:1072, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da das vorlegende Gericht in Betracht zieht, dass der Begriff "Gefahr für die Allgemeinheit" im Sinne von Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 auf der Grundlage des in dieser Rechtsprechung aufgestellten Maßstabs definiert werden könne, ist darauf hinzuweisen, dass nicht generell davon ausgegangen werden kann, dass jedwede Bezugnahme auf eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder für die Allgemeinheit ausschließlich als auf ein individuelles Verhalten verweisend zu verstehen ist, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft des betreffenden Mitgliedstaats berührt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2019, G. S. und V. G. [Gefährdung der öffentlichen Ordnung], C-381/18 und C-382/18, EU:C:2019:1072, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit sind im Hinblick auf die Bestimmung der Tragweite des Begriffs "Gefahr für die Allgemeinheit" im Sinne von Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 der Wortlaut dieser Vorschrift, ihr Kontext sowie die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2019, G. S. und V. G. [Gefährdung der öffentlichen Ordnung], C-381/18 und C-382/18, EU:C:2019:1072, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Von dieser Möglichkeit ist insbesondere unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Gebrauch zu machen, der eine Abwägung der Gefahr, die der betreffende Drittstaatsangehörige für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, gegen die Rechte beinhaltet, die gemäß dieser Richtlinie den Personen zu gewährleisten sind, die die materiellen Voraussetzungen von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie erfüllen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Mai 2018, K. und H. F. [Aufenthaltsrecht und Vorwürfe von Kriegsverbrechen], C-331/16 und C-366/16, EU:C:2018:296, Rn. 62, vom 12. Dezember 2019, G. S. und V. G. [Gefährdung der öffentlichen Ordnung], C-381/18 und C-382/18, EU:C:2019:1072, Rn. 64, sowie vom 9. Februar 2023, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid u. a. [Entzug des Aufenthaltsrechts eines türkischen Arbeitnehmers], C-402/21, EU:C:2023:77, Rn. 72).

  • EuGH - C-382/18 (anhängig)

    V.G. (Menace pour l'ordre public)

    Auszug aus EuGH, 06.07.2023 - C-8/22
    Erstens ist zur Ermittlung der Tragweite des Begriffs "Gefahr für die Allgemeinheit" im Sinne dieser Bestimmung darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Unionsbürger, der von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat, und bestimmte Mitglieder seiner Familie nur dann als Gefahr für die öffentliche Ordnung angesehen werden können, wenn ihr individuelles Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft des betreffenden Mitgliedstaats berührt (Urteil vom 12. Dezember 2019, G. S. und V. G. [Gefährdung der öffentlichen Ordnung], C-381/18 und C-382/18, EU:C:2019:1072, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da das vorlegende Gericht in Betracht zieht, dass der Begriff "Gefahr für die Allgemeinheit" im Sinne von Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 auf der Grundlage des in dieser Rechtsprechung aufgestellten Maßstabs definiert werden könne, ist darauf hinzuweisen, dass nicht generell davon ausgegangen werden kann, dass jedwede Bezugnahme auf eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder für die Allgemeinheit ausschließlich als auf ein individuelles Verhalten verweisend zu verstehen ist, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft des betreffenden Mitgliedstaats berührt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2019, G. S. und V. G. [Gefährdung der öffentlichen Ordnung], C-381/18 und C-382/18, EU:C:2019:1072, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit sind im Hinblick auf die Bestimmung der Tragweite des Begriffs "Gefahr für die Allgemeinheit" im Sinne von Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 der Wortlaut dieser Vorschrift, ihr Kontext sowie die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2019, G. S. und V. G. [Gefährdung der öffentlichen Ordnung], C-381/18 und C-382/18, EU:C:2019:1072, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Von dieser Möglichkeit ist insbesondere unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Gebrauch zu machen, der eine Abwägung der Gefahr, die der betreffende Drittstaatsangehörige für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, gegen die Rechte beinhaltet, die gemäß dieser Richtlinie den Personen zu gewährleisten sind, die die materiellen Voraussetzungen von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie erfüllen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Mai 2018, K. und H. F. [Aufenthaltsrecht und Vorwürfe von Kriegsverbrechen], C-331/16 und C-366/16, EU:C:2018:296, Rn. 62, vom 12. Dezember 2019, G. S. und V. G. [Gefährdung der öffentlichen Ordnung], C-381/18 und C-382/18, EU:C:2019:1072, Rn. 64, sowie vom 9. Februar 2023, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid u. a. [Entzug des Aufenthaltsrechts eines türkischen Arbeitnehmers], C-402/21, EU:C:2023:77, Rn. 72).

  • EuGH, 02.05.2018 - C-331/16

    Die Erforderlichkeit einer Beschränkung der Freizügigkeit und des

    Auszug aus EuGH, 06.07.2023 - C-8/22
    Im Rahmen der Umstände, die bei der Würdigung dessen zu berücksichtigen sind, ob eine Gefahr für die Allgemeinheit besteht, ist es - auch wenn in der Regel die Feststellung einer ein Grundinteresse der Gesellschaft berührenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr eine Neigung des Betroffenen impliziert, das Verhalten, das diese Gefahr darstellt, in Zukunft beizubehalten - auch möglich, dass allein das frühere Verhalten den Tatbestand einer solchen Gefahr erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Mai 2018, K. und H. F. [Aufenthaltsrecht und Vorwürfe von Kriegsverbrechen], C-331/16 und C-366/16, EU:C:2018:296, Rn. 56).

    Von dieser Möglichkeit ist insbesondere unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Gebrauch zu machen, der eine Abwägung der Gefahr, die der betreffende Drittstaatsangehörige für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, gegen die Rechte beinhaltet, die gemäß dieser Richtlinie den Personen zu gewährleisten sind, die die materiellen Voraussetzungen von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie erfüllen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Mai 2018, K. und H. F. [Aufenthaltsrecht und Vorwürfe von Kriegsverbrechen], C-331/16 und C-366/16, EU:C:2018:296, Rn. 62, vom 12. Dezember 2019, G. S. und V. G. [Gefährdung der öffentlichen Ordnung], C-381/18 und C-382/18, EU:C:2019:1072, Rn. 64, sowie vom 9. Februar 2023, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid u. a. [Entzug des Aufenthaltsrechts eines türkischen Arbeitnehmers], C-402/21, EU:C:2023:77, Rn. 72).

    Im Rahmen dieser Würdigung muss die zuständige Behörde auch den durch das Unionsrecht garantierten Grundrechten Rechnung tragen und insbesondere die Möglichkeit prüfen, andere, die Flüchtlings- und Grundrechte weniger beeinträchtigende Maßnahmen zu ergreifen, die die Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Drittstaatsangehörige aufhält, ebenso wirksam schützen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Mai 2018, K. und H. F. [Aufenthaltsrecht und Vorwürfe von Kriegsverbrechen], C-331/16 und C-366/16, EU:C:2018:296, Rn. 63 und 64).

  • EuGH, 22.09.2022 - C-159/21

    Aberkennung des internationalen Schutzes infolge einer Beeinträchtigung der

    Auszug aus EuGH, 06.07.2023 - C-8/22
    Was zweitens die jeweiligen Rollen der zuständigen Behörde und des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Rahmen der Beurteilung dessen angeht, ob eine solche Gefahr vorliegt, so ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die zuständige Behörde bei der Anwendung dieser Bestimmung in jedem Einzelfall eine Würdigung sämtlicher besonderer Umstände dieses Falls vorzunehmen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. September 2018, Ahmed, C-369/17, EU:C:2018:713, Rn. 48 und 50, sowie vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti F?'igazgatóság u. a., C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 72 und 92).

    In diesem Zusammenhang und insbesondere in Anbetracht dessen, dass Art. 45 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 vorsieht, dass die Entscheidung der zuständigen Behörde, den internationalen Schutz abzuerkennen, die sachliche und rechtliche Begründung enthält, auf der diese Entscheidung beruht, muss die zuständige Behörde über alle relevanten Informationen verfügen und anhand dieser Informationen ihre eigene Würdigung sämtlicher besonderer Umstände des fraglichen Einzelfalls vornehmen, um den Inhalt ihrer Entscheidung zu bestimmen und diese umfassend zu begründen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti F?'igazgatóság u. a., C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 80).

    Drittens ist darauf hinzuweisen, dass der betreffende Mitgliedstaat, wenn er festgestellt hat, dass die beiden in Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, die in dieser Bestimmung vorgesehene Maßnahme erlassen kann, ohne jedoch verpflichtet zu sein, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen (vgl. entsprechend Urteile vom 24. Juni 2015, T., C-373/13, EU:C:2015:413, Rn. 72, und vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti F?'igazgatóság u. a., C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 81).

  • EuGH, 13.09.2018 - C-369/17

    Eine Person kann nicht von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen

    Auszug aus EuGH, 06.07.2023 - C-8/22
    Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie ist daher restriktiv auszulegen (vgl. entsprechend Urteil vom 13. September 2018, Ahmed, C-369/17, EU:C:2018:713, Rn. 52).

    Was zweitens die jeweiligen Rollen der zuständigen Behörde und des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Rahmen der Beurteilung dessen angeht, ob eine solche Gefahr vorliegt, so ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die zuständige Behörde bei der Anwendung dieser Bestimmung in jedem Einzelfall eine Würdigung sämtlicher besonderer Umstände dieses Falls vorzunehmen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. September 2018, Ahmed, C-369/17, EU:C:2018:713, Rn. 48 und 50, sowie vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti F?'igazgatóság u. a., C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 72 und 92).

  • EuGH, 09.11.2010 - C-57/09

    Eine Person kann von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen werden, wenn

    Auszug aus EuGH, 06.07.2023 - C-8/22
    Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass nach der allgemeinen Systematik der Richtlinie 2011/95 schwere Straftaten, die ein Drittstaatsangehöriger begangen hat, bevor er als Flüchtling aufgenommen wurde, die Anwendung der in Art. 12 Abs. 2 Buchst. b dieser Richtlinie vorgesehenen Ausschlussklausel rechtfertigen, während Art. 14 Abs. 4 und Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie es ermöglichen, die gegenwärtige Gefahr zu berücksichtigen, die von einem Drittstaatsangehörigen ausgeht (vgl. entsprechend Urteil vom 9. November 2010, B und D, C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 101).
  • EuGH, 13.09.2016 - C-304/14

    CS - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV -

    Auszug aus EuGH, 06.07.2023 - C-8/22
    Was insbesondere die Gegenwärtigkeit einer solchen Gefahr betrifft, so ergibt sich jedoch sowohl aus der Antwort auf die erste Frage als auch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass aus den Vorstrafen des betreffenden Drittstaatsangehörigen nicht automatisch geschlossen werden kann, dass dieser Adressat der in Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 vorgesehenen Maßnahme sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2016, CS, C-304/14, EU:C:2016:674, Rn. 41).
  • EuGH, 09.02.2023 - C-402/21

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid u.a. (Retrait du droit de séjour d'un

    Auszug aus EuGH, 06.07.2023 - C-8/22
    Von dieser Möglichkeit ist insbesondere unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Gebrauch zu machen, der eine Abwägung der Gefahr, die der betreffende Drittstaatsangehörige für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, gegen die Rechte beinhaltet, die gemäß dieser Richtlinie den Personen zu gewährleisten sind, die die materiellen Voraussetzungen von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie erfüllen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Mai 2018, K. und H. F. [Aufenthaltsrecht und Vorwürfe von Kriegsverbrechen], C-331/16 und C-366/16, EU:C:2018:296, Rn. 62, vom 12. Dezember 2019, G. S. und V. G. [Gefährdung der öffentlichen Ordnung], C-381/18 und C-382/18, EU:C:2019:1072, Rn. 64, sowie vom 9. Februar 2023, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid u. a. [Entzug des Aufenthaltsrechts eines türkischen Arbeitnehmers], C-402/21, EU:C:2023:77, Rn. 72).
  • EuGH, 20.10.2022 - C-825/21

    Centre public d'action sociale de Liège (Retrait ou suspension d'une décision de

  • BVerwG, 22.01.2024 - 1 C 15.23
    In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist zudem geklärt, dass der Ausschlussgrund des Art. 17 Abs. 1 Buchst. b RL 2011/95/EU für sich genommen den Ausschluss von der Schutzgewährung zur Folge hat (EuGH, Urteil vom 6. Juli 2023 - C-8/22 [ECLI:EU:C:2023:542] - Rn. 37).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2023 - C-352/22

    Generalstaatsanwaltschaft Hamm (Demande d'extradition d'un réfugié vers la

    43 Vgl. Urteile vom 6. Juli 2023, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Besonders schwere Straftat) (C-402/22, EU:C:2023:543, Rn. 36), und vom 6. Juli 2023, Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides (Flüchtling, der eine schwere Straftat begangen hat) (C-8/22, EU:C:2023:542, Rn. 42).

    85 Vgl. u. a. Urteil vom 6. Juli 2023, Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides (Flüchtling, der eine schwere Straftat begangen hat) (C-8/22, EU:C:2023:542, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

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