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   EuGH, 22.09.2022 - C-159/21   

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https://dejure.org/2022,25316
EuGH, 22.09.2022 - C-159/21 (https://dejure.org/2022,25316)
EuGH, Entscheidung vom 22.09.2022 - C-159/21 (https://dejure.org/2022,25316)
EuGH, Entscheidung vom 22. September 2022 - C-159/21 (https://dejure.org/2022,25316)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Országos Idegenrendeszeti Főigazgatóság u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Politik im Bereich Asyl und Einwanderung - Richtlinie 2011/95/EU - Normen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus - Aberkennung des Status - Richtlinie 2013/32/EU - Gemeinsame Verfahren ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Gemeinsame Politik im Bereich Asyl und Einwanderung; Richtlinie 2011/95/EU; Normen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus; Aberkennung des Status; Richtlinie 2013/32/EU; Gemeinsame Verfahren für die ...

  • doev.de PDF

    GM - Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes; Beeinträchtigung der nationalen Sicherheit; Stellungnahme einer Fachbehörde; Akteneinsicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Politik im Bereich Asyl und Einwanderung - Richtlinie 2011/95/EU - Normen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus - Aberkennung des Status - Richtlinie 2013/32/EU - Gemeinsame Verfahren ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Aberkennung des internationalen Schutzes infolge einer Beeinträchtigung der nationalen Sicherheit: Das Unionsrecht steht der ungarischen Regelung entgegen, nach der die betroffene Person oder ihr Vertreter erst ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2022, 1011
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 04.06.2013 - C-300/11

    Einem Betroffenen ist der wesentliche Inhalt der Begründung einer Entscheidung

    Auszug aus EuGH, 22.09.2022 - C-159/21
    Was zweitens das gerichtliche Verfahren betrifft, so setzt die Achtung der Verteidigungsrechte, die insbesondere im Rahmen von Verfahren geboten ist, die Rechtsbehelfe im Bereich des internationalen Schutzes betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Sacko, C-348/16, EU:C:2017:591, Rn. 32), voraus, dass der Kläger nicht nur Zugang zu den Gründen der ihm gegenüber ergangenen Entscheidung, sondern auch, um zu diesen tatsächlich Stellung nehmen zu können, Einsicht in den gesamten Akteninhalt erhalten kann, auf den sich die Verwaltung gestützt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juni 2013, ZZ, C-300/11, EU:C:2013:363, Rn. 53, und vom 13. September 2018, UBS Europe u. a., C-358/16, EU:C:2018:715, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner besagt der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens, der Bestandteil der Verteidigungsrechte nach Art. 47 der Charta ist, dass die Verfahrensbeteiligten das Recht darauf haben müssen, von allen beim Gericht eingereichten Schriftstücken oder Erklärungen Kenntnis zu nehmen, um diese erörtern und die Entscheidung des Gerichts beeinflussen zu können (Urteil vom 4. Juni 2013, ZZ, C-300/11, EU:C:2013:363, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung), was voraussetzt, dass die Person, der gegenüber eine Entscheidung über internationalen Schutz ergangen ist, von den sie betreffenden Aktenstücken Kenntnis nehmen können muss, die dem Gericht, das über den gegen diese Entscheidung eingelegten Rechtsbehelf zu befinden hat, zur Verfügung stehen.

    Da die in Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2013/32 aufgestellte Verpflichtung nur dann einschlägig ist, wenn das Recht der betroffenen Person auf Akteneinsicht aus einem der in dieser Bestimmung genannten Gründe beschränkt wurde, ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Verteidigungsrechte keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen und das damit einhergehende Recht auf Akteneinsicht daher eingeschränkt werden kann, und zwar unter Abwägung zwischen dem Recht auf eine gute Verwaltung sowie dem Recht der betroffenen Person auf einen wirksamen Rechtsbehelf auf der einen und den als Rechtfertigung für die Nichtoffenlegung eines Aktenbestandteils gegenüber dieser Person angeführten Interessen auf der anderen Seite, insbesondere wenn diese Interessen die nationale Sicherheit betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2013, ZZ, C-300/11, EU:C:2013:363, Rn. 54, 57 und 64 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Abwägung darf jedoch angesichts der gebotenen Beachtung von Art. 47 der Charta nicht dazu führen, dass den Verteidigungsrechten der betroffenen Person jede Wirksamkeit genommen und das in Art. 45 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 vorgesehene Recht auf einen Rechtsbehelf insbesondere dadurch ausgehöhlt wird, dass ihr oder gegebenenfalls ihrem Rechtsberater nicht zumindest der wesentliche Inhalt der Gründe mitgeteilt wird, auf denen die ihr gegenüber ergangene Entscheidung beruht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2013, ZZ, C-300/11, EU:C:2013:363, Rn. 65).

    Diese Abwägung kann indessen dazu führen, dass bestimmte Aktenbestandteile der betroffenen Person nicht mitgeteilt werden, wenn die Offenlegung dieser Bestandteile geeignet ist, die nationale Sicherheit des betreffenden Mitgliedstaats insoweit unmittelbar und besonders zu beeinträchtigen, als sie insbesondere das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Personen gefährden könnte oder die von den mit Aufgaben der nationalen Sicherheit betrauten Fachbehörden speziell angewandten Untersuchungsmethoden enthüllen und damit die zukünftige Erfüllung der Aufgaben dieser Behörden ernsthaft behindern oder sogar unmöglich machen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2013, ZZ, C-300/11, EU:C:2013:363, Rn. 66).

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-719/17

    Kommission/ Tschechische Republik (Mécanisme temporaire de relocalisation de

    Auszug aus EuGH, 22.09.2022 - C-159/21
    Da der in dieser Bestimmung vorgesehene Grund für den Ausschluss vom subsidiären Schutz somit allgemein auf eine schwere Straftat abstellt, ist er weder territorial noch zeitlich noch in Bezug auf die Art der in Rede stehenden Straftaten beschränkt (Urteile vom 13. September 2018, Ahmed, C-369/17, EU:C:2018:713, Rn. 47, sowie vom 2. April 2020, Kommission/Polen, Ungarn und Tschechische Republik [Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für internationalen Schutz beantragende Personen], C-715/17, C-718/17 und C-719/17, EU:C:2020:257, Rn. 155).

    Allerdings darf sich die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats auf den in Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 vorgesehenen Ausschlussgrund, der sich auf die Begehung einer schweren Straftat durch die Person, die internationalen Schutz beantragt, bezieht, erst berufen, nachdem sie in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen, wobei die Beurteilung der Schwere der fraglichen Straftat eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls erfordert (Urteil vom 2. April 2020, Kommission/Polen, Ungarn und Tschechische Republik [Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für internationalen Schutz beantragende Personen], C-715/17, C-718/17 und C-719/17, EU:C:2020:257, Rn. 154).

  • EuGH, 02.04.2020 - C-715/17

    Durch die Weigerung, den vorübergehenden Mechanismus zur Umsiedlung von

    Auszug aus EuGH, 22.09.2022 - C-159/21
    Da der in dieser Bestimmung vorgesehene Grund für den Ausschluss vom subsidiären Schutz somit allgemein auf eine schwere Straftat abstellt, ist er weder territorial noch zeitlich noch in Bezug auf die Art der in Rede stehenden Straftaten beschränkt (Urteile vom 13. September 2018, Ahmed, C-369/17, EU:C:2018:713, Rn. 47, sowie vom 2. April 2020, Kommission/Polen, Ungarn und Tschechische Republik [Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für internationalen Schutz beantragende Personen], C-715/17, C-718/17 und C-719/17, EU:C:2020:257, Rn. 155).

    Allerdings darf sich die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats auf den in Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 vorgesehenen Ausschlussgrund, der sich auf die Begehung einer schweren Straftat durch die Person, die internationalen Schutz beantragt, bezieht, erst berufen, nachdem sie in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen, wobei die Beurteilung der Schwere der fraglichen Straftat eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls erfordert (Urteil vom 2. April 2020, Kommission/Polen, Ungarn und Tschechische Republik [Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für internationalen Schutz beantragende Personen], C-715/17, C-718/17 und C-719/17, EU:C:2020:257, Rn. 154).

  • EuGH, 13.09.2018 - C-369/17

    Eine Person kann nicht von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen

    Auszug aus EuGH, 22.09.2022 - C-159/21
    Die Anwendung jeder dieser Bestimmungen setzt voraus, dass die zuständige Behörde in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vornimmt, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Situation der betreffenden Person, die im Übrigen die Voraussetzungen, um internationalen Schutz zu erlangen oder diesen Schutz weiter zu genießen, erfüllt, zu einem der in diesen Bestimmungen genannten Fälle gehört (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. Januar 2017, Lounani, C-573/14, EU:C:2017:71, Rn. 72, und vom 13. September 2018, Ahmed, C-369/17, EU:C:2018:713, Rn. 55).

    Da der in dieser Bestimmung vorgesehene Grund für den Ausschluss vom subsidiären Schutz somit allgemein auf eine schwere Straftat abstellt, ist er weder territorial noch zeitlich noch in Bezug auf die Art der in Rede stehenden Straftaten beschränkt (Urteile vom 13. September 2018, Ahmed, C-369/17, EU:C:2018:713, Rn. 47, sowie vom 2. April 2020, Kommission/Polen, Ungarn und Tschechische Republik [Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für internationalen Schutz beantragende Personen], C-715/17, C-718/17 und C-719/17, EU:C:2020:257, Rn. 155).

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-718/17

    Kommission/ Ungarn (Mécanisme temporaire de relocalisation de demandeurs de

    Auszug aus EuGH, 22.09.2022 - C-159/21
    Da der in dieser Bestimmung vorgesehene Grund für den Ausschluss vom subsidiären Schutz somit allgemein auf eine schwere Straftat abstellt, ist er weder territorial noch zeitlich noch in Bezug auf die Art der in Rede stehenden Straftaten beschränkt (Urteile vom 13. September 2018, Ahmed, C-369/17, EU:C:2018:713, Rn. 47, sowie vom 2. April 2020, Kommission/Polen, Ungarn und Tschechische Republik [Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für internationalen Schutz beantragende Personen], C-715/17, C-718/17 und C-719/17, EU:C:2020:257, Rn. 155).

    Allerdings darf sich die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats auf den in Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 vorgesehenen Ausschlussgrund, der sich auf die Begehung einer schweren Straftat durch die Person, die internationalen Schutz beantragt, bezieht, erst berufen, nachdem sie in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen, wobei die Beurteilung der Schwere der fraglichen Straftat eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls erfordert (Urteil vom 2. April 2020, Kommission/Polen, Ungarn und Tschechische Republik [Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für internationalen Schutz beantragende Personen], C-715/17, C-718/17 und C-719/17, EU:C:2020:257, Rn. 154).

  • EuGH, 24.11.2020 - C-225/19

    Ein Mitgliedstaat, der wegen des Einwands eines anderen Mitgliedstaats eine

    Auszug aus EuGH, 22.09.2022 - C-159/21
    Drittens ist zu Art. 41 der Charta, den das vorlegende Gericht in seiner zweiten Frage anführt, darauf hinzuweisen, dass aus dem Wortlaut dieses Artikels klar hervorgeht, dass sich dieser nicht an die Mitgliedstaaten, sondern ausschließlich an die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union richtet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2020, Minister van Buitenlandse Zaken, C-225/19 und C-226/19, EU:C:2020:951, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Allerdings spiegelt Art. 41 der Charta einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts wider, der für die Mitgliedstaaten gelten soll, wenn sie dieses Recht umsetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2020, Minister van Buitenlandse Zaken, C-225/19 und C-226/19, EU:C:2020:951, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.10.2019 - C-189/18

    Glencore Agriculture Hungary - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 22.09.2022 - C-159/21
    Was erstens das Verwaltungsverfahren betrifft, so ergibt sich insoweit aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass Achtung der Verteidigungsrechte bedeutet, dass der Adressat einer Entscheidung, die seine Interessen spürbar beeinträchtigt, von den Verwaltungen der Mitgliedstaaten, wenn sie Maßnahmen treffen, die in den Geltungsbereich des Unionsrechts fallen, in die Lage versetzt werden muss, seinen Standpunkt zu den Gesichtspunkten, auf die die Verwaltung ihre Entscheidung zu stützen beabsichtigt, sachdienlich vorzutragen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Oktober 2019, Glencore Agriculture Hungary, C-189/18, EU:C:2019:861, Rn. 39, und vom 3. Juni 2021, Jumbocarry Trading, C-39/20, EU:C:2021:435, Rn. 31).

    Da die genannte Anforderung notwendigerweise voraussetzt, dass diesem Adressaten, gegebenenfalls durch einen Rechtsberater, eine konkrete Möglichkeit geboten wird, Kenntnis von den Gesichtspunkten zu erlangen, auf die die Verwaltung ihre Entscheidung zu stützen beabsichtigt, geht mit der Achtung der Verteidigungsrechte das Recht auf Einsicht in den gesamten Akteninhalt im Laufe des Verwaltungsverfahrens einher (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 2019, Glencore Agriculture Hungary, C-189/18, EU:C:2019:861, Rn. 51 bis 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH - C-226/19 (anhängig)

    Minister van Buitenlandse Zaken

    Auszug aus EuGH, 22.09.2022 - C-159/21
    Drittens ist zu Art. 41 der Charta, den das vorlegende Gericht in seiner zweiten Frage anführt, darauf hinzuweisen, dass aus dem Wortlaut dieses Artikels klar hervorgeht, dass sich dieser nicht an die Mitgliedstaaten, sondern ausschließlich an die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union richtet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2020, Minister van Buitenlandse Zaken, C-225/19 und C-226/19, EU:C:2020:951, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Allerdings spiegelt Art. 41 der Charta einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts wider, der für die Mitgliedstaaten gelten soll, wenn sie dieses Recht umsetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2020, Minister van Buitenlandse Zaken, C-225/19 und C-226/19, EU:C:2020:951, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.07.2017 - C-348/16

    Sacko - Vorlage zur Vorabentscheidung - Asylpolitik - Richtlinie 2013/32/EU -

    Auszug aus EuGH, 22.09.2022 - C-159/21
    Diese Anforderung zielt im Rahmen eines Verfahrens über internationalen Schutz insbesondere darauf ab, der Asylbehörde zu ermöglichen, in voller Kenntnis der Sache eine individuelle Prüfung sämtlicher maßgebender Ereignisse und Umstände vorzunehmen, was voraussetzt, dass der Adressat der Entscheidung einen Fehler berichtigen oder Umstände, die seine persönliche Situation betreffen, vortragen kann, die für oder gegen den Erlass oder für oder gegen einen bestimmten Inhalt der Entscheidung sprechen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Februar 2017, M, C-560/14, EU:C:2017:101, Rn. 32 und 37, sowie vom 26. Juli 2017, Sacko, C-348/16, EU:C:2017:591, Rn. 35).

    Was zweitens das gerichtliche Verfahren betrifft, so setzt die Achtung der Verteidigungsrechte, die insbesondere im Rahmen von Verfahren geboten ist, die Rechtsbehelfe im Bereich des internationalen Schutzes betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Sacko, C-348/16, EU:C:2017:591, Rn. 32), voraus, dass der Kläger nicht nur Zugang zu den Gründen der ihm gegenüber ergangenen Entscheidung, sondern auch, um zu diesen tatsächlich Stellung nehmen zu können, Einsicht in den gesamten Akteninhalt erhalten kann, auf den sich die Verwaltung gestützt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juni 2013, ZZ, C-300/11, EU:C:2013:363, Rn. 53, und vom 13. September 2018, UBS Europe u. a., C-358/16, EU:C:2018:715, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 31.01.2017 - C-573/14

    Ein Asylantrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller an den Aktivitäten

    Auszug aus EuGH, 22.09.2022 - C-159/21
    Die Anwendung jeder dieser Bestimmungen setzt voraus, dass die zuständige Behörde in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vornimmt, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Situation der betreffenden Person, die im Übrigen die Voraussetzungen, um internationalen Schutz zu erlangen oder diesen Schutz weiter zu genießen, erfüllt, zu einem der in diesen Bestimmungen genannten Fälle gehört (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. Januar 2017, Lounani, C-573/14, EU:C:2017:71, Rn. 72, und vom 13. September 2018, Ahmed, C-369/17, EU:C:2018:713, Rn. 55).
  • EuGH, 25.01.2018 - C-473/16

    Ein Asylbewerber darf keinem psychologischen Test zur Bestimmung seiner sexuellen

  • EuGH, 02.07.2020 - C-18/19

    Stadt Frankfurt am Main - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der

  • EuGH, 16.07.2020 - C-517/17

    Addis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

  • EuGH, 19.12.2019 - C-752/18

    Um die Verantwortlichen des Freistaats Bayern dazu anzuhalten, in München

  • EuGH, 14.05.2020 - C-446/18

    AGROBET CZ - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • EuGH, 09.02.2017 - C-560/14

    M - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

  • EuGH, 11.03.2020 - C-314/18

    SF (Mandat d'arrêt européen - Garantie de renvoi dans l'État d'exécution)

  • EuGH, 13.09.2018 - C-358/16

    Die nationalen Finanzaufsichtsbehörden können verpflichtet sein, zur

  • EuGH, 04.06.2020 - C-430/19

    C.F. (Contrôle fiscal)

  • EuGH, 09.09.2020 - C-651/19

    Commissaire général aux réfugiés und aux apatrides (Rejet d'une demande

  • EuGH, 05.11.2014 - C-166/13

    Drittstaatsangehörige, die zur Rechtswidrigkeit ihres Aufenthalts ordnungsgemäß

  • EuGH, 03.06.2021 - C-39/20

    Jumbocarry Trading - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 952/2013

  • EuGH, 25.04.2024 - C-420/22

    NW (Informations classifiées)

    Zweitens enthält das Unionsrecht keine Vorschrift, die die konkreten Modalitäten der nach Art. 20 AEUV vorzunehmenden Prüfung genau festlegt, so dass diese nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats sind, wobei allerdings vorauszusetzen ist, dass diese Modalitäten nicht ungünstiger sein dürfen als diejenigen, die gleichartige innerstaatliche Sachverhalte regeln (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch die Rechtsordnung der Union verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. entsprechend Urteil vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti Föigazgatóság u. a., C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Unionsrechts zu gewährleisten haben, dass sowohl die aus dem allgemeinen Grundsatz der guten Verwaltung folgenden Anforderungen als auch das in Art. 47 Abs. 1 der Charta verankerte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gewahrt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti Föigazgatóság u. a., C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 35 und 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus den vorstehenden Erwägungen und insbesondere denjenigen, die sich auf das Erfordernis der Berücksichtigung aller für die Anwendung von Art. 20 AEUV relevanten Umstände sowie auf die Pflicht beziehen, Entscheidungen, die die Anwendung von Art. 20 AEUV betreffen, zu begründen, ergibt sich, dass eine für Aufenthaltsfragen zuständige nationale Behörde sich nicht darauf beschränken darf, eine nicht begründete Entscheidung einer anderen nationalen Behörde umzusetzen, die diesem Erfordernis nicht nachgekommen ist, und dass sie nicht allein auf dieser Grundlage die Entscheidung treffen darf, aus einem Grund der nationalen Sicherheit einem Drittstaatsangehörigen, der nach Art. 20 AEUV Anspruch auf ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht haben kann, einen Aufenthaltstitel zu entziehen oder zu versagen (vgl. entsprechend Urteil vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti Föigazgatóság u. a., C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 79).

    Diese Feststellung schließt keineswegs aus, dass ein Teil der Informationen, die die Behörde verwendet, die für die Durchführung der in Rn. 77 des vorliegenden Urteils genannten Beurteilung zuständig ist, aus eigener Initiative oder auf Ersuchen dieser Behörde von mit speziellen Aufgaben der nationalen Sicherheit betrauten Behörden erteilt werden kann (vgl. entsprechend Urteil vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti Föigazgatóság u. a., C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 82).

    Daraus folgt insbesondere, dass die Achtung der Verteidigungsrechte der betroffenen Person sowohl im Verwaltungsverfahren als auch in einem etwaigen gerichtlichen Verfahren gewährleistet sein muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti Föigazgatóság u. a., C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was erstens das Verwaltungsverfahren betrifft, so ergibt sich insoweit aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass Achtung der Verteidigungsrechte bedeutet, dass der Adressat einer Entscheidung, die seine Interessen spürbar beeinträchtigt, von den Verwaltungen der Mitgliedstaaten, wenn sie Maßnahmen treffen, die in den Geltungsbereich des Unionsrechts fallen, in die Lage versetzt werden muss, seinen Standpunkt zu den Gesichtspunkten, auf die die Verwaltung ihre Entscheidung zu stützen beabsichtigt, sachdienlich vorzutragen (Urteil vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti Föigazgatóság u. a., C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Anforderung zielt im Rahmen eines Verfahrens, das sich auf die Anwendung von Art. 20 AEUV bezieht, insbesondere darauf ab, der zuständigen Behörde zu ermöglichen, ihrer in Rn. 85 des vorliegenden Urteils genannten Verpflichtung nachzukommen und dabei in voller Kenntnis der Sache eine individuelle Prüfung sämtlicher maßgebender Umstände vorzunehmen, was voraussetzt, dass der Adressat der Entscheidung einen Fehler berichtigen oder Umstände, die seine persönliche Situation betreffen, vortragen kann, die für oder gegen den Erlass oder für oder gegen einen bestimmten Inhalt der Entscheidung sprechen (vgl. entsprechend Urteil vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti Föigazgatóság u. a., C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da die genannte Anforderung notwendigerweise voraussetzt, dass diesem Adressaten, gegebenenfalls über einen Rechtsberater, eine konkrete Möglichkeit geboten wird, Kenntnis von den Gesichtspunkten zu erlangen, auf die die Verwaltung ihre Entscheidung zu stützen beabsichtigt, geht mit der Achtung der Verteidigungsrechte das Recht auf Einsicht in den gesamten Akteninhalt im Laufe des Verwaltungsverfahrens einher (vgl. entsprechend Urteil vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti Föigazgatóság u. a., C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was zweitens das gerichtliche Verfahren betrifft, so setzt die Achtung der Verteidigungsrechte voraus, dass der Kläger nicht nur Zugang zu den Gründen der ihm gegenüber ergangenen Entscheidung, sondern auch Einsicht in den gesamten Akteninhalt erhalten kann, auf den sich die Verwaltung gestützt hat, um dazu tatsächlich Stellung nehmen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti Föigazgatóság u. a., C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner besagt der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens, der Bestandteil der Verteidigungsrechte nach Art. 47 der Charta ist, dass die Verfahrensbeteiligten das Recht haben müssen, von allen Schriftstücken oder Erklärungen, die dem Gericht vorgelegt werden, um seine Entscheidung zu beeinflussen und sie zu erörtern, Kenntnis zu erhalten und dazu Stellung zu nehmen, was voraussetzt, dass die Person, der gegenüber eine Aufenthaltsentscheidung, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, ergeht, von den sie betreffenden Aktenstücken Kenntnis nehmen können muss, die dem Gericht, das über den gegen diese Entscheidung eingelegten Rechtsbehelf zu befinden hat, zur Verfügung stehen (vgl. entsprechend Urteil vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti Föigazgatóság u. a., C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Verteidigungsrechte nicht schrankenlos gelten und dass das damit einhergehende Recht auf Akteneinsicht eingeschränkt werden kann: Dabei sind der allgemeine Grundsatz der guten Verwaltung und das Recht der betroffenen Person auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen diejenigen Interessen abzuwägen, die als Rechtfertigung dafür angeführt werden, dass ein Aktenbestandteil gegenüber dieser Person nicht offengelegt wird, insbesondere wenn die Interessen die nationale Sicherheit betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti Föigazgatóság u. a., C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Abwägung darf jedoch angesichts der gebotenen Beachtung von Art. 47 der Charta nicht dazu führen, dass den Verteidigungsrechten der betroffenen Person jede Wirksamkeit genommen und ihr aus Art. 47 der Charta erwachsendes Recht auf einen Rechtsbehelf insbesondere dadurch ausgehöhlt wird, dass ihr oder gegebenenfalls ihrem Vertreter nicht zumindest der wesentliche Inhalt der Gründe mitgeteilt wird, auf denen die ihr gegenüber ergangene Entscheidung beruht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti Föigazgatóság u. a., C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die genannte Abwägung kann indessen dazu führen, dass bestimmte Aktenbestandteile der betroffenen Person nicht mitgeteilt werden, wenn die Offenlegung dieser Bestandteile geeignet ist, die nationale Sicherheit des betreffenden Mitgliedstaats insoweit unmittelbar und in besonderer Weise zu beeinträchtigen, als sie insbesondere das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Personen gefährden oder die von den mit Aufgaben der nationalen Sicherheit betrauten Fachbehörden speziell angewandten Untersuchungsmethoden enthüllen und damit die zukünftige Erfüllung der Aufgaben dieser Behörden ernsthaft behindern oder sogar unmöglich machen kann (Urteil vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti Föigazgatóság u. a., C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch wenn die Mitgliedstaaten, namentlich dann, wenn die nationale Sicherheit dies verlangt, der betroffenen Person im Rahmen eines sich auf Art. 20 AEUV beziehenden Verfahrens keinen direkten Zugang zu ihrer gesamten Akte zu gewähren brauchen, können sie somit nicht ohne Verstoß gegen den Effektivitätsgrundsatz, den allgemeinen Grundsatz der guten Verwaltung und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf diese Person in eine Lage versetzen, in der weder sie noch ihr Vertreter es vermöchten, sich - gegebenenfalls im Rahmen eines speziellen Verfahrens, das der Wahrung der nationalen Sicherheit dient - in zweckdienlicher Weise Kenntnis vom wesentlichen Inhalt entscheidender Bestandteile dieser Akte zu verschaffen (vgl. entsprechend Urteil vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti Föigazgatóság u. a., C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 53).

    Zum einen ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass, wenn die Offenlegung von zur Akte gereichten Informationen aus einem Grund der nationalen Sicherheit beschränkt wurde, die Achtung der Verteidigungsrechte der betroffenen Person nicht hinreichend dadurch gewährleistet wird, dass diese Person unter bestimmten Voraussetzungen eine Genehmigung für den Zugang zu diesen Informationen erhalten kann, die mit einem vollständigen Verbot der Verwendung der so erlangten Informationen für die Zwecke des Verwaltungsverfahrens oder eines etwaigen gerichtlichen Verfahrens verbunden ist (vgl. entsprechend Urteil vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti Föigazgatóság u. a., C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 54).

    Zum anderen ist, da sich aus den Vorlageentscheidungen ergibt, dass die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung auf der Erwägung beruht, dass die Verteidigungsrechte der betroffenen Person durch die Möglichkeit des zuständigen Gerichts, Einsicht in die Akte zu nehmen, hinreichend gewährleistet sind, darauf hinzuweisen, dass eine solche Möglichkeit nicht an die Stelle dessen treten kann, dass die betroffene Person oder ihr Vertreter zu den in dieser Akte befindlichen Informationen Zugang haben (vgl. entsprechend Urteil vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti Föigazgatóság u. a., C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 57).

    Die Achtung der Verteidigungsrechte im gerichtlichen Verfahren bedeutet nämlich, dass die betroffene Person, gegebenenfalls über einen Rechtsberater, ihre Interessen geltend machen kann, indem sie ihren Standpunkt hierzu zum Ausdruck bringt (vgl. entsprechend Urteil vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti Föigazgatóság u. a., C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 58).

  • EuGH, 29.02.2024 - C-222/22

    Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Conversion religieuse ultérieure) - Vorlage

    Insbesondere hat die zuständige nationale Behörde nach Art. 4 Abs. 3 eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des konkreten Falls des Antragstellers vorzunehmen, was jeglichen Automatismus ausschließt (vgl. entsprechend Urteile vom 13. September 2018, Ahmed, C-369/17, EU:C:2018:713, Rn. 48 und 49, sowie vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti Föigazgatóság u. a., C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 72 und 73).
  • EuGH, 06.07.2023 - C-8/22

    Commissaire général aux réfugiés und aux apatrides (Réfugié ayant commis un crime

    Was zweitens die jeweiligen Rollen der zuständigen Behörde und des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Rahmen der Beurteilung dessen angeht, ob eine solche Gefahr vorliegt, so ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die zuständige Behörde bei der Anwendung dieser Bestimmung in jedem Einzelfall eine Würdigung sämtlicher besonderer Umstände dieses Falls vorzunehmen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. September 2018, Ahmed, C-369/17, EU:C:2018:713, Rn. 48 und 50, sowie vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti F?'igazgatóság u. a., C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 72 und 92).

    In diesem Zusammenhang und insbesondere in Anbetracht dessen, dass Art. 45 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 vorsieht, dass die Entscheidung der zuständigen Behörde, den internationalen Schutz abzuerkennen, die sachliche und rechtliche Begründung enthält, auf der diese Entscheidung beruht, muss die zuständige Behörde über alle relevanten Informationen verfügen und anhand dieser Informationen ihre eigene Würdigung sämtlicher besonderer Umstände des fraglichen Einzelfalls vornehmen, um den Inhalt ihrer Entscheidung zu bestimmen und diese umfassend zu begründen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti F?'igazgatóság u. a., C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 80).

    Drittens ist darauf hinzuweisen, dass der betreffende Mitgliedstaat, wenn er festgestellt hat, dass die beiden in Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, die in dieser Bestimmung vorgesehene Maßnahme erlassen kann, ohne jedoch verpflichtet zu sein, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen (vgl. entsprechend Urteile vom 24. Juni 2015, T., C-373/13, EU:C:2015:413, Rn. 72, und vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti F?'igazgatóság u. a., C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 81).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2023 - C-222/22

    Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Conversion religieuse ultérieure) - Vorlage

    48 Vgl. zu Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie 2011/95 Urteil vom 13. September 2018, Ahmed, C-369/17, EU:C:2018:713, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie zu Art. 14 Abs. 4 Buchst. a und Art. 17 Abs. 1 Buchst. d dieser Richtlinie Urteil vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti F?'igazgatóság u. a., C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung.

    49 Vgl. Urteil vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti F?'igazgatóság u. a., C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 73.

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.05.2023 - C-402/22

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Crime particulièrement grave) -

    20 Vgl. u. a. Urteile vom 2. April 2020, Kommission/Polen, Ungarn und Tschechische Republik (Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für internationalen Schutz beantragende Personen) (C-715/17, C-718/17 und C-719/17, EU:C:2020:257, Rn. 154 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti F?'igazgatóság u. a. (C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 92).

    22 Wie die Kommission in ihren schriftlichen Stellungnahmen zu Recht feststellt, entsprechen die Ablehnung von Automatismen und die Notwendigkeit einer individuellen Würdigung auf der Grundlage aller relevanten Umstände der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Richtlinie 2011/95: vgl. u. a. Urteile vom 9. November 2010, B und D (C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 87, 88, 93 und 94), vom 24. Juni 2015, T. (C-373/13, EU:C:2015:413, Rn. 86 bis 89), Ahmed (Rn. 48 bis 50), sowie vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti F?'igazgatóság u. a. (C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 80, 81 und 92).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2024 - C-436/22

    ASCEL - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der

    29 Urteile vom 8. Mai 2014, N. (C-604/12, EU:C:2014:302, Rn. 49 und 50), vom 14. Mai 2020, Agrobet CZ (C-446/18, EU:C:2020:369, Rn. 43), und vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti F?'igazgatóság u. a. (C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 35).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-663/21

    Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Réfugié ayant commis un crime grave) -

    a., EU:C:2022:708, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.11.2023 - C-527/21

    XC/ Kommission

    Toutefois, il résulte d'une jurisprudence constante qu'une violation du principe du contradictoire, qui fait partie des droits de la défense, visés à l'article 47 de la Charte, n'entraîne l'annulation d'une décision adoptée au terme d'une procédure que si, en l'absence de cette irrégularité, cette procédure pouvait aboutir à un résultat différent (voir, en ce sens, arrêts du 10 septembre 2020, Roumanie/Commission, C-498/19 P, EU:C:2020:686, point 77, ainsi que du 22 septembre 2022, 0rszágos Idegenrendészeti Föigazgatóság e.a., C-159/21, EU:C:2022:708, point 49).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2023 - C-420/22

    NW (Informations classifiées) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der

    3 C-159/21, im Folgenden: Urteil Országos Idegenrendészeti Föigazgatóság u. a., EU:C:2022:708.
  • EuGH, 06.07.2023 - C-402/22

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Crime particulièrement grave) -

    Zum einen ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass sich die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats auf die in Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 - der sich auf die Begehung einer "schweren Straftat" durch die Person, die internationalen Schutz beantragt, bezieht - vorgesehenen Ausschlussgründe erst berufen darf, nachdem sie in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen, wobei die Beurteilung der Schwere der fraglichen Straftat eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls erfordert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. April 2020, Kommission/Polen, Ungarn und Tschechische Republik [Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für internationalen Schutz beantragende Personen], C-715/17, C-718/17 und C-719/17, EU:C:2020:257, Rn. 154, sowie vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti F?'igazgatóság u. a., C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 92).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-8/22

    Commissaire général aux réfugiés und aux apatrides (Réfugié ayant commis un crime

  • VG Aachen, 01.03.2023 - 5 K 2643/22

    Dublin III-VO; systemische Mängel; Botschaftsverfahren; Zugang zum Asylverfahren;

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