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Rechtsprechung
   EuGH, 12.12.2019 - C-381/18, C-382/18 G.S., V.G. gg. Niederlande   

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https://dejure.org/2019,43138
EuGH, 12.12.2019 - C-381/18, C-382/18 G.S., V.G. gg. Niederlande (https://dejure.org/2019,43138)
EuGH, Entscheidung vom 12.12.2019 - C-381/18, C-382/18 G.S., V.G. gg. Niederlande (https://dejure.org/2019,43138)
EuGH, Entscheidung vom 12. Dezember 2019 - C-381/18, C-382/18 G.S., V.G. gg. Niederlande (https://dejure.org/2019,43138)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    G.S. (Menace pour l'ordre public)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung - Einwanderungspolitik - Richtlinie 2003/86/EG - Recht auf Familienzusammenführung - Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung - Begriff "Gründe der öffentlichen Ordnung" ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung; Einwanderungspolitik; Richtlinie 2003/86/EG; Recht auf Familienzusammenführung; Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung; Begriff Gründe der öffentlichen Ordnung; ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    RL 2003/86 Art. 6, RL 2003/86 Art. 17
    Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen, Unionsrecht, Unionsbürger, Drittstaatsangehörige, drittstaatsangehöriger Ehegatte, Straftat, Freiheitsstrafe, Gefährdung der öffentlichen Ordnung, G.S., V.G., Niederlande

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH - C-382/18 (anhängig)

    V.G. (Menace pour l'ordre public)

    Auszug aus EuGH, 12.12.2019 - C-381/18
    In den verbundenen Rechtssachen C-381/18 und C-382/18.

    V.G. (C-382/18).

    Sie ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen G.S. (Rechtssache C-381/18) und V.G. (Rechtssache C-382/18) auf der einen und dem Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Staatssekretär für Justiz und Sicherheit, Niederlande; im Folgenden: Staatssecretaris) auf der anderen Seite über die Rechtmäßigkeit zum einen eines Bescheids, mit dem die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung für G.S. zum Zwecke der Familienzusammenführung abgelehnt und diese Aufenthaltsgenehmigung rückwirkend entzogen wurde, sowie zum anderen eines Bescheids über die Ablehnung des Antrags von V.G. auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zum Zwecke der Familienzusammenführung.

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 3. Juli 2018 sind die Rechtssachen C-381/18 und C-382/18 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren sowie zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Mit seiner ersten Frage in der Rechtssache C-382/18 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Gerichtshof nach Art. 267 AEUV zur Auslegung von Art. 6 der Richtlinie 2003/86 in einem Fall zuständig ist, in dem ein Gericht über einen Antrag auf Einreise und Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen zu entscheiden hat, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, welcher von seinem Freizügigkeitsrecht keinen Gebrauch gemacht hat, wenn diese Bestimmung durch das innerstaatliche Recht unmittelbar und unbedingt auf eine solche Konstellation für anwendbar erklärt wurde.

    Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass, wie auch die niederländische Regierung ausführt, diese Bestimmung durch das niederländische Recht auf Sachverhalte wie den des Ausgangsverfahrens für unmittelbar und unbedingt anwendbar erklärt wurde, und dass somit ein klares Unionsinteresse an einer Entscheidung des Gerichtshofs über das Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-382/18 besteht.

    Diese Schlussfolgerung kann nicht durch den Umstand entkräftet werden, dass Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2003/86 Fälle wie den im Ausgangsverfahren in der Rechtssache C-382/18 in Rede stehenden ausdrücklich vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausnimmt, da aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, dass durch einen solchen Umstand die Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Entscheidung über Vorabentscheidungsersuchen in dem Rahmen, der durch die in den Rn. 41 bis 43 des vorliegenden Urteils angeführte ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs definiert wird, nicht in Frage gestellt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. November 2018, C und A, C-257/17, EU:C:2018:876, Rn. 36 bis 43, vom 7. November 2018, K und B, C-380/17, EU:C:2018:877, Rn. 40, sowie vom 13. März 2019, E., C-635/17, EU:C:2019:192, Rn. 40 bis 42).

    Im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die erste Frage in der Rechtssache C-382/18 zu antworten, dass der Gerichtshof nach Art. 267 AEUV zur Auslegung von Art. 6 der Richtlinie 2003/86 in einem Fall zuständig ist, in dem ein Gericht über einen Antrag auf Einreise und Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen zu entscheiden hat, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, welcher von seinem Freizügigkeitsrecht keinen Gebrauch gemacht hat, wenn diese Bestimmung durch das innerstaatliche Recht unmittelbar und unbedingt auf eine solche Konstellation für anwendbar erklärt wurde.

    Mit seinen beiden Fragen in der Rechtssache C-381/18 sowie der zweiten und der dritten Frage in der Rechtssache C-382/18, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2003/86 dahin auszulegen ist, dass er einer innerstaatlichen Praxis entgegensteht, nach der die zuständigen Behörden aus Gründen der öffentlichen Ordnung zum einen auf diese Richtlinie gegründete Einreise- und Aufenthaltsanträge aufgrund von im Zuge eines vorhergehenden Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ergangenen strafrechtlichen Verurteilungen ablehnen und zum anderen auf dieser Richtlinie beruhende Aufenthaltstitel entziehen bzw. deren Verlängerung ablehnen können, wenn gegen den Antragsteller eine im Verhältnis zur Aufenthaltsdauer hinreichend schwere Strafe verhängt wurde.

    Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist auf die beiden Fragen in der Rechtssache C-381/18 sowie auf die zweite und dritte Frage in der Rechtssache C-382/18 zu antworten, dass Art. 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2003/86 dahin auszulegen ist, dass er einer innerstaatlichen Praxis nicht entgegensteht, nach der die zuständigen Behörden aus Gründen der öffentlichen Ordnung zum einen auf diese Richtlinie gegründete Einreise- und Aufenthaltsanträge aufgrund von im Zuge eines vorhergehenden Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ergangenen strafrechtlichen Verurteilungen ablehnen und zum anderen auf dieser Richtlinie beruhende Aufenthaltstitel entziehen bzw. deren Verlängerung ablehnen können, wenn gegen den Antragsteller eine im Verhältnis zur Aufenthaltsdauer hinreichend schwere Strafe verhängt wurde, sofern diese Praxis nur dann Anwendung findet, wenn die der in Rede stehenden strafrechtlichen Verurteilung zugrunde liegende Straftat hinreichend schwerwiegend ist, um die Notwendigkeit des Ausschlusses dieses Antragstellers vom Aufenthalt zu begründen, und sofern die zuständigen Behörden die in Art. 17 dieser Richtlinie vorgesehene individuelle Prüfung vornehmen, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

  • EuGH, 07.11.2018 - C-257/17

    C und A

    Auszug aus EuGH, 12.12.2019 - C-381/18
    Zum einen ist festzustellen, dass nach Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2003/86 mit dem Begriff "Zusammenführender" notwendigerweise ein Drittstaatsangehöriger gemeint ist, und zum anderen, dass diese Richtlinie nach ihrem Art. 3 Abs. 3 auf die Familienangehörigen eines Unionsbürgers keine Anwendung findet (Urteil vom 7. November 2018, C und A, C-257/17, EU:C:2018:876, Rn. 29).

    Der Unionsgesetzgeber hat diese Richtlinie also so ausgestaltet, dass sie auf einen Drittstaatsangehörigen, der wie der Kläger des Ausgangsverfahrens Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, der von seinem Recht auf Freizügigkeit keinen Gebrauch gemacht hat, nicht anwendbar ist, was im Übrigen durch die dieser Richtlinie zugrunde liegenden Materialien bestätigt wird (Urteil vom 7. November 2018, C und A, C-257/17, EU:C:2018:876, Rn. 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist dieser jedoch für die Entscheidung über Vorabentscheidungsersuchen zuständig, die Vorschriften des Unionsrechts in Fällen betreffen, in denen der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens zwar nicht unmittelbar in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, diese Vorschriften aber durch das nationale Recht aufgrund eines darin enthaltenen Verweises auf ihren Inhalt für anwendbar erklärt worden sind (Urteil vom 7. November 2018, C und A, C-257/17, EU:C:2018:876, Rn. 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    In solchen Fällen besteht nämlich ein klares Interesse der Union daran, dass die aus dem Unionsrecht übernommenen Bestimmungen einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu vermeiden (Urteil vom 7. November 2018, C und A, C-257/17, EU:C:2018:876, Rn. 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit rechtfertigt sich eine Auslegung von Vorschriften des Unionsrechts durch den Gerichtshof in Sachverhalten, die nicht in deren Anwendungsbereich fallen, wenn diese Vorschriften vom nationalen Recht unmittelbar und unbedingt für auf diese Sachverhalte anwendbar erklärt worden sind, um zu gewährleisten, dass diese Sachverhalte und die durch diese Vorschriften geregelten Sachverhalte gleichbehandelt werden (Urteil vom 7. November 2018, C und A, C-257/17, EU:C:2018:876, Rn. 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Erlässt der nationale Gesetzgeber eine Vorschrift, die wie im Ausgangsverfahren sowohl einen Sachverhalt, der in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, als auch einen solchen, der nicht darunter fällt, erfasst, so sind laut dem vorlegenden Gericht, das im Rahmen des Systems der gerichtlichen Zusammenarbeit nach Art. 267 AEUV für die Auslegung des nationalen Rechts ausschließlich zuständig ist (Urteil vom 7. November 2018, C und A, C-257/17, EU:C:2018:876, Rn. 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), nach dem niederländischen Recht beide Sachverhalte gleich zu behandeln.

    Diese Schlussfolgerung kann nicht durch den Umstand entkräftet werden, dass Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2003/86 Fälle wie den im Ausgangsverfahren in der Rechtssache C-382/18 in Rede stehenden ausdrücklich vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausnimmt, da aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, dass durch einen solchen Umstand die Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Entscheidung über Vorabentscheidungsersuchen in dem Rahmen, der durch die in den Rn. 41 bis 43 des vorliegenden Urteils angeführte ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs definiert wird, nicht in Frage gestellt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. November 2018, C und A, C-257/17, EU:C:2018:876, Rn. 36 bis 43, vom 7. November 2018, K und B, C-380/17, EU:C:2018:877, Rn. 40, sowie vom 13. März 2019, E., C-635/17, EU:C:2019:192, Rn. 40 bis 42).

    So kann die Zuständigkeit des Gerichtshofs vernünftigerweise nicht danach variieren, ob der Anwendungsbereich der einschlägigen Vorschrift mittels positiver Definition oder über die Festlegung bestimmter Ausnahmen abgegrenzt worden ist, da beide Rechtsetzungstechniken gleichermaßen genutzt werden können (Urteil vom 7. November 2018, C und A, C-257/17, EU:C:2018:876, Rn. 38 und 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da unter diesen Umständen die Genehmigung der Familienzusammenführung die Grundregel darstellt, ist Art. 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2003/86 eng auszulegen und darf der dort den Mitgliedstaaten zuerkannte Handlungsspielraum von ihnen nicht in einer Weise genutzt werden, die das Ziel dieser Richtlinie und ihre praktische Wirksamkeit beeinträchtigen würde (vgl. entsprechend Urteile vom 9. Juli 2015, K und A, C-153/14, EU:C:2015:453, Rn. 50, sowie vom 7. November 2018, C und A, C-257/17, EU:C:2018:876, Rn. 51).

  • EuGH, 13.03.2019 - C-635/17

    E.

    Auszug aus EuGH, 12.12.2019 - C-381/18
    Diese Schlussfolgerung kann nicht durch den Umstand entkräftet werden, dass Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2003/86 Fälle wie den im Ausgangsverfahren in der Rechtssache C-382/18 in Rede stehenden ausdrücklich vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausnimmt, da aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, dass durch einen solchen Umstand die Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Entscheidung über Vorabentscheidungsersuchen in dem Rahmen, der durch die in den Rn. 41 bis 43 des vorliegenden Urteils angeführte ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs definiert wird, nicht in Frage gestellt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. November 2018, C und A, C-257/17, EU:C:2018:876, Rn. 36 bis 43, vom 7. November 2018, K und B, C-380/17, EU:C:2018:877, Rn. 40, sowie vom 13. März 2019, E., C-635/17, EU:C:2019:192, Rn. 40 bis 42).

    Viertens sei bezüglich des von der Richtlinie 2003/86 verfolgten Ziels darauf hingewiesen, dass diese Richtlinie nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Familienzusammenführung begünstigen und Drittstaatsangehörigen, insbesondere Minderjährigen, Schutz gewähren soll (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. April 2018, A und S, C-550/16, EU:C:2018:248, Rn. 44, sowie vom 13. März 2019, E., C-635/17, EU:C:2019:192, Rn. 45).

    So schreibt er ihnen vor, den Nachzug bestimmter Mitglieder der Familie des Zusammenführenden zu genehmigen, ohne dass sie dabei von ihrem Wertungsspielraum Gebrauch machen könnten, sofern die Bedingungen des Kapitels IV der Richtlinie, in dem ihr Art. 6 enthalten ist, erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juli 2015, K und A, C-153/14, EU:C:2015:453, Rn. 45 und 46, sowie vom 13. März 2019, E., C-635/17, EU:C:2019:192, Rn. 46).

    Darüber hinaus müssen die zuständigen Behörden vor dem Erlass eines ablehnenden Bescheids auf der Grundlage von Art. 6 der genannten Richtlinie 2003/86 gemäß deren Art. 17 eine individuelle Prüfung der Situation der betroffenen Person vornehmen, bei der sie in gebührender Weise die Art und die Stärke der familiären Bindungen dieser Person, die Dauer ihres Aufenthalts in dem Mitgliedstaat sowie das Vorliegen familiärer, kultureller oder sozialer Bindungen zu ihrem Herkunftsland zu berücksichtigen haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2019, E., C-635/17, EU:C:2019:192, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.07.2015 - C-153/14

    Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass Drittstaatsangehörige vor einer

    Auszug aus EuGH, 12.12.2019 - C-381/18
    So schreibt er ihnen vor, den Nachzug bestimmter Mitglieder der Familie des Zusammenführenden zu genehmigen, ohne dass sie dabei von ihrem Wertungsspielraum Gebrauch machen könnten, sofern die Bedingungen des Kapitels IV der Richtlinie, in dem ihr Art. 6 enthalten ist, erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juli 2015, K und A, C-153/14, EU:C:2015:453, Rn. 45 und 46, sowie vom 13. März 2019, E., C-635/17, EU:C:2019:192, Rn. 46).

    Da unter diesen Umständen die Genehmigung der Familienzusammenführung die Grundregel darstellt, ist Art. 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2003/86 eng auszulegen und darf der dort den Mitgliedstaaten zuerkannte Handlungsspielraum von ihnen nicht in einer Weise genutzt werden, die das Ziel dieser Richtlinie und ihre praktische Wirksamkeit beeinträchtigen würde (vgl. entsprechend Urteile vom 9. Juli 2015, K und A, C-153/14, EU:C:2015:453, Rn. 50, sowie vom 7. November 2018, C und A, C-257/17, EU:C:2018:876, Rn. 51).

    Hingegen darf nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, die innerstaatliche Anwendungspraxis dieser Bestimmungen insbesondere nicht über das für die Sicherstellung der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Erforderliche hinausgehen (vgl. entsprechend Urteil vom 9. Juli 2015, K und A, C-153/14, EU:C:2015:453, Rn. 51).

  • EGMR, 18.10.2006 - 46410/99

    Rechtssache ÜNER gegen die NIEDERLANDE

    Auszug aus EuGH, 12.12.2019 - C-381/18
    Ist Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2003/86 dahin auszulegen, dass er einer nationalen Praxis entgegensteht, nach der aus Gründen der öffentlichen Ordnung der Aufenthaltstitel eines Familienangehörigen entzogen oder seine Verlängerung abgelehnt werden kann, wenn die Strafe oder die Maßregel der Sicherung, die gegen den betreffenden Familienangehörigen verhängt wurde, angesichts der Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts in den Niederlanden hoch genug ist, wobei anhand der Kriterien aus den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 2. August 2001, Boultif/Schweiz (CE:ECHR:2001:0802JUD005427300), und vom 18. Oktober 2006, Üner/Niederlande (CE:ECHR:2006:1018JUD004641099), eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse des betreffenden Familienangehörigen an der Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung in den Niederlanden und dem Interesse des niederländischen Staates am Schutz der öffentlichen Ordnung vorgenommen wird?.

    Ist Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86 dahin auszulegen, dass er einer nationalen Praxis entgegensteht, nach der ein Antrag auf Einreise und Aufenthalt eines Familienangehörigen aus Gründen der öffentlichen Ordnung wegen Verurteilungen während eines früheren Aufenthalts im betreffenden Mitgliedstaat abgelehnt werden kann, wobei anhand der Kriterien aus den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 2. August 2001, Boultif/Schweiz (CE:ECHR:2001:0802JUD005427300), und vom 18. Oktober 2006, Üner/Niederlande (CE:ECHR:2006:1018JUD004641099), eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse des betreffenden Familienangehörigen und des betreffenden Zusammenführenden an der Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung in den Niederlanden und dem Interesse des niederländischen Staates am Schutz der öffentlichen Ordnung vorgenommen wird?.

  • EGMR, 02.08.2001 - 54273/00

    BOULTIF v. SWITZERLAND

    Auszug aus EuGH, 12.12.2019 - C-381/18
    Ist Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2003/86 dahin auszulegen, dass er einer nationalen Praxis entgegensteht, nach der aus Gründen der öffentlichen Ordnung der Aufenthaltstitel eines Familienangehörigen entzogen oder seine Verlängerung abgelehnt werden kann, wenn die Strafe oder die Maßregel der Sicherung, die gegen den betreffenden Familienangehörigen verhängt wurde, angesichts der Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts in den Niederlanden hoch genug ist, wobei anhand der Kriterien aus den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 2. August 2001, Boultif/Schweiz (CE:ECHR:2001:0802JUD005427300), und vom 18. Oktober 2006, Üner/Niederlande (CE:ECHR:2006:1018JUD004641099), eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse des betreffenden Familienangehörigen an der Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung in den Niederlanden und dem Interesse des niederländischen Staates am Schutz der öffentlichen Ordnung vorgenommen wird?.

    Ist Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86 dahin auszulegen, dass er einer nationalen Praxis entgegensteht, nach der ein Antrag auf Einreise und Aufenthalt eines Familienangehörigen aus Gründen der öffentlichen Ordnung wegen Verurteilungen während eines früheren Aufenthalts im betreffenden Mitgliedstaat abgelehnt werden kann, wobei anhand der Kriterien aus den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 2. August 2001, Boultif/Schweiz (CE:ECHR:2001:0802JUD005427300), und vom 18. Oktober 2006, Üner/Niederlande (CE:ECHR:2006:1018JUD004641099), eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse des betreffenden Familienangehörigen und des betreffenden Zusammenführenden an der Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung in den Niederlanden und dem Interesse des niederländischen Staates am Schutz der öffentlichen Ordnung vorgenommen wird?.

  • EuGH, 24.06.2015 - C-373/13

    T. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus EuGH, 12.12.2019 - C-381/18
    Es weist darauf hin, dass ein solches Erfordernis aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Urteilen vom 11. Juni 2015, Zh. und O. (C-554/13, EU:C:2015:377), vom 24. Juni 2015, T. (C-373/13, EU:C:2015:413), und vom 15. Februar 2016, N. (C-601/15 PPU, EU:C:2016:84), sowie aus der Regelung des Handlungsspielraums der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Richtlinie 2003/86 insbesondere nach dem Urteil vom 4. März 2010, Chakroun (C-578/08, EU:C:2010:117), folgen könne.

    Somit sind im Hinblick auf die Bestimmung der Tragweite des Begriffs "Gründe der öffentlichen Ordnung" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2003/86 der Wortlaut dieser Vorschriften, ihr Kontext sowie die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden, zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Juni 2015, T., C-373/13, EU:C:2015:413, Rn. 58, sowie vom 4. April 2017, Fahimian, C-544/15, EU:C:2017:255, Rn. 30).

  • EuGH, 04.04.2017 - C-544/15

    Die nationalen Behörden können einer iranischen Staatsangehörigen, die

    Auszug aus EuGH, 12.12.2019 - C-381/18
    Die Urteile vom 19. Dezember 2013, Koushkaki (C-84/12, EU:C:2013:862), sowie vom 4. April 2017, Fahimian (C-544/15, EU:C:2017:255), sprächen allerdings für einen flexibleren Maßstab im Fall von komplexen Beurteilungen, wie sie bei einer Entscheidung über die Einreise eines Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erforderlich seien.

    Somit sind im Hinblick auf die Bestimmung der Tragweite des Begriffs "Gründe der öffentlichen Ordnung" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2003/86 der Wortlaut dieser Vorschriften, ihr Kontext sowie die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden, zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Juni 2015, T., C-373/13, EU:C:2015:413, Rn. 58, sowie vom 4. April 2017, Fahimian, C-544/15, EU:C:2017:255, Rn. 30).

  • EuGH, 18.10.2012 - C-583/10

    Nolan - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 98/59/EG - Schutz der

    Auszug aus EuGH, 12.12.2019 - C-381/18
    Allerdings sei im Hinblick auf das Urteil vom 18. Oktober 2012, Nolan (C-583/10, EU:C:2012:638), die Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Beantwortung von Fragen zu dieser Bestimmung in einer Konstellation wie der des Ausgangsverfahrens fraglich.

    Ist der Gerichtshof angesichts von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2003/86 und des Urteils vom 18. Oktober 2012, Nolan (C-583/10, EU:C:2012:638), für die Beantwortung der von einem niederländischen Gericht vorgelegten Fragen nach der Auslegung von Bestimmungen dieser Richtlinie in einem Rechtsstreit über einen Antrag auf Einreise und Aufenthalt eines Familienangehörigen eines Zusammenführenden, der die niederländische Staatsangehörigkeit besitzt, zuständig, wenn die Richtlinie im niederländischen Recht unmittelbar und unbedingt für auf solche Familienangehörigen anwendbar erklärt worden ist?.

  • EuGH, 01.10.2019 - C-673/17

    Planet49 - Setzen von Cookies erfordert aktive Einwilligung des Internetnutzers -

    Auszug aus EuGH, 12.12.2019 - C-381/18
    Die Entstehungsgeschichte einer Vorschrift des Unionsrechts kann ebenfalls relevante Anhaltspunkte für ihre Auslegung liefern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2019, Planet49, C-673/17, EU:C:2019:801, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.04.2018 - C-550/16

    Ein unbegleiteter Minderjähriger, der während des Asylverfahrens volljährig wird,

  • EuGH, 05.06.2018 - C-673/16

    Der Begriff "Ehegatte" im Sinne der unionsrechtlichen Bestimmungen über die

  • EuGH, 27.06.2006 - C-540/03

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE GEGEN DIE RICHTLINIE ÜBER DAS RECHT VON

  • EuGH, 15.02.2016 - C-601/15

    Das Unionsrecht gestattet die Inhaftierung eines Asylbewerbers, wenn dies aus

  • EuGH, 04.03.2010 - C-578/08

    Chakroun - Recht auf Familienzusammenführung - Richtlinie 2003/86/EG - Begriff

  • EuGH, 19.12.2013 - C-84/12

    Die Erteilung eines "Schengen-Visums" darf nur aus den ausdrücklich im Visakodex

  • EuGH, 29.04.2004 - C-482/01

    Orfanopoulos

  • EuGH, 07.11.2018 - C-380/17

    K und B

  • EuGH, 11.06.2015 - C-554/13

    Zh. und O. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit

  • EuGH, 10.12.2020 - C-620/19

    J & S Service - Vorlage zur Vorabentscheidung - Personenbezogene Daten -

    Diese Zuständigkeit wird durch das offensichtliche Interesse der Unionsrechtsordnung daran begründet, dass die aus dem Unionsrecht übernommenen Bestimmungen einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Oktober 1990, Dzodzi, C-297/88 und C-197/89, EU:C:1990:360, Rn. 37, sowie vom 12. Dezember 2019, G. S. und V. G. [Gefährdung der öffentlichen Ordnung], C-381/18 und C-382/18, EU:C:2019:1072, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.07.2023 - C-8/22

    Commissaire général aux réfugiés und aux apatrides (Réfugié ayant commis un crime

    Erstens ist zur Ermittlung der Tragweite des Begriffs "Gefahr für die Allgemeinheit" im Sinne dieser Bestimmung darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Unionsbürger, der von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat, und bestimmte Mitglieder seiner Familie nur dann als Gefahr für die öffentliche Ordnung angesehen werden können, wenn ihr individuelles Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft des betreffenden Mitgliedstaats berührt (Urteil vom 12. Dezember 2019, G. S. und V. G. [Gefährdung der öffentlichen Ordnung], C-381/18 und C-382/18, EU:C:2019:1072, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da das vorlegende Gericht in Betracht zieht, dass der Begriff "Gefahr für die Allgemeinheit" im Sinne von Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 auf der Grundlage des in dieser Rechtsprechung aufgestellten Maßstabs definiert werden könne, ist darauf hinzuweisen, dass nicht generell davon ausgegangen werden kann, dass jedwede Bezugnahme auf eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder für die Allgemeinheit ausschließlich als auf ein individuelles Verhalten verweisend zu verstehen ist, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft des betreffenden Mitgliedstaats berührt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2019, G. S. und V. G. [Gefährdung der öffentlichen Ordnung], C-381/18 und C-382/18, EU:C:2019:1072, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit sind im Hinblick auf die Bestimmung der Tragweite des Begriffs "Gefahr für die Allgemeinheit" im Sinne von Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 der Wortlaut dieser Vorschrift, ihr Kontext sowie die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2019, G. S. und V. G. [Gefährdung der öffentlichen Ordnung], C-381/18 und C-382/18, EU:C:2019:1072, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Von dieser Möglichkeit ist insbesondere unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Gebrauch zu machen, der eine Abwägung der Gefahr, die der betreffende Drittstaatsangehörige für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, gegen die Rechte beinhaltet, die gemäß dieser Richtlinie den Personen zu gewährleisten sind, die die materiellen Voraussetzungen von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie erfüllen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Mai 2018, K. und H. F. [Aufenthaltsrecht und Vorwürfe von Kriegsverbrechen], C-331/16 und C-366/16, EU:C:2018:296, Rn. 62, vom 12. Dezember 2019, G. S. und V. G. [Gefährdung der öffentlichen Ordnung], C-381/18 und C-382/18, EU:C:2019:1072, Rn. 64, sowie vom 9. Februar 2023, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid u. a. [Entzug des Aufenthaltsrechts eines türkischen Arbeitnehmers], C-402/21, EU:C:2023:77, Rn. 72).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-620/19

    J & S Service - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zuständigkeit des Gerichtshofs -

    47 Urteil vom 12. Dezember 2019, G.S. and V.G. (Gefahr für die öffentliche Ordnung) (C-381/18 und C-382/18, EU:C:2019:1072, Rn. 47).

    48 Urteil vom 12. Dezember 2019, G.S. und V.G. (Gefahr für die öffentliche Ordnung) (C-381/18 und C-382/18, EU:C:2019:1072, Rn. 47).

  • EuGH, 18.04.2023 - C-1/23

    Familienzusammenführung: Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung

    Erstens ist jedoch darauf hinzuweisen, dass Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86 den Mitgliedstaaten insoweit zwar einen Wertungsspielraum einräumt, dass dieser Spielraum von den Mitgliedstaaten aber nicht in einer Weise genutzt werden darf, die dem Ziel dieser Richtlinie und ihrer praktischen Wirksamkeit abträglich wäre (siehe entsprechend Urteile vom 13. März 2019, E., C-635/17, EU:C:2019:192, Rn. 53, sowie vom 12. Dezember 2019, G.S. und V.G. [Bedrohung der öffentlichen Ordnung], C-381/18 und C-382/18, EU:C:2019:1072, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So schreibt er ihnen vor, den Nachzug bestimmter Familienangehöriger des Zusammenführenden zu genehmigen, ohne dass sie dabei von ihrem Wertungsspielraum Gebrauch machen könnten, sofern die Bedingungen des Kapitels IV der Richtlinie erfüllt sind (Urteil vom 12. Dezember 2019, G.S. und V.G. [Bedrohung der öffentlichen Ordnung], C-381/18 und C-382/18, EU:C:2019:1072, Rn. 60 und 61 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • VGH Bayern, 09.01.2024 - 24 B 23.30364

    Folgen der fehlenden Bindung Dänemarks an die Richtlinien 2013/32/EU und

    Neben ihm sind insbesondere der Gesamtzusammenhang einer Norm, die mit ihr verfolgten Ziele, die Entstehungsgeschichte und die Erwägungsgründe relevant (vgl. EuGH, U.v. 24.6.2015 - C-373/13 - juris Rn. 58; EuGH, U.v. 12.12.2019 - C-381/18 u. C-382/18 - juris Rn. 55).
  • VGH Bayern, 09.01.2024 - 24 B 23.30482

    Folgen der fehlenden Bindung, Dänemarks an die Richtlinien 2013/32/EU und

    Neben ihm sind insbesondere der Gesamtzusammenhang einer Norm, die mit ihr verfolgten Ziele, die Entstehungsgeschichte und die Erwägungsgründe relevant (vgl. EuGH, U.v. 24.6.2015 - C-373/13 - juris Rn. 58; EuGH, U.v. 12.12.2019 - C-381/18 u. C-382/18 - juris Rn. 55).
  • VGH Bayern, 09.01.2024 - 24 B 23.30372

    Folgen der fehlenden Bindung Dänemarks an die Richtlinien 2013/32/EU und

    Neben ihm sind insbesondere der Gesamtzusammenhang einer Norm, die mit ihr verfolgten Ziele, die Entstehungsgeschichte und die Erwägungsgründe relevant (vgl. EuGH, U.v. 24.6.2015 - C-373/13 - juris Rn. 58; EuGH, U.v. 12.12.2019 - C-381/18 u. C-382/18 - juris Rn. 55).
  • VGH Bayern, 09.01.2024 - 24 B 23.30369

    Folgen der fehlenden Bindung, Dänemarks an die Richtlinien 2013/32/EU und

    Neben ihm sind insbesondere der Gesamtzusammenhang einer Norm, die mit ihr verfolgten Ziele, die Entstehungsgeschichte und die Erwägungsgründe relevant (vgl. EuGH, U.v. 24.6.2015 - C-373/13 - juris Rn. 58; EuGH, U.v. 12.12.2019 - C-381/18 u. C-382/18 - juris Rn. 55).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.12.2020 - 11 S 955/19

    Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt wegen Straftaten

    Für die Bestimmung ihrer Tragweite sind daher Wortlaut und Kontext der jeweiligen Vorschriften, die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden, sowie deren Entstehungsgeschichte zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urteile vom 12.12.2019 - C-381/18 und C-382/18 -, Rn. 54 f., und vom 12.12.2019 - C-380/18 -, Rn. 28 ff.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-663/21

    Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Réfugié ayant commis un crime grave) -

    35 Vgl. zu den Einreisebedingungen für Drittstaatsangehörige gemäß Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. 2016, L 77, S. 1) Urteil vom 12. Dezember 2019, E. P. (Gefahr für die öffentliche Ordnung) (C-380/18, EU:C:2019:1071, Rn. 31 bis 33), sowie im Bereich des Rechts auf Familienzusammenführung Urteil vom 12. Dezember 2019, G. S. und V. G. (Gefährdung der öffentlichen Ordnung) (C-381/18 und C-382/18, EU:C:2019:1072, Rn. 54 und 55).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-8/22

    Commissaire général aux réfugiés und aux apatrides (Réfugié ayant commis un crime

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2021 - C-786/19

    The North of England P & I Association

  • EuGH, 03.09.2020 - C-503/19

    Subdelegación del Gobierno en Barcelona (Résidents de longue durée)

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2022 - C-574/21

    02 Czech Republic - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 86/653/EWG - Art.

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2022 - C-64/21

    Rigall Arteria Management - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 86/653/EWG

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-299/20

    Icade Promotion - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2019 - C-381/18, C-382/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,19484
Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2019 - C-381/18, C-382/18 (https://dejure.org/2019,19484)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11.07.2019 - C-381/18, C-382/18 (https://dejure.org/2019,19484)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11. Juli 2019 - C-381/18, C-382/18 (https://dejure.org/2019,19484)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    G.S. (Menace pour l'ordre public)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung - Einwanderungspolitik - Recht auf Familienzusammenführung - Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung - Entzug oder Ablehnung der Verlängerung des Aufenthaltstitels ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (23)

  • EuGH, 27.10.1977 - 30/77

    Regina / Bouchereau

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2019 - C-381/18
    43 Urteil vom 27. Oktober 1977 (30/77, EU:C:1977:172).

    44 Urteil vom 27. Oktober 1977, Bouchereau (30/77, EU:C:1977:172, Rn. 28).

    45 Urteil vom 27. Oktober 1977, Bouchereau (30/77, EU:C:1977:172, Rn. 29).

    46 Urteil vom 27. Oktober 1977, Bouchereau (30/77, EU:C:1977:172, Rn. 30).

    47 Urteil vom 27. Oktober 1977, Bouchereau (30/77, EU:C:1977:172, Rn. 15).

    51 Urteil vom 27. Oktober 1977 (30/77, EU:C:1977:172).

    62 Urteil vom 27. Oktober 1977 (30/77, EU:C:1977:172).

    73 Urteil vom 27. Oktober 1977 (30/77, EU:C:1977:172).

    77 Urteil vom 27. Oktober 1977 (30/77, EU:C:1977:172).

    82 Urteil vom 27. Oktober 1977 (30/77, EU:C:1977:172).

    85 Urteil vom 27. Oktober 1977 (30/77, EU:C:1977:172).

  • EuGH, 11.06.2015 - C-554/13

    Zh. und O. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2019 - C-381/18
    7 Urteil vom 11. Juni 2015 (C-554/13, EU:C:2015:377).

    9 Urteil vom 11. Juni 2015 (C-554/13, EU:C:2015:377).

    19 Urteil vom 11. Juni 2015 (C-554/13, EU:C:2015:377).

    57 Vgl. Urteil vom 11. Juni 2015, Zh. und O. (C-554/13, EU:C:2015:377, Rn. 50).

    58 Urteil vom 11. Juni 2015, Zh. und O. (C-554/13, EU:C:2015:377, Rn. 50).

    59 Urteil vom 11. Juni 2015, Zh. und O. (C-554/13, EU:C:2015:377, Rn. 51).

    60 Urteil vom 11. Juni 2015, Zh. und O. (C-554/13, EU:C:2015:377, Rn. 52).

    61 Urteil vom 11. Juni 2015, Zh. und O. (C-554/13, EU:C:2015:377, Rn. 52).

    63 Vgl. Urteil vom 11. Juni 2015, Zh. und O. (C-554/13, EU:C:2015:377, Rn. 48).

    74 Vgl. u. a. Urteil vom 11. Juni 2015, Zh. und O. (C-554/13, EU:C:2015:377, Rn. 48).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2016 - C-544/15

    Fahimian - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2019 - C-381/18
    Des Weiteren würde eine andere Rechtsprechungslinie, die sich im Urteil Fahimian(75) manifestiert, dieser Feststellung entgegenstehen.

    14 Urteil vom 4. April 2017 (C-544/15, EU:C:2017:255).

    17 Urteil vom 4. April 2017 (C-544/15, EU:C:2017:255).

    34 Vgl. aus der umfangreichen Rechtsprechung Urteile vom 24. Juni 2015, T. (C-373/13, EU:C:2015:413, Rn. 58), und vom 4. April 2017, Fahimian (C-544/15, EU:C:2017:255, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    75 Urteil vom 4. April 2017 (C-544/15, EU:C:2017:255).

    78 Vgl. Urteil vom 4. April 2017, Fahimian (C-544/15, EU:C:2017:255, Rn. 40).

    79 Vgl. Urteil vom 4. April 2017, Fahimian (C-544/15, EU:C:2017:255, Rn. 41 und 42).

    80 Urteil vom 4. April 2017 (C-544/15, EU:C:2017:255).

    81 Nr. 59 der Schlussanträge von Generalanwalt Szpunar in der Rechtssache Fahimian (C-544/15, EU:C:2016:908).

  • EuGH, 15.02.2016 - C-601/15

    Das Unionsrecht gestattet die Inhaftierung eines Asylbewerbers, wenn dies aus

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2019 - C-381/18
    11 Das vorlegende Gericht beruft sich hier insbesondere auf die Urteile vom 24. Juni 2015, T. (C-373/13, EU:C:2015:413, Rn. 79), und vom 15. Februar 2016, N. (C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 65).

    21 Urteil vom 15. Februar 2016 (C-601/15 PPU, EU:C:2016:84).

    64 Urteil vom 15. Februar 2016 (C-601/15 PPU, EU:C:2016:84).

    65 Vgl. Rn. 65 des Urteils vom 15. Februar 2016, N. (C-601/15 PPU, EU:C:2016:84).

    2013, L 180, S. 96. Das Urteil vom 15. Februar 2016, N. (C-601/15 PPU, EU:C:2016:84), betraf insbesondere Art. 8 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2013/33.

    67 Urteil vom 15. Februar 2016, N. (C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 67).

    68 Vgl. Urteil vom 15. Februar 2016, N. (C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 63).

    69 Vgl. Urteil vom 15. Februar 2016, N. (C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 64).

  • EuGH, 04.04.2017 - C-544/15

    Die nationalen Behörden können einer iranischen Staatsangehörigen, die

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2019 - C-381/18
    14 Urteil vom 4. April 2017 (C-544/15, EU:C:2017:255).

    17 Urteil vom 4. April 2017 (C-544/15, EU:C:2017:255).

    34 Vgl. aus der umfangreichen Rechtsprechung Urteile vom 24. Juni 2015, T. (C-373/13, EU:C:2015:413, Rn. 58), und vom 4. April 2017, Fahimian (C-544/15, EU:C:2017:255, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    75 Urteil vom 4. April 2017 (C-544/15, EU:C:2017:255).

    78 Vgl. Urteil vom 4. April 2017, Fahimian (C-544/15, EU:C:2017:255, Rn. 40).

    79 Vgl. Urteil vom 4. April 2017, Fahimian (C-544/15, EU:C:2017:255, Rn. 41 und 42).

    80 Urteil vom 4. April 2017 (C-544/15, EU:C:2017:255).

  • EuGH, 24.06.2015 - C-373/13

    T. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2019 - C-381/18
    8 Urteil vom 24. Juni 2015 (C-373/13, EU:C:2015:413).

    10 Urteil vom 24. Juni 2015 (C-373/13, EU:C:2015:413).

    11 Das vorlegende Gericht beruft sich hier insbesondere auf die Urteile vom 24. Juni 2015, T. (C-373/13, EU:C:2015:413, Rn. 79), und vom 15. Februar 2016, N. (C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 65).

    20 Urteil vom 24. Juni 2015 (C-373/13, EU:C:2015:413).

    34 Vgl. aus der umfangreichen Rechtsprechung Urteile vom 24. Juni 2015, T. (C-373/13, EU:C:2015:413, Rn. 58), und vom 4. April 2017, Fahimian (C-544/15, EU:C:2017:255, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    70 Urteil vom 24. Juni 2015 (C-373/13, EU:C:2015:413).

    72 Urteil vom 24. Juni 2015, T. (C-373/13, EU:C:2015:413, Rn. 89).

  • EGMR, 02.08.2001 - 54273/00

    BOULTIF v. SWITZERLAND

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2019 - C-381/18
    12 Urteile des EGMR vom 2. August 2001 (CE:ECHR:2001:0802JUD005427300) und vom 18. Oktober 2006 (CE:ECHR:2006:1018JUD004641099) (im Folgenden jeweils: Urteil Boultif bzw. Urteil Üner).

    89 Urteil Boultif (CE:ECHR:2001:0802JUD005427300, § 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    90 Urteil Boultif (CE:ECHR:2001:0802JUD005427300, § 47).

    91 Urteil Boultif (CE:ECHR:2001:0802JUD005427300, § 48).

    92 EGMR, 2. August 2001, Boultif/Schweiz (CE:ECHR:2001:0802JUD005427300, § 48).

    93 EGMR, 2. August 2001, Boultif/Schweiz (CE:ECHR:2001:0802JUD005427300, § 48).

  • EuGH, 31.01.2006 - C-503/03

    DER GERICHTSHOF PRÄZISIERT ERSTMALS DIE BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEM ÜBEREINKOMMEN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2019 - C-381/18
    Insoweit hat der Gerichtshof in seinem Urteil Kommission/Spanien(50) festgestellt, dass ein Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen aus der gleichen Richtlinie, die im Urteil Bouchereau(51) ausgelegt worden war, verstoßen hatte, weil er einem Drittstaatsangehörigen, der mit einer Unionsbürgerin verheiratet war, die Einreise in das Unionsgebiet allein aus dem Grund verweigert hatte, dass der Drittstaatsangehörige im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben war.

    50 Urteil vom 31. Januar 2006 (C-503/03, EU:C:2006:74).

    52 Vgl. Urteil vom 31. Januar 2006, Kommission/Spanien (C-503/03, EU:C:2006:74, Rn. 45).

    53 Vgl. Urteil vom 31. Januar 2006, Kommission/Spanien (C-503/03, EU:C:2006:74, Rn. 46).

    54 Vgl. Urteil vom 31. Januar 2006, Kommission/Spanien (C-503/03, EU:C:2006:74, Rn. 47).

    55 Vgl. Urteil vom 31. Januar 2006, Kommission/Spanien (C-503/03, EU:C:2006:74, Rn. 53; vgl. auch Rn. 55).

  • EuGH, 07.11.2018 - C-257/17

    C und A

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2019 - C-381/18
    Die Frage, ob der Gerichtshof für die Auslegung der Richtlinie 2003/86 in Fällen wie dem in der Rechtssache C-382/18 in Rede stehenden Sachverhalt - der eine Zusammenführende niederländischer Staatsangehörigkeit, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit keinen Gebrauch gemacht hat, und ihren Familienangehörigen betrifft, der die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzt - zuständig ist, obwohl die Richtlinie gemäß ihrem Art. 2 Buchst. c in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 nicht auf Familienangehörige eines Unionsbürgers anwendbar ist(23), lässt sich unproblematisch mit dem Verweis auf das Urteil C und A(24) beantworten, dem bereits eine Anrufung des Gerichtshofs durch das gleiche Gericht vorausging, das in den vorliegenden Rechtssachen die Vorlagefragen stellt.

    Angesichts der im Urteil C und A(28) enthaltenen Hinweise ist folglich in einem Fall wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Sachverhalt, in dem das vorlegende Gericht über die Ablehnung eines Antrags auf Einreise und Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen zu entscheiden hat, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, der nicht von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, der Gerichtshof nach Art. 267 AEUV für die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86 zuständig, wenn diese Vorschrift durch das nationale Recht für auf solche Fälle unmittelbar und unbedingt anwendbar erklärt worden ist.

    24 Urteil vom 7. November 2018 (C-257/17, EU:C:2018:876).

    25 Urteil vom 7. November 2018 (C-257/17, EU:C:2018:876).

    26 Urteil vom 7. November 2018 (C-257/17, EU:C:2018:876).

    27 Urteil vom 7. November 2018, C und A (C-257/17, EU:C:2018:876, Rn. 39).

    28 Urteil vom 7. November 2018, C und A (C-257/17, EU:C:2018:876).

  • EuGH - C-382/18 (anhängig)

    V.G. (Menace pour l'ordre public)

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2019 - C-381/18
    Aus dem Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-382/18 geht hervor, dass die Regelung, wonach ein Antrag nicht mehr abgelehnt werden kann, wenn seit dem Zeitpunkt des letzten Verbrechens oder Vergehens fünf Jahre verstrichen sind, nicht für Drittstaatsangehörige gilt, die für eine Wiederholungstat verurteilt wurden.

    Auch wenn die Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Auslegung von Art. 6 der Richtlinie 2003/86 im Rahmen der Rechtssache C-382/18 dem Gerichtshof ermöglichen würde, eine einheitliche Auslegung dieser Bestimmung sicherzustellen und auf diese Weise die Gleichbehandlung der von dieser Bestimmung erfassten Fälle zu gewährleisten, hege das vorlegende Gericht aufgrund des Urteils Nolan(15) Zweifel an der Zuständigkeit des Gerichtshofs, da Letzterer in jenem Urteil festgestellt habe, dass die Union kein Interesse an der Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung eines Rechtsakts habe, wenn ein Sachverhalt betroffen sei, den der Unionsgesetzgeber selbst ausdrücklich vom Geltungsbereich dieses Rechtsakts ausgenommen habe.

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 3. Juli 2018 sind die Rechtssachen C-381/18 und C-382/18 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Die Frage, ob der Gerichtshof für die Auslegung der Richtlinie 2003/86 in Fällen wie dem in der Rechtssache C-382/18 in Rede stehenden Sachverhalt - der eine Zusammenführende niederländischer Staatsangehörigkeit, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit keinen Gebrauch gemacht hat, und ihren Familienangehörigen betrifft, der die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzt - zuständig ist, obwohl die Richtlinie gemäß ihrem Art. 2 Buchst. c in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 nicht auf Familienangehörige eines Unionsbürgers anwendbar ist(23), lässt sich unproblematisch mit dem Verweis auf das Urteil C und A(24) beantworten, dem bereits eine Anrufung des Gerichtshofs durch das gleiche Gericht vorausging, das in den vorliegenden Rechtssachen die Vorlagefragen stellt.

    Ich schlage vor, die in den Rechtssachen C-381/18 und C-382/18 aufgeworfenen Fragen gemeinsam zu untersuchen, da sie das gleiche Thema betreffen, nämlich die Bestimmung des Wertungsspielraums der nationalen Behörden, wenn sie sich bei der Verweigerung der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gegenüber einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines anderen Drittstaatsangehörigen ist, der in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/86 fällt (Rechtssache C-382/18), oder bei der Ablehnung der Verlängerung oder beim Entzug eines Aufenthaltstitels eines solchen Familienangehörigen (Rechtssache C-381/18) auf Gründe der öffentlichen Ordnung berufen.

    Ferner verstehe ich die zweite Frage in der Rechtssache C-381/18 und die dritte Frage in der Rechtssache C-382/18 dahin gehend, dass sie sich nicht auf das Begründungserfordernis als solches beziehen, sondern den Gerichtshof ersuchen, die Kriterien zu bestimmen, die die nationalen Behörden ihrer Beurteilung zugrunde legen müssen, wenn sie über ein Einreiseverbot, eine Nichtverlängerung oder einen Entzug eines Aufenthaltstitels aus Gründen der öffentlichen Ordnung entscheiden.

  • EuGH, 04.03.2010 - C-578/08

    Chakroun - Recht auf Familienzusammenführung - Richtlinie 2003/86/EG - Begriff

  • EuGH, 09.07.2015 - C-153/14

    Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass Drittstaatsangehörige vor einer

  • EGMR, 05.07.2005 - 46410/99

    Urteil in der Rechtssache Ü. gegen die NIEDERLANDE

  • EuGH, 19.12.2013 - C-84/12

    Die Erteilung eines "Schengen-Visums" darf nur aus den ausdrücklich im Visakodex

  • EuGH, 18.10.2012 - C-583/10

    Nolan - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 98/59/EG - Schutz der

  • EGMR, 09.04.2019 - 23887/16

    I.M. c. SUISSE

  • EGMR, 01.03.2018 - 58681/12

    T.C.E. v. GERMANY

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2017 - C-331/16

    K. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Richtlinie 2004/38/EG -

  • EuGH, 27.06.2006 - C-540/03

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE GEGEN DIE RICHTLINIE ÜBER DAS RECHT VON

  • EGMR, 18.10.2006 - 46410/99

    Rechtssache ÜNER gegen die NIEDERLANDE

  • EuGH, 29.04.2004 - C-482/01

    Orfanopoulos

  • EuGH, 28.10.1975 - 36/75

    Rutili / Ministre de l'intérieur

  • EuGH, 08.05.2013 - C-87/12

    Ymeraga und Ymeraga-Tafarshiku - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV -

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Rechtsprechung
   EuGH - C-382/18   

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Wird zitiert von ... (8)

  • EuGH, 12.12.2019 - C-381/18

    G.S. (Menace pour l'ordre public)

    In den verbundenen Rechtssachen C-381/18 und C-382/18.

    V.G. (C-382/18).

    Sie ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen G.S. (Rechtssache C-381/18) und V.G. (Rechtssache C-382/18) auf der einen und dem Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Staatssekretär für Justiz und Sicherheit, Niederlande; im Folgenden: Staatssecretaris) auf der anderen Seite über die Rechtmäßigkeit zum einen eines Bescheids, mit dem die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung für G.S. zum Zwecke der Familienzusammenführung abgelehnt und diese Aufenthaltsgenehmigung rückwirkend entzogen wurde, sowie zum anderen eines Bescheids über die Ablehnung des Antrags von V.G. auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zum Zwecke der Familienzusammenführung.

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 3. Juli 2018 sind die Rechtssachen C-381/18 und C-382/18 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren sowie zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Mit seiner ersten Frage in der Rechtssache C-382/18 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Gerichtshof nach Art. 267 AEUV zur Auslegung von Art. 6 der Richtlinie 2003/86 in einem Fall zuständig ist, in dem ein Gericht über einen Antrag auf Einreise und Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen zu entscheiden hat, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, welcher von seinem Freizügigkeitsrecht keinen Gebrauch gemacht hat, wenn diese Bestimmung durch das innerstaatliche Recht unmittelbar und unbedingt auf eine solche Konstellation für anwendbar erklärt wurde.

    Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass, wie auch die niederländische Regierung ausführt, diese Bestimmung durch das niederländische Recht auf Sachverhalte wie den des Ausgangsverfahrens für unmittelbar und unbedingt anwendbar erklärt wurde, und dass somit ein klares Unionsinteresse an einer Entscheidung des Gerichtshofs über das Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-382/18 besteht.

    Diese Schlussfolgerung kann nicht durch den Umstand entkräftet werden, dass Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2003/86 Fälle wie den im Ausgangsverfahren in der Rechtssache C-382/18 in Rede stehenden ausdrücklich vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausnimmt, da aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, dass durch einen solchen Umstand die Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Entscheidung über Vorabentscheidungsersuchen in dem Rahmen, der durch die in den Rn. 41 bis 43 des vorliegenden Urteils angeführte ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs definiert wird, nicht in Frage gestellt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. November 2018, C und A, C-257/17, EU:C:2018:876, Rn. 36 bis 43, vom 7. November 2018, K und B, C-380/17, EU:C:2018:877, Rn. 40, sowie vom 13. März 2019, E., C-635/17, EU:C:2019:192, Rn. 40 bis 42).

    Im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die erste Frage in der Rechtssache C-382/18 zu antworten, dass der Gerichtshof nach Art. 267 AEUV zur Auslegung von Art. 6 der Richtlinie 2003/86 in einem Fall zuständig ist, in dem ein Gericht über einen Antrag auf Einreise und Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen zu entscheiden hat, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, welcher von seinem Freizügigkeitsrecht keinen Gebrauch gemacht hat, wenn diese Bestimmung durch das innerstaatliche Recht unmittelbar und unbedingt auf eine solche Konstellation für anwendbar erklärt wurde.

    Mit seinen beiden Fragen in der Rechtssache C-381/18 sowie der zweiten und der dritten Frage in der Rechtssache C-382/18, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2003/86 dahin auszulegen ist, dass er einer innerstaatlichen Praxis entgegensteht, nach der die zuständigen Behörden aus Gründen der öffentlichen Ordnung zum einen auf diese Richtlinie gegründete Einreise- und Aufenthaltsanträge aufgrund von im Zuge eines vorhergehenden Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ergangenen strafrechtlichen Verurteilungen ablehnen und zum anderen auf dieser Richtlinie beruhende Aufenthaltstitel entziehen bzw. deren Verlängerung ablehnen können, wenn gegen den Antragsteller eine im Verhältnis zur Aufenthaltsdauer hinreichend schwere Strafe verhängt wurde.

    Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist auf die beiden Fragen in der Rechtssache C-381/18 sowie auf die zweite und dritte Frage in der Rechtssache C-382/18 zu antworten, dass Art. 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2003/86 dahin auszulegen ist, dass er einer innerstaatlichen Praxis nicht entgegensteht, nach der die zuständigen Behörden aus Gründen der öffentlichen Ordnung zum einen auf diese Richtlinie gegründete Einreise- und Aufenthaltsanträge aufgrund von im Zuge eines vorhergehenden Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ergangenen strafrechtlichen Verurteilungen ablehnen und zum anderen auf dieser Richtlinie beruhende Aufenthaltstitel entziehen bzw. deren Verlängerung ablehnen können, wenn gegen den Antragsteller eine im Verhältnis zur Aufenthaltsdauer hinreichend schwere Strafe verhängt wurde, sofern diese Praxis nur dann Anwendung findet, wenn die der in Rede stehenden strafrechtlichen Verurteilung zugrunde liegende Straftat hinreichend schwerwiegend ist, um die Notwendigkeit des Ausschlusses dieses Antragstellers vom Aufenthalt zu begründen, und sofern die zuständigen Behörden die in Art. 17 dieser Richtlinie vorgesehene individuelle Prüfung vornehmen, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2019 - C-381/18

    G.S. (Menace pour l'ordre public)

    Aus dem Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-382/18 geht hervor, dass die Regelung, wonach ein Antrag nicht mehr abgelehnt werden kann, wenn seit dem Zeitpunkt des letzten Verbrechens oder Vergehens fünf Jahre verstrichen sind, nicht für Drittstaatsangehörige gilt, die für eine Wiederholungstat verurteilt wurden.

    Auch wenn die Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Auslegung von Art. 6 der Richtlinie 2003/86 im Rahmen der Rechtssache C-382/18 dem Gerichtshof ermöglichen würde, eine einheitliche Auslegung dieser Bestimmung sicherzustellen und auf diese Weise die Gleichbehandlung der von dieser Bestimmung erfassten Fälle zu gewährleisten, hege das vorlegende Gericht aufgrund des Urteils Nolan(15) Zweifel an der Zuständigkeit des Gerichtshofs, da Letzterer in jenem Urteil festgestellt habe, dass die Union kein Interesse an der Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung eines Rechtsakts habe, wenn ein Sachverhalt betroffen sei, den der Unionsgesetzgeber selbst ausdrücklich vom Geltungsbereich dieses Rechtsakts ausgenommen habe.

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 3. Juli 2018 sind die Rechtssachen C-381/18 und C-382/18 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Die Frage, ob der Gerichtshof für die Auslegung der Richtlinie 2003/86 in Fällen wie dem in der Rechtssache C-382/18 in Rede stehenden Sachverhalt - der eine Zusammenführende niederländischer Staatsangehörigkeit, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit keinen Gebrauch gemacht hat, und ihren Familienangehörigen betrifft, der die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzt - zuständig ist, obwohl die Richtlinie gemäß ihrem Art. 2 Buchst. c in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 nicht auf Familienangehörige eines Unionsbürgers anwendbar ist(23), lässt sich unproblematisch mit dem Verweis auf das Urteil C und A(24) beantworten, dem bereits eine Anrufung des Gerichtshofs durch das gleiche Gericht vorausging, das in den vorliegenden Rechtssachen die Vorlagefragen stellt.

    Ich schlage vor, die in den Rechtssachen C-381/18 und C-382/18 aufgeworfenen Fragen gemeinsam zu untersuchen, da sie das gleiche Thema betreffen, nämlich die Bestimmung des Wertungsspielraums der nationalen Behörden, wenn sie sich bei der Verweigerung der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gegenüber einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines anderen Drittstaatsangehörigen ist, der in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/86 fällt (Rechtssache C-382/18), oder bei der Ablehnung der Verlängerung oder beim Entzug eines Aufenthaltstitels eines solchen Familienangehörigen (Rechtssache C-381/18) auf Gründe der öffentlichen Ordnung berufen.

    Ferner verstehe ich die zweite Frage in der Rechtssache C-381/18 und die dritte Frage in der Rechtssache C-382/18 dahin gehend, dass sie sich nicht auf das Begründungserfordernis als solches beziehen, sondern den Gerichtshof ersuchen, die Kriterien zu bestimmen, die die nationalen Behörden ihrer Beurteilung zugrunde legen müssen, wenn sie über ein Einreiseverbot, eine Nichtverlängerung oder einen Entzug eines Aufenthaltstitels aus Gründen der öffentlichen Ordnung entscheiden.

  • EuGH, 06.07.2023 - C-8/22

    Commissaire général aux réfugiés und aux apatrides (Réfugié ayant commis un crime

    Erstens ist zur Ermittlung der Tragweite des Begriffs "Gefahr für die Allgemeinheit" im Sinne dieser Bestimmung darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Unionsbürger, der von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat, und bestimmte Mitglieder seiner Familie nur dann als Gefahr für die öffentliche Ordnung angesehen werden können, wenn ihr individuelles Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft des betreffenden Mitgliedstaats berührt (Urteil vom 12. Dezember 2019, G. S. und V. G. [Gefährdung der öffentlichen Ordnung], C-381/18 und C-382/18, EU:C:2019:1072, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da das vorlegende Gericht in Betracht zieht, dass der Begriff "Gefahr für die Allgemeinheit" im Sinne von Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 auf der Grundlage des in dieser Rechtsprechung aufgestellten Maßstabs definiert werden könne, ist darauf hinzuweisen, dass nicht generell davon ausgegangen werden kann, dass jedwede Bezugnahme auf eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder für die Allgemeinheit ausschließlich als auf ein individuelles Verhalten verweisend zu verstehen ist, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft des betreffenden Mitgliedstaats berührt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2019, G. S. und V. G. [Gefährdung der öffentlichen Ordnung], C-381/18 und C-382/18, EU:C:2019:1072, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit sind im Hinblick auf die Bestimmung der Tragweite des Begriffs "Gefahr für die Allgemeinheit" im Sinne von Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 der Wortlaut dieser Vorschrift, ihr Kontext sowie die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2019, G. S. und V. G. [Gefährdung der öffentlichen Ordnung], C-381/18 und C-382/18, EU:C:2019:1072, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Von dieser Möglichkeit ist insbesondere unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Gebrauch zu machen, der eine Abwägung der Gefahr, die der betreffende Drittstaatsangehörige für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, gegen die Rechte beinhaltet, die gemäß dieser Richtlinie den Personen zu gewährleisten sind, die die materiellen Voraussetzungen von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie erfüllen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Mai 2018, K. und H. F. [Aufenthaltsrecht und Vorwürfe von Kriegsverbrechen], C-331/16 und C-366/16, EU:C:2018:296, Rn. 62, vom 12. Dezember 2019, G. S. und V. G. [Gefährdung der öffentlichen Ordnung], C-381/18 und C-382/18, EU:C:2019:1072, Rn. 64, sowie vom 9. Februar 2023, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid u. a. [Entzug des Aufenthaltsrechts eines türkischen Arbeitnehmers], C-402/21, EU:C:2023:77, Rn. 72).

  • EuGH, 18.04.2023 - C-1/23

    Familienzusammenführung: Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung

    Erstens ist jedoch darauf hinzuweisen, dass Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86 den Mitgliedstaaten insoweit zwar einen Wertungsspielraum einräumt, dass dieser Spielraum von den Mitgliedstaaten aber nicht in einer Weise genutzt werden darf, die dem Ziel dieser Richtlinie und ihrer praktischen Wirksamkeit abträglich wäre (siehe entsprechend Urteile vom 13. März 2019, E., C-635/17, EU:C:2019:192, Rn. 53, sowie vom 12. Dezember 2019, G.S. und V.G. [Bedrohung der öffentlichen Ordnung], C-381/18 und C-382/18, EU:C:2019:1072, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So schreibt er ihnen vor, den Nachzug bestimmter Familienangehöriger des Zusammenführenden zu genehmigen, ohne dass sie dabei von ihrem Wertungsspielraum Gebrauch machen könnten, sofern die Bedingungen des Kapitels IV der Richtlinie erfüllt sind (Urteil vom 12. Dezember 2019, G.S. und V.G. [Bedrohung der öffentlichen Ordnung], C-381/18 und C-382/18, EU:C:2019:1072, Rn. 60 und 61 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-663/21

    Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Réfugié ayant commis un crime grave) -

    35 Vgl. zu den Einreisebedingungen für Drittstaatsangehörige gemäß Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. 2016, L 77, S. 1) Urteil vom 12. Dezember 2019, E. P. (Gefahr für die öffentliche Ordnung) (C-380/18, EU:C:2019:1071, Rn. 31 bis 33), sowie im Bereich des Rechts auf Familienzusammenführung Urteil vom 12. Dezember 2019, G. S. und V. G. (Gefährdung der öffentlichen Ordnung) (C-381/18 und C-382/18, EU:C:2019:1072, Rn. 54 und 55).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-8/22

    Commissaire général aux réfugiés und aux apatrides (Réfugié ayant commis un crime

    35 Vgl. zu den Einreisebedingungen für Drittstaatsangehörige gemäß Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. 2016, L 77, S. 1) Urteil vom 12. Dezember 2019, E. P. (Gefahr für die öffentliche Ordnung) (C-380/18, EU:C:2019:1071, Rn. 31 bis 33), sowie im Bereich des Rechts auf Familienzusammenführung Urteil vom 12. Dezember 2019, G. S. und V. G. (Gefährdung der öffentlichen Ordnung) (C-381/18 und C-382/18, EU:C:2019:1072, Rn. 54 und 55).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2022 - C-574/21

    02 Czech Republic - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 86/653/EWG - Art.

    11 Vgl. z. B. Urteile vom 12. Dezember 2019, G.S. (Gefahr für die öffentliche Ordnung) (C-381/18 und C-382/18, EU:C:2019:1072, Rn. 43), und vom 10. September 2020, Tax-Fin-Lex (C-367/19, EU:C:2020:685, Rn. 21).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2022 - C-64/21

    Rigall Arteria Management - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 86/653/EWG

    15 Vgl. z. B. Urteile vom 12. Dezember 2019, G.S. und V.G. (Gefährdung der öffentlichen Ordnung) (C-381/18 und C-382/18, EU:C:2019:1072, Rn. 43), und vom 30. Januar 2020, I.G.I. (C-394/18, EU:C:2020:56, Rn. 48).
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