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   EuGH, 07.02.2018 - C-643/16   

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https://dejure.org/2018,1852
EuGH, 07.02.2018 - C-643/16 (https://dejure.org/2018,1852)
EuGH, Entscheidung vom 07.02.2018 - C-643/16 (https://dejure.org/2018,1852)
EuGH, Entscheidung vom 07. Februar 2018 - C-643/16 (https://dejure.org/2018,1852)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    American Express

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie (EU) 2015/2366 - Zahlungsdienste im Binnenmarkt - Art. 35 Abs. 1 - Anforderungen im Bereich des Zugangs zugelassener oder registrierter Zahlungsdienstleister zu Zahlungssystemen - Art. 35 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. b - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie (EU) 2015/2366 - Zahlungsdienste im Binnenmarkt - Art. 35 Abs. 1 - Anforderungen im Bereich des Zugangs zugelassener oder registrierter Zahlungsdienstleister zu Zahlungssystemen - Art. 35 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. b - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    American Express

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie (EU) 2015/2366 - Zahlungsdienste im Binnenmarkt - Art. 35 Abs. 1 - Anforderungen im Bereich des Zugangs zugelassener oder registrierter Zahlungsdienstleister zu Zahlungssystemen - Art. 35 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. b - ...

Sonstiges (3)

Papierfundstellen

  • WM 2018, 321
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 16.06.2015 - C-62/14

    Das von der EZB im September 2012 angekündigte OMT-Programm ist mit dem

    Auszug aus EuGH, 07.02.2018 - C-643/16
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung oder die Gültigkeit einer unionsrechtlichen Regelung betreffen (Urteil vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 24).

    Der Gerichtshof kann es nur dann ablehnen, über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts zu befinden, wenn die erbetene Auslegung oder Beurteilung der Gültigkeit einer unionsrechtlichen Regelung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 25).

    Dieses Vorbringen kann daher nicht genügen, um die in Rn. 18 des vorliegenden Urteils genannte Vermutung der Entscheidungserheblichkeit zu widerlegen (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 26).

    Diese Bedingung ist jedoch im Ausgangsrechtsstreit erfüllt, wie sich aus den Rn. 14, 19, 20, 27 und 28 des vorliegenden Urteils ergibt (vgl. entsprechend Urteile vom 10. Dezember 2002, British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, EU:C:2002:741, Rn. 40, vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 29, vom 4. Mai 2016, Pillbox 38, C-477/14, EU:C:2016:324, Rn. 19, und vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u. a., C-547/14, EU:C:2016:325, Rn. 35).

    Die Beachtung der Begründungspflicht ist im Übrigen nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen, sondern auch anhand seines Kontexts und sämtlicher Rechtsvorschriften, die das betreffende Gebiet regeln (Urteil vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die Handlungen der Unionsorgane zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung verfolgten legitimen Ziele geeignet sind und nicht über die Grenzen dessen hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist (Urteil vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.05.2016 - C-477/14

    Pillbox 38 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 07.02.2018 - C-643/16
    Da das vorlegende Gericht über diesen Streit zu entscheiden hat und es der Auffassung ist, dass zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens eine wirkliche Streitigkeit in Bezug auf die Auslegung und die Gültigkeit der betreffenden Bestimmungen der Richtlinie besteht, ist nicht offensichtlich, dass der Ausgangsrechtsstreit nicht real ist (vgl. entsprechend Urteile vom 10. Dezember 2002, British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, EU:C:2002:741, Rn. 36 und 38, und vom 4. Mai 2016, Pillbox 38, C-477/14, EU:C:2016:324, Rn. 17).

    Was zum anderen die Frage betrifft, ob das vorlegende Gericht hinreichend dargelegt hat, aus welchen Gründen ihm die Auslegung und die Gültigkeit der im Ausgangsverfahren fraglichen Bestimmungen zweifelhaft erscheinen, so ist es im Geist der Zusammenarbeit, in dem das Vorabentscheidungsverfahren durchzuführen ist, tatsächlich unerlässlich, dass das nationale Gericht in seiner Vorlageentscheidung die genauen Gründe darlegt, aus denen es eine Beantwortung seiner Fragen nach der Auslegung oder der Gültigkeit bestimmter Vorschriften des Unionsrechts für entscheidungserheblich hält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2016, Pillbox 38, C-477/14, EU:C:2016:324, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses Erfordernis ergibt sich auch aus Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2016, Pillbox 38, C-477/14, EU:C:2016:324, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was drittens das Argument anbelangt, die Erhebung der Klage des Ausgangsverfahrens auf richterliche Überprüfung der "Absicht und/oder Verpflichtung" der Lords Commissioners, die Richtlinie 2015/2366 anzuwenden oder durchzuführen, stelle - unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in denen die Lords Commissioners gegen Amex keine Maßnahme ergriffen und sich auf das Vorbringen beschränkt hätten, sich der Erhebung der Klage im Ausgangsverfahren nicht entgegenzustellen - ein Mittel zur Umgehung des durch den AEU-Vertrag errichteten Rechtsbehelfssystems dar, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits mehrere die Auslegung und/oder Gültigkeit von Sekundärrechtsakten betreffende Vorabentscheidungsersuchen, die im Rahmen von Klagen auf richterliche Überprüfung vorgelegt worden waren, für zulässig erklärt hat, so u. a. in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 10. Dezember 2002, British American Tobacco (Investments) und Imperial Tobacco (C-491/01, EU:C:2002:741), vom 3. Juni 2008, 1ntertanko u. a. (C-308/06, EU:C:2008:312), vom 8. Juli 2010, Afton Chemical (C-343/09, EU:C:2010:419), vom 4. Mai 2016, Pillbox 38 (C-477/14, EU:C:2016:324), und vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u. a. (C-547/14, EU:C:2016:325), ergangen sind.

    Diese Bedingung ist jedoch im Ausgangsrechtsstreit erfüllt, wie sich aus den Rn. 14, 19, 20, 27 und 28 des vorliegenden Urteils ergibt (vgl. entsprechend Urteile vom 10. Dezember 2002, British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, EU:C:2002:741, Rn. 40, vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 29, vom 4. Mai 2016, Pillbox 38, C-477/14, EU:C:2016:324, Rn. 19, und vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u. a., C-547/14, EU:C:2016:325, Rn. 35).

  • EuGH, 10.12.2002 - C-491/01

    British American Tobacco Investments und Imperial Tobacco

    Auszug aus EuGH, 07.02.2018 - C-643/16
    Da das vorlegende Gericht über diesen Streit zu entscheiden hat und es der Auffassung ist, dass zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens eine wirkliche Streitigkeit in Bezug auf die Auslegung und die Gültigkeit der betreffenden Bestimmungen der Richtlinie besteht, ist nicht offensichtlich, dass der Ausgangsrechtsstreit nicht real ist (vgl. entsprechend Urteile vom 10. Dezember 2002, British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, EU:C:2002:741, Rn. 36 und 38, und vom 4. Mai 2016, Pillbox 38, C-477/14, EU:C:2016:324, Rn. 17).

    Was drittens das Argument anbelangt, die Erhebung der Klage des Ausgangsverfahrens auf richterliche Überprüfung der "Absicht und/oder Verpflichtung" der Lords Commissioners, die Richtlinie 2015/2366 anzuwenden oder durchzuführen, stelle - unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in denen die Lords Commissioners gegen Amex keine Maßnahme ergriffen und sich auf das Vorbringen beschränkt hätten, sich der Erhebung der Klage im Ausgangsverfahren nicht entgegenzustellen - ein Mittel zur Umgehung des durch den AEU-Vertrag errichteten Rechtsbehelfssystems dar, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits mehrere die Auslegung und/oder Gültigkeit von Sekundärrechtsakten betreffende Vorabentscheidungsersuchen, die im Rahmen von Klagen auf richterliche Überprüfung vorgelegt worden waren, für zulässig erklärt hat, so u. a. in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 10. Dezember 2002, British American Tobacco (Investments) und Imperial Tobacco (C-491/01, EU:C:2002:741), vom 3. Juni 2008, 1ntertanko u. a. (C-308/06, EU:C:2008:312), vom 8. Juli 2010, Afton Chemical (C-343/09, EU:C:2010:419), vom 4. Mai 2016, Pillbox 38 (C-477/14, EU:C:2016:324), und vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u. a. (C-547/14, EU:C:2016:325), ergangen sind.

    Diese Bedingung ist jedoch im Ausgangsrechtsstreit erfüllt, wie sich aus den Rn. 14, 19, 20, 27 und 28 des vorliegenden Urteils ergibt (vgl. entsprechend Urteile vom 10. Dezember 2002, British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, EU:C:2002:741, Rn. 40, vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 29, vom 4. Mai 2016, Pillbox 38, C-477/14, EU:C:2016:324, Rn. 19, und vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u. a., C-547/14, EU:C:2016:325, Rn. 35).

  • EuGH, 04.05.2016 - C-547/14

    Philip Morris Brands u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

    Auszug aus EuGH, 07.02.2018 - C-643/16
    Was drittens das Argument anbelangt, die Erhebung der Klage des Ausgangsverfahrens auf richterliche Überprüfung der "Absicht und/oder Verpflichtung" der Lords Commissioners, die Richtlinie 2015/2366 anzuwenden oder durchzuführen, stelle - unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in denen die Lords Commissioners gegen Amex keine Maßnahme ergriffen und sich auf das Vorbringen beschränkt hätten, sich der Erhebung der Klage im Ausgangsverfahren nicht entgegenzustellen - ein Mittel zur Umgehung des durch den AEU-Vertrag errichteten Rechtsbehelfssystems dar, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits mehrere die Auslegung und/oder Gültigkeit von Sekundärrechtsakten betreffende Vorabentscheidungsersuchen, die im Rahmen von Klagen auf richterliche Überprüfung vorgelegt worden waren, für zulässig erklärt hat, so u. a. in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 10. Dezember 2002, British American Tobacco (Investments) und Imperial Tobacco (C-491/01, EU:C:2002:741), vom 3. Juni 2008, 1ntertanko u. a. (C-308/06, EU:C:2008:312), vom 8. Juli 2010, Afton Chemical (C-343/09, EU:C:2010:419), vom 4. Mai 2016, Pillbox 38 (C-477/14, EU:C:2016:324), und vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u. a. (C-547/14, EU:C:2016:325), ergangen sind.

    Diese Bedingung ist jedoch im Ausgangsrechtsstreit erfüllt, wie sich aus den Rn. 14, 19, 20, 27 und 28 des vorliegenden Urteils ergibt (vgl. entsprechend Urteile vom 10. Dezember 2002, British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, EU:C:2002:741, Rn. 40, vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 29, vom 4. Mai 2016, Pillbox 38, C-477/14, EU:C:2016:324, Rn. 19, und vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u. a., C-547/14, EU:C:2016:325, Rn. 35).

  • EuGH, 21.09.2017 - C-616/15

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerwesen

    Auszug aus EuGH, 07.02.2018 - C-643/16
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 21. September 2017, Kommission/Deutschland, C-616/15, EU:C:2017:721, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.06.2010 - C-58/08

    Die Roamingverordnung ist gültig

    Auszug aus EuGH, 07.02.2018 - C-643/16
    Es geht somit nicht darum, ob eine in einem solchen Bereich erlassene Maßnahme die einzig mögliche oder die bestmögliche war; sie ist vielmehr nur dann rechtswidrig, wenn sie gemessen an dem Ziel, das die zuständigen Organe verfolgen, offensichtlich ungeeignet ist (Urteil vom 8. Juni 2010, Vodafone u. a., C-58/08, EU:C:2010:321, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.06.2008 - C-308/06

    DIE RICHTLINIE ÜBER DIE MEERESVERSCHMUTZUNG DURCH SCHIFFE, DIE UNTER ANDEREM IM

    Auszug aus EuGH, 07.02.2018 - C-643/16
    Was drittens das Argument anbelangt, die Erhebung der Klage des Ausgangsverfahrens auf richterliche Überprüfung der "Absicht und/oder Verpflichtung" der Lords Commissioners, die Richtlinie 2015/2366 anzuwenden oder durchzuführen, stelle - unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in denen die Lords Commissioners gegen Amex keine Maßnahme ergriffen und sich auf das Vorbringen beschränkt hätten, sich der Erhebung der Klage im Ausgangsverfahren nicht entgegenzustellen - ein Mittel zur Umgehung des durch den AEU-Vertrag errichteten Rechtsbehelfssystems dar, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits mehrere die Auslegung und/oder Gültigkeit von Sekundärrechtsakten betreffende Vorabentscheidungsersuchen, die im Rahmen von Klagen auf richterliche Überprüfung vorgelegt worden waren, für zulässig erklärt hat, so u. a. in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 10. Dezember 2002, British American Tobacco (Investments) und Imperial Tobacco (C-491/01, EU:C:2002:741), vom 3. Juni 2008, 1ntertanko u. a. (C-308/06, EU:C:2008:312), vom 8. Juli 2010, Afton Chemical (C-343/09, EU:C:2010:419), vom 4. Mai 2016, Pillbox 38 (C-477/14, EU:C:2016:324), und vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u. a. (C-547/14, EU:C:2016:325), ergangen sind.
  • EuGH, 08.07.2010 - C-343/09

    Afton Chemical - Vorabentscheidungsersuchen - Gültigkeit - Richtlinie 2009/30/EG

    Auszug aus EuGH, 07.02.2018 - C-643/16
    Was drittens das Argument anbelangt, die Erhebung der Klage des Ausgangsverfahrens auf richterliche Überprüfung der "Absicht und/oder Verpflichtung" der Lords Commissioners, die Richtlinie 2015/2366 anzuwenden oder durchzuführen, stelle - unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in denen die Lords Commissioners gegen Amex keine Maßnahme ergriffen und sich auf das Vorbringen beschränkt hätten, sich der Erhebung der Klage im Ausgangsverfahren nicht entgegenzustellen - ein Mittel zur Umgehung des durch den AEU-Vertrag errichteten Rechtsbehelfssystems dar, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits mehrere die Auslegung und/oder Gültigkeit von Sekundärrechtsakten betreffende Vorabentscheidungsersuchen, die im Rahmen von Klagen auf richterliche Überprüfung vorgelegt worden waren, für zulässig erklärt hat, so u. a. in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 10. Dezember 2002, British American Tobacco (Investments) und Imperial Tobacco (C-491/01, EU:C:2002:741), vom 3. Juni 2008, 1ntertanko u. a. (C-308/06, EU:C:2008:312), vom 8. Juli 2010, Afton Chemical (C-343/09, EU:C:2010:419), vom 4. Mai 2016, Pillbox 38 (C-477/14, EU:C:2016:324), und vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u. a. (C-547/14, EU:C:2016:325), ergangen sind.
  • EuGH, 13.07.1989 - 215/88

    Casa Fleischhandel / BALM

    Auszug aus EuGH, 07.02.2018 - C-643/16
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein Erwägungsgrund eines Sekundärrechtsakts der Union zwar dazu beitragen kann, Aufschluss über die Auslegung einer Rechtsvorschrift zu geben, jedoch nicht selbst eine solche Vorschrift darstellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 1989, Casa Fleischhandel, 215/88, EU:C:1989:331, Rn. 31).
  • EuGH, 03.03.2016 - C-26/15

    Der Gerichtshof bestätigt, dass die Kennzeichnung von Zitrusfrüchten mit der

    Auszug aus EuGH, 07.02.2018 - C-643/16
    Überdies hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass es, wenn aus einem Rechtsakt mit allgemeiner Geltung das von dem Organ verfolgte Ziel in seinen wesentlichen Zügen hervorgeht, übertrieben wäre, eine besondere Begründung für die verschiedenen getroffenen technischen Entscheidungen zu verlangen (Urteil vom 3. März 2016, Spanien/Kommission, C-26/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:132, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.03.2009 - C-275/07

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Externes

  • EuGH, 08.09.2009 - C-42/07

    Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch Internetglücksspiel-Verbote

  • EuGH, 07.07.2016 - C-567/14

    Der Lizenznehmer eines Patents muss die vereinbarte Gebühr auch dann zahlen, wenn

  • EuGH, 15.07.2021 - C-911/19

    Institutionelles Recht

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich vielmehr, dass ein Vorabentscheidungsersuchen zur Beurteilung der Gültigkeit einer Handlung als zulässig anzusehen ist, wenn es in einem tatsächlichen Rechtsstreit gestellt worden ist, in dem sich inzident eine Frage nach der Gültigkeit einer Handlung der Union stellt, auch wenn diese Handlung gegenüber dem vom Ausgangsverfahren betroffenen Einzelnen in keiner Form Gegenstand einer Durchführungsmaßnahme war (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juni 2008, 1ntertanko u. a., C-308/06, EU:C:2008:312, Rn. 33 und 34, vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 29, und vom 7. Februar 2018, American Express, C-643/16, EU:C:2018:67, Rn. 30).
  • EuGH, 12.05.2022 - C-430/20

    Klein/ Kommission - Rechtsmittel - Art. 265 AEUV - Untätigkeitsklage - Richtlinie

    Was schließlich das Verhalten der Kommission während des Verfahrens betrifft - abgesehen davon, dass dieses Organ es unter Missachtung der in den Rn. 87 bis 89 des vorliegenden Urteils angeführten Grundsätze unterlassen hat, im Anschluss an die Mitteilung der deutschen Behörden vom 7. Januar 1998 eine Entscheidung zu treffen, und dies trotz einer entsprechenden, in Rn. 17 des angefochtenen Beschlusses wiedergegebenen, Aufforderung des Parlaments in seiner Entschließung P7_TA (2011) 0017 und der Feststellung des Gerichtshofs in dem Urteil vom 22. April 2015, Klein/Kommission (C-120/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:252), wonach die Kommission im Anschluss an diese Mitteilung verpflichtet war, eine Entscheidung gemäß Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 93/42 zu treffen - sind insbesondere die Äußerungen der Kommission zu berücksichtigen, die nach dem Urteil vom 6. September 2018, Klein/Kommission (C-346/17 P, EU:C:2018:67), und nach dem Schreiben des Rechtsmittelführers vom 28. September 2018 gegenüber Letzterem getätigt wurden.
  • EuGH, 21.03.2024 - C-10/23

    Remia Com Impex

    Was insbesondere das in Art. 94 Buchst. a der Verfahrensordnung vorgesehene Erfordernis in Bezug auf den Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens betrifft, hat der Gerichtshof entschieden, dass es genügt, dass sich der Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits sowie diejenigen Punkte, die für die Unionsrechtsordnung hauptsächlich von Interesse sind, aus dem Vorabentscheidungsersuchen ergeben, damit sich die Mitgliedstaaten und andere Beteiligte gemäß Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union äußern und sich wirkungsvoll am Verfahren vor dem Gerichtshof beteiligen können (Urteil vom 7. Februar 2018, American Express, C-643/16, EU:C:2018:67, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2019 - C-281/18

    Repower/ EUIPO

    58 Urteile vom 7. Februar 2018, American Express (C-643/16, EU:C:2018:67, Rn. 73), und vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a. (C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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