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   EuGH, 09.02.2023 - C-53/22   

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EuGH, 09.02.2023 - C-53/22 (https://dejure.org/2023,1816)
EuGH, Entscheidung vom 09.02.2023 - C-53/22 (https://dejure.org/2023,1816)
EuGH, Entscheidung vom 09. Februar 2023 - C-53/22 (https://dejure.org/2023,1816)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    VZ (Soumissionnaire définitivement exclu)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge - Richtlinie 89/665/EWG - Art. 1 Abs. 3 - Rechtsschutzinteresse - Zugang zu den Nachprüfungsverfahren - Schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge; Richtlinie 89/665/EWG; Art. 1 Abs. 3; Rechtsschutzinteresse; Zugang zu den Nachprüfungsverfahren; Schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AEUV Art. 267 ; RL 89/665/EWG Art. 1 Abs. 3
    Vorlage zur Vorabentscheidung - Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge - Richtlinie 89/665/EWG - Art. 1 Abs. 3 - Rechtsschutzinteresse - Zugang zu den Nachprüfungsverfahren - Schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Trotz wettbewerbswidriger Absprache: Rechtskräftig ist rechtskräftig!

Besprechungen u.ä.

  • juris (Entscheidungsbesprechung)

    Keine "zweite Chance" nach rechtskräftig abgewiesener Klage gegen Teilnahmebedingungen (jurisPR-VergR 12/2023 Anm. 1)

Sonstiges (3)

Papierfundstellen

  • NZBau 2023, 669
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 28.11.2018 - C-328/17

    Amt Azienda Trasporti e Mobilità u.a.

    Auszug aus EuGH, 09.02.2023 - C-53/22
    Nach Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 89/665 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Nachprüfungsverfahren entsprechend den gegebenenfalls von ihnen festzulegenden Bedingungen zumindest jedem zur Verfügung stehen, der ein Interesse an einem bestimmten Auftrag hat oder hatte und dem durch einen behaupteten Verstoß gegen die Bestimmungen des Unionsrechts über öffentliche Aufträge oder gegen die zu seiner Umsetzung erlassenen nationalen Regelungen ein Schaden entstanden ist bzw. zu entstehen droht (Urteil vom 28. November 2018, Amt Azienda Trasporti e Mobilità u. a., C-328/17, EU:C:2018:958, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Mitgliedstaaten sind daher nicht gehalten, diese Nachprüfungsverfahren jedem zur Verfügung zu stellen, der einen bestimmten öffentlichen Auftrag erhalten will, sondern es steht ihnen frei, zu verlangen, dass der betreffenden Person durch den behaupteten Rechtsverstoß ein Schaden entstanden ist bzw. zu entstehen droht (Urteil vom 28. November 2018, Amt Azienda Trasporti e Mobilità u. a., C-328/17, EU:C:2018:958, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Ermangelung der Legung eines Angebots kann eine solche Person schwerlich dartun, dass sie ein Interesse an der Anfechtung dieser Entscheidung habe oder dass diese Zuschlagserteilung sie schädige oder zu schädigen drohe (Urteile vom 12. Februar 2004, Grossmann Air Service, C-230/02, EU:C:2004:93, Rn. 27, und vom 28. November 2018, Amt Azienda Trasporti e Mobilità u. a., C-328/17, EU:C:2018:958, Rn. 46).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich jedoch auch, dass von einem Wirtschaftsteilnehmer, der in einem Auftragsvergabeverfahren, in dem er wegen des Vorliegens bestimmter Spezifikationen in den betreffenden Ausschreibungsunterlagen oder dem betreffenden Pflichtenheft, die er nicht einhalten konnte, keine Aussicht auf Erteilung des Zuschlag hätte, kein Angebot gelegt hat, nicht verlangt werden kann, dass er als Voraussetzung dafür, mit den in der Richtlinie 89/665 vorgesehenen Nachprüfungsverfahren gegen solche Spezifikationen vorzugehen, im Rahmen des betreffenden Vergabeverfahrens ein Angebot legt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. November 2018, Amt Azienda Trasporti e Mobilità u. a., C-328/17, EU:C:2018:958, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.12.2016 - C-355/15

    Bietergemeinschaft Technische Gebäudebetreuung und Caverion Österreich - Vorlage

    Auszug aus EuGH, 09.02.2023 - C-53/22
    In Anbetracht des Urteils vom 21. Dezember 2016, Bietergemeinschaft Technische Gebäudebetreuung und Caverion Österreich (C-355/15, EU:C:2016:988), wandten die italienischen Gerichte diese "innovative Rechtsprechung" allerdings nur im Fall von "gekreuzten Anträgen" an, die im Rahmen ein und desselben Nachprüfungsverfahrens in Bezug auf die Zuschlagsentscheidung des betreffenden Auftrags geprüft worden seien.

    Wie der Gerichtshof jedoch im Urteil vom 21. Dezember 2016, Bietergemeinschaft Technische Gebäudebetreuung und Caverion Österreich (C-355/15, EU:C:2016:988, Rn. 30 bis 32), klargestellt hat, waren die Situationen, um die es in den Rechtssachen ging, in denen die Urteile vom 4. Juli 2013, Fastweb (C-100/12, EU:C:2013:448), und vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199), ergangen sind, dadurch gekennzeichnet, dass zum einen die Angebote der betreffenden Bieter nicht vom öffentlichen Auftraggeber ausgeschlossen worden waren, und zum anderen jeder Bieter die Ordnungsmäßigkeit des Angebots des jeweils anderen im Rahmen eines einzigen Verfahrens zur Nachprüfung der Zuschlagsentscheidung in Frage gestellt hatte, wobei jeder von ihnen ein äquivalentes berechtigtes Interesse am Ausschluss des Angebots des jeweils anderen hatte, was zu der Feststellung führen konnte, dass es dem öffentlichen Auftraggeber unmöglich war, ein ordnungsgemäßes Angebot auszuwählen.

    Wurde dagegen ein Bieter vor Erlass der Entscheidung über die Vergabe eines öffentlichen Auftrags endgültig von der Teilnahme am Verfahren zur Vergabe des betreffenden Auftrags durch eine Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers ausgeschlossen, die durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bestätigt wurde, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 89/665 dem nicht entgegensteht, dass diesem Bieter der Zugang zu einer Nachprüfung dieser Zuschlagsentscheidung und des Abschlusses des entsprechenden Vertrags verwehrt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2016, Bietergemeinschaft Technische Gebäudebetreuung und Caverion Österreich, C-355/15, EU:C:2016:988, Rn. 35 und 36, vom 11. Mai 2017, Archus und Gama, C-131/16, EU:C:2017:358, Rn. 57 bis 59, sowie vom 24. März 2021, NAMA u. a., C-771/19, EU:C:2021:232, Rn. 42).

  • EuGH, 05.04.2016 - C-689/13

    PFE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Dienstleistungsaufträge -

    Auszug aus EuGH, 09.02.2023 - C-53/22
    Im Anschluss an die Verkündung der Urteile vom 4. Juli 2013, Fastweb (C-100/12, EU:C:2013:448), vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199), und vom 11. Mai 2017, Archus und Gama (C-131/16, EU:C:2017:358), habe sich diese Rechtsprechung der italienischen Gerichte dahin geändert, dass im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe eines Auftrags, an dem nur zwei Bieter beteiligt gewesen seien, die Prüfung eines Antrags auf Einleitung eines neuen Verfahrens, der von dem wegen Nichterfüllung der in der betreffenden Ausschreibung vorgesehenen Mindestanforderungen ausgeschlossenen Bieter gestellt worden sei, zulässig sei.

    Der Gerichtshof hat zur Auslegung von Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 89/665 zwar festgestellt, dass die Bieter im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags ein äquivalentes berechtigtes Interesse daran haben, dass das Angebot anderer ausgeschlossen wird, um den betreffenden Auftrag zu erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juli 2013, Fastweb, C-100/12, EU:C:2013:448, Rn. 33, und vom 5. April 2016, PFE, C-689/13, EU:C:2016:199, Rn. 27), unabhängig von der Zahl der Teilnehmer am Verfahren und der Zahl der Teilnehmer, die Klagen erhoben haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juli 2013, Fastweb, C-100/12, EU:C:2013:448, Rn. 33, und vom 5. April 2016, PFE, C-689/13, EU:C:2016:199, Rn. 28 und 29).

    Wie der Gerichtshof jedoch im Urteil vom 21. Dezember 2016, Bietergemeinschaft Technische Gebäudebetreuung und Caverion Österreich (C-355/15, EU:C:2016:988, Rn. 30 bis 32), klargestellt hat, waren die Situationen, um die es in den Rechtssachen ging, in denen die Urteile vom 4. Juli 2013, Fastweb (C-100/12, EU:C:2013:448), und vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199), ergangen sind, dadurch gekennzeichnet, dass zum einen die Angebote der betreffenden Bieter nicht vom öffentlichen Auftraggeber ausgeschlossen worden waren, und zum anderen jeder Bieter die Ordnungsmäßigkeit des Angebots des jeweils anderen im Rahmen eines einzigen Verfahrens zur Nachprüfung der Zuschlagsentscheidung in Frage gestellt hatte, wobei jeder von ihnen ein äquivalentes berechtigtes Interesse am Ausschluss des Angebots des jeweils anderen hatte, was zu der Feststellung führen konnte, dass es dem öffentlichen Auftraggeber unmöglich war, ein ordnungsgemäßes Angebot auszuwählen.

  • EuGH, 04.07.2013 - C-100/12

    Fastweb - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 89/665/EWG - Vergaberechtliche

    Auszug aus EuGH, 09.02.2023 - C-53/22
    Im Anschluss an die Verkündung der Urteile vom 4. Juli 2013, Fastweb (C-100/12, EU:C:2013:448), vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199), und vom 11. Mai 2017, Archus und Gama (C-131/16, EU:C:2017:358), habe sich diese Rechtsprechung der italienischen Gerichte dahin geändert, dass im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe eines Auftrags, an dem nur zwei Bieter beteiligt gewesen seien, die Prüfung eines Antrags auf Einleitung eines neuen Verfahrens, der von dem wegen Nichterfüllung der in der betreffenden Ausschreibung vorgesehenen Mindestanforderungen ausgeschlossenen Bieter gestellt worden sei, zulässig sei.

    Der Gerichtshof hat zur Auslegung von Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 89/665 zwar festgestellt, dass die Bieter im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags ein äquivalentes berechtigtes Interesse daran haben, dass das Angebot anderer ausgeschlossen wird, um den betreffenden Auftrag zu erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juli 2013, Fastweb, C-100/12, EU:C:2013:448, Rn. 33, und vom 5. April 2016, PFE, C-689/13, EU:C:2016:199, Rn. 27), unabhängig von der Zahl der Teilnehmer am Verfahren und der Zahl der Teilnehmer, die Klagen erhoben haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juli 2013, Fastweb, C-100/12, EU:C:2013:448, Rn. 33, und vom 5. April 2016, PFE, C-689/13, EU:C:2016:199, Rn. 28 und 29).

    Wie der Gerichtshof jedoch im Urteil vom 21. Dezember 2016, Bietergemeinschaft Technische Gebäudebetreuung und Caverion Österreich (C-355/15, EU:C:2016:988, Rn. 30 bis 32), klargestellt hat, waren die Situationen, um die es in den Rechtssachen ging, in denen die Urteile vom 4. Juli 2013, Fastweb (C-100/12, EU:C:2013:448), und vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199), ergangen sind, dadurch gekennzeichnet, dass zum einen die Angebote der betreffenden Bieter nicht vom öffentlichen Auftraggeber ausgeschlossen worden waren, und zum anderen jeder Bieter die Ordnungsmäßigkeit des Angebots des jeweils anderen im Rahmen eines einzigen Verfahrens zur Nachprüfung der Zuschlagsentscheidung in Frage gestellt hatte, wobei jeder von ihnen ein äquivalentes berechtigtes Interesse am Ausschluss des Angebots des jeweils anderen hatte, was zu der Feststellung führen konnte, dass es dem öffentlichen Auftraggeber unmöglich war, ein ordnungsgemäßes Angebot auszuwählen.

  • EuGH, 05.09.2019 - C-333/18

    Lombardi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Nachprüfungsverfahren im Rahmen der

    Auszug aus EuGH, 09.02.2023 - C-53/22
    Schließlich weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil vom 5. September 2019, Lombardi (C-333/18, EU:C:2019:675, Rn. 27 und 28), festgestellt habe, dass einem Bieter, der an dritter Stelle gereiht worden sei und der eine Klage gegen die Vergabe des betreffenden Auftrags erhoben habe, ein berechtigtes Interesse daran zuzuerkennen sei, den Ausschluss des Angebots des Zuschlagsempfängers und des an zweiter Stelle gereihten Bieters zu beantragen, selbst wenn sein eigenes Angebot für nicht ordnungsgemäß erklärt werden könnte, da sich nicht ausschließen lasse, dass der betreffende öffentliche Auftraggeber feststellen müsse, dass es unmöglich sei, ein anderes ordnungsgemäßes Angebot auszuwählen, und in der Folge ein neues Verfahren durchführe.

    Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts scheint die Situation von VZ für die Beurteilung ihres Rechtsschutzinteresses mit derjenigen der Klägerin in der Rechtssache, in der das Urteil vom 5. September 2019, Lombardi (C-333/18, EU:C:2019:675), ergangen sei, vergleichbar zu sein.

    Das vom vorlegenden Gericht angeführte Urteil vom 5. September 2019, Lombardi (C-333/18, EU:C:2019:675), kann zu keinem anderen Ergebnis führen.

  • EuGH, 11.05.2017 - C-131/16

    Archus und Gama - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge -

    Auszug aus EuGH, 09.02.2023 - C-53/22
    Im Anschluss an die Verkündung der Urteile vom 4. Juli 2013, Fastweb (C-100/12, EU:C:2013:448), vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199), und vom 11. Mai 2017, Archus und Gama (C-131/16, EU:C:2017:358), habe sich diese Rechtsprechung der italienischen Gerichte dahin geändert, dass im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe eines Auftrags, an dem nur zwei Bieter beteiligt gewesen seien, die Prüfung eines Antrags auf Einleitung eines neuen Verfahrens, der von dem wegen Nichterfüllung der in der betreffenden Ausschreibung vorgesehenen Mindestanforderungen ausgeschlossenen Bieter gestellt worden sei, zulässig sei.

    Wurde dagegen ein Bieter vor Erlass der Entscheidung über die Vergabe eines öffentlichen Auftrags endgültig von der Teilnahme am Verfahren zur Vergabe des betreffenden Auftrags durch eine Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers ausgeschlossen, die durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bestätigt wurde, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 89/665 dem nicht entgegensteht, dass diesem Bieter der Zugang zu einer Nachprüfung dieser Zuschlagsentscheidung und des Abschlusses des entsprechenden Vertrags verwehrt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2016, Bietergemeinschaft Technische Gebäudebetreuung und Caverion Österreich, C-355/15, EU:C:2016:988, Rn. 35 und 36, vom 11. Mai 2017, Archus und Gama, C-131/16, EU:C:2017:358, Rn. 57 bis 59, sowie vom 24. März 2021, NAMA u. a., C-771/19, EU:C:2021:232, Rn. 42).

  • EuGH, 21.12.2021 - C-497/20

    Das Unionsrecht steht nicht dem entgegen, dass das oberste ordentliche Gericht

    Auszug aus EuGH, 09.02.2023 - C-53/22
    Wie der Gerichtshof entschieden hat, kommt es für die Befugnis eines Bieters, gegen die Zuschlagsentscheidung vorzugehen, nämlich darauf an, dass die Ausschlussentscheidung noch nicht endgültig ist (Urteil vom 21. Dezember 2021, Randstad Italia, C-497/20, EU:C:2021:1037, Rn. 73 und 74, sowie Beschluss vom 17. Mai 2022, Estaleiros Navais de Peniche, C-787/21, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:414, Rn. 25).
  • EuGH, 24.03.2021 - C-771/19

    Das Unionsrecht steht einer nationalen Praxis entgegen, nach der ein von einem

    Auszug aus EuGH, 09.02.2023 - C-53/22
    Wurde dagegen ein Bieter vor Erlass der Entscheidung über die Vergabe eines öffentlichen Auftrags endgültig von der Teilnahme am Verfahren zur Vergabe des betreffenden Auftrags durch eine Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers ausgeschlossen, die durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bestätigt wurde, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 89/665 dem nicht entgegensteht, dass diesem Bieter der Zugang zu einer Nachprüfung dieser Zuschlagsentscheidung und des Abschlusses des entsprechenden Vertrags verwehrt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2016, Bietergemeinschaft Technische Gebäudebetreuung und Caverion Österreich, C-355/15, EU:C:2016:988, Rn. 35 und 36, vom 11. Mai 2017, Archus und Gama, C-131/16, EU:C:2017:358, Rn. 57 bis 59, sowie vom 24. März 2021, NAMA u. a., C-771/19, EU:C:2021:232, Rn. 42).
  • EuGH, 17.05.2022 - C-787/21

    Estaleiros Navais de Peniche

    Auszug aus EuGH, 09.02.2023 - C-53/22
    Wie der Gerichtshof entschieden hat, kommt es für die Befugnis eines Bieters, gegen die Zuschlagsentscheidung vorzugehen, nämlich darauf an, dass die Ausschlussentscheidung noch nicht endgültig ist (Urteil vom 21. Dezember 2021, Randstad Italia, C-497/20, EU:C:2021:1037, Rn. 73 und 74, sowie Beschluss vom 17. Mai 2022, Estaleiros Navais de Peniche, C-787/21, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:414, Rn. 25).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-230/02

    Grossmann Air Service

    Auszug aus EuGH, 09.02.2023 - C-53/22
    In Ermangelung der Legung eines Angebots kann eine solche Person schwerlich dartun, dass sie ein Interesse an der Anfechtung dieser Entscheidung habe oder dass diese Zuschlagserteilung sie schädige oder zu schädigen drohe (Urteile vom 12. Februar 2004, Grossmann Air Service, C-230/02, EU:C:2004:93, Rn. 27, und vom 28. November 2018, Amt Azienda Trasporti e Mobilità u. a., C-328/17, EU:C:2018:958, Rn. 46).
  • EuGH, 24.02.2022 - C-257/20

    "Viva Telecom Bulgaria" - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

  • EuGH, 20.10.2022 - C-825/21

    Centre public d'action sociale de Liège (Retrait ou suspension d'une décision de

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2023 - C-301/22

    Sweetman - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2000/60/EG -

    23 Vgl. Urteil vom 9. Februar 2023, VZ (Endgültig ausgeschlossener Bieter) (C-53/22, EU:C:2023:88, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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