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   EuGH, 09.11.2023 - C-746/21 P   

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EuGH, 09.11.2023 - C-746/21 P (https://dejure.org/2023,30685)
EuGH, Entscheidung vom 09.11.2023 - C-746/21 P (https://dejure.org/2023,30685)
EuGH, Entscheidung vom 09. November 2023 - C-746/21 P (https://dejure.org/2023,30685)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Altice Group Lux/ Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen - Verordnung (EG) Nr. 139/2004 - Einrede der Rechtswidrigkeit - Art. 4 Abs. 1 - Pflicht zur vorherigen Anmeldung von Zusammenschlüssen - Art. 7 Abs. 1 - Pflicht zum Aufschub des Vollzugs von ...

Sonstiges (2)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 31.05.2018 - C-633/16

    Ernst & Young - Vorlage zur Vorabentscheidung - Kontrolle von

    Auszug aus EuGH, 09.11.2023 - C-746/21
    Diese Möglichkeit ist durch das Ziel dieser Verordnung gerechtfertigt, das, wie aus ihrem 34. Erwägungsgrund hervorgeht, darin besteht, eine wirksame Kontrolle von Zusammenschlüssen mit gemeinschaftsweiter Bedeutung sicherzustellen, indem die Unternehmen verpflichtet werden, ihre Zusammenschlüsse zuvor anzumelden, und indem vorgesehen wird, dass deren Vollzug bis zum Erlass einer abschließenden Entscheidung ausgesetzt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. Mai 2018, Ernst & Young, C-633/16, EU:C:2018:371, Rn. 42, und vom 4. März 2020, Marine Harvest/Kommission, C-10/18 P, EU:C:2020:149, Rn. 108 und 109).

    Mit dem zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes wirft Altice dem Gericht vor, Rechtsfehler bei der Auslegung und Anwendung der Begriffe "teilweiser Vollzug" und Beitrag zur "dauerhaften Veränderung der Kontrolle" in den Rn. 95 bis 97 und 113 ff. des angefochtenen Urteils im Licht des Urteils vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371), begangen zu haben.

    Altice trägt vor, der Gerichtshof habe im Urteil vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371), entschieden, dass das Verbot in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 keine Anwendung auf eine vor dem Vollzug des Zusammenschlusses erfolgte Transaktion finde, die den Zusammenschluss begleite oder vorbereite.

    Dabei ergibt sich die Kontrolle aus der durch Rechte, Verträge oder andere Mittel begründeten Möglichkeit, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Mai 2018, Ernst & Young, C-633/16, EU:C:2018:371, Rn. 41 bis 46, 52, 53, 59 und 61).

    Wäre es den an einem Zusammenschluss Beteiligten nämlich verboten, einen Zusammenschluss mittels eines einzigen Vorgangs zu vollziehen, aber erlaubt, dasselbe Ergebnis mittels aufeinanderfolgender Teilvorgänge zu erreichen, würde dies die praktische Wirksamkeit des in Art. 7 der Verordnung Nr. 139/2004 aufgestellten Verbots verringern und so den in dieser Verordnung vorgesehenen Vorabcharakter der Kontrolle und die Verfolgung der Ziele der Verordnung gefährden (Urteil vom 31. Mai 2018, Ernst & Young, C-633/16, EU:C:2018:371, Rn. 47).

    Was sodann die Beantwortung der Frage betrifft, ob begleitende Maßnahmen, die für die Veränderung der Kontrolle nicht erforderlich sind, zum Vollzug eines Zusammenschlusses beitragen können, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in den Rn. 98 und 99 des angefochtenen Urteils, die mit dem vorliegenden Rechtsmittelgrund nicht angegriffen werden, im Licht des Urteils vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371, Rn. 60), entschieden hat, dass begleitende und vorbereitende Maßnahmen als solche nicht vom Anwendungsbereich von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 ausgeschlossen seien.

    Erstens beruht die Argumentation von Altice, wonach nur Maßnahmen, die für die dauerhafte Veränderung der Kontrolle erforderlich seien, unter den Begriff "Vollzug" im Sinne dieser Vorschriften fallen könne, auf einem falschen Verständnis des Urteils vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371).

    Zum anderen hatte der Gerichtshof in der Rechtssache, in der das Urteil vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371), ergangen ist, darüber zu befinden, ob es zum Vollzug eines Zusammenschlusses beitrug, dass ein an diesem Zusammenschluss Beteiligter einen mit einem diesem Zusammenschluss nicht beteiligten Dritten geschlossenen Kooperationsvertrag kündigte.

    In diesem Kontext hat der Gerichtshof in Rn. 48 des Urteils vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371), darauf hingewiesen, dass nach dem 20. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 139/2004 Erwerbsvorgänge, die eng miteinander verknüpft sind, weil sie durch eine Bedingung miteinander verbunden sind oder in Form einer Reihe von innerhalb eines gebührend kurzen Zeitraums getätigten Rechtsgeschäften mit Wertpapieren stattfinden, als ein "einziger Zusammenschluss" behandelt werden sollten.

    Hingegen kann aus dem Urteil vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371), nicht hergeleitet werden, dass nur ein Vorgang, der für die dauerhafte Veränderung der Kontrolle erforderlich ist, zum Vollzug eines Zusammenschlusses beitragen kann.

    Damit habe es das Urteil vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371, Rn. 57 und 59) verkannt.

    Die letztgenannte Verordnung bleibt jedoch auf Verhaltensweisen von Unternehmen anwendbar, die zwar keinen Zusammenschluss im Sinne der Verordnung Nr. 139/2004 darstellen, aber gleichwohl zu einer gegen Art. 101 AEUV verstoßenden Koordinierung zwischen ihnen führen können und aus diesem Grund der Kontrolle durch die Kommission oder die nationalen Wettbewerbsbehörden unterliegen (Urteil vom 7. September 2017, Austria Asphalt, C-248/16, EU:C:2017:643, Rn. 32 und 33, sowie vom 31. Mai 2018, Ernst & Young, C-633/16, EU:C:2018:371, Rn. 56 und 57).

    Zweitens sei, wie der Gerichtshof in den Rn. 38 und 39 des Urteils vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371), anerkannt habe, die genaue Reichweite des Verbots des "Vollzugs" eines Zusammenschlusses im Sinne von Art. 7 der Verordnung Nr. 139/2004 nicht klar.

  • EuGH, 04.03.2020 - C-10/18

    Marine Harvest / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kontrolle von

    Auszug aus EuGH, 09.11.2023 - C-746/21
    Ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung hat nämlich automatisch einen Verstoß gegen deren Art. 7 Abs. 1 zur Folge, so dass ein Verstoß gegen die erstgenannte Vorschrift nicht unabhängig von einem Verstoß gegen die zweitgenannte Vorschrift denkbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. März 2020, Marine Harvest/Kommission, C-10/18 P, EU:C:2020:149, Rn. 101 und 106).

    In dem Fall, dass ein Unternehmen einen Zusammenschluss vor seinem Vollzug gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 anmeldet, bleibt es jedoch möglich, dass dieses Unternehmen Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung missachtet, falls es diesen Zusammenschluss vollzieht, bevor die Kommission ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt (vgl. Urteil vom 4. März 2020, Marine Harvest/Kommission, C-10/18 P, EU:C:2020:149, Rn. 102).

    Daraus folgt, dass Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 im Rahmen des im achten Erwägungsgrund dieser Verordnung genannten Systems der "einzigen Anlaufstelle" eigenständige Ziele verfolgen (Urteil vom 4. März 2020, Marine Harvest/Kommission, C-10/18 P, EU:C:2020:149, Rn. 103).

    Der Verstoß gegen die erstgenannte Vorschrift stellt eine einmalige Zuwiderhandlung dar, wohingegen der Verstoß gegen die letztgenannte eine dauerhafte Zuwiderhandlung darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. März 2020, Marine Harvest/Kommission, C-10/18 P, EU:C:2020:149, Rn. 104 und 115).

    Außerdem sieht die Verordnung Nr. 139/2004 in Art. 14 Abs. 2 Buchst. a und b für jeden dieser Verstöße getrennte Geldbußen vor, falls diese beiden Verstöße gleichzeitig durch den Vollzug eines Zusammenschlusses vor seiner Anmeldung bei der Kommission begangen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. März 2020, Marine Harvest/Kommission, C-10/18 P, EU:C:2020:149, Rn. 105 und 106).

    Diese Möglichkeit ist durch das Ziel dieser Verordnung gerechtfertigt, das, wie aus ihrem 34. Erwägungsgrund hervorgeht, darin besteht, eine wirksame Kontrolle von Zusammenschlüssen mit gemeinschaftsweiter Bedeutung sicherzustellen, indem die Unternehmen verpflichtet werden, ihre Zusammenschlüsse zuvor anzumelden, und indem vorgesehen wird, dass deren Vollzug bis zum Erlass einer abschließenden Entscheidung ausgesetzt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. Mai 2018, Ernst & Young, C-633/16, EU:C:2018:371, Rn. 42, und vom 4. März 2020, Marine Harvest/Kommission, C-10/18 P, EU:C:2020:149, Rn. 108 und 109).

    Da der Kommission die Möglichkeit genommen würde, durch von ihr verhängte Geldbußen zwischen der Situation, in der das Unternehmen die Anmeldepflicht beachtet, aber gegen die Stillhaltepflicht verstößt, und der Situation, in der dieses Unternehmen gegen diese beiden Pflichten verstößt, zu unterscheiden, ließe sich bei dieser Auslegung dieses Ziel nicht erreichen, da der Verstoß gegen die Anmeldepflicht niemals Gegenstand einer speziellen Sanktion sein könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. März 2020, Marine Harvest/Kommission, C-10/18 P, EU:C:2020:149, Rn. 107 bis 109).

    Entgegen den Ausführungen des Gerichts habe der Gerichtshof in den Rn. 117 und 118 des Urteils vom 4. März 2020, Marine Harvest/Kommission (C-10/18 P, EU:C:2020:149), eine aus diesem Grundsatz hergeleitete Argumentation nicht zurückgewiesen, da er sich - weil bei ihm keine Einrede der Rechtswidrigkeit erhoben worden sei - nicht zur Vereinbarkeit von Art. 4 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 139/2004 mit dem Doppelbestrafungsverbot geäußert habe.

    Zweitens hat das Gericht in Rn. 274 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass der Gerichtshof in den Rn. 117 und 118 des Urteils vom 4. März 2020, Marine Harvest/Kommission (C-10/18 P, EU:C:2020:149), ein entsprechendes Argument wie das von Altice, mit dem auf "das auf die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamen allgemeinen Rechtsgrundsätze zurückgehende Verbot der Doppelbestrafung" Bezug genommen wird, bereits zurückgewiesen hatte.

    Zum anderen habe die Kommission in der Rechtssache, in der das Urteil vom 4. März 2020, Marine Harvest/Kommission (C-10/18 P, EU:C:2020:149, Rn. 98 bis 111), ergangen sei, bereits zwei gesonderte Geldbußen wegen Zuwiderhandlungen gegen Art. 4 Abs. 1 bzw. Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung verhängt und die Geldbußen zusammen geprüft.

    Erstens habe der Gerichtshof im Urteil vom 4. März 2020, Marine Harvest/Kommission (C-10/18 P, EU:C:2020:149), bereits anerkannt, dass die Verordnung Nr. 139/2004 als solche der Verhängung identischer Geldbußen für gleichzeitige Verstöße gegen Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung nicht entgegenstehe.

    Zu dem Gegenargument der Kommission, der Gerichtshof habe in der Rechtssache, in der das Urteil vom 4. März 2020, Marine Harvest/Kommission (C-10/18 P, EU:C:2020:149, Rn. 98 bis 111), ergangen ist, eine ähnliche Begründung wie die des streitigen Beschlusses gutgeheißen, genügt der Hinweis, dass die Rechtsmittelführerin in dieser Rechtssache keine Rechtsmittelgründe geltend gemacht hatte, mit denen die Beurteilungen des Gerichts in Bezug auf die Berechnung der Geldbußen angegriffen wurden und somit weder diese Berechnung noch die Gründe dafür Gegenstand des Rechtsmittels beim Gerichtshof waren.

    Drittens ist zu der Dauer des Verstoßes gegen Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 darauf hinzuweisen, dass dieser eine einmalige Zuwiderhandlung darstellt (Urteil vom 4. März 2020, Marine Harvest/Kommission, C-10/18 P, EU:C:2020:149, Rn. 115), was im vorliegenden Fall nicht in Abrede gestellt wird.

  • EuG, 22.09.2021 - T-425/18

    Das Gericht weist die Klage von Altice Europe gegen den Beschluss der Kommission

    Auszug aus EuGH, 09.11.2023 - C-746/21
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Altice Group Lux Sàrl, ehemals New Altice Europe BV, in Liquidation (im Folgenden: Altice) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 22. September 2021, Altice Europe/Kommission (T-425/18, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2021:607), mit dem das Gericht die gegen Altice durch Art. 4 des Beschlusses C(2018) 2418 final der Kommission vom 24. April 2018 zur Verhängung einer Geldbuße wegen des Vollzugs eines Zusammenschlusses unter Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (Sache M.7993 - Altice/PT Portugal) (im Folgenden: streitiger Beschluss) verhängte Geldbuße auf 56 025 000 Euro festgesetzt und die Klage im Übrigen abgewiesen hat.

    Nr. 1 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 22. September 2021, Altice Europe/Kommission (T - 425/18, EU:T:2021:607), wird aufgehoben.

    Nr. 2 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 22. September 2021, Altice Europe/Kommission (T - 425/18, EU:T:2021:607), wird aufgehoben, soweit der Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 4 des Beschlusses C(2018) 2418 final der Kommission vom 24. April 2018 zur Verhängung einer Geldbuße wegen des Vollzugs eines Zusammenschlusses unter Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (Sache M.7993 - Altice/PT Portugal) zurückgewiesen wurde.

  • EuGH, 22.10.2015 - C-194/14

    AC-Treuhand / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Europäische

    Auszug aus EuGH, 09.11.2023 - C-746/21
    Ein solcher Umstand ist somit nicht geeignet, das Unternehmen von seiner Verantwortung zu befreien (vgl. entsprechend Urteile vom 6. Dezember 2012, AstraZeneca/Kommission, C-457/10 P, EU:C:2012:770, Rn. 164, und vom 22. Oktober 2015, AC-Treuhand/Kommission, C-194/14 P, EU:C:2015:717, Rn. 43).

    In Ermangelung von Leitlinien, denen die Berechnungsmethode für die Festsetzung von Geldbußen nach Art. 14 der Verordnung Nr. 139/2004 zu entnehmen ist, genügt die Kommission außerdem ihrer Begründungspflicht, wenn sie die berücksichtigten Faktoren klar und eindeutig angibt; dabei ist sie jedoch nicht verpflichtet, bezifferte Angaben zur Berechnung der Geldbuße zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2015, AC-Treuhand/Kommission, C-194/14 P, EU:C:2015:717, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 26.10.2017 - T-704/14

    Marine Harvest / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Beschluss zur

    Auszug aus EuGH, 09.11.2023 - C-746/21
    Somit habe das Gericht in Rn. 328 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen, indem es die Anwendbarkeit dieses Prinzips auf der Grundlage eines falschen Verständnisses des Urteils vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission (T-704/14, EU:T:2017:753, Rn. 344), ausgeschlossen habe.

    Soweit Altice in diesem Zusammenhang auf die in Rn. 328 des angefochtenen Urteils angeführte Rn. 344 des Urteils vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission (T-704/14, EU:T:2017:753), Bezug nimmt, beruht ihre Argumentation auf einem falschen Verständnis dieser Rn. 344. Darin hat das Gericht nämlich die Anwendbarkeit des Anrechnungsprinzips auf einen Fall klar verneint, in dem mit ein und derselben Entscheidung mehrere Sanktionen verhängt werden, selbst wenn mit diesen Sanktionen ein und dieselbe Tat geahndet wird.

  • EuGH, 21.01.2016 - C-603/13

    Galp Energia España u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Art. 81 EG - Kartelle -

    Auszug aus EuGH, 09.11.2023 - C-746/21
    Daher ist als Zweites gemäß der dem Gerichtshof durch Art. 261 AEUV und Art. 16 der Verordnung Nr. 139/2004 zuerkannten Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung über den Betrag der Geldbuße zur entscheiden, die Altice wegen der in Art. 2 des streitigen Beschlusses festgestellten Zuwiderhandlung, d. h. des Verstoßes gegen Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 aufzuerlegen ist (vgl. entsprechend Urteile vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 87).

    In dieser Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof, da er nach Art. 61 Abs. 1 Satz 2 seiner Satzung endgültig über den Rechtsstreit entscheidet, im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung ersetzen und demgemäß die verhängte Geldbuße oder das verhängte Zwangsgeld aufheben, herabsetzen oder erhöhen kann (Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 03.04.2019 - C-617/17

    Powszechny Zaklad Ubezpieczen na Życie

    Auszug aus EuGH, 09.11.2023 - C-746/21
    Diese Behörde hat sich jedoch zu vergewissern, dass die Geldbußen insgesamt in einem angemessenen Verhältnis zur Art des Verstoßes stehen (vgl. entsprechend Urteil vom 3. April 2019, Powszechny Zaklad Ubezpieczen na Zycie (C-617/17, EU:C:2019:283, Rn. 38).

    Mit dem vierten Teil des sechsten Rechtsmittelgrundes wirft Altice dem Gericht vor, nicht auf die Verhältnismäßigkeit der beiden Geldbußen geachtet zu haben, die unter Missachtung der aus Rn. 39 des Urteils vom 3. April 2019, Powszechny Zaklad Ubezpieczen na Zycie (C-617/17, EU:C:2019:283), hervorgegangen Rechtsprechung in ein und demselben Beschluss wegen desselben Sachverhalts gegen sie verhängt worden seien.

  • EuGH, 16.02.2022 - C-156/21

    Maßnahmen zum Schutz des Haushalts der Union: Das Plenum des Gerichtshofs weist

    Auszug aus EuGH, 09.11.2023 - C-746/21
    Wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, ist die am wenigsten belastende zu wählen und die dadurch bedingten Nachteile dürfen nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat, C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 340 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.06.2013 - C-681/11

    Ein Rechtsrat einer Anwaltskanzlei oder eine Entscheidung einer nationalen

    Auszug aus EuGH, 09.11.2023 - C-746/21
    Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn sich das betreffende Unternehmen über die Wettbewerbswidrigkeit seines Verhaltens nicht im Unklaren sein kann, gleichviel, ob ihm dabei bewusst ist, dass es gegen die Wettbewerbsregeln der Union verstößt (vgl. entsprechend Urteile vom 18. Juni 2013, Schenker & Co. u. a., C-681/11, EU:C:2013:404, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 156).
  • EuGH, 06.12.2012 - C-457/10

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel des AstraZeneca-Konzerns zurück, der seine

    Auszug aus EuGH, 09.11.2023 - C-746/21
    Ein solcher Umstand ist somit nicht geeignet, das Unternehmen von seiner Verantwortung zu befreien (vgl. entsprechend Urteile vom 6. Dezember 2012, AstraZeneca/Kommission, C-457/10 P, EU:C:2012:770, Rn. 164, und vom 22. Oktober 2015, AC-Treuhand/Kommission, C-194/14 P, EU:C:2015:717, Rn. 43).
  • EuGH, 10.07.2014 - C-295/12

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel von Telefónica und Telefónica de España

  • EuGH, 07.09.2017 - C-248/16

    Austria Asphalt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb -

  • EuGH, 12.11.2014 - C-580/12

    Der Gerichtshof setzt die gegen Guardian wegen ihrer Beteiligung am

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuGH, 10.03.2016 - C-247/14

    Der Gerichtshof erklärt die von der Kommission an Zementhersteller gerichteten

  • EuGH, 18.03.2021 - C-440/19

    Pometon / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Europäischer Markt für

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