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   EuGH, 11.07.1991 - C-247/89   

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https://dejure.org/1991,2379
EuGH, 11.07.1991 - C-247/89 (https://dejure.org/1991,2379)
EuGH, Entscheidung vom 11.07.1991 - C-247/89 (https://dejure.org/1991,2379)
EuGH, Entscheidung vom 11. Juli 1991 - C-247/89 (https://dejure.org/1991,2379)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Portugal

    EWG-Vertrag, Artikel 169
    1. Vertragsverletzungsverfahren - Vorprozessuales Verfahren - Mit Gründen versehene Stellungnahme - Inhalt

  • EU-Kommission

    Kommission / Portugal

  • Wolters Kluwer

    Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge; Veröffentlichung der Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften

  • Judicialis

    EWGV Art. 169; ; RL Nr. 77/62/EWG Art. 1; ; RL Nr. 77/62/EWG Art. 9

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWG-Vertrag Art. 169

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 28.03.1985 - 274/83

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 11.07.1991 - C-247/89
    22 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muß die mit Gründen versehene Stellungnahme eine detaillierte und zusammenhängende Darlegung der Gründe enthalten, aus denen die Kommission zu der Überzeugung gelangt ist, daß der betreffende Mitgliedstaat gegen eine ihm nach dem EWG-Vertrag obliegende Verpflichtung verstossen hat (siehe Urteil vom 28. März 1985 in der Rechtssache 274/83, Kommission/Italien, Slg. 1985, 1077).
  • EuGH, 18.06.1998 - C-35/96

    Kommission / Italien

    Nach ständiger Rechtsprechung müsse die mit Gründen versehene Stellungnahme jedoch eine detaillierte und zusammenhängende Darlegung der Gründe enthalten, aus denen die Kommission zu der Überzeugung gelangt sei, daß der betreffende Mitgliedstaat gegen eine ihm nach dem Vertrag obliegende Verpflichtung verstoßen habe (Urteil vom 11. Juli 1991 in der Rechtssache C-247/89, Kommission/Portugal, Slg. 1991, I-3659).
  • EuGH, 02.06.2005 - C-394/02

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    21 Nach ständiger Rechtsprechung muss zwar die mit Gründen versehene Stellungnahme eine zusammenhängende und detaillierte Darlegung der Gründe enthalten, aus denen die Kommission zu der Überzeugung gelangt ist, dass der betreffenden Mitgliedstaat gegen eine ihm nach dem EG-Vertrag obliegende Verpflichtung verstoßen hat, doch ist die Kommission nicht verpflichtet, in dieser Stellungnahme die Maßnahmen anzugeben, die eine Abstellung des behaupteten Verstoßes ermöglichen würden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 1991 in der Rechtssache C-247/89, Kommission/Portugal, Slg. 1991, I-3659, Randnr. 22, und vom 28. Oktober 1999 in der Rechtssache C-328/96, Kommission/Österreich, Slg. 1999, I-7479, Randnr. 39).
  • EuGH, 28.10.1999 - C-328/96

    Kommission / Österreich

    Die Kommission macht allerdings geltend, es reiche aus, daß sie die österreichische Regierung in der mit Gründen versehenen Stellungnahme aufgefordert habe, "alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die dargestellten Verletzungen abzustellen", da die Kommission nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 11. Juli 1991 in der Rechtssache C-247/89, Kommission/Portugal, Slg. 1991, I-3659, Randnr. 22) nicht verpflichtet sei, in der mit Gründen versehenen Stellungnahme die zur Abstellung eines rechtswidrigen Verhaltens zu ergreifenden Maßnahmen anzugeben.

    Die Kommission ist zwar nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. Urteil Kommission/Portugal, Randnr. 22) nicht verpflichtet, in der mit Gründen versehenen Stellungnahme die zur Abstellung eines rechtswidrigen Verhaltens zu ergreifenden Maßnahmen anzugeben; dies bedeutet jedoch nicht, daß sie nicht verpflichtet wäre, darin die Rügen anzugeben, die Gegenstand ihrer Klage sein werden (vgl. in diesem Sinn Urteil Kommission/Luxemburg, Randnr. 13).

  • EuGH, 18.11.2010 - C-458/08

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen

    Zu dem von der Portugiesischen Republik erhobenen Einwand, dass die Kommission nicht angegeben habe, wie die fragliche Regelung ihrer Ansicht nach zu ändern sei, genügt der Hinweis, dass die Kommission nach ständiger Rechtsprechung nicht verpflichtet ist, in der mit Gründen versehenen Stellungnahme oder der beim Gerichtshof eingereichten Klageschrift die zur Abstellung eines rechtswidrigen Verhaltens zu ergreifenden Maßnahmen anzugeben (vgl. Urteile vom 11. Juli 1991 in der Rechtssache C-247/89, Kommission/Portugal, Slg. 1991, I-3659, Randnr. 22, und vom 26. März 2009 in der Rechtssache C-559/07, Kommission/Griechenland, Randnr. 23).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.01.1999 - C-328/96

    Kommission / Österreich

    17: - Vgl. Antwortschreiben der österreichischen Regierung vom 22. März 1996 Kapitel IV. 18: - Urteil vom 11. Juli 1991 in der Rechtssache C-247/89 (Kommission/Portugal, Slg. 1991, I-3659).

    35: - Vgl. Urteil vom 7. Februar 1973 in der Rechtssache 39/72 (Kommission/Italien, Slg. 1973, 101, Randnr. 10); vgl. auch Schlußanträge des Generalanwalts vom 13. März 1991 in der Rechtssache C-247/89 (Kommission/Portugal, Slg. 1991, I-3670, Randnr. 36); vgl. auch Beschluß in der Rechtssache C-87/94 R (zitiert in Fußnote 33, Randnr. 40).

  • EuGH, 16.09.1997 - C-279/94

    Kommission / Italien

    Insoweit ist daran zu erinnern, daß die mit Gründen versehene Stellungnahme eine zusammenhängende und detaillierte Darlegung der Gründe enthalten muß, aus denen die Kommission zu der Überzeugung gelangt ist, daß der betreffende Staat gegen eine seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen hat (vgl. Urteil vom 11. Juli 1991 in der Rechtssache C-247/89, Kommission/Portugal, Slg. 1991, I-3659, Randnr. 22).
  • VK Schleswig-Holstein, 03.11.2004 - VK-SH 28/04

    Wohnungsbauunternehmen d. öffentlichen Hand: Öffentliche Auftraggeber?

    In der Rechtsprechung werden daher der indiziellen Vermutung folgend die Wohnungsbauunternehmen überwiegend als öffentliche Auftraggeber angesehen (vgl. EuGH, Urteil v. 01.07.1991 ­Rs. C-247/89; KG Berlin, Beschluss vom 06.02.2003 -2 Verg 1/03), wenn auch nicht verkannt wird, dass der Wettbewerb in diesem Bereich zunimmt und dieser Wandel künftig zu einer anderen Betrachtungsweise führen könnte.
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.02.1998 - C-35/96

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. -

    (22) - Sie bezieht sich beispielsweise auf das Urteil vom 11. Juli 1991 in der Rechtssache C-247/89 (Kommission/Portugal, Slg. 1991, I-3659, Randnr. 22).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2005 - C-394/02

    Kommission / Griechenland

    12 - Urteil vom 11. Juli 1991 in der Rechtssache C-247/89 (Kommission/Portugal, Slg. 1991, I-3659, Randnr. 22).
  • EuGH, 05.06.1997 - C-223/96

    Kommission / Frankreich

    12 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muß die mit Gründen versehene Stellungnahme eine detaillierte und zusammenhängende Darlegung der Gründe enthalten, aus denen die Kommission zu der Überzeugung gelangt ist, daß der betreffende Mitgliedstaat gegen eine ihm nach dem Vertrag obliegende Verpflichtung verstossen hat (Urteil vom 11. Juli 1991 in der Rechtssache C-247/89, Kommission/Portugal, Slg. 1991, I-3659, Randnr. 22).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.1992 - C-24/91

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien. - Richtlinie

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