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   EuGH, 11.08.1995 - C-432/93   

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https://dejure.org/1995,2857
EuGH, 11.08.1995 - C-432/93 (https://dejure.org/1995,2857)
EuGH, Entscheidung vom 11.08.1995 - C-432/93 (https://dejure.org/1995,2857)
EuGH, Entscheidung vom 11. August 1995 - C-432/93 (https://dejure.org/1995,2857)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • EU-Kommission PDF

    SISRO / Ampersand Software

    Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 37 Absatz 2 und 38 Absatz 1
    Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Vollstreckung - Rechtsbehelfe - Kassationsbeschwerde oder entsprechender, auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf - Anfechtbare Entscheidungen - Entscheidung des mit ...

  • EU-Kommission

    SISRO / Ampersand Software

  • Wolters Kluwer

    Vorlage einer Vorabentscheidung durch das Court of Appeal (Civil Division); Schadenersatz wegen Verletzung von Urheberrecht an einem Computerprogramm; Befugnis eines mit dem Rechtsbehelf befassten Gericht, seine Entscheidung auszusetzen

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    EuGVÜ: Aussetzung der Entscheidung bei Rechtsbehelf gegen die zugelassene Zwangsvollstreckung

  • Judicialis

    Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) Ar... t 37 Abs. 2; ; Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) Art 38 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Vollstreckung - Rechtsbehelfe - Kassationsbeschwerde oder entsprechender, auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf - Anfechtbare Entscheidungen - Entscheidung des mit ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Brüsseler Übereinkommen - Artikel 36, 37 und 38 - Vollstreckung - Auf den Rechtsbehelf gegen die Zulassung der Vollstreckung ergangene Entscheidung - Auf einen rechtlichen Gesichtspunkt gestützter Rechtsbehelf - Aussetzung der Entscheidung.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 45 (Ls.)
  • BB 1995, 940
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 02.07.1985 - 148/84

    Deutsche Genossenschaftsbank / Brasserie du Pêcheur

    Auszug aus EuGH, 11.08.1995 - C-432/93
    39 Wie der Generalanwalt in Nummer 37 seiner Schlußanträge ausgeführt hat, ergibt sich aus der Rechtsprechung (siehe Urteile vom 14. Juli 1977 in den verbundenen Rechtssachen 9/77 und 10/77, Eurocontrol, Slg. 1977, 1517, Randnr. 4, und vom 2. Juli 1985 in der Rechtssache 148/84, Brasserie du Pêcheur, Slg. 1985, 1981, Randnr. 17), daß das Übereinkommen ein Verfahren über die Zulassung der Zwangsvollstreckung geschaffen hat, das auch für den Bereich der Rechtsschutzmöglichkeiten ein eigenständiges und geschlossenes System darstellt, und daß der Grundsatz der Rechtssicherheit in der Gemeinschaftsrechtsordnung sowie die Ziele des Übereinkommens gemäß dem ihm zugrundeliegenden Artikel 220 des Vertrages eine in allen Mitgliedstaaten einheitliche Anwendung der Vorschriften des Übereinkommens und der vom Gerichtshof hierzu entwickelten Rechtsprechung erfordern.
  • EuGH, 14.07.1977 - 9/77

    Bavaria Fluggesellschaft u.a. / Eurocontrol

    Auszug aus EuGH, 11.08.1995 - C-432/93
    39 Wie der Generalanwalt in Nummer 37 seiner Schlußanträge ausgeführt hat, ergibt sich aus der Rechtsprechung (siehe Urteile vom 14. Juli 1977 in den verbundenen Rechtssachen 9/77 und 10/77, Eurocontrol, Slg. 1977, 1517, Randnr. 4, und vom 2. Juli 1985 in der Rechtssache 148/84, Brasserie du Pêcheur, Slg. 1985, 1981, Randnr. 17), daß das Übereinkommen ein Verfahren über die Zulassung der Zwangsvollstreckung geschaffen hat, das auch für den Bereich der Rechtsschutzmöglichkeiten ein eigenständiges und geschlossenes System darstellt, und daß der Grundsatz der Rechtssicherheit in der Gemeinschaftsrechtsordnung sowie die Ziele des Übereinkommens gemäß dem ihm zugrundeliegenden Artikel 220 des Vertrages eine in allen Mitgliedstaaten einheitliche Anwendung der Vorschriften des Übereinkommens und der vom Gerichtshof hierzu entwickelten Rechtsprechung erfordern.
  • EuGH, 04.10.1991 - C-183/90

    Van Dalfsen u.a. / Van Loon u.a.

    Auszug aus EuGH, 11.08.1995 - C-432/93
    31 Des weiteren hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 4. Oktober 1991 in der Rechtssache C-183/90 (Van Dalfsen u. a., Slg. 1991, I-4743, Randnr. 21) mit Rücksicht auf den Umstand, daß das Übereinkommen die Freizügigkeit gerichtlicher Entscheidungen durch die Einrichtung eines einfachen und schnellen Verfahrens im Vollstreckungsstaat erleichtern will, entschieden, daß der Ausdruck "Entscheidung, die über den Rechtsbehelf ergangen ist", in Artikel 37 Absatz 2 des Übereinkommens nur die Entscheidungen meint, die über die Begründetheit des Rechtsbehelfs gegen die Zulassung der Vollstreckung einer in einem anderen Vertragsstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung befinden, nicht aber die Entscheidungen, die nach Artikel 38 des Übereinkommens ergehen.
  • EuGH, 27.11.1984 - 258/83

    Schuhfabrik Brennero / Wendel GmbH

    Auszug aus EuGH, 11.08.1995 - C-432/93
    30 So hat er in seinem Urteil vom 27. November 1984 in der Rechtssache 258/83 (Brennero/Wendel, Slg. 1984, 3971, Randnr. 15) festgestellt, daß diese Bestimmung nach dem Gesamtsystem des Übereinkommens und im Lichte eines seiner Hauptziele, das darin besteht, die Verfahren im Vollstreckungsstaat zu vereinfachen, nicht in der Weise ausgedehnt werden kann, daß ein Rechtsmittel gegen eine andere Entscheidung als die, die über den Rechtsbehelf ergangen ist, z. B. ein Rechtsmittel gegen eine vorbereitende oder Zwischenentscheidung über die Anordnung einer Beweiserhebung, zulässig wäre.
  • EuGH, 28.03.2000 - C-7/98

    Krombach

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich, daß dieses Verfahren ein eigenständiges und geschlossenes System darstellt, das von den Rechtsordnungen der Vertragsstaaten unabhängig ist, und daß es der Grundsatz der Rechtssicherheit in der Gemeinschaftsrechtsordnung sowie die Ziele des Übereinkommens gemäß dem ihm zugrunde liegenden Artikel 220 EG-Vertrag (jetzt Artikel 293 EG) erfordern, daß die Vorschriften des Übereinkommens und die dazu ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofes in allen Vertragsstaaten einheitlich angewandt werden (vgl. insbesondere Urteil vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-432/93, SISRO, Slg. 1995, I-2269, Randnr. 39).
  • BGH, 20.10.2016 - IX ZB 11/16

    Verfahren auf Vollstreckbarerklärung nach Gemeinschaftsrecht: Statthaftigkeit der

    Nicht erfasst waren hingegen Entscheidungen des Rechtsbehelfsgerichts nach Art. 38 EuGVÜ über die Aussetzung des Verfahrens oder die Anordnung einer Sicherheitsleistung, waren sie auch formell gesehen Teil des gleichen Gerichtsentscheids (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 1991, C-183/90, van Dalfsen / van Loon, Slg. 1991, I-4743, 4765 Rn. 21 bis 24; vom 11. August 1995, C-432/93, Sisro, Slg. 1995, I-2269, 2288 Rn. 28 ff; zur isolierten Anfechtung der Weigerung, solche Maßnahmen anzuordnen: BGH, Beschluss vom 21. April 1994 - IX ZB 8/94, NJW 1994, 2156, 2157 unter II. 1. und 3.).
  • EuGH, 23.04.2009 - C-167/08

    Draka NK Cables u.a. - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung

    Insoweit hat der Gerichtshof zunächst entschieden, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit in der Gemeinschaftsrechtsordnung und die Ziele des Brüsseler Übereinkommens gemäß Art. 220 EG, auf den es sich stützt, eine in allen Mitgliedstaaten einheitliche Anwendung der vom Gerichtshof im Rahmen dieses Übereinkommens entwickelten rechtlichen Begriffe und Qualifizierungen erfordern (vgl. Urteile vom 14. Juli 1977, Bavaria Fluggesellschaft u. a./Eurocontrol, 9/77 und 10/77, Slg. 1977, 1517, Randnr. 4, und vom 11. August 1995, SISRO, C-432/93, Slg. 1995, I-2269, Randnr. 39).

    Die dafür geltenden Vorschriften sind eng auszulegen (vgl. Urteil SISRO, Randnrn.

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.08.2018 - C-325/18

    C.E. und N.E. - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle Zusammenarbeit in

    Aufl., Mohr Siebeck, Tübingen, 2011, S. 686, Rn. 11 (beide zu Art. 43 der Verordnung [EG] Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen [ABl. 2001, L 12, S. 1] [sogenannte Brüssel-I-Verordnung], der Art. 33 der Verordnung Nr. 2201/2003 entspricht); Mankowski, P., "Art. 33", Brussels IIbis Regulation , Sellier, München, 2012, S. 312, Rn. 38; Paraschas, K., "VO (EG) 2201/2003 Art. 33", Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen , 54. Aufl., Beck, München, 2018, Rn. 8. Zudem scheint der Gerichtshof im Urteil vom 11. August 1995, SISRO (C-432/93, EU:C:1995:262, Rn. 15), implizit die Möglichkeit anerkannt zu haben, einen Rechtsbehelf nach nationalem Verfahrensrecht für zulässig zu erklären, der nach Ablauf der in Art. 36 Abs. 2 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen) - der Art. 33 Abs. 5 der Verordnung Nr. 2201/2003 entspricht - vorgesehenen Frist von zwei Monaten eingelegt wurde.
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.06.1999 - C-38/98

    Renault

    19: - Urteil vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-432/93 (SISRO, Slg. 1995, I-2269, Randnr. 39).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2005 - C-3/05

    Verdoliva - Brüsseler Übereinkommen - Artikel 36 - Begriff der Zustellung -

    6 - Herr Verdoliva verweist hierzu auf die Urteile vom 3. Juli 1990 in der Rechtssache 305/88 (Lancray, Slg. 1990, I-2725), vom 12. November 1992 in der Rechtssache C-123/91 (Minalmet, Slg. 1992, I-5661) und vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-432/93 (SISRO, Slg. 1995, I-2269).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2005 - C-522/03

    Scania Finance France

    20 - Vgl. z. B. Urteil in der Rechtssache C-432/93, SISRO/Ampersand Software BV, Slg. 1995, I-2269.
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