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   EuGH, 12.01.2023 - C-57/21   

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https://dejure.org/2023,85
EuGH, 12.01.2023 - C-57/21 (https://dejure.org/2023,85)
EuGH, Entscheidung vom 12.01.2023 - C-57/21 (https://dejure.org/2023,85)
EuGH, Entscheidung vom 12. Januar 2023 - C-57/21 (https://dejure.org/2023,85)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    RegioJet

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union - ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kartellrecht: RegioJet/Ceské dráhy u.a.

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - Ein nationales Gericht kann die Offenlegung von Beweismitteln für die Zwecke eines Schadensersatzverfahrens im Zusammenhang mit einer mutmaßlichen Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht anordnen, auch wenn das Verfahren ausgesetzt wurde, weil die ...

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Beweismittel für Schadensersatzklage wegen Wettbewerbsverstoß

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 10.11.2022 - C-163/21

    Die Offenlegung von "relevanten Beweismitteln" im Sinne des Unionsrechts umfasst

    Auszug aus EuGH, 12.01.2023 - C-57/21
    Eingangs ist zur zeitlichen Anwendbarkeit der Richtlinie 2014/104 darauf hinzuweisen, dass diese eine Sonderbestimmung enthält, die die Voraussetzungen für die zeitliche Geltung ihrer materiell-rechtlichen und nicht materiell-rechtlichen Vorschriften ausdrücklich regelt (Urteil vom 10. November 2022, PACCAR u. a., C-163/21, EU:C:2022:863, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um die Frage der zeitlichen Anwendbarkeit der Vorschriften der Richtlinie 2014/104 zu klären, ist daher als Erstes zu prüfen, ob die betreffende Vorschrift eine materiell-rechtliche Vorschrift darstellt oder nicht, wobei diese Frage, da es in Art. 22 der Richtlinie an einer Verweisung auf das nationale Recht fehlt, nach Unionsrecht und nicht nach dem anwendbaren nationalen Recht zu beurteilen ist (Urteil vom 10. November 2022, PACCAR u. a., C-163/21, EU:C:2022:863, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Indem die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, diese Gerichte im Rahmen der Prüfung von Rechtsstreitigkeiten über Schadensersatzklagen auf Ersatz des wegen Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht erlittenen Schadens mit besonderen Befugnissen auszustatten, sollen diese Vorschriften der Informationsasymmetrie abhelfen, die diese Rechtsstreitigkeiten grundsätzlich zum Nachteil des Geschädigten kennzeichnet, worauf im 15. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/104 hingewiesen wird, und die es für den Geschädigten schwieriger macht, die für die Erhebung einer Schadensersatzklage unerlässlichen Informationen zu erlangen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. November 2022, PACCAR u. a., C-163/21, EU:C:2022:863, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Art. 5 und 6 der Richtlinie 2014/104 der einen oder der anderen Partei von derartigen Rechtsstreitigkeiten neue materiell-rechtliche Verpflichtungen auferlegen, was es erlauben würde, diese Vorschriften als materiell-rechtlich im Sinne von Art. 22 Abs. 1 dieser Richtlinie anzusehen (vgl. entsprechend Urteil vom 10. November 2022, PACCAR u. a., C-163/21, EU:C:2022:863, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.10.2021 - C-882/19

    Das Opfer einer von einer Muttergesellschaft begangenen Zuwiderhandlung gegen das

    Auszug aus EuGH, 12.01.2023 - C-57/21
    Zur vollen Wirksamkeit der in den Art. 101 und 102 AEUV niedergelegten Wettbewerbsregeln und insbesondere der praktischen Wirksamkeit der in diesen Vorschriften ausgesprochenen Verbote trägt die jedermann offenstehende Möglichkeit bei, Ersatz des Schadens zu verlangen, der ihm durch eine Vereinbarung oder eine Verhaltensweise, die den Wettbewerb einschränken oder verfälschen kann, im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV oder durch ein missbräuchliches Verhalten eines Unternehmens mit marktbeherrschender Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV entstanden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2001, Courage und Crehan, C-453/99, EU:C:2001:465, Rn. 26, und vom 6. Oktober 2021, Sumal, C-882/19, EU:C:2021:800, Rn. 33).

    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 6. Oktober 2021, Sumal, C-882/19, EU:C:2021:800, Rn. 27 und 28).

  • EuGH, 14.02.2012 - C-17/10

    Die tschechische Wettbewerbsbehörde kann die Auswirkungen eines weltumspannenden

    Auszug aus EuGH, 12.01.2023 - C-57/21
    Wie der Gerichtshof entschieden hat, nimmt die Einleitung eines Verfahrens durch die Kommission den nationalen Wettbewerbsbehörden nicht dauerhaft und endgültig ihre Zuständigkeit für die Anwendung des nationalen Wettbewerbsrechts, da die Zuständigkeit der nationalen Wettbewerbsbehörden wieder auflebt, sobald das von der Kommission eingeleitete Verfahren beendet ist (Urteil vom 14. Februar 2012, Toshiba Corporation u. a., C-17/10, EU:C:2012:72, Rn. 79 und 80).

    Im Übrigen behalten die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten nach Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 ihre Befugnis zum Tätigwerden sowohl im Rahmen des Unionsrechts als auch im Rahmen des nationalen Wettbewerbsrechts selbst dann, wenn die Kommission ihrerseits bereits eine Entscheidung getroffen hat, sofern sie keine Entscheidungen treffen, die der von der Kommission erlassenen Entscheidung zuwiderlaufen würden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Februar 2012, Toshiba Corporation u. a., C-17/10, EU:C:2012:72, Rn. 84 bis 86).

  • EuGH, 20.09.2001 - C-453/99

    Courage und Crehan - Schadensersatz im Kartellrecht

    Auszug aus EuGH, 12.01.2023 - C-57/21
    Zur vollen Wirksamkeit der in den Art. 101 und 102 AEUV niedergelegten Wettbewerbsregeln und insbesondere der praktischen Wirksamkeit der in diesen Vorschriften ausgesprochenen Verbote trägt die jedermann offenstehende Möglichkeit bei, Ersatz des Schadens zu verlangen, der ihm durch eine Vereinbarung oder eine Verhaltensweise, die den Wettbewerb einschränken oder verfälschen kann, im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV oder durch ein missbräuchliches Verhalten eines Unternehmens mit marktbeherrschender Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV entstanden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2001, Courage und Crehan, C-453/99, EU:C:2001:465, Rn. 26, und vom 6. Oktober 2021, Sumal, C-882/19, EU:C:2021:800, Rn. 33).
  • EuGH, 28.03.2019 - C-637/17

    Cogeco Communications - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 102 AEUV -

    Auszug aus EuGH, 12.01.2023 - C-57/21
    Als Zweites ergibt sich aus Art. 22 Abs. 2 der Richtlinie 2014/104, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie über ein Ermessen verfügten, um zu entscheiden, ob die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der verfahrensrechtlichen Vorschriften der Richtlinie für Schadensersatzklagen gelten, die nach dem 26. Dezember 2014, aber vor dem Zeitpunkt der Umsetzung der Richtlinie oder spätestens vor dem Ablauf ihrer Umsetzungsfrist, d. h. vor dem 27. Dezember 2016, erhoben wurden (Urteil vom 28. März 2019, Cogeco Communications, C-637/17, EU:C:2019:263, Rn. 28).
  • EuGH, 13.10.2022 - C-593/21

    Herios - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 86/653/EWG - Art. 17 Abs. 2

    Auszug aus EuGH, 12.01.2023 - C-57/21
    Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren, aber auch unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (Urteil vom 13. Oktober 2022, Herios, C-593/21, EU:C:2022:784, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2023 - C-605/21

    Heureka Group (Comparateurs de prix en ligne) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    24 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2023, RegioJet (C-57/21, EU:C:2023:6, Rn. 64).

    25 Vgl. Urteil vom 12. Januar 2023, RegioJet (C-57/21, EU:C:2023:6, Rn. 65 und 66), und Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache RegioJet (C-57/21, EU:C:2022:363, Nrn. 45 und 46).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-361/22

    Inditex - Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken - Richtlinie 89/104/EWG -

    16 Vgl. zu dieser Problematik Urteil vom 12. Januar 2023, RegioJet (C-57/21, EU:C:2023:6, Rn. 95 bis 97).
  • EuGH, 24.03.2023 - C-30/22

    Direktor na Teritorialno podelenie na Natsionalnia osiguritelen institut-Veliko

    Hierzu hat der Gerichtshof gegebenenfalls nicht nur die ihm vorgelegten Fragen umzuformulieren, sondern auch unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (Urteil vom 12. Januar 2023, RegioJet, C-57/21, EU:C:2023:6, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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