Rechtsprechung
   EuGH, 13.07.2023 - C-313/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,16519
EuGH, 13.07.2023 - C-313/22 (https://dejure.org/2023,16519)
EuGH, Entscheidung vom 13.07.2023 - C-313/22 (https://dejure.org/2023,16519)
EuGH, Entscheidung vom 13. Juli 2023 - C-313/22 (https://dejure.org/2023,16519)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,16519) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    ACHILLEION

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Strukturfonds - Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) - Kofinanzierung - Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 - Art. 30 Abs. 4 und Art. 39 Abs. 1 - Dauerhaftigkeit investitionsbezogener Operationen - ,Erhebliche Veränderung" einer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Strukturfonds - Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) - Kofinanzierung - Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 - Art. 30 Abs. 4 und Art. 39 Abs. 1 - Dauerhaftigkeit investitionsbezogener Operationen - ,Erhebliche Veränderung" einer ...

Sonstiges (3)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 08.05.2019 - C-580/17

    Järvelaev - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Agrarpolitik - Förderung

    Auszug aus EuGH, 13.07.2023 - C-313/22
    Was zum einen die Voraussetzung betrifft, die sich auf die Art und die Durchführungsbedingungen des fraglichen Investitionsvorhabens bezieht, ist das Ziel der Maßnahme zu berücksichtigen, in deren Rahmen dieses Vorhaben finanziert wurde (Urteil vom 8. Mai 2019, Järvelaev, C-580/17, EU:C:2019:391, Rn. 54), hier also die finanzielle Unterstützung der KMU in der Region Westmakedonien im Sektor Tourismus.

    Da der im Ausgangsverfahren fragliche Zuschuss vorbehaltlich dessen, dass die Region Westmakedonien als Region mit Entwicklungsrückstand oder Gebiet mit Strukturproblemen eingestuft werden kann, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist, dem Ziel der Entwicklung der Region Westmakedonien, der finanziellen Unterstützung der KMU in dieser Region und der Entwicklung des Tourismussektors diente, bedeutet der Umstand, dass der mit dem Vorhaben Betraute, also die Klägerin des Ausgangsverfahrens, durch die übernehmende Gesellschaft, nämlich die Gousios Vaios - Monoprosopi EPE ersetzt wurde, für sich genommen nicht, dass dieses Ziel nicht erreicht worden und damit eine Veränderung der Art oder der Durchführungsbedingungen des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden kofinanzierten Investitionsvorhabens erfolgt wäre (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Mai 2019, Järvelaev, C-580/17, EU:C:2019:391, Rn. 56).

    Dass der Betrieb, der Gegenstand des Investitionsvorhabens war, übertragen wurde, lässt somit noch nicht den Schluss zu, dass eine Veränderung der Art oder der Durchführungsbedingungen dieses Vorhabens im Sinne von Art. 30 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1260/1999 vorliegt (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Mai 2019, Järvelaev, C-580/17, EU:C:2019:391, Rn. 57).

    Denn die Schaffung eines solchen Vorteils zugunsten des Eigentümers, der den fraglichen Betrieb übertragen hat, oder zugunsten der übernehmenden Gesellschaft kann eine Veränderung des Vorhabens im Sinne dieser Bestimmung darstellen (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Mai 2019, Järvelaev, C-580/17, EU:C:2019:391, Rn. 59).

    Gleichwohl muss der Zuschussempfänger, auch wenn Umstände gegeben sind, die auf den ersten Blick auf das Vorliegen eines ungerechtfertigten Vorteils hinweisen, die Möglichkeit haben, nachzuweisen, dass die Übertragung des Betriebs, der Gegenstand des fraglichen bezuschussten Vorhabens ist, ihm selbst oder der übernehmenden Gesellschaft keinen solchen Vorteil verschafft hat (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Mai 2019, Järvelaev, C-580/17, EU:C:2019:391, Rn. 60).

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass die zuständige nationale Behörde, wenn sie zu ermitteln hat, ob einem Unternehmen oder einer öffentlichen Körperschaft ein ungerechtfertigter Vorteil verschafft wurde, zwangsläufig feststellen muss, worin dieser Vorteil konkret besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2019, Järvelaev, C-580/17, EU:C:2019:391, Rn. 66).

    Beim Zuschussempfänger sind das Vorliegen und der Umfang eines solchen Vorteils anhand der etwaigen Differenz zwischen den - finanziellen oder sonstigen - Vorteilen, die ihm aus dem Vorhaben, wie es ursprünglich geplant war, erwachsen sollten, und den Vorteilen zu beurteilen, die ihm aus dem Vorhaben nach der Übertragung des Betriebs, der Gegenstand des Vorhabens ist, erwachsen (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Mai 2019, Järvelaev, C-580/17, EU:C:2019:391, Rn. 61).

    Ein ungerechtfertigter Vorteil kann auch festgestellt werden, wenn die Gegenleistung, die die übernehmende Gesellschaft für die Übertragung geleistet hat, nicht zu Marktbedingungen festgelegt wurde (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Mai 2019, Järvelaev, C-580/17, EU:C:2019:391, Rn. 62).

    Mit der Verordnung Nr. 1260/1999, die in Art. 30 Abs. 4 die Voraussetzungen bezüglich der Dauerhaftigkeit der kofinanzierten Operationen ausschließlich festgelegt hat, ist diese Frage eindeutig dem nationalen Recht entzogen worden (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Mai 2019, Järvelaev, C-580/17, EU:C:2019:391, Rn. 79).

    Diese Frist läuft in der Regel früher ab als die nach einer nationalen Regelung, die einem Zuschussempfänger die Verpflichtung auferlegt, für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum der Entscheidung über den Abschluss des Investitionsvorhabens von jeder Übertragung des Anlagevermögens des geförderten Unternehmens abzusehen (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Mai 2019, Järvelaev, C-580/17, EU:C:2019:391, Rn. 81).

  • EuGH, 14.11.2013 - C-388/12

    Comune di Ancona - Strukturfonds - Europäischer Fonds für regionale Entwicklung

    Auszug aus EuGH, 13.07.2023 - C-313/22
    Allerdings kann der Gerichtshof die einschlägigen Gesichtspunkte ermitteln, die das vorlegende Gericht bei seiner Beurteilung leiten können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2013, Comune di Ancona, C-388/12, EU:C:2013:734, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Für die Feststellung, dass eine Veränderung in den Anwendungsbereich von Art. 30 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1260/1999 fällt, muss man sich zunächst vergewissern, dass die gegebene Operation, die diese Veränderung erfährt, unter diesen Artikel fällt und, wenn dies bejaht wird, sodann prüfen, ob die Veränderung die beiden in Art. 30 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. a und b der Verordnung genannten kumulativen Voraussetzungen erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2013, Comune di Ancona, C-388/12, EU:C:2013:734, Rn. 20).

    Bei der Prüfung dieser Voraussetzung sind die Gesichtspunkte zu bewerten, die der streitigen Veränderung zugrunde liegen und damit die Gründe für diese Veränderung bilden (Urteil vom 14. November 2013, Comune di Ancona, C-388/12, EU:C:2013:734, Rn. 21).

    Zweitens ist zu prüfen, ob diese Veränderung unter eine der in Art. 30 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. a dieser Verordnung genannten Fallgruppen fällt, d. h., ob sie die Art oder die Durchführungsbedingungen der betreffenden Operation beeinträchtigt oder ob sie einem Unternehmen oder einer öffentlichen Körperschaft einen ungerechtfertigten Vorteil verschafft, wobei diese beiden Fallgruppen die Wirkungen der Veränderung betreffen (Urteil vom 14. November 2013, Comune di Ancona, C-388/12, EU:C:2013:734, Rn. 22).

    Wurden die in Art. 30 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 1260/1999 genannten Voraussetzungen geprüft, ist drittens zu prüfen, ob die streitige Veränderung erheblich ist (Urteil vom 14. November 2013, Comune di Ancona, C-388/12, EU:C:2013:734, Rn. 23).

    Drittens hat das vorlegende Gericht, sollte es zu dem Schluss gelangen, dass die beiden in Rn. 43 des vorliegenden Urteils genannten kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind, zu prüfen, ob die streitige Veränderung "erheblich" im Sinne von Art. 30 Abs. 4 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1260/1999 ist, d. h., ob sie einen gewissen Umfang aufweist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2013, Comune di Ancona, C-388/12, EU:C:2013:734, Rn. 35).

    Erfüllt eine Veränderung die in Art. 30 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1260/1999 genannte Voraussetzung, weil sie die Art oder die Bedingungen der Durchführung einer Operation berührt, kann sie nur dann als "erhebliche Veränderung" im Sinne dieses Art. 30 Abs. 4 angesehen werden, wenn sie die Eignung der betreffenden Maßnahme, das ihr zugewiesene Ziel zu erreichen, signifikant mindert (Urteil vom 14. November 2013, Comune di Ancona, C-388/12, EU:C:2013:734, Rn. 36 und 37).

  • EuGH, 19.12.2012 - C-363/11

    Epitropos tou Elegktikou Synedriou - Vorabentscheidungsersuchen - Begriff

    Auszug aus EuGH, 13.07.2023 - C-313/22
    Auch wenn die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens von keinem der Beteiligten, die in der vorliegenden Rechtssache schriftliche Erklärungen abgegeben haben, bestritten wurde, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in der Rechtssache, in der das Urteil vom 19. Dezember 2012, Epitropos tou Elegktikou Synedriou (C-363/11, EU:C:2012:825), ergangen ist, insbesondere festgestellt hat, dass das Verfahren, in dem das Vorabentscheidungsersuchen des Elegktiko Synedrio (Rechnungshof) erging, nicht auf eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter, sondern auf eine Vorabkontrolle der Ausgaben des Staates abzielte, und daher entschieden hat, dass der Elegktiko Synedrio (Rechnungshof) in einem solchen Kontext kein Gericht im Sinne von Art. 267 AEUV darstellt und das Vorabentscheidungsersuchen somit unzulässig ist.
  • EuGH, 26.05.2016 - C-273/15

    Ezernieki - Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Europäischer

    Auszug aus EuGH, 13.07.2023 - C-313/22
    Daher kann sich ein Empfänger, der als schlichte Folge der Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Zuschussfähigkeit der geförderten Operation zur Rückzahlung eines ihm gewährten Zuschusses verpflichtet ist, nicht auf den Schutz durch Art. 17 der Charta berufen (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Mai 2016, Ezernieki, C-273/15, EU:C:2016:364, Rn. 49).
  • EuGH, 03.09.2014 - C-410/13

    Baltlanta - Vorabentscheidungsersuchen - Strukturfonds - Wirtschaftlicher,

    Auszug aus EuGH, 13.07.2023 - C-313/22
    Denn erstens muss der betreffende Mitgliedstaat gemäß Art. 38 Abs. 1 Buchst. e und h der Verordnung Nr. 1260/1999 prüfen, ob eine Veränderung, die nicht von Art. 30 Abs. 4 dieser Verordnung erfasst wird und daher nicht anhand dieser letzteren Bestimmung zu beurteilen ist, nicht eine Unregelmäßigkeit im Sinne der Art. 38 und 39 dieser Verordnung darstellt, für die in der Folge die erforderlichen Finanzkorrekturen durchzuführen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2014, Baltlanta, C-410/13, EU:C:2014:2134, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht