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   EuGH, 15.04.2011 - C-234/10   

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https://dejure.org/2011,77025
EuGH, 15.04.2011 - C-234/10 (https://dejure.org/2011,77025)
EuGH, Entscheidung vom 15.04.2011 - C-234/10 (https://dejure.org/2011,77025)
EuGH, Entscheidung vom 15. April 2011 - C-234/10 (https://dejure.org/2011,77025)
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Volltextveröffentlichung

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de grande instance de Nanterre (Frankreich) eingereicht am 12. Mai 2010 - Société Tereos - Union de coopératives agricoles à capital variable/Directeur général des douanes, droits indirects et Receveur principal des douanes et ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 15.04.2011 - C-147/10

    British Sugar - Verbindung

    Auszug aus EuGH, 15.04.2011 - C-234/10
    in der Rechtssache C-147/10.

    Die Rechtssachen C-113/10, C-147/10 und C-234/10 werden zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

  • EuGH, 27.09.2012 - C-113/10

    Zuckerfabrik Jülich - Gemeinsame Agrarpolitik - Gemeinsame Marktorganisation -

    In den verbundenen Rechtssachen C-113/10, C-147/10 und C-234/10.

    betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Finanzgericht Düsseldorf (C-113/10) (Deutschland), dem High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division (C-147/10) (Vereinigtes Königreich), und dem Tribunal de grande instance de Nanterre (C-234/10) (Frankreich) durch Entscheidungen vom 22. Februar, 12. März und 6. Mai 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 2. und am 29. März sowie am 12. Mai 2010 in den Verfahren.

    Tereos - Union de coopératives agricoles à capital variable (C-234/10).

    Rechtssache C-234/10.

    Zur Verbindung der Rechtssachen C-113/10, C-147/10 und C-234/10.

    Da die Rechtssachen C-113/10, C-147/10 und C-234/10 ihrem Gegenstand nach miteinander in Zusammenhang stehen, hat der Präsident der Vierten Kammer des Gerichtshofs sie mit Beschluss vom 15. April 2011 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

    Zur einzigen Frage in der Rechtssache C-113/10, zur ersten Frage in der Rechtssache C-147/10 und zu den beiden Fragen in der Rechtssache C-234/10.

    Auf die einzige Frage in der Rechtssache C-113/10, die erste Frage in der Rechtssache C-147/10 und die beiden Fragen in der Rechtssache C-234/10 ist daher zu antworten, dass die Verordnung Nr. 1193/2009 in ihren anderen Bestimmungen als Art. 3, der bereits durch die Nichtigerklärung von Art. 2 der Verordnung Nr. 1686/2005 durch das Gericht im Urteil Polen/Kommission für nichtig erklärt wurde, ungültig ist.

    In Anbetracht der Antwort auf die einzige Frage in der Rechtssache C-113/10, die erste Frage in der Rechtssache C-147/10 und die beiden Fragen in der Rechtssache C-234/10 ist die zweite Frage in der Rechtssache C-147/10 nicht zu beantworten.

  • EuGH, 28.04.2022 - C-415/20

    Gräfendorfer Geflügel und Tiefkühlfeinkost - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Zweitens ergebe sich aus dieser Rechtsprechung, dass der Verwaltungsunterworfene gegen die zuständigen nationalen Behörden nach dem Unionsrecht Anspruch nicht nur auf Erstattung von unter Verstoß gegen das Unionsrecht gezahlten Steuern, Gebühren, Beiträgen oder Zöllen, sondern auch auf Ausgleich der Einbußen infolge der mangelnden Verfügbarkeit der entsprechenden Beträge habe, und zwar für den gesamten Zeitraum von deren Unverfügbarkeit (Urteile vom 19. Juli 2012, Littlewoods Retail Ltd u. a., C-591/10, EU:C:2012:478, vom 27. September 2012, Zuckerfabrik Jülich u. a., C-113/10, C-147/10 und C-234/10, EU:C:2012:591, sowie vom 18. April 2013, Irimie, C-565/11, EU:C:2013:250).

    Daraus folgt, dass diese Ansprüche nicht nur dann geltend gemacht werden können, wenn eine nationale Behörde von einem Verwaltungsunterworfenen auf der Grundlage eines Unionsrechtsakts, der sich als rechtswidrig erweist, einen Geldbetrag in Form eines Beitrags, einer Abgabe oder eines Antidumpingzolls erhoben hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. September 2012, Zuckerfabrik Jülich u. a., C-113/10, C-147/10 und C-234/10, EU:C:2012:591, Rn. 65 und 69, sowie vom 18. Januar 2017, Wortmann, C-365/15, EU:C:2017:19, Rn. 34 und 37), sondern auch in anderen Fallkonstellationen.

  • FG Hamburg, 20.08.2020 - 4 K 56/18

    Marktordnungsrecht/Abgabenordnung: Zinsen auf erstattete Sanktion und verzögert

    Diese Entscheidung des EuGH folgt einer Reihe von Entscheidungen, in denen der Gerichtshof die Mitgliedstaaten aus dem Unionsrecht verpflichtet hat, unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobene Abgaben nicht nur zu erstatten, sondern dem Einzelnen auch die Einbußen aufgrund der mangelnden Verfügbarkeit von Geldbeträgen zu ersetzen (vgl. insbesondere EuGH, Urteil vom 27.09.2012, Zuckerfabrik Jülich, verbundene Rechtssachen C-113/10, C-147/00 und C-234/10, Rz. 65; Urteil vom 18.04.2013, Irimie, C-565/11, Rz. 28; Urteil vom 19.07.2012, Littlewoods Retail u.a., C-591/10, Rz. 25), wobei Zinsen grundsätzlich für den Zeitraum vom Tag der zu Unrecht erfolgten Zahlung der fraglichen Abgabe bis zum Tag ihrer Erstattung zu zahlen sind (siehe nur EuGH, Urteil vom 18.04.2013, Irimie, C-565/11, Rz. 28).

    Die vorstehend zitierten Urteile des EuGH betrafen zwar entweder Steuern (Urteil vom 18.04.2013, Irimie, C-565/11; Urteil vom 19.07.2012, Littlewoods Retail u.a., C-591/10) oder traditionelle Eigenmittel der Europäischen Union (Urteil vom 18.01.2017, Wortmann, C-365/15 - Antidumpingzölle - Urteil vom 27.09.2012, Zuckerfabrik Jülich, verbundene Rechtssachen C-113/10, C-147/10 und C-234/10 - Zuckerabgabe - ), die unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben wurden, während in diesem Verfahren eine von der mitgliedstaatlichen Behörde zu Unrecht festgesetzte Sanktion in Rede steht.

    Der vom EuGH mehrfach hervorgehobene Gesichtspunkt der Kompensation der Vermögensnachteile, die der Einzelne aufgrund der mangelnden Verfügbarkeit von Geldbeträgen erlitten hat (vgl. EuGH, Urteil vom 27.09.2012, Zuckerfabrik Jülich, verbundene Rechtssachen C-113/10, C-147/10 und C-234/10, Rz. 65; Urteil vom 18.04.2013, Irimie, C-565/11, Rz. 21), dürfte vielmehr auch auf den Ausgangsfall zutreffen.

    Dass auch in einem Fall wie dem der Klägerin der Rechtssuchende einen Anspruch darauf hat, dass die unionsrechtswidrig festgesetzten Beträge zuzüglich Zinsen zu erstatten sind (vgl. EuGH, Urteil vom 19.07.2012, Littlewoods Retail u.a., C-591/10, Rz. 26; Urteil vom 27.09.2012, Zuckerfabrik Jülich, verbundene Rechtssachen C-113/10, C-147/10 und C-234/10, Rz. 66), dürfte sich zudem auch aus dem Umstand ergeben, dass die Entschädigung für die mangelnde Verfügbarkeit des Geldes als Verpflichtung ausgestaltet sein dürfte, die akzessorisch zur Erstattung der Hauptschuld ist (vgl. zu diesem Aspekt auch Schlussanträge des Generalanwalts Sánchez-Bordona in der Rechtssache C-365/15, Wortmann, Rz. 55).

    Es ließe sich schließlich erwägen, dass der Grund für die Zuerkennung von Zinsen (wohl auch) in einem Bereicherungsverbot liegt (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 27.10.2011 in den verbundenen Rechtssachen C-113/10, C-147/10 und C-234/10, Zuckerfabrik Jülich u.a., Rz. 125).

  • EuGH, 19.12.2019 - C-360/18

    Cargill Deutschland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr.

    "(10) Am 27. September 2012 erklärte der Gerichtshof in den verbundenen Rechtssachen C-113/10, C-147/10 und C-234/10 die Verordnung (EG) Nr. 1193/2009 [der Kommission vom 3. November 2009 zur Berichtigung der Verordnungen (EG) Nr. 1762/2003, (EG) Nr. 1775/2004, (EG) Nr. 1686/2005 und (EG) Nr. 164/2007 sowie zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für die Wirtschaftsjahre 2002/2003, 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006 (ABl. 2009, L 321, S. 1)] für ungültig und stellte fest, dass - für die Zwecke der Berechnung des voraussichtlichen durchschnittlichen Verlustes je Tonne Erzeugnis - Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 [des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. 2001, L 178, S. 1)] dahin gehend auszulegen sei, dass der Gesamtbetrag der Erstattungen die tatsächlich gezahlten Gesamtbeträge der Ausfuhrerstattungen beinhaltet.

    Mit Urteil vom 27. September 2012, Zuckerfabrik Jülich u. a. (C-113/10, C-147/10 und C-234/10, EU:C:2012:591), wurde die Verordnung Nr. 1193/2009 ihrerseits vom Gerichtshof für ungültig erklärt.

    Allerdings hat der Gerichtshof mit Urteil vom 27. September 2012, Zuckerfabrik Jülich u. a. (C-113/10, C-147/10 und C-234/10, EU:C:2012:591), die Verordnung Nr. 1193/2009 für ungültig erklärt.

    Um dem Urteil vom 27. September 2012, Zuckerfabrik Jülich u. a. (C-113/10, C-147/10 und C-234/10, EU:C:2012:591), nachzukommen, erließ der Rat die Verordnung Nr. 1360/2013, die zum Ziel hatte, die für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 bis 2005/2006 vorgesehenen Produktionsabgaben im Zuckersektor rückwirkend zu korrigieren.

    Daraus folgt zum einen, wie die Generalanwältin in Nr. 37 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, dass die Ansprüche der Zuckerhersteller auf Erstattung der zu Unrecht gezahlten Abgaben für die im Ausgangsverfahren streitigen Wirtschaftsjahre aus dem Unionsrecht hergeleitet sind, wie es vom Gerichtshof im Urteil vom 27. September 2012, Zuckerfabrik Jülich u. a. (C-113/10, C-147/10 und C-234/10, EU:C:2012:591), ausgelegt und gemäß diesem Urteil vom Unionsgesetzgeber mit dem Erlass der Verordnung Nr. 1360/2013 durchgeführt worden ist.

    Diese Grundsätze erfordern, dass diese Verfahrensvorschriften nicht ungünstiger sein dürfen als bei ähnlichen Klagen, die auf Bestimmungen des nationalen Rechts gestützt sind (Äquivalenzgrundsatz), und nicht so ausgestaltet sein dürfen, dass sie die Ausübung der Rechte, die die Unionsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2012, Zuckerfabrik Jülich u. a., C-113/10, C-147/10 und C-234/10, EU:C:2012:591, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • FG Hamburg, 01.09.2020 - 4 K 14/20

    Zollrecht/Abgabenrecht: Verzinsung von erstatteten Antidumpingzöllen

    Dieses Judikat des Gerichtshofs folgt einer Reihe von Entscheidungen, in denen der Gerichtshof die Mitgliedstaaten aus dem Unionsrecht verpflichtet hat, unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobene Abgaben nicht nur zu erstatten, sondern dem Einzelnen auch die Einbußen aufgrund der mangelnden Verfügbarkeit von Geldbeträgen zu ersetzen (vgl. EuGH, Urteil vom 27.09.2012, Zuckerfabrik Jülich, verbundene Rechtssachen C-113/10, C-147/10 und C-234/10, Rz. 65; Urteil vom 18.04.2013, Irimie, C-565/11, Rz. 28).

    In der Rechtssache Zuckerfabrik Jülich (verbundene Rechtssachen C-113/10, C-147/10 und C-234/10) hatte der Gerichtshof die Verordnung Nr. 1193/2009[2], die die Rechtsgrundlage für die erhobene Produktionsabgabe für Zucker bildete, wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht für ungültig erklärt und festgestellt, dass Rechtssuchende, die einen Anspruch auf die Erstattung von Beträgen haben, die als in einer ungültigen Verordnung festgesetzte Produktionsabgaben im Zuckersektor zu Unrecht gezahlt wurden, auch einen Anspruch auf Zahlung der entsprechenden Zinsen haben (Leitsatz 3).

    In Konsequenz dieser Erwägung hat der Einzelne nicht nur einen Anspruch auf Erstattung der zu Unrecht erhobenen Abgaben, sondern auch der Beträge, die im unmittelbaren Zusammenhang mit diesen Abgaben an den Mitgliedstaat gezahlt oder einbehalten worden sind, worunter auch die Einbußen aufgrund der mangelnden Verfügbarkeit von Geldbeträgen fallen (vgl. EuGH, Urteil vom 27.09.2012, Zuckerfabrik Jülich, verbundene Rechtssachen C-113/10, C-147/10 und C-234/10, Rz. 65; in diesem Sinne bereits EuGH, Urteil vom 12.12.2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, Rz. 205).

    Zwar dürfte der vom EuGH hervorgehobene Gesichtspunkt der Kompensation der Vermögensnachteile, die der Einzelne aufgrund der mangelnden Verfügbarkeit von Geldbeträgen erlitten hat (vgl. EuGH, Urteil vom 27.09.2012, Zuckerfabrik Jülich, verbundene Rechtssachen C-113/10, C-147/10 und C-234/10, Rz. 65; Urteil vom 18.04.2013, Irimie, C-565/11, Rz. 21), gleichermaßen auf Sachverhalte zutreffen, in denen der Einzelne in rechtswidriger Weise mit Abgaben belastet wird, weil die (unions-)rechtlichen Voraussetzungen für die Abgabenerhebung nicht vorliegen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-415/20

    Gräfendorfer Geflügel - und Tiefkühlkost - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    26 Das vorlegende Gericht verweist insoweit auf die Urteile vom 27. September 2012, Zuckerfabrik Jülich u. a. (C-113/10, C-147/10 und C-234/10, EU:C:2012:591), vom 18. April 2013, Irimie (C-565/11, EU:C:2013:250), und vom 18. Januar 2017, Wortmann (C-365/15, EU:C:2017:19).

    27 Vgl. Urteil vom 27. September 2012, Zuckerfabrik Jülich u. a. (C-113/10, C-147/10 und C-234/10, EU:C:2012:591).

    36 C-113/10, C-147/10 und C-234/10, EU:C:2011:701, Nrn. 125 bis 129.

  • FG Hamburg, 01.09.2020 - 4 K 67/18

    Zollrecht/Abgabenrecht: Verzinsung von erstatteten Einfuhrabgaben

    Dieses Judikat des Gerichtshofs folgt einer Reihe von Entscheidungen, in denen der Gerichtshof die Mitgliedstaaten aus dem Unionsrecht verpflichtet hat, unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobene Abgaben nicht nur zu erstatten, sondern dem Einzelnen auch die Einbußen aufgrund der mangelnden Verfügbarkeit von Geldbeträgen zu ersetzen (vgl. EuGH, Urteil vom 27.09.2012, Zuckerfabrik Jülich, verbundene Rechtssachen C-113/10, C-147/10 und C-234/10, Rz. 65; Urteil vom 18.04.2013, Irimie, C-565/11, Rz. 28).

    In Konsequenz dieser Erwägung hat der Einzelne nicht nur einen Anspruch auf Erstattung der zu Unrecht erhobenen Abgaben, sondern auch einen Anspruch auf Zahlung der entsprechenden Zinsen (vgl. EuGH, Urteil vom 27.09.2012, Zuckerfabrik Jülich, verbundene Rechtssachen C-113/10, C-147/10 und C-234/10, Rz. 65; in diesem Sinne bereits EuGH, Urteil vom 12.12.2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, Rz. 205).

    Es kommt hinzu, dass der vom EuGH mehrfach hervorgehobene Gesichtspunkt der Kompensation der Vermögensnachteile, die der Einzelne aufgrund der mangelnden Verfügbarkeit von Geldbeträgen erlitten hat (vgl. EuGH, Urteil vom 27.09.2012, Zuckerfabrik Jülich, verbundene Rechtssachen C-113/10, C-147/10 und C-234/10, Rz. 65; Urteil vom 18.04.2013, Irimie, C-565/11, Rz. 21), gleichermaßen auf Sachverhalte zutrifft, in denen der Einzelne in rechtswidriger Weise mit Abgaben belastet wird, weil die mitgliedstaatliche Behörde das Unionsrecht falsch angewandt hat.

  • EuGH, 14.12.2023 - C-655/22

    I (Remboursement de cotisations) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft

    "(10) [Mit Urteil vom 27. September 2012, Zuckerfabrik Jülich u. a. (C-113/10, C-147/10 und C-234/10, EU:C:2012:591),] erklärte der Gerichtshof ... die Verordnung (EG) Nr. 1193/2009 [der Kommission vom 3. November 2009 zur Berichtigung der Verordnungen (EG) Nr. 1762/2003, (EG) Nr. 1775/2004, (EG) Nr. 1686/2005 und (EG) Nr. 164/2007 sowie zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für die Wirtschaftsjahre 2002/2003, 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006 (ABl. 2009, L 321, S. 1)] für ungültig und stellte fest, dass - für die Zwecke der Berechnung des voraussichtlichen durchschnittlichen Verlustes je Tonne Erzeugnis - Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 [des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. 2001, L 178, S. 1)] dahin gehend auszulegen sei, dass der Gesamtbetrag der Erstattungen die tatsächlich gezahlten Gesamtbeträge der Ausfuhrerstattungen beinhaltet.

    Mit Urteil vom 27. September 2012, Zuckerfabrik Jülich u. a. (C-113/10, C-147/10 und C-234/10, EU:C:2012:591), wurde die Verordnung Nr. 1193/2009, mit der die Verordnungen der Kommission betreffend die Wirtschaftsjahre 2002/2003 bis 2004/2005 geändert worden waren, ihrerseits vom Gerichtshof für ungültig erklärt.

    Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst festzustellen, dass die Verordnung Nr. 1360/2013, wie sich aus ihren Erwägungsgründen 10 und 11 ergibt, vom Rat erlassen wurde, um dem Urteil vom 27. September 2012, Zuckerfabrik Jülich u. a. (C-113/10, C-147/10 und C-234/10, EU:C:2012:591), nachzukommen.

  • FG Hessen, 23.07.2018 - 7 K 1579/17

    Art. 241 ZK, Art. 116 Abs. 6 UZK, § 21 Abs. 2 UStG, § 236 AO, § 238 AO, ...

    EU 2012, Nr. C 295, 5 Littlewoods Retail u.a.; EuGH, Urteil vom 27. September 2012, verbundene Sachen C-113/10, C-147/10 und C-234/10, ABl.

    Denn kompensiert werden sollen die Vermögenseinbußen, die aufgrund der mangelnden Verfügbarkeit von Geldbeträgen erlitten werden (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juli 2012, C-591/10, ABl. EU 2012, Nr. C 295, 5 Littlewoods Retail u.a; EuGH, Urteil vom 27. September 2012, verbundene Sachen C-113/10, C-147/10 und C-234/10, ABl. EU 2012, Nr. C 366, 8, Zuckerfabrik Jülich ).

  • BFH, 22.09.2015 - VII R 33/14

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 22. 09. 2015 VII R 32/14 -

    Das gegen den Bescheid nach erfolglosem Vorverfahren gerichtete Klageverfahren wurde zunächst mit Beschluss vom 24. Juni 2010 bis zur Entscheidung über die zu dieser Zeit beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) anhängigen Vorabentscheidungsersuchen C-113/10, C-147/10 und C-234/10 ausgesetzt.

    Mit Urteil Jülich II vom 27. September 2012 in den verbundenen Rechtssachen C-113/10, C-147/10 und C-234/10 (EU:C:2012:591, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2012, 1210) erklärte der EuGH die VO Nr. 1193/2009 in ihrer Gesamtheit für nichtig.

  • FG Düsseldorf, 16.05.2018 - 4 K 2898/16

    Aussetzungen eines Verfahrens zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen

  • FG Düsseldorf, 03.05.2017 - 4 K 3268/14

    Verhängung eines endgültigen Antidumpingzolls zur endgültigen Vereinnahmung des

  • EuGH, 15.04.2011 - C-147/10

    British Sugar - Verbindung

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2023 - C-221/22

    Kommission/ Deutsche Telekom - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer

  • EuGH, 17.10.2019 - C-423/18

    Südzucker - Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Gemeinsame

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2011 - C-113/10

    Zuckerfabrik Jülich - Zucker - Festsetzung von Produktionsabgaben -

  • FG Bremen, 21.09.2017 - 4 K 78/16

    Erstattung von Antidumpingzöllen nach Nichtigerklärung der entsprechenden

  • FG Hamburg, 01.12.2022 - 4 K 19/21

    Zollrecht/Abgabenordnung: Zinsen auf Abgaben, die ohne einen gerichtlich

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