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   EuGH, 15.04.2021 - C-798/18, C-799/18   

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EuGH, 15.04.2021 - C-798/18, C-799/18 (https://dejure.org/2021,8318)
EuGH, Entscheidung vom 15.04.2021 - C-798/18, C-799/18 (https://dejure.org/2021,8318)
EuGH, Entscheidung vom 15. April 2021 - C-798/18, C-799/18 (https://dejure.org/2021,8318)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Federazione nazionale delle imprese elettrotecniche ed elettroniche (Anie) u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Art. 16 und 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes - Vertrag über die Energiecharta - Art. 10 - Anwendbarkeit - Richtlinie 2009/28/EG - Art. 3 Abs. 3 Buchst. a ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Art. 16 und 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes - Vertrag über die Energiecharta - Art. 10 - Anwendbarkeit - Richtlinie 2009/28/EG - Art. 3 Abs. 3 Buchst. a ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2021, 1601
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 11.07.2019 - C-180/18

    Agrenergy

    Auszug aus EuGH, 15.04.2021 - C-798/18
    Ein solcher Wertungsspielraum bedeutet, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, Förderregelungen zu erlassen, zu ändern oder zu streichen, sofern - u. a. - diese Ziele erreicht werden (Urteil vom 11. Juli 2019, Agrenergy und Fusignano Due, C-180/18, C-286/18 und C-287/18, EU:C:2019:605, Rn. 27).

    Ferner ist hervorzuheben, dass die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung, wenn sie in dieser Weise Maßnahmen zur Umsetzung des Unionsrechts erlassen, die allgemeinen Rechtsgrundsätze einzuhalten haben, zu denen insbesondere die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zählen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2019, Agrenergy und Fusignano Due, C-180/18, C-286/18 und C-287/18, EU:C:2019:605, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere verlangt dieser Grundsatz, dass eine Regelung es den Betroffenen ermöglicht, den Umfang der ihnen damit auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen, und dass sie ihre Rechte und Pflichten eindeutig erkennen und sich darauf einstellen können (Urteil vom 11. Juli 2019, Agrenergy und Fusignano Due, C-180/18, C-286/18 und C-287/18, EU:C:2019:605, Rn. 29 und 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem sind die Wirtschaftsteilnehmer nicht berechtigt, auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation zu vertrauen, die die nationalen Behörden im Rahmen ihres Ermessens ändern können (Urteil vom 11. Juli 2019, Agrenergy und Fusignano Due, C-180/18, C-286/18 und C-287/18, EU:C:2019:605, Rn. 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das vorlegende Gericht kann zu diesem Zweck alle relevanten Gesichtspunkte berücksichtigen, die u. a. aus Wortlaut, Zweck oder Aufbau der betreffenden Rechtsvorschriften hervorgehen (Urteil vom 11. Juli 2019, Agrenergy und Fusignano Due, C-180/18, C-286/18 und C-287/18, EU:C:2019:605, Rn. 33 und 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was sodann das gesetzesvertretende Dekret Nr. 28/2011 betrifft, mit dem das gesetzesvertretende Dekret Nr. 387/2003 aufgehoben wurde, hat der Gerichtshof im Wesentlichen bereits dieselbe Feststellung getroffen, indem er in Rn. 44 des Urteils vom 11. Juli 2019, Agrenergy und Fusignano Due (C-180/18, C-286/18 und C-287/18, EU:C:2019:605), entschieden hat, dass die aufgrund dieses Dekrets erlassenen Bestimmungen des nationalen Rechts geeignet waren, umsichtige und besonnene Wirtschaftsteilnehmer von Anfang an darauf hinzuweisen, dass die für Fotovoltaikanlagen geltende Förderregelung von den nationalen Behörden möglicherweise angepasst oder sogar aufgehoben werden würde, um der Entwicklung bestimmter Umstände Rechnung zu tragen.

  • EuGH - C-799/18 (anhängig)

    Athesia Energy u.a.

    Auszug aus EuGH, 15.04.2021 - C-798/18
    In den verbundenen Rechtssachen C-798/18 und C-799/18.

    Athesia Energy Srl u. a. (C-799/18).

    Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen der Federazione nazionale delle imprese elettrotecniche ed elettroniche (Nationaler Verband der Elektrotechnik- und Elektronikunternehmen) (Anie) sowie 159 Unternehmen, die elektrische Energie aus Fotovoltaikanlagen erzeugen, auf der einen Seite und dem Ministero dello Sviluppo economico (Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung, Italien) und der Gestore dei servizi energetici (GSE) SpA auf der anderen Seite (Rechtssache C-798/18) bzw. der Athesia Energy Srl sowie 15 weiteren Unternehmen aus derselben Branche auf der einen Seite und dem Ministero dello Sviluppo economico (Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung, Italien) und der Gestore dei servizi energetici (GSE) SpA auf der anderen Seite (Rechtssache C-799/18) über die Nichtigerklärung von Dekreten zur Durchführung von nationalen Rechtsvorschriften, die eine Anpassung der Förderleistungen für die Stromerzeugung aus Fotovoltaikanlagen und die Modalitäten der entsprechenden Zahlungen vorsehen.

    Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 5. Februar 2019 sind die Rechtssachen C-798/18 und C-799/18 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

  • EuGH, 22.01.2013 - C-283/11

    Die Beschränkung der Kostenerstattung für die Kurzberichterstattung über

    Auszug aus EuGH, 15.04.2021 - C-798/18
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht hervor, dass sich der in diesem Artikel gewährte Schutz nicht auf bloße kaufmännische Interessen oder Aussichten bezieht, deren Ungewissheit zum Wesen der wirtschaftlichen Tätigkeiten gehört, sondern auf vermögenswerte Rechte, aus denen sich im Hinblick auf die Rechtsordnung eine gesicherte Rechtsposition ergibt, die eine selbständige Ausübung dieser Rechte durch und zugunsten ihres Inhabers ermöglicht (Urteile vom 22. Januar 2013, Sky Österreich, C-283/11, EU:C:2013:28, Rn. 34, und vom 21. Mai 2019, Kommission/Ungarn [Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Flächen], C-235/17, EU:C:2019:432, Rn. 69).

    Damit das Recht, Förderleistungen wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden zu erhalten, unter den von Art. 17 der Charta gewährten Schutz fallen kann, ist in Anbetracht der in Rn. 33 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung aber noch zu prüfen, ob dieses Recht eine gesicherte Rechtsposition im Sinne dieser Rechtsprechung darstellt (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Januar 2013, Sky Österreich, C-283/11, EU:C:2013:28, Rn. 36).

    Hierzu geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass der durch Art. 16 gewährte Schutz die Freiheit, eine Wirtschafts- oder Geschäftstätigkeit auszuüben, die Vertragsfreiheit und den freien Wettbewerb umfasst, wie aus den Erläuterungen zu diesem Artikel hervorgeht, die gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 EUV und Art. 52 Abs. 7 der Charta für deren Auslegung zu berücksichtigen sind (Urteil vom 22. Januar 2013, Sky Österreich, C-283/11, EU:C:2013:28, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 27.03.2014 - C-314/12

    Einem Anbieter von Internetzugangsdiensten kann aufgegeben werden, für seine

    Auszug aus EuGH, 15.04.2021 - C-798/18
    Außerdem umfasst die in der letztgenannten Bestimmung verbürgte unternehmerische Freiheit auch das Recht jedes Unternehmens, in den Grenzen seiner Verantwortlichkeit für seine eigenen Handlungen frei über seine wirtschaftlichen, technischen und finanziellen Ressourcen verfügen zu können (Urteile vom 27. März 2014, UPC Telekabel Wien, C-314/12, EU:C:2014:192, Rn. 49, und vom 30. Juni 2016, Lidl, C-134/15, EU:C:2016:498, Rn. 27).

    Eine Beschränkung dieses Rechts stellt u. a. die Pflicht dar, Maßnahmen zu ergreifen, die für einen Wirtschaftsteilnehmer unter Umständen mit erheblichen Kosten verbunden sind, beträchtliche Auswirkungen auf die Ausgestaltung seiner Tätigkeiten haben oder schwierige und komplexe technische Lösungen erfordern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. März 2014, UPC Telekabel Wien, C-314/12, EU:C:2014:192, Rn. 50).

  • EuGH, 29.07.2019 - C-476/17

    Pelham u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte

    Auszug aus EuGH, 15.04.2021 - C-798/18
    Infolgedessen muss bei einer solchen Umsetzung das in der Charta vorgesehene grundrechtliche Schutzniveau unabhängig von dem Umsetzungsspielraum, über den die Mitgliedstaaten bei einer solchen Umsetzung verfügen, erreicht werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Pelham u. a., C-476/17, EU:C:2019:624, Rn. 79).
  • EuGH, 30.06.2016 - C-134/15

    Lidl - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 543/2008 -

    Auszug aus EuGH, 15.04.2021 - C-798/18
    Außerdem umfasst die in der letztgenannten Bestimmung verbürgte unternehmerische Freiheit auch das Recht jedes Unternehmens, in den Grenzen seiner Verantwortlichkeit für seine eigenen Handlungen frei über seine wirtschaftlichen, technischen und finanziellen Ressourcen verfügen zu können (Urteile vom 27. März 2014, UPC Telekabel Wien, C-314/12, EU:C:2014:192, Rn. 49, und vom 30. Juni 2016, Lidl, C-134/15, EU:C:2016:498, Rn. 27).
  • EGMR, 22.06.2004 - 31443/96

    BRONIOWSKI c. POLOGNE

    Auszug aus EuGH, 15.04.2021 - C-798/18
    Was die Frage betrifft, ob davon ausgegangen werden kann, dass diese Förderleistungen einen Vermögenswert haben, geht aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 1 des Protokolls Nr. 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die nach Art. 52 Abs. 3 der Charta zu berücksichtigen ist, hervor, dass der Begriff "Eigentum" im ersten Teil dieses Art. 1 eine autonome Bedeutung hat, die nicht auf das Eigentum an körperlichen Gegenständen beschränkt ist, und dass bestimmte andere Rechte und Interessen, die Vermögenswerte darstellen, auch als "Vermögensrechte" angesehen werden können (EGMR, 22. Juni 2004, Broniowski/Polen, CE:ECHR:2004:0622JUD003144396, § 129).
  • EuGH, 03.09.2015 - C-398/13

    Der Gerichtshof bestätigt die Gültigkeit der Verordnung über den Handel mit

    Auszug aus EuGH, 15.04.2021 - C-798/18
    Der Gerichtshof hat in Rn. 61 des Urteils vom 3. September 2015, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Kommission (C-398/13 P, EU:C:2015:535), darauf hingewiesen, dass aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 1 des Protokolls Nr. 1 zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten hervorgeht, dass künftige Einnahmen nur dann als unter den Schutz von Art. 17 der Charta fallendes "Eigentum" angesehen werden können, wenn sie bereits erzielt wurden, wenn sie Gegenstand einer einredefreien Forderung waren oder wenn besondere Umstände vorliegen, die beim Betroffenen ein berechtigtes Vertrauen darauf begründen konnten, einen Vermögenswert zu erhalten.
  • EuGH, 21.05.2019 - C-235/17

    Ungarn hat durch die Löschung der Nießbrauchsrechte, die Angehörige anderer

    Auszug aus EuGH, 15.04.2021 - C-798/18
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht hervor, dass sich der in diesem Artikel gewährte Schutz nicht auf bloße kaufmännische Interessen oder Aussichten bezieht, deren Ungewissheit zum Wesen der wirtschaftlichen Tätigkeiten gehört, sondern auf vermögenswerte Rechte, aus denen sich im Hinblick auf die Rechtsordnung eine gesicherte Rechtsposition ergibt, die eine selbständige Ausübung dieser Rechte durch und zugunsten ihres Inhabers ermöglicht (Urteile vom 22. Januar 2013, Sky Österreich, C-283/11, EU:C:2013:28, Rn. 34, und vom 21. Mai 2019, Kommission/Ungarn [Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Flächen], C-235/17, EU:C:2019:432, Rn. 69).
  • EGMR, 28.09.2004 - 44912/98

    KOPECKÝ c. SLOVAQUIE

    Auszug aus EuGH, 15.04.2021 - C-798/18
    So hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden, dass der Begriff "Eigentum" unter bestimmten Voraussetzungen Vermögenswerte, u. a. Forderungen, einschließen kann (vgl. in diesem Sinne EGMR, 28. September 2004, Kopecký/Slowakei, CE:ECHR:2004:0928JUD004491298, § 35).
  • EuGH, 20.12.2017 - C-277/16

    Polkomtel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Rechtsrahmen für

  • EuGH, 21.12.2021 - C-124/20

    Das unionsrechtliche Verbot, den Sekundärsanktionen nachzukommen, die die

    Er beinhaltet u. a. die freie Wahl des Geschäftspartners sowie die Freiheit, den Preis für eine Leistung festzulegen (Urteil vom 15. April 2021, Federazione nazionale delle imprese elettrotecniche ed elettroniche [Anie] u. a., C-798/18 und C-799/18, EU:C:2021:280, Rn. 57).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-37/20

    Luxembourg Business Registers - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verhinderung der

    109 Vgl. Urteile vom 29. Juli 2019, Pelham u. a. (C-476/17, EU:C:2019:624, Rn. 79), vom 29. Juli 2019, Spiegel Online (C-516/17, EU:C:2019:625, Rn. 20), und vom 15. April 2021, Federazione nazionale delle imprese elettrotecniche ed elettroniche (Anie) u. a. (C-798/18 und C-799/18, EU:C:2021:280, Rn. 31).
  • BFH, 19.10.2021 - VII R 7/18

    Außenwirtschaftsrecht: Reichweite der Altvertragsklausel beim Russland-Embargo -

    Sinn und Zweck von Art. 2 Abs. 4 des Beschlusses 2014/512/GASP hingegen ist es, die Vertragsfreiheit als Ausdruck der Privatautonomie so weitgehend zu schützen, wie dies ohne Gefährdung der mit dem Beschluss 2014/512/GASP insgesamt verfolgten Zwecke möglich ist (zur unionsrechtlichen Verankerung der Vertragsfreiheit s. EuGH-Urteile vom 15.04.2021 - C-798/18, EU:C:2021:280, Rz 56, NVwZ 2021, 1601, und Sky Österreich vom 22.01.2013 - C-283/11, EU:C:2013:28, Rz 42 f., m.w.N., EuZW 2013, 347; zur Bedeutung der Unternehmerischen Freiheit s. im Übrigen auch Mayer in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, EUV nach Art. 6 Rz 190 ff.; Streinz in Streinz, EUV/AEUV, 3. Aufl., EU-Grundrechte-Charta 2000 Art. 16 Rz 6 mit Fn. 21, m.w.N.).
  • EuGH, 22.09.2022 - C-475/20

    Admiral Gaming Network

    Zudem sind die Wirtschaftsteilnehmer nicht berechtigt, auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation zu vertrauen, die die nationalen Behörden im Rahmen ihres Ermessens ändern können (Urteil vom 15. April 2021, Federazione nazionale delle imprese elletrotecniche ed elettroniche [Anie] u. a., C-798/18 und C-799/18, EU:C:2021:280, Rn. 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das vorlegende Gericht kann zu diesem Zweck alle relevanten Gesichtspunkte berücksichtigen, die u. a. aus Wortlaut, Zweck oder Aufbau der betreffenden Rechtsvorschriften hervorgehen (Urteil vom 15. April 2021, Federazione nazionale delle imprese elettrotecniche ed elettroniche [Anie] u. a., C-798/18 und C-799/18, EU:C:2021:280, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 01.06.2022 - T-481/17

    Wirtschaftspolitik

    Insbesondere muss es eine Unionsregelung nach dem Grundsatz der Rechtssicherheit den Betroffenen ermöglichen, ihre Rechte und Pflichten eindeutig zu erkennen und sich darauf einzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2009, Heinrich, C-345/06, EU:C:2009:140, Rn. 44, vom 15. April 2021, Federazione nazionale delle imprese elettrotecniche ed elettroniche [Anie] u. a., C-798/18 und C-799/18, EU:C:2021:280, Rn. 41, und vom 29. April 2021, Banco de Portugal u. a., C-504/19, EU:C:2021:335, Rn. 51).

    Denn wie der Gerichtshof ausgeführt hat, umfasst der durch Art. 16 der Charta gewährte Schutz die Freiheit, eine Wirtschafts- oder Geschäftstätigkeit auszuüben, die Vertragsfreiheit und den freien Wettbewerb (Urteile vom 22. Januar 2013, Sky Österreich, C-283/11, EU:C:2013:28, Rn. 42, vom 16. Juli 2020, Adusbef und Federconsumatori, C-686/18, EU:C:2020:567, Rn. 82, und vom 15. April 2021, Federazione nazionale delle imprese elettrotecniche ed elettroniche [Anie] u. a., C-798/18 und C-799/18, EU:C:2021:280, Rn. 56).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2022 - C-475/20

    Admiral Gaming Network - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit -

    28 Vgl. Urteil vom 15. April 2021, Federazione nazionale delle imprese elettrotecniche ed elettroniche (Anie) u. a. (C-798/18 und C-799/18, EU:C:2021:280, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    29 Vgl. u. a. Urteil vom 15. April 2021, Federazione nazionale delle imprese elettrotecniche ed elettroniche (Anie) u. a. (C-798/18 und C-799/18, EU:C:2021:280, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 03.06.2021 - C-39/20

    Jumbocarry Trading - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 952/2013

    Insbesondere verlangt dieser Grundsatz, dass eine Regelung es den Betroffenen ermöglicht, den Umfang der ihnen damit auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen, und dass sie ihre Rechte und Pflichten eindeutig erkennen und sich darauf einstellen können (Urteil vom 15. April 2021, Federazione nazionale delle imprese elettrotecniche ed elettroniche [Anie] u. a., C-798/18 und C-799/18, EU:C:2021:280, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 02.06.2022 - C-353/20

    Skeyes

    Der durch diesen Artikel garantierte Schutz umfasst die Freiheit, eine Wirtschafts- oder Geschäftstätigkeit auszuüben, die Vertragsfreiheit und den freien Wettbewerb (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Januar 2013, Sky Österreich, C-283/11, EU:C:2013:28, Rn. 41 und 42, sowie vom 15. April 2021, Federazione nazionale delle imprese elettrotecniche ed elettroniche [Anie] u. a., C-798/18 und C-799/18, EU:C:2021:280, Rn. 55 sowie 56).
  • EuGH, 15.11.2022 - C-260/21

    Corporate Commercial Bank

    Was schließlich die sechste Frage zum Grundsatz der Rechtssicherheit betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten, wenn sie Maßnahmen zur Umsetzung des Unionsrechts erlassen, die allgemeinen Grundsätze dieses Rechts einzuhalten haben, zu denen insbesondere der Grundsatz der Rechtssicherheit zählt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. April 2021, Federazione nazionale delle imprese elettrotecniche ed elettroniche [ANIE] u. a., C-798/18 und C-799/18, EU:C:2021:280, Rn. 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2023 - C-395/22

    "Trade Express-L" - Vorlage zur Vorabentscheidung - Energie - Richtlinie

    39 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. April 2021, Federazione nazionale delle imprese elettrotecniche ed elettroniche (Anie) u. a. (C-798/18 und C-799/18, EU:C:2021:280, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EGMR, 09.01.2024 - 20445/15

    SALENTO ENERGY S.R.L. AND NUOVO SOLE S.R.L. v. ITALY

  • EuGH, 26.10.2021 - C-366/19

    BOSOLAR

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