Rechtsprechung
EuGH, 15.06.2006 - C-494/04 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
Steuerrecht - Harmonisierung - Richtlinie 92/12/EWG - Verbrauchsteuer - Steuerzeichen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2 und 27 - Verschwinden von Steuerbanderolen
- Europäischer Gerichtshof
Heintz van Landewijck
Steuerrecht - Harmonisierung - Richtlinie 92/12/EWG - Verbrauchsteuer - Steuerzeichen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2 und 27 - Verschwinden von Steuerbanderolen
- EU-Kommission
Heintz van Landewijck
Steuerrecht - Harmonisierung - Richtlinie 92/12/EWG - Verbrauchsteuer - Steuerzeichen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2 und 27 - Verschwinden von Steuerbanderolen
- EU-Kommission
Heintz van Landewijck
Abgaben , Mehrwertsteuer
- Wolters Kluwer
Zuweisung des finanziellen Risikos des Verlustes von Verbrauchssteuerzeichen gegenüber dem Erwerber durch nationale Regelung; Folgen der Nichteinhaltung der Mitteilungsfrist hinsichtlich der Beibehaltung einer Sonderform der Steuererhebung bei Tabakerzeugnissen; ...
- Judicialis
Richtlinie 92/12/EWG; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 27 Abs. 1; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 27 Abs. 5
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Steuerrecht - Harmonisierung - Richtlinie 92/12/EWG - Verbrauchsteuer - Steuerzeichen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2 und 27 - Verschwinden von Steuerbanderolen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)
Heintz van Landewijck
Steuerrecht - Harmonisierung - Richtlinie 92/12/EWG - Verbrauchsteuer - Steuerzeichen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2 und 27 - Verschwinden von Steuerbanderolen
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil des Hoge Raad der Nederlanden vom 26. November 2004 in dem Rechtsstreit Heintz van Landewyck SARL gegen Staatssecretaris van Financiën
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) - Auslegung der Artikel 27 Absätze 1 und 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2006 - C-494/04
- EuGH, 15.06.2006 - C-494/04
Wird zitiert von ... (9) Neu Zitiert selbst (7)
- EuGH, 11.07.1991 - C-97/90
Lennartz / Finanzamt München III
Auszug aus EuGH, 15.06.2006 - C-494/04
48 Der Gerichtshof hat zwar bereits entschieden, dass eine von der Sechsten Richtlinie abweichende Sondermaßnahme, die unter Verstoß gegen die den Mitgliedstaaten durch Artikel 27 Absatz 2 auferlegte Mitteilungspflicht erlassen wurde, einem Steuerpflichtigen nicht entgegengehalten werden kann (vgl. u. a. Urteile vom 13. Februar 1985 in der Rechtssache 5/84, Direct Cosmetics, Slg. 1985, 617, Randnr. 37, und vom 11. Juli 1991 in der Rechtssache C-97/90, Lennartz, Slg. 1991, I-3795, Randnr. 33). - EuGH, 29.05.1997 - C-63/96
Finanzamt Bergisch Gladbach / Skripalle
Auszug aus EuGH, 15.06.2006 - C-494/04
Sie dürfen von der in Artikel 11 der Richtlinie geregelten Besteuerungsgrundlage für die Mehrwertsteuer nur insoweit abweichen, als dies für die Erreichung dieses Zieles unbedingt erforderlich ist (Urteil vom 29. Mai 1997 in der Rechtssache C-63/96, Skripalle, Slg. 1997, I-2847, Randnr. 24). - EuGH, 14.07.2005 - C-435/03
British American Tobacco und Newman Shipping - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - …
Auszug aus EuGH, 15.06.2006 - C-494/04
64 Schließlich lässt sich, entgegen dem Vortrag der Kommission und der Landewijck, die Antwort auf die vorliegende Frage nicht aus der vom Gerichtshof im Urteil vom 14. Juli 2005 in der Rechtssache C-435/03 (British American Tobacco und Newman Shipping, Slg. 2005, I-7077) getroffenen Entscheidung ableiten.
- EuGH, 19.09.2000 - C-177/99
Ampafrance
Auszug aus EuGH, 15.06.2006 - C-494/04
Überdies müssen sie zur Verwirklichung des mit ihnen verfolgten konkreten Zieles erforderlich und geeignet sein und dürfen die Ziele und Grundsätze der Sechsten Richtlinie nicht mehr als erforderlich beeinträchtigen (Urteil vom 19. September 2000 in den verbundenen Rechtssachen C-177/99 und C-181/99, Ampafrance und Sanofi, Slg. 2000, I-7013, Randnr. 60). - EuGH, 27.10.1992 - C-74/91
Kommission / Deutschland
Auszug aus EuGH, 15.06.2006 - C-494/04
37 Der Hoge Raad fragt sich in diesem Zusammenhang, insbesondere im Hinblick auf das Urteil vom 27. Oktober 1992 in der Rechtssache C-74/91 (Kommission/Deutschland, Slg. 1992, I-5437), ob die verspätete Mitteilung dieser Regelung an die Kommission am 12. Juni 1979 dieselben Folgen haben muss wie der Fall, in dem überhaupt keine Mitteilung erfolgt ist, nämlich die Unanwendbarkeit dieser Regelung gegenüber demjenigen, der sich auf diesen Mangel beruft. - EuGH, 10.04.1984 - 324/82
Kommission / Belgien
Auszug aus EuGH, 15.06.2006 - C-494/04
53 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, sind die in Artikel 27 Absatz 5 der Sechsten Richtlinie geregelten nationalen Sondermaßnahmen, die zulässig sind, "um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhüten", eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 1984 in der Rechtssache 324/82, Kommission/Belgien, Slg. 1984, 1861, Randnr. 29). - EuGH, 13.02.1985 - 5/84
Direct Cosmetics / Kommissioners of Customs und Excise
Auszug aus EuGH, 15.06.2006 - C-494/04
48 Der Gerichtshof hat zwar bereits entschieden, dass eine von der Sechsten Richtlinie abweichende Sondermaßnahme, die unter Verstoß gegen die den Mitgliedstaaten durch Artikel 27 Absatz 2 auferlegte Mitteilungspflicht erlassen wurde, einem Steuerpflichtigen nicht entgegengehalten werden kann (vgl. u. a. Urteile vom 13. Februar 1985 in der Rechtssache 5/84, Direct Cosmetics, Slg. 1985, 617, Randnr. 37, und vom 11. Juli 1991 in der Rechtssache C-97/90, Lennartz, Slg. 1991, I-3795, Randnr. 33).
- EuGH, 27.01.2011 - C-489/09
Vandoorne - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 11 Teil C Abs. 1 und Art. 27 …
Im vorliegenden Fall hat die in den nationalen Vorschriften vorgesehene abweichende Regelung, die die Erhebung der Mehrwertsteuer mittels Steuerbanderolen gestattet - ebenso wie die niederländische Regelung, um die es in dem Urteil vom 15. Juni 2006, Heintz van Landewijck (C-494/04, Slg. 2006, I-5381, Randnrn.Im Übrigen steht fest, dass diese Regelung - wie sowohl aus Art. 58 § 1 des Mehrwertsteuergesetzbuchs als auch aus dem Text der in Randnr. 12 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Mitteilung des Königreichs Belgien gemäß Art. 27 Abs. 5 der Sechsten Richtlinie hervorgeht - ebenso wie die niederländische Regelung, um die es in dem erwähnten Urteil Heintz van Landewijck (Randnr. 55) ging, den fälligen Mehrwertsteuerbetrag an den Preis des Erzeugnisses im Stadium des Endverbrauchs knüpft, da sich dieser Betrag im Verhältnis zu dem vom Verbraucher zu zahlenden Einzelhandelspreis bestimmt.
27 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie steht nur solchen Maßnahmen entgegen, die den Betrag der im Stadium des Endverbrauchs fälligen Steuer in nicht unerheblichem Maße beeinflussen (vgl. Urteile vom 12. Juli 1988, Direct Cosmetics und Laughtons Photographs, 138/86 und 139/86, Slg. 1988, 3937, Randnr. 52, sowie Heintz van Landewijck, Randnr. 57).
Selbst wenn der Hersteller oder Importeur unter bestimmten Umständen, wie beim Verlust der Erzeugnisse, ihrem Verkauf mit Verlust oder ihrem unrechtmäßigen Verkauf zu einem anderen als dem auf den Steuerzeichen angegebenen Einzelhandelspreis, im Rahmen einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden einen höheren Mehrwertsteuerbetrag zu entrichten hätte als den, der normalerweise nach dem harmonisierten System der Mehrwertsteuererhebung anfiele, genügt jedoch die bloße Möglichkeit, dass solche Umstände eintreten, nicht für die Annahme, dass diese Regelung den Betrag der im Stadium des Endverbrauchs fälligen Steuer in nicht unerheblichem Maße beeinflussen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil Heintz van Landewijck, Randnrn.
Aus diesen Gründen verstößt eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nicht gegen die in Art. 27 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie festgelegten Kriterien und geht aus denselben Gründen nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um die Erhebung der Mehrwertsteuer zu vereinfachen und Steuerhinterziehung oder -umgehung zu bekämpfen (vgl. in diesem Sinne Urteil Heintz van Landewijck, Randnrn.
Würde einem Zwischenlieferanten im Rahmen einer solchen Regelung ein Recht auf teilweise oder sogar vollständige Erstattung der Mehrwertsteuer zugestanden, wenn der Erwerber namentlich unter Berufung auf seine Insolvenz den Preis der Lieferungen nicht zahlt, könnte dies sowohl die Erhebung der Mehrwertsteuer deutlich erschweren als auch - wie die belgische und die tschechische Regierung in ihren Erklärungen vortragen - Missbräuchen und Steuerhinterziehung Vorschub leisten, während die Vereinfachung der Mehrwertsteuererhebung und die Verhinderung von Missbräuchen und Steuerhinterziehung gerade die Ziele sind, die mit dieser Regelung im Einklang mit Art. 27 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie verfolgt werden (vgl. entsprechend Urteile Heintz van Landewijck, Randnrn.
- EuGH, 22.05.2008 - C-162/07
Ampliscientifica und Amplifin - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - …
Eine solche nationale Regelung könnte aber Missbräuchen und Steuerhinterziehungen Vorschub leisten, deren Verhinderung gerade eines der vom Gemeinschaftsrecht verfolgten Ziele ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juni 2006, Heintz van Landewijck, C-494/04, Slg. 2006, I-5381, Randnrn. - EuGH, 09.06.2011 - C-285/10
Campsa Estaciones de Servicio
Ferner kann ein Mitgliedstaat nicht ohne Verletzung des EG-Vertrags (jetzt AEU-Vertrag) einem Steuerpflichtigen eine vom System der Sechsten Richtlinie abweichende Bestimmung entgegenhalten, die unter Verstoß gegen die den Mitgliedstaaten durch Art. 27 Abs. 2 dieser Richtlinie auferlegte Mitteilungspflicht erlassen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile Direct Cosmetics, Randnr. 37, und vom 15. Juni 2006, Heintz van Landewijck, C-494/04, Slg. 2006, I-5381, Randnr. 48).Doch bezog sich diese Feststellung erstens auf eine Situation, in der die fragliche abweichende Maßnahme zum einen unter Art. 27 Abs. 5 der Sechsten Richtlinie fiel, eine Situation, die der Gerichtshof von derjenigen einer unter Art. 27 Abs. 1 fallenden Maßnahme unterschieden hat, und diese Maßnahme zum anderen unter Verletzung der Mitteilungsfrist in Art. 27 Abs. 5 der Sechsten Richtlinie, jedoch vor dem Sachverhalt, der zu dem beim nationalen Gericht anhängigen Ausgangsverfahren geführt hat, mitgeteilt worden war, und zweitens wurde mit dieser Feststellung die Frage beantwortet, ob eine solche abweichende Maßnahme auch nach der verspäteten Mitteilung unanwendbar zu bleiben hatte (vgl. Urteil Heintz van Landewijck, Randnrn.
Daher lässt sich aus dem Urteil Heintz van Landewijck nicht herleiten, dass eine unter Art. 27 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie fallende nationale Bestimmung, weil sie zeitlich nach dem Sachverhalt des Ausgangsverfahrens Gegenstand einer Mitteilung an die Kommission und einer Ermächtigung durch diese war, auf vor ihrer Mitteilung liegende Sachverhalte anwendbar sein müsste.
- EuGH, 13.12.2007 - C-374/06
BATIG - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerliche Vorschriften - Harmonisierung …
Wie der Generalanwalt in den Nrn. 33 bis 35 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Heintz van Landewijck (Urteil vom 15. Juni 2006, C-494/04, Slg. 2006, I-5381) zutreffend hervorgehoben hat, haben die Steuerzeichen nämlich einen inneren Wert, der sie von einer bloßen Quittung unterscheidet, mit der die Zahlung einer Geldsumme an die Steuerbehörden des Mitgliedstaats der Erteilung dieser Zeichen bescheinigt wird. - Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-493/14
Dilly's Wellnesshotel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - …
- FG Düsseldorf, 06.09.2006 - 4 K 6310/04
Tabaksteuerzeichenschuld; Steuerzeichenschuld; Verbrauchsteuer; Erstattung; …
Nach Auffassung des Senats wird die Vorlagefrage nicht durch das EuGH-Urteil vom 15. Juni 2006 in der Rechtssache C-494/04 beantwortet. - Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2016 - C-126/15
Kommission / Portugal - Steuerrecht - Verbrauchsteuer auf Tabakwaren - Richtlinie …
Siehe auch Urteil Heintz van Landewijck (C-494/04, EU:C:2006:407, Rn. 43). - Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2007 - C-314/06
Société Pipeline Méditerranée und Rhône - Verbrauchsteuern - Richtlinie 92/12/EWG …
4 - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15 Juni 2006, Heintz van Landewijck (C-494/045, Slg. 2006, I-5381, Slg. 41), sowie zum ähnlich lautenden Art. 13 Teil A Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern das Urteil vom 26. Mai 2005, Kingscrest und Montecello (C-498/03, Slg. 2005, I-4427, Randnr. 24 m.w.N.), und meine Schlussanträge vom 15. Dezember 2005, Solleveld und van den Hout-van Eijnsbergen (C-443/04 und 444/04, Slg. 2006, I-3617, Nr. 21). - Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2012 - C-216/11
Kommission / Frankreich - Vertragsverletzungsklage - Richtlinie 92/12/EWG - Art. …
3 - Vgl. u. a. Urteile vom 15. Juni 2006, Heintz van Landewijck (C-494/04, Slg. 2006, I-5381, Randnr. 41), und vom 13. Dezember 2007, BATIG (C-374/06, Slg. 2007, I-11271, Randnr. 38).