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   EuGH, 15.07.2021 - C-848/19 P   

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EuGH, 15.07.2021 - C-848/19 P (https://dejure.org/2021,21385)
EuGH, Entscheidung vom 15.07.2021 - C-848/19 P (https://dejure.org/2021,21385)
EuGH, Entscheidung vom 15. Juli 2021 - C-848/19 P (https://dejure.org/2021,21385)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Deutschland/ Polen

    Rechtsmittel - Art. 194 Abs. 1 AEUV - Grundsatz der Energiesolidarität - Richtlinie 2009/73/EG - Erdgasbinnenmarkt - Art. 36 Abs. 1 - Beschluss der Europäischen Kommission zur Überprüfung der Ausnahme der Ostseepipeline-Anbindungsleitung von den Anforderungen für den ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Art. 194 Abs. 1 AEUV - Grundsatz der Energiesolidarität - Richtlinie 2009/73/EG - Erdgasbinnenmarkt - Art. 36 Abs. 1 - Beschluss der Europäischen Kommission zur Überprüfung der Ausnahme der Ostseepipeline-Anbindungsleitung von den Anforderungen für den ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lto.de (Pressebericht, 16.07.2021)

    Streit um Erdgaspipeline Opal: Deutschland verliert vor EuGH

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Mehr deutsche Solidarität bei Gas-Plänen gefordert

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2021, 766
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 06.09.2017 - C-643/15

    Der Gerichtshof weist die Klagen der Slowakei und Ungarns gegen die vorläufige

    Auszug aus EuGH, 15.07.2021 - C-848/19
    Was die behauptete abstrakte Natur des Grundsatzes der Solidarität betrifft, auf die sich die Bundesrepublik Deutschland beruft, um geltend zu machen, dass dieser Grundsatz im Rahmen der Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Kommission nicht verwendet werden könne, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof, wie der Generalanwalt in Nr. 69 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ausdrücklich auf den in Art. 80 AEUV genannten Grundsatz der Solidarität Bezug genommen hat, um im Wesentlichen zu der Feststellung zu gelangen, dass Mitgliedstaaten gegen einige ihrer Verpflichtungen aus dem Unionsrecht im Bereich Kontrolle an den Grenzen, Asyl und Einwanderung verstoßen haben (Urteile vom 6. September 2017, Slowakei und Ungarn/Rat, C-643/15 und C-647/15, EU:C:2017:631, Rn. 291, sowie vom 2. April 2020, Kommission/Polen, Ungarn und Tschechische Republik [Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für internationalen Schutz beantragende Personen], C-715/17, C-718/17 und C-719/17, EU:C:2020:257, Rn. 80 und 181).
  • EuGH, 04.05.2016 - C-346/14

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 4 Abs. 3

    Auszug aus EuGH, 15.07.2021 - C-848/19
    194 Abs. 1 AEUV sieht vor, dass die Energiepolitik der Union im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen der Verwirklichung oder des Funktionierens des Binnenmarkts und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der Erhaltung und Verbesserung der Umwelt folgende Ziele verfolgt: Sicherstellung des Funktionierens des Energiemarkts, Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit in der Union, Förderung der Energieeffizienz und von Energieeinsparungen sowie Entwicklung neuer und erneuerbarer Energiequellen und Förderung der Interkonnexion der Energienetze (Urteil vom 4. Mai 2016, Kommission/Österreich, C-346/14, EU:C:2016:322, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 02.04.2020 - C-715/17

    Durch die Weigerung, den vorübergehenden Mechanismus zur Umsiedlung von

    Auszug aus EuGH, 15.07.2021 - C-848/19
    Was die behauptete abstrakte Natur des Grundsatzes der Solidarität betrifft, auf die sich die Bundesrepublik Deutschland beruft, um geltend zu machen, dass dieser Grundsatz im Rahmen der Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Kommission nicht verwendet werden könne, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof, wie der Generalanwalt in Nr. 69 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ausdrücklich auf den in Art. 80 AEUV genannten Grundsatz der Solidarität Bezug genommen hat, um im Wesentlichen zu der Feststellung zu gelangen, dass Mitgliedstaaten gegen einige ihrer Verpflichtungen aus dem Unionsrecht im Bereich Kontrolle an den Grenzen, Asyl und Einwanderung verstoßen haben (Urteile vom 6. September 2017, Slowakei und Ungarn/Rat, C-643/15 und C-647/15, EU:C:2017:631, Rn. 291, sowie vom 2. April 2020, Kommission/Polen, Ungarn und Tschechische Republik [Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für internationalen Schutz beantragende Personen], C-715/17, C-718/17 und C-719/17, EU:C:2020:257, Rn. 80 und 181).
  • EuGH, 07.02.1973 - 39/72

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 15.07.2021 - C-848/19
    Hieraus folgt, dass, wie das Gericht in Rn. 69 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt hat, der Grundsatz der Solidarität dem gesamten Rechtssystem der Union zugrunde liegt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Februar 1973, Kommission/Italien, 39/72, EU:C:1973:13, Rn. 25, und vom 7. Februar 1979, Kommission/Vereinigtes Königreich, 128/78, EU:C:1979:32, Rn. 12) und eng mit dem in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verbunden ist, wonach sich die Union und die Mitgliedstaaten bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus den Verträgen ergeben, gegenseitig achten und unterstützen.
  • EuG, 10.09.2019 - T-883/16

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem die Änderung der

    Auszug aus EuGH, 15.07.2021 - C-848/19
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Bundesrepublik Deutschland die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 10. September 2019, Polen/Kommission (T-883/16, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2019:567), mit dem das Gericht den Beschluss C(2016) 6950 final der Kommission vom 28. Oktober 2016 (im Folgenden: streitiger Beschluss) zur Überprüfung der nach der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABl. 2003, L 176, S. 57) gewährten Ausnahme der Ostseepipeline-Anbindungsleitung (im Folgenden: OPAL-Gasfernleitung) von den Anforderungen für den Netzzugang Dritter und die Entgeltregulierung für nichtig erklärt hat.
  • EuGH, 11.07.1989 - 246/86

    Belasco u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 15.07.2021 - C-848/19
    Die Rechtsmittelführerin nimmt insoweit Bezug auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs betreffend die Pflicht zur Begründung von Rechtsakten, u. a. auf das Urteil vom 11. Juli 1989, Belasco u. a./Kommission (246/86, EU:C:1989:301, Rn. 55), sowie auf den durch Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleisteten Grundsatz der guten Verwaltung, woraus sich ergebe, dass nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt werden müssten.
  • EuGH, 08.10.2020 - C-514/19

    Frankreich hat die Kommission wirksam über die Notwendigkeit von Notfallmaßnahmen

    Auszug aus EuGH, 15.07.2021 - C-848/19
    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof u. a. festgestellt, dass dieser Grundsatz nicht nur die Mitgliedstaaten verpflichtet, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Tragweite und Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten, sondern auch den Unionsorganen entsprechende Pflichten zur loyalen Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten auferlegt (Urteil vom 8. Oktober 2020, Union des industries de la protection des plantes, C-514/19, EU:C:2020:803, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-719/17

    Kommission/ Tschechische Republik (Mécanisme temporaire de relocalisation de

    Auszug aus EuGH, 15.07.2021 - C-848/19
    Was die behauptete abstrakte Natur des Grundsatzes der Solidarität betrifft, auf die sich die Bundesrepublik Deutschland beruft, um geltend zu machen, dass dieser Grundsatz im Rahmen der Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Kommission nicht verwendet werden könne, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof, wie der Generalanwalt in Nr. 69 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ausdrücklich auf den in Art. 80 AEUV genannten Grundsatz der Solidarität Bezug genommen hat, um im Wesentlichen zu der Feststellung zu gelangen, dass Mitgliedstaaten gegen einige ihrer Verpflichtungen aus dem Unionsrecht im Bereich Kontrolle an den Grenzen, Asyl und Einwanderung verstoßen haben (Urteile vom 6. September 2017, Slowakei und Ungarn/Rat, C-643/15 und C-647/15, EU:C:2017:631, Rn. 291, sowie vom 2. April 2020, Kommission/Polen, Ungarn und Tschechische Republik [Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für internationalen Schutz beantragende Personen], C-715/17, C-718/17 und C-719/17, EU:C:2020:257, Rn. 80 und 181).
  • EuGH, 07.02.1979 - 128/78

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus EuGH, 15.07.2021 - C-848/19
    Hieraus folgt, dass, wie das Gericht in Rn. 69 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt hat, der Grundsatz der Solidarität dem gesamten Rechtssystem der Union zugrunde liegt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Februar 1973, Kommission/Italien, 39/72, EU:C:1973:13, Rn. 25, und vom 7. Februar 1979, Kommission/Vereinigtes Königreich, 128/78, EU:C:1979:32, Rn. 12) und eng mit dem in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verbunden ist, wonach sich die Union und die Mitgliedstaaten bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus den Verträgen ergeben, gegenseitig achten und unterstützen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-718/17

    Kommission/ Ungarn (Mécanisme temporaire de relocalisation de demandeurs de

    Auszug aus EuGH, 15.07.2021 - C-848/19
    Was die behauptete abstrakte Natur des Grundsatzes der Solidarität betrifft, auf die sich die Bundesrepublik Deutschland beruft, um geltend zu machen, dass dieser Grundsatz im Rahmen der Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Kommission nicht verwendet werden könne, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof, wie der Generalanwalt in Nr. 69 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ausdrücklich auf den in Art. 80 AEUV genannten Grundsatz der Solidarität Bezug genommen hat, um im Wesentlichen zu der Feststellung zu gelangen, dass Mitgliedstaaten gegen einige ihrer Verpflichtungen aus dem Unionsrecht im Bereich Kontrolle an den Grenzen, Asyl und Einwanderung verstoßen haben (Urteile vom 6. September 2017, Slowakei und Ungarn/Rat, C-643/15 und C-647/15, EU:C:2017:631, Rn. 291, sowie vom 2. April 2020, Kommission/Polen, Ungarn und Tschechische Republik [Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für internationalen Schutz beantragende Personen], C-715/17, C-718/17 und C-719/17, EU:C:2020:257, Rn. 80 und 181).
  • EuGH, 16.02.2022 - C-156/21

    Maßnahmen zum Schutz des Haushalts der Union: Das Plenum des Gerichtshofs weist

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Unionshaushalt eines der wichtigsten Instrumente ist, mit denen in den Politiken und Maßnahmen der Union der in Art. 2 EUV genannte Grundsatz der Solidarität konkretisiert werden kann, der seinerseits einer der tragenden Grundsätze des Unionsrechts ist (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Juli 2021, Deutschland/Polen, C-848/19 P, EU:C:2021:598, Rn. 38).
  • OLG Düsseldorf, 10.08.2022 - 3 Kart 1203/16

    Kosten eines Beschwerdeverfahrens gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur

    Das gegen das vorgenannte Urteil gerichtete Rechtsmittel der Bundesrepublik Deutschland wies der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 15. Juli 2021 (C-848/19, juris) zurück.

    Im Einklang mit dieser Formulierung hat der Gerichtshof der Europäischen Union den engen Zusammenhang des Grundsatzes der Energiesolidarität mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit (Art. 4 Abs. 3 AEUV) erläutert und insbesondere ausgesprochen, dass das Gericht der Europäischen Union in seinem Urteil vom 10. September 2019 zu Recht entschieden habe, dass "der Grundsatz der Solidarität Rechte und Pflichten sowohl für die Union als auch für die Mitgliedstaaten beinhalte" (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Juli 2021 - C-848/19, juris Rn. 41 und 49).

    Denn darin wurde zwar eine Prüfungs- und Abwägungspflicht statuiert, ein absolutes Verbot negativer Auswirkungen auf die besonderen Interessen eines Mitgliedstaats aber ausdrücklich verneint (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Juli 2021 - C-848/19, juris Rn. 73; EuG, Urteil vom 10.September 2019 - T-883/16, juris Rn. 77).

    Nach dem Vorgesagten hätte sich die Betroffenheit erheblicher eigener Interessen der Beschwerdeführerinnen daraus ergeben, dass diejenigen Erwägungen, die in die Verfahren vor den europäischen Gerichten (C-848/19 bzw. T-886/16) den Anlass zur Prüfung des Art. 194 Abs. 1 AEUV gegeben und dort Anerkennung gefunden haben, ausnahmsweise deckungsgleich mit den eigenen wirtschaftlichen Interessen der Beschwerdeführerinnen waren.

    Dieses Vorbringen ist vom Gericht der Europäischen Union und dem Gerichtshof der Europäischen Union umfassend aufgegriffen worden, indem gerade nicht allein konkrete Versorgungskrisen als wesentlich erachtet wurden, sondern unter anderem die wirtschaftliche und politische Tragbarkeit der Versorgung sowie die Diversifizierung der Versorgungsquellen als nach Art. 194 Abs. 1 AEUV berücksichtigungsfähige und -pflichtige Aspekte qualifiziert worden sind (siehe EuGH, Urteil vom 15. Juli 2021 - C-848/19, juris Rn. 71).

    Aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. Juli 2021 (C-848/19, juris) ergibt sich zweifelsfrei, dass der ausgemachte und der Europäischen Kommission angelastete Rechtsfehler sich - anders als etwa die Beteiligte zu 1 gemeint hat - nicht in einem bloßen formellen (Verfahrens-) Fehler erschöpfte.

    Dieser Prüfungsmaßstab ist vom Gerichtshof der Europäischen Union nicht beanstandet worden (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Juli 2021 - C-848/19, juris), nachdem zuvor schon Generalanwalt Sánchez-Bordana (BeckRS 2021, 4883 Rn. 159) ausdrücklich hervorgehoben hatte, dass das Gericht der Europäischen Union auf das Fehlen einer Abwägung abgestellt habe, unabhängig davon, "ob sie ... zur vollständigen Liberalisierung der OPAL-Gasfernleitung zugunsten ... [der Beteiligten zu 2] und der mit ihr verbundenen Unternehmen führen konnte oder nicht".

    Ferner ist aufgrund der zu Art. 36 RL 2009/73/EG ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärt, dass der Grundsatz der Energiesolidarität in seiner dargestellten Ausprägung nicht allein von Unionsorganen, sondern insbesondere auch von den nationalen Regulierungsbehörden zu beachten ist (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Juli 2021 - C-848/19, juris Rn. 41 und 49), und dass die endgültige Entscheidung über eine Abänderung des OPAL-Freistellungsregimes in der Verantwortung der Bundesnetzagentur lag, diese mithin nicht durch die Beurteilung der Europäischen Kommission von ihren Pflichten entbunden worden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Dezember 2019 - C-117/18, BeckRS 2019, 31870 Rn. 42 f.) Allein folgerichtig und europarechtskonform wäre es deshalb gewesen, die Rechtmäßigkeit und den Bestand des nationalen Umsetzungsaktes anhand derjenigen Grundsätze zu beurteilen, die zum Zwecke der Überprüfung des Kommissionsbeschlusses vom 28. Oktober 2016 herangezogen worden sind.

    Vielmehr hat das Gericht der Europäischen Union in seinem Urteil vom 10. September 2019 (T-883/16, juris Rn. 82) die "mittelfristigen Folgen" der "Übertragung eines Teils der ... Erdgasmengen auf den Transportweg Nord Stream 1/OPAL" angesprochen, und der Gerichtshof der Europäischen Union hat diesen Urteilsabschnitt referiert und die rechtliche Einschätzung der Vorinstanz gebilligt (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Juli 2021 - C-848/19, juris Rn. 90).

    Entgegen der - in unterschiedlicher Akzentuierung vorgebrachten - Auffassung der Bundesnetzagentur und der Beteiligten zu 1 bis 3 waren die von den Beschwerdeführerinnen vorgetragenen Bedenken auch nicht derart haltlos, dass - im Sinne (eines Teils) des Rechtsmittels der Bundesrepublik Deutschland gegen das Urteil vom 10. September 2019 (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 15. Juli 2021 - C-848/19, juris Rn. 75 ff.) - weder eine Prüfung anhand von Art. 194 Abs. 1 AEUV noch dessen Erwähnung (vgl. EuG, Beschluss vom 2. Februar 2022 - T-616/18, juris Rn. 427) veranlasst war.

  • BGH, 05.04.2022 - EnVR 36/21

    Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Wirksamkeit einer Entscheidung der

    Auf die Klage der Republik Polen erklärte das Gericht der Europäischen Union die Kommissionsentscheidung 2019 für nichtig (Urteil vom 10. September 2019, T-883/16, RdE 2020, 70 ff.; bestätigt durch EuGH, Urteil vom 15. Juli 2021, C-848/19 P, EuZW 2021, 766 ff. - Bundesrepublik Deutschland/Republik Polen) .

    Der Regulierungsrahmen dient dem Ziel der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs und damit den sich aus Art. 194 Abs. 1 AEUV ergebenden Zielen der Energiepolitik der Europäischen Union, insbesondere der Sicherstellung des Funktionierens des Energiemarkts und der Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten (vgl. EuGH, EuZW 2021, 766 Rn. 37 ff. - Bundesrepublik Deutschland/Republik Polen; ErwG 35 i.V.m. ErwG 21 bis 23 GasRL, § 1 Abs. 2 EnWG).

    Sie ist im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens durch den Gerichtshof der Europäischen Union letztverbindlich bestätigt worden (EuGH, EuZW 2021, 766 ff. - Bundesrepublik Deutschland/Republik Polen).

  • EuGH, 16.02.2022 - C-157/21

    Polen / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EU, Euratom)

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Unionshaushalt eines der wichtigsten Instrumente ist, mit denen in den Politiken und Maßnahmen der Union der in Art. 2 EUV genannte Grundsatz der Solidarität konkretisiert werden kann, der seinerseits einer der tragenden Grundsätze des Unionsrechts ist (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Juli 2021, Deutschland/Polen, C-848/19 P, EU:C:2021:598, Rn. 38).
  • BGH, 05.07.2022 - EnVR 77/20

    REGENT - Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Anforderungen an die

    a) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, das Beschwerdegericht habe den Grundsatz der Energiesolidarität nach Art. 194 Abs. 1 AEUV (EuGH, Urteil vom 15. Juli 2021 - C-848/19 P, juris Rn. 37 - Deutschland/Polen) nicht ausreichend beachtet.
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023 - C-715/20

    X (Absence de motifs de résiliation) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    34 Vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Deutschland/Kommission (C-848/19 P, EU:C:2021:598, Rn. 43, 45 und 49).
  • BGH, 05.07.2022 - EnVR 79/20

    Berechnung distanzunabhängiger Einspeiseentgelte und Ausspeiseentgelte als

    a) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, das Beschwerdegericht habe den Grundsatz der Energiesolidarität nach Art. 194 Abs. 1 AEUV (EuGH, Urteil vom 15.Juli 2021 - C-848/19 P, juris Rn. 37 - Deutschland/Polen) nicht ausreichend beachtet.
  • BGH, 05.07.2022 - EnVR 78/20

    Berechnung distanzunabhängiger Einspeiseentgelte und Ausspeiseentgelte als

    a) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, das Beschwerdegericht habe den Grundsatz der Energiesolidarität nach Art. 194 Abs. 1 AEUV (EuGH, Urteil vom 15.Juli 2021 - C-848/19 P, juris Rn. 37 - Deutschland/Polen) nicht ausreichend beachtet.
  • BGH, 05.07.2022 - EnVR 81/20

    Festlegung der Berechnung distanzunabhängiger Ein- und Ausspeiseentgelte

    a) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, das Beschwerdegericht habe den Grundsatz der Energiesolidarität nach Art. 194 Abs. 1 AEUV (EuGH, Urteil vom 15.Juli 2021 - C-848/19 P, juris Rn. 37 - Deutschland/Polen) nicht ausreichend beachtet.
  • BGH, 05.07.2022 - EnVR 80/20

    Berechnung distanzunabhängiger Einspeiseentgelte und Ausspeiseentgelte als

    a) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, das Beschwerdegericht habe den Grundsatz der Energiesolidarität nach Art. 194 Abs. 1 AEUV (EuGH, Urteil vom 15. Juli 2021 - C-848/19 P, juris Rn. 37 - Deutschland/Polen) nicht ausreichend beachtet.
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