Energiewirtschaftsgesetz

   Teil 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 5)   
nächste Vorschrift § 1
Zweck des Gesetzes

(1) Zweck des Gesetzes ist eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas.

(2) Die Regulierung der Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze dient den Zielen der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas und der Sicherung eines langfristig angelegten leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von Energieversorgungsnetzen.

(3) Zweck dieses Gesetzes ist ferner die Umsetzung und Durchführung des Europäischen Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet der leitungsgebundenen Energieversorgung.

Rechtsprechung zu § 1 EnWG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 1 EnWG

Querverweise

Auf § 1 EnWG verweisen folgende Vorschriften:
    EnWG
      Allgemeine Vorschriften
        § 2 (Aufgaben der Energieversorgungsunternehmen)
        § 3 (Begriffsbestimmungen)
     
      Regulierung des Netzbetriebs
        Aufgaben der Netzbetreiber
          § 13 (Systemverantwortung der Betreiber von Übertragungsnetzen)
        Netzanschluss
          § 17 (Netzanschluss)
        Netzzugang
          § 20 (Zugang zu den Energieversorgungsnetzen)
          § 21a (Regulierungsvorgaben für Anreize für eine effiziente Leistungserbringung)
          § 24 (Regelungen zu den Netzzugangsbedingungen, Entgelten für den Netzzugang sowie zur Erbringung und Beschaffung von Ausgleichsleistungen)
          § 27 (Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen)
          § 28 (Zugang zu Speicheranlagen)
     
      Energielieferung an Letztverbraucher
        § 37 (Ausnahmen von der Grundversorgungspflicht)
        § 39 (Allgemeine Preise und Versorgungsbedingungen)
     
      Sicherheit und Zuverlässigkeit der Energieversorgung
        § 53 (Ausschreibung neuer Erzeugungskapazitäten im Elektrizitätsbereich)
Redaktionelle Querverweise zu § 1 EnWG:
    Gemeindeordnung (GemO)
      Gemeindewirtschaft
        Unternehmen und Beteiligungen
          § 107 (Energie- und Wasserverträge) (zu §§ 1 ff)

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