Energiewirtschaftsgesetz
| Teil 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 5) |
(1) Zweck des Gesetzes ist eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas.
(2) Die Regulierung der Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze dient den Zielen der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas und der Sicherung eines langfristig angelegten leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von Energieversorgungsnetzen.
(3) Zweck dieses Gesetzes ist ferner die Umsetzung und Durchführung des Europäischen Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet der leitungsgebundenen Energieversorgung.
Rechtsprechung zu § 1 EnWG
Rechtsprechungsübersichten:
- 6 Entscheidungen zu § 1 EnWG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 1 EnWG
Querverweise
Auf § 1 EnWG verweisen folgende Vorschriften:
- EnWG
- Regulierung des Netzbetriebs
- Aufgaben der Netzbetreiber
- § 13 (Systemverantwortung der Betreiber von Übertragungsnetzen)
- Netzanschluss
- § 17 (Netzanschluss)
- Netzzugang
- § 20 (Zugang zu den Energieversorgungsnetzen)
§ 21a (Regulierungsvorgaben für Anreize für eine effiziente Leistungserbringung)
§ 24 (Regelungen zu den Netzzugangsbedingungen, Entgelten für den Netzzugang sowie zur Erbringung und Beschaffung von Ausgleichsleistungen)
§ 27 (Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen)
§ 28 (Zugang zu Speicheranlagen)
- Energielieferung an Letztverbraucher
- Sicherheit und Zuverlässigkeit der Energieversorgung
- § 53 (Ausschreibung neuer Erzeugungskapazitäten im Elektrizitätsbereich)
- Gemeindeordnung (GemO)
- Gemeindewirtschaft
- Unternehmen und Beteiligungen
- § 107 (Energie- und Wasserverträge) (zu §§ 1 ff)
Rechtsberatung
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