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   OLG Karlsruhe, 27.04.2022 - 6 U 318/21 Kart   

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OLG Karlsruhe, 27.04.2022 - 6 U 318/21 Kart (https://dejure.org/2022,12868)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.04.2022 - 6 U 318/21 Kart (https://dejure.org/2022,12868)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27. April 2022 - 6 U 318/21 Kart (https://dejure.org/2022,12868)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 1 Abs 1 EnWG, § 46 Abs 4 S 4 EnWG, § 47 Abs 1 S 1 EnWG
    Ausschreibungsverfahren bei zu erwartender Bieterbeteiligung der Gemeinde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EnWG § 46 ; EnWG § 47
    Verfahren zur Neuvergabe der Wegenutzungsrechte für eine Stromversorgung; Ergänzung von Ausschreibungsunterlagen in ihren Bedingungen; Anforderungen an Zuschlagskriterien; Mitteilung der Auswahlkriterien und deren Gewichtung im Fall einer relativen Bewertungsmethode

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Welchen Detailgrad muss die Darstellung der Auswahlkriterien haben?

Kurzfassungen/Presse

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Auswahlkriterien bei Vergaben nach § 46 EnWG

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (24)

  • OLG Karlsruhe, 27.01.2021 - 6 U 95/20

    Auswahlkriterien für die Einräumung von Wegenutzungsrechten nach dem EnWG

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.04.2022 - 6 U 318/21
    Auch bei zu erwartender Bieterbeteiligung der Gemeinde gilt der Grundsatz, dass in der Mitteilung der Auswahlkriterien und deren Gewichtung das Offenlassen der Bewertungsmaßstäbe insoweit unzulässig ist, wenn diese so unbestimmt sind, dass die Bieter nicht mehr angemessen über die Kriterien und Modalitäten informiert werden, auf deren Grundlage das beste Angebot ermittelt wird, und sie in Folge dessen auch vor einer willkürlichen und/oder diskriminierenden Angebotsbewertung nicht mehr effektiv geschützt sind (Festhaltung Senat, Urteil vom 3. April 2017 - 6 U 153/16 Rn. 129; Urteil vom 27. Januar 2021 - 6 U 95/20 Kart , juris Rn. 344).

    Ob nach der materiell-rechtlichen Beurteilung, auf die das Landgericht die Entscheidung gemäß dem - anstelle von Abhilfe auf eine Neubescheidung abstellenden - Hilfsantrag gestützt hat, schon der Hauptantrag hätte Erfolg haben müssen und ob dessen prozessualer Anspruch überhaupt einen anderen (weitergehenden) Inhalt als der Hilfsantrag hat (siehe dazu Senat, Urteil vom 27. Januar 2021 - 6 U 95/20 Kart, juris Rn. 330 ff), bedarf daher keiner Entscheidung.

    Das einstweilige Verfügungsverfahren ist, (insbesondere) soweit es auf die Berufung und die Anschlussberufung fortgesetzt wird, als solches nach § 47 Abs. 5 Satz 2 EnWG mit den gestellten Unterlassungsanträgen grundsätzlich statthaft und scheitert auch nicht an besonderen Voraussetzungen des einstweiligen Rechtsschutzes (siehe Senat, Urteil vom 27. Januar 2021 - 6 U 95/20 Kart, juris Rn. 73 ff mwN).

    Im Ergebnis mit Recht hat das Landgericht die in erster Instanz geäußerten Bedenken der Beklagten gegen die nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderliche Bestimmtheit (siehe dazu Senat, Urteil vom 27. Januar 2021 - 6 U 95/20 Kart, juris Rn. 78 ff), auf die die Berufung nicht mehr zurückkommt, nicht durchgreifen lassen.

    Eine Rüge kann der gerichtlichen Überprüfung zugänglich gemacht werden, wenn der gerügte objektive Rechtsverstoß das Auswahlverfahren betrifft und sonach die Auswahlentscheidung, mithin die Chancen des Bewerbers auf die Konzession beeinflussen kann (dazu ausführlich Senat, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart, juris Rn. 109 ff; Urteil vom 27. Januar 2021 - 6 U 95/20 Kart, juris Rn. 91 ff).

    Dies ist allerdings zweifelhaft (vgl. Senat, Urteil vom 27. Januar 2021 - 6 U 95/20 Kart, juris Rn. 328).

    Werden Ausschreibungsunterlagen in ihren Bedingungen durch weitere Ausschreibungsunterlagen (sei es von Anfang an oder nachträglich, etwa zur Abhilfe auf Rügen eines Bieters) ergänzt und/oder modifiziert, so kommt es darauf an, ob die Betrachtung der gesamten Ausschreibungsunterlagen vom objektiven Empfängerhorizont eines durchschnittlich fachkundigen und sorgfältigen Bieters keinen vernünftigen Zweifel daran lassen, welche Vergabekriterien gelten sollen (Senat, Urteil vom 27. Januar 2021 - 6 U 95/20 Kart, juris Rn. 373).

    Daran fehlt es, wenn die Gemeinde sich - wie hier - gerade weigert, eine intransparente Gestaltung in den nach § 46 Abs. 4 Satz 4 EnWG mitgeteilten Auswahlkriterien und deren Gewichtung zu ändern und lediglich das ihrer Ansicht nach gebotene Verständnis bzw. die beabsichtigte Bewertung bestimmter Angebote klarstellt (offengelassen Senat, Urteil vom 27. Januar 2021 - 6 U 95/20 Kart, juris Rn. 122).

    Die Klägerin hat die hier geltend gemachten Rechtsverstöße auch in Einklang mit § 47 Abs. 1 EnWG und innerhalb der Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 2 EnWG durch eine Rüge in Textform gegenüber der Gemeinde erklärt und begründet sowie die gerügten Rechtsverletzungen sodann nach Zugang der Nicht-Abhilfeentscheidung binnen der Frist nach § 47 Abs. 5 Satz 1 EnWG vor Gericht geltend gemacht (siehe zu diesen Anforderungen Senat, Urteil vom 27. Januar 2021 - 6 U 95/20 Kart, juris Rn. 98 f).

    Das Landgericht ist bei der Beurteilung der mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vorgebrachten Rügen von einem im Allgemeinen zutreffenden Prüfungsmaßstab ausgegangen, wie er auch vom Senat (Urteil vom 27. Januar 2021 - 6 U 95/20 Kart, juris Rn. 80 ff) zugrunde gelegt wird:.

    Dies folgt bereits aus der schon bisher vom Senat formulierten Forderung, dass die Zuschlagskriterien der Gemeinde die netzwirtschaftlichen Anforderungen wahren müssen und dabei ihre Gewichtung sachgerecht an den Zielen des § 1 EnWG orientiert sein muss (Senat, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart, juris Rn. 137; Urteil vom 27. Januar 2021 - 6 U 95/20 Kart, juris Rn. 82).

    Letzteres ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfügungsantrags zu c), sondern anhand der jeweils mitgeteilten Vergabekriterien zu beurteilen (vgl. Senat, Urteil vom 27. Januar 2021 - 6 U 95/20 Kart, juris Rn. 342).

    Daher können in den Bewertungsvorgaben ausfüllungsbedürftige Begriffe verwendet werden, die erst bei der Bewertung und Einstufung der Angebote im Einzelfall - ohne Veränderung der Zuschlagskriterien oder ihrer Gewichtung - konkretisiert werden können (vgl. Senat, Urteil vom 27. Januar 2021 - 6 U 95/20 Kart, juris Rn. 343).

    Dies soll sicherstellen, dass die Gemeinde - insbesondere in den Fällen, in denen durch eine gleichzeitige Stellung als Vergabestelle und Bieter ein Interessenkonflikt besteht - gegenüber allen Bewerbern um das Wegenutzungsrecht die gebotene Neutralität wahrt, und zudem die gebotene diskriminierungsfreie Vergabeentscheidung gewährleisten (Senat, Urteil vom 27. Januar 2021 - 6 U 95/20 Kart, juris Rn. 85; vgl. BGH, RdE 2020, 358 Rn. 33, 41, 43 - Gasnetz Leipzig; NZBau 2017, 236 Rn. 39 f - Landesbetrieb Berlin Energie).

    Diese müssen so ausgestaltet sein, dass der Interessenkonflikt der Gemeinde weder zu einer Verletzung des Diskriminierungsverbots noch des Neutralitätsgebots führt (BGH, RdE 2020, 358 Rn. 43 - Gasnetz Leipzig; Senat, Urteil vom 27. Januar 2021 - 6 U 95/20 Kart, juris Rn. 86).

    Wie der Senat (Urteil vom 27. Januar 2021 - 6 U 95/20 Kart, juris Rn. 87) bereits ausgeführt hat, ist damit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings noch nicht zu entnehmen, dass die ohnehin bestehenden Anforderungen an Klarheit, Präzision und Eindeutigkeit der mitgeteilten Vergabebedingungen und insbesondere der beabsichtigten Bewertungsmethode im Fall des Interesses der Gemeinde am (mittelbaren) Erhalt der Wegenutzungsrechte höher sind, als wenn die Gemeinde keine Beteiligung auf Bieterseite beabsichtigt.

    Der Senat hat zuletzt im Urteil vom 27. Januar 2021 (6 U 95/20 Kart, juris) - entgegen den (gegensätzlichen) Interpretationen beider Parteien - weder in die eine noch in die andere Richtung entschieden, ob er an den in seiner früheren Rechtsprechung für den Fall einer Bieterbeteiligung der Gemeinde aufgestellten verschärften Transparenzanforderungen hinsichtlich der Offenlegung der beabsichtigten Bewertungsmethode festhält.

    Denn der Senat hat im Urteil vom 27. Januar 2021 (aaO Rn. 90) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es auf die bisher durch ihn formulierten Maßstäbe in dem nunmehr zu entscheidenden Fall nicht ankam.

    Soweit dabei zunächst maßgeblich ist, inwieweit alle Bieter gleichermaßen den Inhalt der Vergabebedingungen bestimmen können, hat der Senat schon bisher auf die Sicht aller gebührend informierten und mit der üblichen Sorgfalt handelnden Bieter gerade auch dann abgestellt, wenn die Gemeinde auf Bieterseite am Verfahren beteiligt ist (siehe Senat, Urteil vom 3. April 2017 - 6 U 153/16, juris Rn. 127), woran festzuhalten ist (so zuletzt auch Senat, Urteil vom 27. Januar 2021 - 6 U 95/20 Kart, juris Rn. 89).

    Nur dann kann die Bekanntgabe der Kriterien die Funktion erfüllen, die Bieter darüber zu unterrichten, worauf es der Gemeinde bei der Auswahlentscheidung ankommt, und sie damit in die Lage zu versetzen, ihr Angebot bestmöglich an den von der Gemeinde gestellten Anforderungen auszurichten (Senat, Urteil vom 27. Januar 2021 - 6 U 95/20 Kart, juris Rn. 89; vgl. BGH, RdE 2020, 422 Rn. 16 - Stromnetz Steinbach; WuW 2022, 90 Rn. 10 - Gasnetz Rösrath).

    (3) Eine Grenze, ab der das Offenlassen konkreter Bewertungsmaßstäbe unzulässig ist, ist zwar dann erreicht, wenn die aufgestellten Wertungsmaßstäbe so unbestimmt sind, dass die Bieter nicht mehr angemessen über die Kriterien und Modalitäten informiert werden, auf deren Grundlage das beste Angebot ermittelt wird, und sie in Folge dessen auch vor einer willkürlichen und/oder diskriminierenden Angebotsbewertung nicht mehr effektiv geschützt sind (Senat, Urteil vom 27. Januar 2021 - 6 U 95/20 Kart, juris Rn. 344, insoweit unter Bestätigung von Senat, im Urteil vom 3. April 2017, 6 U 151/16 Kart, juris Rn. 129 mwN zum Vergaberecht).

    Eine - von der Klägerin angenommene - Beeinträchtigung der Befähigung des Bieters, ein sachgerechtes Gebot abzugeben, könnte durch eine transparente Auswertung nicht mehr geheilt werden (siehe ausführlich Senat, Urteil vom 27. Januar 2021 - 6 U 95/20 Kart, juris Rn. 345 ff).

    Einer in dieser Hinsicht (ex post) in besonderem Maß transparenten Auswahlentscheidung (in Ergänzung zu der Ex-ante-Transparenz der Mitteilung der Auswahlkriterien und deren Gewichtung; siehe zur allgemeinen vergaberechtlichen Systematik Renner in Pünder/Schellenberg, Vergaberecht, GWB § 127 Rn. 44, 51) bedarf es im Fall offener Ausschreibung und relativer Bewertung, um wegen der offenen Gestaltung der Ausschreibung drohende, nicht an den Auswahlkriterien, sondern am Ergebnis orientierte Entscheidungen zu vermeiden (vgl. KG, Urteil vom 24. September 2020 - 2 U 93/19 EnWG, juris Rn. 116, unter berechtigtem Hinweis auf BGH, VergabeR 2017 Rn. 52 f - Postdienstleistungen; siehe bereits Senat, Urteil vom 27. Januar 2021 - 6 U 95/20 Kart, Rn. 346, juris; vgl. auch Renner, aaO Rn. 50).

    (c) Danach verbleibt es im Rahmen des hier maßgeblichen Prüfungsprogramms, ob aus der Mitteilung der Auswahlkriterien und deren Gewichtung eine Rechtsverletzung zu ersehen ist, bei Folgendem: Auch bei zu erwartender Bieterbeteiligung der Gemeinde gilt der Grundsatz, dass das Offenlassen der (konkreten) Bewertungsmaßstäbe insoweit unzulässig ist, als die aufgestellten Wertungsmaßstäbe so unbestimmt sind, dass die Bieter nicht mehr angemessen über die Kriterien und Modalitäten informiert werden, auf deren Grundlage das beste Angebot ermittelt wird, und sie in Folge dessen auch vor einer willkürlichen und/oder diskriminierenden Angebotsbewertung nicht mehr effektiv geschützt sind (vgl. Senat, Urteil vom 3. April 2017 - 6 U 153/16 Rn. 129 mwN; Urteil vom 27. Januar 2021 - 6 U 95/20 Kart -, Rn. 344, juris zum Vergaberecht).

    Dabei ist es nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 27. Januar 2021 - 6 U 95/20 Kart, juris Rn. 348) - im Übrigen selbst bei Anlegung strenger Maßstäbe wegen gemeindlicher Bieterbeteiligung (Senat, aaO Rn. 356) - nicht ausgeschlossen, dass die angekündigten Bewertungsmaßstäbe in ihrer Anwendung Wertungen voraussetzen.

    Insoweit ist es nämlich, wie der Senat (Urteil vom 27. Januar 2021 - 6 U 95/20 Kart, juris Rn. 349 f) mit den im Folgenden wiedergegebenen Erwägungen ebenfalls bereits ausgeführt hat, weder praktisch sinnvoll noch auch nur theoretisch denkbar, eine finale Bewertungsskala bereits im Vorhinein zu entwerfen (OLG Schleswig, Urteil vom 25. Juni 2018 - 16 U 3/18 Kart, juris Rn. 76).

    Das mit der Gewährleistung eines unverfälschten und diskriminierungsfreien Wettbewerbs nach sachlichen Kriterien einhergehende Bedürfnis am Netzbetrieb interessierter Unternehmen, erkennen zu können, worauf es der Gemeinde bei der Auswahlentscheidung ankommt, wird dadurch erfüllt, dass diesen Unternehmen die Entscheidungskriterien der Gemeinde und ihre Gewichtung rechtzeitig vor Angebotsabgabe mitgeteilt werden (siehe BGHZ 199, 289 Rn. 34 f - Stromnetz Berkenthin, BGH, WuW 2020, 331 Rn. 15 - Stromnetz Steinbach; WuW 2022, 90 Rn. 10 - Gasnetz Rösrath; Senat, Urteil vom 27. Januar 2021 - 6 U 95/20 Kart, juris Rn. 89).

    Ein Verzicht auf die Vorabfestlegung von Bewertungsabschlägen anhand definierter Zielerreichungsgrade ist (auch) dort insbesondere vor dem Hintergrund legitim, dass im Vorhinein nicht feststeht, in welcher Höhe die messbare Leistung höchstens geboten werden könnte und somit auch offen ist, ob Leistungen geboten werden, die über einen vor Beginn des Auswahlverfahrens etwa bestehenden Erwartungshorizont der Gemeine hinausgehen mögen (siehe Senat, Urteil vom 27. Januar 2021 - 6 U 95/20 Kart, juris Rn. 343; OLG Brandenburg, WuW 2018, 93 [juris Rn. 118]).

  • OLG Karlsruhe, 03.04.2017 - 6 U 151/16

    Stromkonzessionsvertrag: Unsachliche Vorfestlegung der Gemeinde bei der Vergabe

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.04.2022 - 6 U 318/21
    Die bisher nicht höchstrichterlich geklärte Frage, ob insoweit insbesondere im Fall eines absehbaren Interesses der Gemeinde am Netzbetrieb verschärfte Anforderungen an die Ausgestaltung der Vergabebedingungen insbesondere hinsichtlich deren Transparenz zu stellen sind (dazu nachfolgend bb)), wie insbesondere im Urteil vom 3. April 2017 (6 U 151/16 Kart, juris Rn. 129 f; dazu nachfolgend cc)), hat das Landgericht zwar nicht erörtert.

    (2) Die Verwendung einer relativen Bewertungsmethode bei der Auswahl des Konzessionärs nach § 46 EnWG unterliegt dabei keinen grundlegenden Bedenken (vgl. nur Senat, Urteil vom 3. April 2017 - 6 U 151/16 Kart, juris Rn. 127; KG, Urteil vom 24. September 2020 - 2 U 93/19 EnWG, juris Rn. 112 ff mwN; siehe auch OLG Stuttgart, Urteil vom 6. Juni 2019 - 2 U 218/18, juris Rn. 87), sofern die Bieter erkennen können, worauf es der Gemeinde bei der Auswahlentscheidung ankommt, welche Gesichtspunkte eines Angebots also als positiv bewertet werden.

    cc) Der Senat hat diesbezüglich in einer früheren, noch auf der Grundlage der bis zum 3. Februar 2017 geltenden Fassung von § 46 EnWG getroffenen Entscheidung (Urteil vom 3. April 2017 - 6 U 151/16 Kart, juris Rn. 130) angenommen, dass die Gemeinde in dem Fall, dass sie sich durch ein Beteiligungsunternehmen selbst an dem Konzessionierungsverfahren beteiligt, den potenziellen Bietern die Bewertungsmethode zur Kenntnis zu bringen hat, anhand der sie eine konkrete Bewertung der Angebote hinsichtlich der zuvor in den Auftragsdokumenten festgelegten Zuschlagskriterien und ihrer Gewichtung vornimmt, da andernfalls die Gefahr einer willkürlichen Auswahl bestünde; der Wettbewerb als solcher sowie die Bieterunternehmen seien vor der Gefahr von Manipulationen durch Festlegen und Bekanntgeben transparenter Bewertungsmaßstäbe zu schützen.

    Dieser Sichtweise ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Schleswig, Urteil vom 25. Juni 2018 - 16 U 3/18 Kart, Versorgungswirtschaft 2019, 51 [juris Rn. 76]; OLG Stuttgart, Urteil vom 6. Juni 2019 - 2 U 218/18, juris Rn. 89) und der Literatur (Kment/Huber, EnWG, 2. Aufl., § 46 Rn. 88; Lüninghöner-Glöckner/Polat, IR 2017, 159, 160) widersprochen worden.

    dd) Der Berufung mag möglicherweise darin zuzustimmen sein, dass die vorliegende Mitteilung der Bewertungsmethodik den im Urteil des Senats vom 3. April 2017 (6 U 151/16 Kart, juris Rn. 129 f) formulierten Anforderungen, übertrüge man sie unverändert von der Entscheidung über die Frage, ob der beabsichtigte Konzessionsvertrag geschlossen werden darf, auf die nunmehr allein zur Entscheidung stehende Frage der Ausgestaltung der Mitteilung über die Auswahlkriterien und deren Gewichtung nach § 46 Abs. 4 Satz 4 EnWG (bzw. der Berechtigung dagegen erhobener Rügen gem. § 47 Abs. 2 Satz 2, § 47 Abs. 5 EnWG), nicht genügen würde.

    Mangels rechnerischer Zugänglichkeit von Abweichungen bei nicht messbaren Kriterien ist daher zumindest bei solchen Kriterien keine größere Prognostizierbarkeit der Bepunktung unterlegener Angebote gewonnen, als wenn an ein Maß des Abstands zum besten Angebot angeknüpft würde, das anhand unbestimmter verbalen Umschreibungen ("geringfügiger", "deutlicher" usw.) bestimmt werden soll, wie es der Senat im Urteil des Senats vom 3. April 2017 (6 U 151/16 Kart, juris Rn. 130) für ungenügend erachtet hat.

    (3) Eine Grenze, ab der das Offenlassen konkreter Bewertungsmaßstäbe unzulässig ist, ist zwar dann erreicht, wenn die aufgestellten Wertungsmaßstäbe so unbestimmt sind, dass die Bieter nicht mehr angemessen über die Kriterien und Modalitäten informiert werden, auf deren Grundlage das beste Angebot ermittelt wird, und sie in Folge dessen auch vor einer willkürlichen und/oder diskriminierenden Angebotsbewertung nicht mehr effektiv geschützt sind (Senat, Urteil vom 27. Januar 2021 - 6 U 95/20 Kart, juris Rn. 344, insoweit unter Bestätigung von Senat, im Urteil vom 3. April 2017, 6 U 151/16 Kart, juris Rn. 129 mwN zum Vergaberecht).

    Unter diesem Gesichtspunkt ergäben sich allerdings etwaige Rechtsverletzungen nicht aus der Verlautbarung einer - Wertungen erfordernden - Bewertungsmethode selbst, sondern allenfalls aus deren Zusammenspiel mit einer (ggf. mit Blick auf die beabsichtigte Bewertungsmethode ungenügend transparenten) Ausformulierung des jeweiligen Kriteriums (siehe Senat, Urteil vom 3. April 2017 - 6 U 151/16 Kart, juris Rn. 130: "nicht zuletzt in Kombination mit der teilweise nicht hinreichend bestimmten Beschreibung der Erwartungen der Gemeinde" und Rn. 132 ff).

  • OLG Karlsruhe, 28.08.2019 - 6 U 109/18

    Einstweiliges Verfügungsverfahren über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens zur

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.04.2022 - 6 U 318/21
    Der Ausgestaltungsspielraum der Gemeinde findet eine Grenze - auch - dort, wo die Auswahlkriterien und deren Gewichtung die objektiven Anforderungen an den Netzbetrieb mit Rücksicht auf die gebotene Ausrichtung an Kriterien, die das Ziel des § 1 Abs. 1 EnWG konkretisieren, ersichtlich unzureichend abbilden (Festhaltung und Klarstellung zu Senat, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart, juris Rn. 137).

    Eine Rüge kann der gerichtlichen Überprüfung zugänglich gemacht werden, wenn der gerügte objektive Rechtsverstoß das Auswahlverfahren betrifft und sonach die Auswahlentscheidung, mithin die Chancen des Bewerbers auf die Konzession beeinflussen kann (dazu ausführlich Senat, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart, juris Rn. 109 ff; Urteil vom 27. Januar 2021 - 6 U 95/20 Kart, juris Rn. 91 ff).

    Die notwendige Transparenz ist im Allgemeinen dann hergestellt, wenn alle gebührend informierten und mit der üblichen Sorgfalt handelnden Bieter - also die an der Konzession interessierten Unternehmen (vgl. BGH, RdE 2020, 422 Rn. 16 - Stromnetz Steinbach; WuW 2022, 90 Rn. 10 - Gasnetz Rösrath) - die genaue Bedeutung der Bedingungen und Modalitäten verstehen und sie in gleicher Weise auslegen können, und auch die Gemeinde überprüfen kann, ob und in welchem Umfang die Angebote der Bieter die geltenden Kriterien erfüllen (vgl. Senat, Urteil vom 3. April 2017 - 6 U 153/16 Kart, juris Rn. 126 mwN; Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart, juris Rn. 136; siehe auch EuGH, VergabeR 2012, 569 Rn. 109 - Kommission/Königreich der Niederlande).

    b) Bei der Formulierung und Gewichtung der Auswahlkriterien für die Konzessionsvergabe durch Konkretisierung, Gewichtung und Abwägung der energiewirtschaftsrechtlichen Einzelziele gegeneinander und der hieran knüpfenden Bewertung der Bieterangebote steht der Gemeinde als Ausfluss ihrer durch Art. 28 Abs. 2 GG gewährleisteten Planungshoheit ein weiter Spielraum (Beurteilungs-/Bewertungs-/Entscheidungs-/Ermessensspielraum) zu (Senat, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart, juris Rn. 137; Urteil vom 11. Dezember 2019 - 6 U 81/19 Kart, S. 24, unveröffentlicht; vgl. ferner BT-Drucks. 18/8184, S. 13, 15; BGHZ 199, 289 Rn. 48 - Stromnetz Berkenthin; OLG Frankfurt a.M., NVwZ-RR 2018, 485, 486, 488; KG, EnWZ 2019, 76, 81 f).

    Der Spielraum der Gemeinde ist nur daraufhin überprüfbar, ob von keinem unzutreffenden oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen worden ist, keine sachwidrigen Erwägungen eingeflossen sind, der Spielraum diskriminierungsfrei wahrgenommen worden ist und sich Wertungsentscheidungen auch im Übrigen im Rahmen der Gesetze und allgemein gültigen Beurteilungsmaßstäbe halten (Senat, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart, juris Rn. 137; vgl. OLG Frankfurt a.M., NVwZ-RR 2018, 485, 488).

    Die Zuschlagskriterien der Gemeinde müssen danach insbesondere objektiv und ohne Unterschied auf alle Angebote anwendbar sein und einen Bezug zum Netzbetrieb haben bzw. die netzwirtschaftlichen Anforderungen wahren, wobei namentlich die Gewichtung der Zuschlagskriterien sachgerecht an den Zielen des § 1 EnWG orientiert sein muss (Senat, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart, juris Rn. 137; vgl. Senat, Urteil vom 3. April 2017 - 6 U 156/16 Kart, NJOZ 2018, 1809, 1818 f), die die Gemeinde gegebenenfalls unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse konkretisieren kann (vgl. BGH, RdE 2020, 422 Rn. 16 - Stromnetz Steinbach).

    Der bei der Bestimmung der Kriterien bestehende Spielraum der Gemeinde wird dort überschritten, wo die Bedeutung eines Kriteriums in der Ausschreibungsgewichtung so grundlegend von dessen Bedeutung nach den energiewirtschaftsrechtlichen Zielsetzungen abweicht, dass daraus eine Verkennung des Kriteriums offenkundig wird, weil von einer angemessenen Bewertung auch im Lichte des Spielraums nicht mehr ausgegangen werden kann (Senat, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart, juris Rn. 137; vgl. OLG Frankfurt a.M., NVwZ-RR 2018, 485, 486).

    Dies folgt bereits aus der schon bisher vom Senat formulierten Forderung, dass die Zuschlagskriterien der Gemeinde die netzwirtschaftlichen Anforderungen wahren müssen und dabei ihre Gewichtung sachgerecht an den Zielen des § 1 EnWG orientiert sein muss (Senat, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart, juris Rn. 137; Urteil vom 27. Januar 2021 - 6 U 95/20 Kart, juris Rn. 82).

  • BGH, 17.12.2013 - KZR 66/12

    Zur Vergabe von Stromnetzkonzessionen durch die Gemeinden

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.04.2022 - 6 U 318/21
    Eine (drohende) unbillige Behinderung von Bewerbern ist danach aufgrund der gebotenen Gesamtwürdigung grundsätzlich anzunehmen, wenn das Auswahlverfahren gegen die kartellrechtlichen Pflichten der Gemeinde, insbesondere gegen § 46 EnWG verstößt, und dadurch die Chancen der Bewerber auf die Konzession beeinträchtigt werden (vgl. BGHZ 199, 289 Rn. 55 ff, 58 - Stromnetz Berkenthin; BGH, RdE 2015, 29 Rn. 53 - Stromnetz Homberg; RdE 2020, 422 Rn. 14 - Stromnetz Steinbach).

    Die Auswahl muss in einem transparenten Verfahren erfolgen und ist vorrangig an Kriterien auszurichten, die das Ziel des § 1 EnWG (Gewährleistung einer sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen, leitungsgebundenen örtlichen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas) konkretisieren (vgl. BGHZ 199, 289 Rn. 16 ff, 34 ff - Stromnetz Berkenthin; BGH, RdE 2020, 358 Rn. 31 f - Gasnetz Leipzig; RdE 2021, 477 Rn. 19 - Gasnetz Berlin).

    Das aus dem Diskriminierungsverbot folgende Transparenzgebot verlangt dementsprechend, dass den am Netzbetrieb interessierten Unternehmen die Entscheidungskriterien der Gemeinde und ihre Gewichtung rechtzeitig vor Angebotsabgabe mitgeteilt werden (vgl. BGHZ 199, 289 Rn. 35 - Stromnetz Berkenthin; BGH, RdE 2015, 29 Rn. 52 - Stromnetz Homberg; RdE 2020, 358 Rn. 32 - Gasnetz Leipzig; RdE 2020, 422 Rn. 15 - Stromnetz Steinbach; RdE 2021, 477 Rn. 20 - Gasnetz Berlin; WuW 2022, 90 Rn. 10 - Gasnetz Rösrath).

    b) Bei der Formulierung und Gewichtung der Auswahlkriterien für die Konzessionsvergabe durch Konkretisierung, Gewichtung und Abwägung der energiewirtschaftsrechtlichen Einzelziele gegeneinander und der hieran knüpfenden Bewertung der Bieterangebote steht der Gemeinde als Ausfluss ihrer durch Art. 28 Abs. 2 GG gewährleisteten Planungshoheit ein weiter Spielraum (Beurteilungs-/Bewertungs-/Entscheidungs-/Ermessensspielraum) zu (Senat, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart, juris Rn. 137; Urteil vom 11. Dezember 2019 - 6 U 81/19 Kart, S. 24, unveröffentlicht; vgl. ferner BT-Drucks. 18/8184, S. 13, 15; BGHZ 199, 289 Rn. 48 - Stromnetz Berkenthin; OLG Frankfurt a.M., NVwZ-RR 2018, 485, 486, 488; KG, EnWZ 2019, 76, 81 f).

    Das mit der Gewährleistung eines unverfälschten und diskriminierungsfreien Wettbewerbs nach sachlichen Kriterien einhergehende Bedürfnis am Netzbetrieb interessierter Unternehmen, erkennen zu können, worauf es der Gemeinde bei der Auswahlentscheidung ankommt, wird dadurch erfüllt, dass diesen Unternehmen die Entscheidungskriterien der Gemeinde und ihre Gewichtung rechtzeitig vor Angebotsabgabe mitgeteilt werden (siehe BGHZ 199, 289 Rn. 34 f - Stromnetz Berkenthin, BGH, WuW 2020, 331 Rn. 15 - Stromnetz Steinbach; WuW 2022, 90 Rn. 10 - Gasnetz Rösrath; Senat, Urteil vom 27. Januar 2021 - 6 U 95/20 Kart, juris Rn. 89).

  • OLG Karlsruhe, 03.04.2017 - 6 U 153/16
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.04.2022 - 6 U 318/21
    Auch bei zu erwartender Bieterbeteiligung der Gemeinde gilt der Grundsatz, dass in der Mitteilung der Auswahlkriterien und deren Gewichtung das Offenlassen der Bewertungsmaßstäbe insoweit unzulässig ist, wenn diese so unbestimmt sind, dass die Bieter nicht mehr angemessen über die Kriterien und Modalitäten informiert werden, auf deren Grundlage das beste Angebot ermittelt wird, und sie in Folge dessen auch vor einer willkürlichen und/oder diskriminierenden Angebotsbewertung nicht mehr effektiv geschützt sind (Festhaltung Senat, Urteil vom 3. April 2017 - 6 U 153/16 Rn. 129; Urteil vom 27. Januar 2021 - 6 U 95/20 Kart , juris Rn. 344).

    Die notwendige Transparenz ist im Allgemeinen dann hergestellt, wenn alle gebührend informierten und mit der üblichen Sorgfalt handelnden Bieter - also die an der Konzession interessierten Unternehmen (vgl. BGH, RdE 2020, 422 Rn. 16 - Stromnetz Steinbach; WuW 2022, 90 Rn. 10 - Gasnetz Rösrath) - die genaue Bedeutung der Bedingungen und Modalitäten verstehen und sie in gleicher Weise auslegen können, und auch die Gemeinde überprüfen kann, ob und in welchem Umfang die Angebote der Bieter die geltenden Kriterien erfüllen (vgl. Senat, Urteil vom 3. April 2017 - 6 U 153/16 Kart, juris Rn. 126 mwN; Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart, juris Rn. 136; siehe auch EuGH, VergabeR 2012, 569 Rn. 109 - Kommission/Königreich der Niederlande).

    Soweit dabei zunächst maßgeblich ist, inwieweit alle Bieter gleichermaßen den Inhalt der Vergabebedingungen bestimmen können, hat der Senat schon bisher auf die Sicht aller gebührend informierten und mit der üblichen Sorgfalt handelnden Bieter gerade auch dann abgestellt, wenn die Gemeinde auf Bieterseite am Verfahren beteiligt ist (siehe Senat, Urteil vom 3. April 2017 - 6 U 153/16, juris Rn. 127), woran festzuhalten ist (so zuletzt auch Senat, Urteil vom 27. Januar 2021 - 6 U 95/20 Kart, juris Rn. 89).

    (c) Danach verbleibt es im Rahmen des hier maßgeblichen Prüfungsprogramms, ob aus der Mitteilung der Auswahlkriterien und deren Gewichtung eine Rechtsverletzung zu ersehen ist, bei Folgendem: Auch bei zu erwartender Bieterbeteiligung der Gemeinde gilt der Grundsatz, dass das Offenlassen der (konkreten) Bewertungsmaßstäbe insoweit unzulässig ist, als die aufgestellten Wertungsmaßstäbe so unbestimmt sind, dass die Bieter nicht mehr angemessen über die Kriterien und Modalitäten informiert werden, auf deren Grundlage das beste Angebot ermittelt wird, und sie in Folge dessen auch vor einer willkürlichen und/oder diskriminierenden Angebotsbewertung nicht mehr effektiv geschützt sind (vgl. Senat, Urteil vom 3. April 2017 - 6 U 153/16 Rn. 129 mwN; Urteil vom 27. Januar 2021 - 6 U 95/20 Kart -, Rn. 344, juris zum Vergaberecht).

  • EuGH, 14.07.2016 - C-6/15

    TNS Dimarso - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Dienstleistungsaufträge

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.04.2022 - 6 U 318/21
    Dabei hat der Senat (aaO) angenommen, dass zumindest für diesen Fall der vom Europäischen Gerichtshof im Urteil vom 14. Juli 2016 (C-6/15, VergabeR 2016, 721 Rn. 27 - TNS Dimarso/Vlaams Gewest) zum Vergaberecht klargestellte Grundsatz, wonach aus dem Transparenzgebot keine Pflicht des öffentlichen Auftraggebers folgt, den potenziellen Bietern durch Veröffentlichung in der Bekanntmachung oder den Verdingungsunterlagen die Bewertungsmethode zur Kenntnis zu bringen, anhand der er eine konkrete Bewertung der Angebote hinsichtlich der zuvor in den Auftragsdokumenten festgelegten Zuschlagskriterien und ihrer Gewichtung vornimmt, im Rahmen der Wegerechtseinräumung nach § 46 EnWG nicht gelte.

    (aa) Dass nach der Mitteilung der Auswahlkriterien und deren Gewichtung keine Festlegung zur Bewertungsmethode erfolgen darf, durch die eine Veränderung der Auswahlkriterien oder ihrer Gewichtung bewirkt würden (siehe dazu entsprechend für das Vergaberecht EuGH, VergabeR 2016, 721 Rn. 32, 35 ff - TNS Dimarso/Vlaams Gewest), steht dem nicht entgegen.

    Das Landgericht hat mit Recht unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Vergaberecht (BGH, VergabeR 2017, 460 Rn. 46 f - Postdienstleistungen; siehe EuGH, VergabeR 2016, 721 - Dimarso) ausgeführt, dass die Forderung nach konkretisierenden Informationen zu den mit der Erfüllung der Unterkriterien verbundenen Erwartungen und deren Bewertung darauf hinausliefe, der Gemeinde die Durchführung eines partiell anderen Vergabeverfahrens aufzuerlegen, als es ihren eigentlichen Intentionen entspricht, und den Bietern direkt oder mittelbar Lösungskomponenten vorzugeben, die diese zwangsläufig aufgreifen würden, um in der Angebotswertung bestehen zu können; damit würde die Gemeinde gezwungen, Aufgaben zu übernehmen, deren Lösung sie im Rahmen des offenen Ideen- und Konzeptwettbewerbs in rechtlich unbedenklicher Weise auf die Bieter delegieren wollte.

  • OLG Frankfurt, 03.11.2017 - 11 U 51/17

    Konzessionsvergabe zum Betrieb eines Energieversorgungsnetzes

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.04.2022 - 6 U 318/21
    b) Bei der Formulierung und Gewichtung der Auswahlkriterien für die Konzessionsvergabe durch Konkretisierung, Gewichtung und Abwägung der energiewirtschaftsrechtlichen Einzelziele gegeneinander und der hieran knüpfenden Bewertung der Bieterangebote steht der Gemeinde als Ausfluss ihrer durch Art. 28 Abs. 2 GG gewährleisteten Planungshoheit ein weiter Spielraum (Beurteilungs-/Bewertungs-/Entscheidungs-/Ermessensspielraum) zu (Senat, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart, juris Rn. 137; Urteil vom 11. Dezember 2019 - 6 U 81/19 Kart, S. 24, unveröffentlicht; vgl. ferner BT-Drucks. 18/8184, S. 13, 15; BGHZ 199, 289 Rn. 48 - Stromnetz Berkenthin; OLG Frankfurt a.M., NVwZ-RR 2018, 485, 486, 488; KG, EnWZ 2019, 76, 81 f).

    Der Spielraum der Gemeinde ist nur daraufhin überprüfbar, ob von keinem unzutreffenden oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen worden ist, keine sachwidrigen Erwägungen eingeflossen sind, der Spielraum diskriminierungsfrei wahrgenommen worden ist und sich Wertungsentscheidungen auch im Übrigen im Rahmen der Gesetze und allgemein gültigen Beurteilungsmaßstäbe halten (Senat, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart, juris Rn. 137; vgl. OLG Frankfurt a.M., NVwZ-RR 2018, 485, 488).

    Der bei der Bestimmung der Kriterien bestehende Spielraum der Gemeinde wird dort überschritten, wo die Bedeutung eines Kriteriums in der Ausschreibungsgewichtung so grundlegend von dessen Bedeutung nach den energiewirtschaftsrechtlichen Zielsetzungen abweicht, dass daraus eine Verkennung des Kriteriums offenkundig wird, weil von einer angemessenen Bewertung auch im Lichte des Spielraums nicht mehr ausgegangen werden kann (Senat, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart, juris Rn. 137; vgl. OLG Frankfurt a.M., NVwZ-RR 2018, 485, 486).

  • KG, 24.09.2020 - 2 U 93/19

    Erteilung der Konzession für ein kommunales Stromnetz: Umfang der gerichtlichen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.04.2022 - 6 U 318/21
    Auch ein solcher Wettbewerb kann so ausgestaltet werden, dass letztlich das gesetzgeberische Ziel eines diskriminierungsfreien und an den Zielen des § 1 EnWG orientierten Auswahlverfahrens nicht verfehlt wird (vgl. Senat, Urteil vom 11. Dezember 2019 - 6 U 81/19 Kart, S. 25 ff, nicht veröffentlicht; KG, Urteil vom 24. September 2020 - 2 U 93/19 EnWG, juris Rn. 115 mwN, insoweit nicht abgedruckt bei EnWZ 2021, 20).

    (2) Die Verwendung einer relativen Bewertungsmethode bei der Auswahl des Konzessionärs nach § 46 EnWG unterliegt dabei keinen grundlegenden Bedenken (vgl. nur Senat, Urteil vom 3. April 2017 - 6 U 151/16 Kart, juris Rn. 127; KG, Urteil vom 24. September 2020 - 2 U 93/19 EnWG, juris Rn. 112 ff mwN; siehe auch OLG Stuttgart, Urteil vom 6. Juni 2019 - 2 U 218/18, juris Rn. 87), sofern die Bieter erkennen können, worauf es der Gemeinde bei der Auswahlentscheidung ankommt, welche Gesichtspunkte eines Angebots also als positiv bewertet werden.

    Einer in dieser Hinsicht (ex post) in besonderem Maß transparenten Auswahlentscheidung (in Ergänzung zu der Ex-ante-Transparenz der Mitteilung der Auswahlkriterien und deren Gewichtung; siehe zur allgemeinen vergaberechtlichen Systematik Renner in Pünder/Schellenberg, Vergaberecht, GWB § 127 Rn. 44, 51) bedarf es im Fall offener Ausschreibung und relativer Bewertung, um wegen der offenen Gestaltung der Ausschreibung drohende, nicht an den Auswahlkriterien, sondern am Ergebnis orientierte Entscheidungen zu vermeiden (vgl. KG, Urteil vom 24. September 2020 - 2 U 93/19 EnWG, juris Rn. 116, unter berechtigtem Hinweis auf BGH, VergabeR 2017 Rn. 52 f - Postdienstleistungen; siehe bereits Senat, Urteil vom 27. Januar 2021 - 6 U 95/20 Kart, Rn. 346, juris; vgl. auch Renner, aaO Rn. 50).

  • OLG Stuttgart, 06.06.2019 - 2 U 218/18

    Rügen gegen Stromkonzessionsvergabe und zulässige Auswahlkriterien

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.04.2022 - 6 U 318/21
    (2) Die Verwendung einer relativen Bewertungsmethode bei der Auswahl des Konzessionärs nach § 46 EnWG unterliegt dabei keinen grundlegenden Bedenken (vgl. nur Senat, Urteil vom 3. April 2017 - 6 U 151/16 Kart, juris Rn. 127; KG, Urteil vom 24. September 2020 - 2 U 93/19 EnWG, juris Rn. 112 ff mwN; siehe auch OLG Stuttgart, Urteil vom 6. Juni 2019 - 2 U 218/18, juris Rn. 87), sofern die Bieter erkennen können, worauf es der Gemeinde bei der Auswahlentscheidung ankommt, welche Gesichtspunkte eines Angebots also als positiv bewertet werden.

    Dieser Sichtweise ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Schleswig, Urteil vom 25. Juni 2018 - 16 U 3/18 Kart, Versorgungswirtschaft 2019, 51 [juris Rn. 76]; OLG Stuttgart, Urteil vom 6. Juni 2019 - 2 U 218/18, juris Rn. 89) und der Literatur (Kment/Huber, EnWG, 2. Aufl., § 46 Rn. 88; Lüninghöner-Glöckner/Polat, IR 2017, 159, 160) widersprochen worden.

    Wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, würde mithin ein nach konzeptionellen Kriterien beabsichtigter Ideenwettbewerb konterkariert, wenn die Gemeinde gezwungen wäre, antizipierte Angebotsinhalte in eine abgestufte Rangfolge zu bringen oder eine Bewertungsskala nach Zielerreichungs- oder Erfüllungsgraden zu erstellen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 6. Juni 2019 - 2 U 218/18, juris Rn. 87).

  • OLG Schleswig, 25.06.2018 - 16 U 3/18
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.04.2022 - 6 U 318/21
    Dieser Sichtweise ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Schleswig, Urteil vom 25. Juni 2018 - 16 U 3/18 Kart, Versorgungswirtschaft 2019, 51 [juris Rn. 76]; OLG Stuttgart, Urteil vom 6. Juni 2019 - 2 U 218/18, juris Rn. 89) und der Literatur (Kment/Huber, EnWG, 2. Aufl., § 46 Rn. 88; Lüninghöner-Glöckner/Polat, IR 2017, 159, 160) widersprochen worden.

    Von der Gemeinde ist nämlich in derartigen Fällen eine sachlich begründete, diskriminierungsfreie Bewertung der einzelnen angebotenen Leistungen erwarten, die anhand der nach § 46 Abs. 5 EnWG gebotenen Begründung für den abgelehnten Bieter nachzuvollziehen sein muss (siehe auch OLG Schleswig, Urteil vom 25. Juni 2018 - 16 U 3/18 Kart, juris Rn. 80).

    Insoweit ist es nämlich, wie der Senat (Urteil vom 27. Januar 2021 - 6 U 95/20 Kart, juris Rn. 349 f) mit den im Folgenden wiedergegebenen Erwägungen ebenfalls bereits ausgeführt hat, weder praktisch sinnvoll noch auch nur theoretisch denkbar, eine finale Bewertungsskala bereits im Vorhinein zu entwerfen (OLG Schleswig, Urteil vom 25. Juni 2018 - 16 U 3/18 Kart, juris Rn. 76).

  • BGH, 04.04.2017 - X ZB 3/17

    Entscheidung über Divergenzvorlage im Vergabenachprüfungsverfahren: Vergabe von

  • OLG Brandenburg, 22.08.2017 - 6 U 1/17

    Vergabe eines Stromkonzessionsvertrags: Anforderungen an ein

  • OLG Celle, 19.10.2017 - 13 U 38/17
  • EuGH, 10.05.2012 - C-368/10

    Das Unionsrecht steht nicht grundsätzlich einem öffentlichen Auftrag entgegen,

  • BGH, 18.10.2016 - KZB 46/15

    Landesbetrieb Berlin Energie - Zivilrechtsstreit um die Vergabe eines

  • BGH, 30.09.2009 - VIII ZR 29/09

    Eröffnung des Rechtsmittelzugs neben dem Ergänzungsverfahren nach § 321 Abs. 1

  • KG, 25.10.2018 - 2 U 18/18

    Verfahren über die Erteilung der Konzession für ein kommunales Stromnetz:

  • BGH, 12.10.2021 - EnZR 43/20

    Stadt Bargteheide - Beteiligung der Gemeinde mit einem Eigenbetrieb am Wettbewerb

  • OLG Schleswig, 16.04.2018 - 16 U 110/17

    Vergabe von Wegenutzungsverträgen: Nachprüfungstiefe bei

  • OLG Celle, 25.03.2021 - 13 Verg 1/21

    Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer; Ausschreibung von

  • OLG Schleswig, 18.05.2020 - 16 U 66/19

    Vergabe von Wegerechtskonzessionen für den Betrieb des Strom- und Gasnetzes:

  • OLG Karlsruhe, 03.04.2017 - 6 U 156/16

    Stromkonzessionsvertrag: Beurteilungsspielraum bei der Bewertung der

  • OLG Dresden, 10.01.2018 - U 4/17
  • OLG Schleswig, 07.03.2022 - 16 U 166/21

    Verfahren über die Neuvergabe der ausgelaufenen Konzessionsverträge für ein

  • OLG Karlsruhe, 22.02.2023 - 6 U 381/22

    Einstweiliges Verfügungsverfahren gegen Fortsetzung eines

    Das dagegen gerichtete Rechtsmittel der Beklagten wies der Senat (Urteil vom 27. April 2022 - 6 U 318/21 Kart, juris = Anlage ASt 5) zurück.

    aa) Der Antrag richtet sich - insoweit in Einklang mit § 47 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 EnWG (gegebenenfalls analog) - allein gegen (behauptete) Rechtsverletzungen, die aus der Mitteilung der Auswahlkriterien und deren Gewichtung nach § 46 Abs. 4 Satz 4 EnWG erkennbar sind (siehe dazu Senat, Urteil vom 27. April 2022 - 6 U 318/21 Kart, juris Rn. 37), wenngleich gemessen an der späteren Änderung der Rechtslage, die nach dieser Mitteilung eingetreten ist.

    Eine Rüge kann der gerichtlichen Überprüfung zugänglich gemacht werden, wenn der gerügte objektive Rechtsverstoß das Auswahlverfahren betrifft und sonach die Auswahlentscheidung, mithin die Chancen des Bewerbers auf die Konzession beeinflussen kann (vgl. Senat, Urteil vom 27. April 2022 - 6 U 318/21 Kart, juris Rn. 38; dazu ausführlich Senat, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart, RdE 2022, 82 [juris Rn. 109 ff]; Urteil vom 27. Januar 2021 - 6 U 95/20 Kart, juris Rn. 91 ff).

    Dass die Gemeinde bei der Auswahlentscheidung nach § 46 Abs. 4 EnWG jeden der nach § 1 Abs. 1 EnWG relevanten Gesichtspunkte in den Blick nehmen muss und nicht unzureichend abbilden darf (siehe BGHZ 199, 289 Rn. 16 ff, 34 ff - Stromnetz Berkenthin; BGH, RdE 2020, 358 Rn. 31 f - Gasnetz Leipzig; RdE 2021, 477 Rn. 19 - Gasnetz Berlin; Senat, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart, RdE 2022, 82 [juris Rn. 137]; Urteil vom 27. April 2022 - 6 U 318/21 Kart, juris Rn. 50 f mwN; Urteil vom 13. Juli 2022 - 6 U 53/21 Kart, WuW 2022, 702 [juris Rn. 27 ff, 33 ff]), bedeutet insoweit lediglich, dass jedes relevante Ziel über die Schnittmenge mit anderen Zielen hinaus zu beachten ist.

  • OLG Karlsruhe, 13.07.2022 - 6 U 53/21

    Behinderungsmissbrauch bei der Konzessionsvergabe - Unbillige Behinderung von

    Der Ausgestaltungsspielraum der Gemeinde findet eine Grenze - auch - dort, wo die Auswahlkriterien und deren Gewichtung die objektiven Anforderungen an den Netzbetrieb mit Rücksicht auf die gebotene Ausrichtung an Kriterien, die das Ziel des § 1 Abs. 1 EnWG konkretisieren, ersichtlich unzureichend abbilden (Senat, Urteil vom 27. April 2022 - 6 U 318/21 Kart, juris Rn. 51).
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