Rechtsprechung
   EuGH, 19.11.1998 - C-235/97   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    EAGFL - Rechnungsabschluß - Haushaltsjahr 1993 - Getreide - Ausfuhrerstattung für Schmelzkäse

  • Europäischer Gerichtshof

    Frankreich / Kommission

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EAGFL; Entscheidung 97/333/EWG
    1 Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarpolitik - Finanzierung durch den EAGFL - Grundsätze - Vereinbarkeit der Ausgaben mit den Gemeinschaftsvorschriften - Beweislast - Aufteilung zwischen der Kommission und dem betroffenen Mitgliedstaat

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 1998, I-7555



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Wird zitiert von ... (38)  

  • EuGH, 22.04.1999 - C-28/94  

    EAGFL - Rechnungsabschluß - Haushaltsjahr 1990 - Butter

    Er erlegt den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auf, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sich zu vergewissern, daß die durch den EAGFL finanzierten Vorhaben tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind, auch wenn die spezifische Gemeinschaftshandlung nicht ausdrücklich den Erlaß dieser oder jener Kontrollmaßnahme vorsieht (vgl. Urteile vom 2. Juni 1994 in der Rechtssache C-2/93, Exportslachterijen van Oordegem, Slg. 1994, I-2283, Randnrn. 17 und 18, und vom 19. November 1998 in der Rechtssache C-235/97, Frankreich/Kommission, Slg. 1998, I-7555, Randnr. 45).

    50 Sodann kann die Kommission nach ständiger Rechtsprechung zu Lasten des EAGFL nur die gemäß den geltenden Vorschriften in den verschiedenen Agrarsektoren gezahlten Beträge übernehmen, während alle sonstigen Beträge, insbesondere diejenigen, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation auszubezahlen sich die nationalen Behörden zu Unrecht für ermächtigt hielten, zu Lasten der Mitgliedstaaten bleiben (vgl. u. a. das zitierte Urteil Frankreich/Kommission, Randnr. 38).

    75 Zwar muß die Kommission die ernsthaften und berechtigten Zweifel glaubhaft machen, die sie im Zusammenhang mit dem Fehlen oder den Mängeln der von dem betreffenden Mitgliedstaat durchgeführten Kontrollen hat, doch obliegt diesem gegebenenfalls der Beweis, daß der Kommission ein Fehler in bezug auf die daraus zu ziehenden finanziellen Konsequenzen unterlaufen ist (vgl. das zitierte Urteil Frankreich/Kommission, Randnr. 39).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2005 - C-409/03  

    Société d'exportation de produits agricoles SA (SEPA) gegen

    Allerdings habe der Gerichtshof im Urteil Frankreich/Kommission die handelsübliche Qualität einer Ware abgesprochen, die einen verdeckten Mangel gehabt habe, obwohl offenbar nicht festgestellt worden sei, dass die Ware wegen dieses Mangels nicht handelsfähig gewesen sei.

    Trotz der Zweifel, die das vorlegende Gericht insoweit hegt, hat der Gerichtshof meines Erachtens im Urteil Frankreich/Kommission keine andere Auffassung eingenommen.

    (12)  - Das vorlegende Gericht bezieht sich auf die Urteile vom 9. Oktober 1973 in der Rechtssache 12/73 (Muras, Slg. 1973, 963) und vom 19. November 1998 in der Rechtssache C-235/97 (Frankreich/Kommission, Slg. 1998, I-7555).

    (31)  - Urteil Frankreich/Kommission (Randnr. 79).

  • BFH, 15.07.2003 - VII R 10/02  

    Handelsübliche Qualität i. S. von Art. 13 VO EWG Nr. 3665/87

    Zu dem danach ausschlaggebenden Begriff der handelsüblichen Qualität hat der EuGH die --von der neunten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 3665/87 und jetzt von Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 2 VO Nr. 800/1999 aufgegriffene-- Formel geprägt, das Erzeugnis müsse im Gebiet der Gemeinschaft unter normalen Bedingungen und der im Erstattungsantrag aufgeführten Bezeichnung vermarktet werden können (EuGH-Urteile vom 9. Oktober 1973 Rs. 12/73, EuGHE 1973, 963, und vom 19. November 1998 Rs. C-235/97, EuGHE 1998, I-7555).

    Der EuGH hat allerdings einer Ware, die mit einem verdeckten Mangel behaftet war (EuGH-Urteil in EuGHE 1998, I-7555), keine handelsübliche Qualität zuerkannt, obwohl offenbar nicht festgestellt war, dass die Ware wegen ihrer minderen Qualität (nämlich im Vergleich zu den üblichen Standards des Erzeugnisses zu weicher Textur der Käsemasse) nicht handelsfähig war; die Herstellerfirma hatte sie vielmehr ausweislich des vorgenannten Urteils nur deshalb schließlich vernichtet, um "das Markenimage des Erzeugnisses zu erhalten".

mehr
  • BFH, 22.06.2004 - VII R 74/03  

    Ausfuhrerstattung: Bei Überschreiten des Mindesthaltbarkeitsdatums grundsätzlich

    In seinem Urteil vom 19. November 1998 Rs. C-235/97 (EuGHE 1998, I-7555) hat der EuGH diese Rechtsauffassung bestätigt und darauf hingewiesen, dass die Systematik der anwendbaren Gemeinschaftsregelung verlangt, dass diese Erzeugnisse so beschaffen sein müssen, dass sie unter normalen Verhältnissen vermarktet werden können.

    In diese Richtung weist auch das Urteil des EuGH in EuGHE 1998, I-7555.

  • FG Hamburg, 05.11.2003 - IV 238/00  

    Marktordnungsrecht: Zur Bedeutung des Mindesthaltbarkeitsdatums für die

    Der erkennende Senat hat des Weiteren unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (Urteile vom 19.11.1998 - C-235/97 -, juris, und 9.10.1973 - 12/73 -, juris) bereits entschieden, dass die Voraussetzung des Art. 13 Unterabsatz 1 VO Nr. 3665/87 - scil. die handelsübliche Qualität der Ausfuhrware - nur dann erfüllt ist, wenn das Erzeugnis im Zeitpunkt der Ausfuhrabfertigung objektiv unter normalen Bedingungen auf dem Gemeinschaftsmarkt vermarktet werden könnte (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 20.2.2002 - IV 299/99 -, juris).

    Von einer Vermarktung unter "normalen Bedingungen" ( EuGH , Urteil vom 9.10.1973 - Az. 12/73 -, juris) bzw. "normalen Verhältnissen" ( EuGH , Urteil vom 19.11.1998 - C-235/97 -, juris) kann dann aber ersichtlich keine Rede mehr sein.

    Ein solches Verständnis übersieht, dass der Gemeinschaftsverordnungsgeber den Begriff der "handelsüblichen Qualität" in der Vorschrift des Art. 21 VO Nr. 800/1999 in Anlehnung an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (vgl. Urteile vom 9.10.1973 - 12/73 -, juris, und 19.11.1998 - C-235/97 -, juris) selbst erläutert und konkretisiert.

  • EuGH, 21.03.2002 - C-130/99  

    EAGFL - Rechnungsabschluss - Haushaltsjahre 1995 und 1996

    42 Zwar muss die Kommission nach ständiger Rechtsprechung einen Verstoß gegen die Vorschriften über die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte nachweisen (u. a. Urteil vom 6. März 2001 in der Rechtssache C-278/98, Niederlande/Kommission, Slg. 2001, I-1501, Randnr. 39, und die dort zitierte Rechtsprechung), doch obliegt dem Mitgliedstaat gegebenenfalls der Beweis, dass der Kommission ein Fehler in Bezug auf die daraus zu ziehenden finanziellen Konsequenzen unterlaufen ist (Urteil vom 19. November 1998 in der Rechtssache C-235/97, Frankreich/Kommission, Slg. 1998, I-7555, Randnr. 39).

    Für diesen Nachweis genügt es, dass die Kommission Umstände darlegt, aus denen sich ernste und vernünftige Zweifel ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2001 in der Rechtssache C-277/98, Frankreich/Kommission, Slg. 2001, I-8453, Randnrn. 41 und 42).

  • BFH, 09.12.2002 - VII B 102/02  

    NZB: Verletzung der Sachaufklärungspflicht, Ausfuhrerstattung

    b) Nach Meinung der Klägerin ist tragender Rechtssatz des EuGH-Urteils vom 19. November 1998 Rs. C-235/97 (EuGHE 1998, I-7555), dass allenfalls die "Nichterfüllung der Vertragspflicht" die gesunde und handelsübliche Qualität beeinträchtigen könne.

    Auch die weitere Frage ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung, weil der EuGH bereits entschieden hat, dass die Voraussetzungen des Art. 13 VO Nr. 3665/87 nur dann erfüllt sind, wenn das Erzeugnis so beschaffen ist, dass es auf dem Gemeinschaftsmarkt unter "normalen Verhältnissen" (EuGH in EuGHE 1998, I-7555) bzw. unter "normalen Bedingungen und unter dem im Erstattungsantrag erscheinenden Bezeichnung" (EuGH in EuGHE 1973, 963) vermarktet werden könnte.

  • FG Hamburg, 28.04.2008 - 4 K 165/05  

    Ausfuhrerstattung: Handelsübliche Qualität von Marzipanbroten

    Der erkennende Senat geht in gefestigter Rechtsprechung unter Hinweis auf die Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (Urteile vom 19.11.1998, C-235/97, [...], und09.10.1973, 12/73, [...]) davon aus, dass die Voraussetzung des Art. 13 Unterabsatz 1 VO Nr. 366587 - scil. die handelsübliche Qualität der Ausfuhrware - nur dann erfüllt ist, wenn das Erzeugnis im Zeitpunkt der Ausfuhrabfertigung objektiv unter normalen Bedingungen auf dem Gemeinschaftsmarkt vermarktet werden könnte (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 17.02.2005, IV 247/01, [...]; Urteil vom 10.12.2003, IV 68/00, [...]; Urteil vom 05.11.2003, IV 238/00, [...]).

    In seinem Urteil vom 19.11.1998 (C-235/97, [...]) hatte der Europäische Gerichtshof diese Rechtsauffassung bestätigt und darauf hingewiesen, dass die allgemeine Systematik der anwendbaren Gemeinschaftsregelung verlange, dass die Erzeugnisse so beschaffen sein müssten, dass sie unter normalen Verhältnissen vermarktet werden könnten.

    Allerdings darf die Ware nicht mit (offenen oder verdeckten) Mängeln im Sinne des Gewährleistungsrechts behaftet sein, da die Allgemeinheit nicht mit den Folgen der Nicht- oder Schlechterfüllung der Vertragspflichten eines Herstellers und Ausführers, ein ordnungsgemäßes Erzeugnis zu liefern, belastet werden darf (vgl. EuGH, Urteil vom 19.11.1998, C-235/97, Rz. 80, [...]).

  • EuGH, 26.05.2005 - C-409/03  

    Ausfuhrerstattungen - Rindfleisch - Schlachtungen aus besonderem Anlass -

    Diese Auslegung wird in der neunten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 3665/87 aufgegriffen, wonach die Erzeugnisse so beschaffen sein müssen, dass sie unter normalen Verhältnissen vermarktet werden können (vgl. Urteil vom 19. November 1998 in der Rechtssache C-235/97, Frankreich/Kommission, Slg. 1998, I-7555, Randnr. 77).

    Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass es zwar in Ermangelung einer Gemeinschaftsnorm, die die gesunde und handelsübliche Qualität definiert, Sache der Mitgliedstaaten ist, genauere einschlägige Bestimmungen zu erlassen, dass diese nationalen Bestimmungen aber nicht gegen die allgemeine Systematik der anwendbaren Gemeinschaftsregelung verstoßen dürfen, die eine Beschaffenheit erfordert, die die Vermarktung unter normalen Verhältnissen ermöglicht (vgl. u. a. Urteile vom 8. Juni 1994 in der Rechtssache C-371/92, Ellinika Dimitriaka, Slg. 1994, I-2391, Randnr. 23, und Frankreich/Kommission, Randnrn. 76 und 77).

  • BFH, 16.01.2007 - VII R 19/03  

    Ausfuhrerstattung nach fehlerhafter Beschau

    Dieses Erfordernis setzt voraus, dass das betreffende Erzeugnis nach den in der Gemeinschaft geltenden Bestimmungen unter normalen Bedingungen und unter der im Erstattungsantrag angegebenen Bezeichnung vermarktet werden kann (EuGH-Urteile vom 9. Oktober 1973 Rs. 17/73 --Muras--, EuGHE 1973, 963, und vom 19. November 1998 Rs. C-235/97, EuGHE 1998, I-7555).
  • EuGH, 06.03.2001 - C-278/98  

    EAGFL - Rechnungsabschluss - Haushaltsjahr 1994 - Getreide und Rindfleisch

  • EuGH, 11.01.2001 - C-247/98  

    EAGFL - Rechnungsabschluss - Haushaltsjahr 1994

  • EuGH, 18.05.2000 - C-242/97  

    EAGFL - Rechnungsabschluß - Haushaltsjahr 1993 - Getreide und Rindfleisch

  • BFH, 22.07.2004 - VII R 19/03  

    Vorlage an EuGH - Feststellung der handelsüblichen Qualität einer Ware

  • BFH, 13.01.2005 - VII R 1/04  

    Vorlage an EuGH : Handelsübliche Qualität einer Erstattungsware - hier:

  • FG Hamburg, 20.06.2002 - IV 252/99  

    Rückforderung gewährter Ausfuhrerstattung

  • FG Hamburg, 10.12.2003 - IV 68/00  

    Ausfuhrerstattung: Handelsübliche Qualität von Gerstenmalz bei Käferbefall

  • FG Hamburg, 20.12.2004 - IV 102/03  

    Ausfuhrerstattung: Handelsübliche Qualität von Rindfleisch bei Gefrierbrand,

  • FG Hamburg, 17.02.2005 - IV 247/01  

    Ausfuhrerstattung: Handelsübliche Qualität von Rindfleisch bei zweimaligem

  • FG Hamburg, 17.02.2005 - IV 249/01  

    Handelsübliche Qualität von Rindfleisch bei zweimaligem Einfrieren

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.10.1999 - C-443/97  
  • FG Hamburg, 23.03.2000 - IV 469/98  

    Zur Verkehrsfähigkeit einer Ware

  • FG Hamburg, 20.12.2004 - IV 64/03  

    Handelsübliche Qualität von Rindfleisch bei Gefrierbrand, Nachweis des

  • EuGH, 20.09.2001 - C-263/98  

    EAGFL - Rechnungsabschluss - Haushaltsjahr 1994 - Getreide und Rindfleisch

  • EuGH, 06.12.2001 - C-373/99  

    EAGFL - Rechnungsabschluss - Haushaltsjahr 1995 - Obst und Gemüse -

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2002 - C-329/00  

    Königreich Spanien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

  • BFH, 13.01.2005 - VII R 2/04  
  • FG Hamburg, 19.02.2003 - IV 85/99  

    Beweislastregeln des § 11 MOG:

  • BFH, 22.07.2004 - VII R 35/03  
  • BFH, 16.01.2007 - VII R 35/03  

    Ausfuhrerstattung nach fehlerhafter Beschau

  • FG Hamburg, 20.02.2002 - IV 299/99  

    Anforderungen für handelsübliche Qualität gefrorenen Fleisches

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2000 - C-247/98  
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2000 - C-278/98  
  • FG Hamburg, 15.03.2001 - IV 208/99  
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2001 - C-373/99  
  • FG Hamburg, 20.06.2002 - IV 292/99  

    Import von Waren nicht gesunder und handelsüblicher

  • FG Hamburg, 20.12.2004 - IV 347/01  

    Ausfuhrerstattung: Handelsübliche Qualität von Rindfleisch bei Gefrierbrand

  • FG Hamburg, 24.03.2004 - IV 19/04  

    Ausfuhrerstattung: Umfang einer repräsentativen Probe

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