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   EuGH, 21.09.2023 - C-151/22   

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https://dejure.org/2023,24741
EuGH, 21.09.2023 - C-151/22 (https://dejure.org/2023,24741)
EuGH, Entscheidung vom 21.09.2023 - C-151/22 (https://dejure.org/2023,24741)
EuGH, Entscheidung vom 21. September 2023 - C-151/22 (https://dejure.org/2023,24741)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie (Opinions politiques dans l'État membre d'accueil)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Gemeinsame Politik im Bereich Asyl - Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling - Richtlinie 2011/95/EU - Art. 10 Abs. 1 Buchst. e und Abs. 2 - Verfolgungsgründe - ,Politische ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts; Gemeinsame Politik im Bereich Asyl; Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling; Richtlinie 2011/95/EU; Art. 10 Abs. 1 Buchst. e und Abs. 2; Verfolgungsgründe; Politische Überzeugung; ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • doev.de PDF

    Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie - Verfolgungsgrund der politischen Überzeugung bei fehlender Vorverfolgung

  • milo.bamf.de

    EURL 95/2011, Art 10; EURL 95/2011, Art 4
    Sudan: Auslegung des Begriffs der politischen Überzeugung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Gemeinsame Politik im Bereich Asyl - Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling - Richtlinie 2011/95/EU - Art. 10 Abs. 1 Buchst. e und Abs. 2 - Verfolgungsgründe - ,Politische ...

Sonstiges (3)

Papierfundstellen

  • NVwZ 2023, 1807
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 12.01.2023 - C-280/21

    Migracijos departamentas (Motifs de persécution fondés sur des opinions

    Auszug aus EuGH, 21.09.2023 - C-151/22
    Und schließlich wird der Schwerpunkt eher auf die Wahrnehmung der politischen Natur der Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung des Antragstellers durch die Verfolger gelegt als auf die persönlichen Gründe des Antragstellers (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2023, Migracijos departamentas [Auf der politischen Überzeugung beruhende Verfolgungsgründe], C-280/21, EU:C:2023:13, Rn. 26).

    Nach den Richtlinien, die sich im Handbuch finden und auf die aufgrund ihrer besonderen Bedeutung aufgrund der Rolle, die dem UNHCR durch die Genfer Konvention übertragen worden ist, abzustellen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Mai 2019, Bilali, C-720/17, EU:C:2019:448, Rn. 57), kann der Begriff "politische Überzeugung" jede Meinung zu jeder Angelegenheit einschließen, auf die der Staatsapparat, die Regierung, die Gesellschaft oder die Politik Einfluss nimmt, unabhängig von seiner Stärke oder Verwurzelung beim Antragsteller (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2023, Migracijos departamentas [Auf der politischen Überzeugung beruhende Verfolgungsgründe], C-280/21, EU:C:2023:13, Rn. 27).

    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine umfassende und eingehende Prüfung aller relevanten Umstände betreffend die besonderen persönlichen Umstände dieses Antragstellers und der allgemeineren Gegebenheiten seines Herkunftslands, insbesondere der politischen, rechtlichen, justiziellen, historischen und soziokulturellen Aspekte, vornehmen müssen, um zu ermitteln, ob der Antragsteller begründete Furcht vor einer persönlichen Verfolgung wegen seiner politischen Überzeugung hat, insbesondere wegen der Überzeugung, die ihm die potenziellen Verfolger in seinem Herkunftsland zuschreiben könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2023, Migracijos departamentas [Auf der politischen Überzeugung beruhende Verfolgungsgründe], C-280/21, EU:C:2023:13, Rn. 33 und 38].

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2022 - C-280/21

    Migracijos departamentas (Motifs de persécution fondés sur des opinions

    Auszug aus EuGH, 21.09.2023 - C-151/22
    Und schließlich wird der Schwerpunkt eher auf die Wahrnehmung der politischen Natur der Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung des Antragstellers durch die Verfolger gelegt als auf die persönlichen Gründe des Antragstellers (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2023, Migracijos departamentas [Auf der politischen Überzeugung beruhende Verfolgungsgründe], C-280/21, EU:C:2023:13, Rn. 26).

    Nach den Richtlinien, die sich im Handbuch finden und auf die aufgrund ihrer besonderen Bedeutung aufgrund der Rolle, die dem UNHCR durch die Genfer Konvention übertragen worden ist, abzustellen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Mai 2019, Bilali, C-720/17, EU:C:2019:448, Rn. 57), kann der Begriff "politische Überzeugung" jede Meinung zu jeder Angelegenheit einschließen, auf die der Staatsapparat, die Regierung, die Gesellschaft oder die Politik Einfluss nimmt, unabhängig von seiner Stärke oder Verwurzelung beim Antragsteller (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2023, Migracijos departamentas [Auf der politischen Überzeugung beruhende Verfolgungsgründe], C-280/21, EU:C:2023:13, Rn. 27).

    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine umfassende und eingehende Prüfung aller relevanten Umstände betreffend die besonderen persönlichen Umstände dieses Antragstellers und der allgemeineren Gegebenheiten seines Herkunftslands, insbesondere der politischen, rechtlichen, justiziellen, historischen und soziokulturellen Aspekte, vornehmen müssen, um zu ermitteln, ob der Antragsteller begründete Furcht vor einer persönlichen Verfolgung wegen seiner politischen Überzeugung hat, insbesondere wegen der Überzeugung, die ihm die potenziellen Verfolger in seinem Herkunftsland zuschreiben könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2023, Migracijos departamentas [Auf der politischen Überzeugung beruhende Verfolgungsgründe], C-280/21, EU:C:2023:13, Rn. 33 und 38].

  • EuGH, 05.09.2012 - C-71/11

    Bestimmte Formen schwerer Eingriffe in die Glaubensbetätigung in der

    Auszug aus EuGH, 21.09.2023 - C-151/22
    Diese Ermittlung, die in allen Fällen mit Wachsamkeit und Vorsicht vorzunehmen ist, darf ausschließlich auf einer konkreten Prüfung der Ereignisse und Umstände anhand der Regeln, die insbesondere in Art. 4 Abs. 3 bis 5 der Richtlinie enthalten sind, beruhen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. September 2012, Y und Z, C-71/11 und C-99/11, EU:C:2012:518, Rn. 76 und 77).
  • EuGH, 25.01.2018 - C-473/16

    Ein Asylbewerber darf keinem psychologischen Test zur Bestimmung seiner sexuellen

    Auszug aus EuGH, 21.09.2023 - C-151/22
    Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Art. 4 der Richtlinie 2011/95 zwar für alle Anträge auf internationalen Schutz unabhängig von den Verfolgungsgründen, auf die diese Anträge gestützt werden, gilt, doch müssen die zuständigen Behörden unter Wahrung der in der Charta der Grundrechte garantierten Rechte die Art und Weise, in der sie die Aussagen und Unterlagen oder sonstigen Beweise prüfen, den besonderen Merkmalen der jeweiligen Kategorie von Anträgen auf internationalen Schutz anpassen (Urteil vom 25. Januar 2018, F, C-473/16, EU:C:2018:36, Rn. 36).
  • EuGH, 23.05.2019 - C-720/17

    Bilali - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus EuGH, 21.09.2023 - C-151/22
    Nach den Richtlinien, die sich im Handbuch finden und auf die aufgrund ihrer besonderen Bedeutung aufgrund der Rolle, die dem UNHCR durch die Genfer Konvention übertragen worden ist, abzustellen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Mai 2019, Bilali, C-720/17, EU:C:2019:448, Rn. 57), kann der Begriff "politische Überzeugung" jede Meinung zu jeder Angelegenheit einschließen, auf die der Staatsapparat, die Regierung, die Gesellschaft oder die Politik Einfluss nimmt, unabhängig von seiner Stärke oder Verwurzelung beim Antragsteller (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2023, Migracijos departamentas [Auf der politischen Überzeugung beruhende Verfolgungsgründe], C-280/21, EU:C:2023:13, Rn. 27).
  • EuGH, 02.06.2022 - C-617/20

    T.N. und N.N. (Déclaration concernant la renonciation à la succession) - Vorlage

    Auszug aus EuGH, 21.09.2023 - C-151/22
    Diese muss unter Berücksichtigung nicht nur ihres Wortlauts, sondern des Kontexts der Vorschrift und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden (Urteile vom 18. Januar 1984, Ekro, 327/82, EU:C:1984:11, Rn. 11, und vom 2. Juni 2022, T. N. und N. N. [Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft], C-617/20, EU:C:2022:426, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.01.1984 - 327/82

    Ekro

    Auszug aus EuGH, 21.09.2023 - C-151/22
    Diese muss unter Berücksichtigung nicht nur ihres Wortlauts, sondern des Kontexts der Vorschrift und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden (Urteile vom 18. Januar 1984, Ekro, 327/82, EU:C:1984:11, Rn. 11, und vom 2. Juni 2022, T. N. und N. N. [Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft], C-617/20, EU:C:2022:426, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.12.1990 - C-241/89

    SARPP / Chambre syndicale des raffineurs und conditionneurs de sucre de France

    Auszug aus EuGH, 21.09.2023 - C-151/22
    Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten vom nationalen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Ausgangsrechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 1990, SARPP, C-241/89, EU:C:1990:459, Rn. 8, und vom 1. August 2022, TL [Fehlen eines Dolmetschers und von Übersetzungen], C-242/22 PPU, EU:C:2022:611, Rn. 37).
  • EuGH, 01.08.2022 - C-242/22

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle

    Auszug aus EuGH, 21.09.2023 - C-151/22
    Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten vom nationalen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Ausgangsrechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 1990, SARPP, C-241/89, EU:C:1990:459, Rn. 8, und vom 1. August 2022, TL [Fehlen eines Dolmetschers und von Übersetzungen], C-242/22 PPU, EU:C:2022:611, Rn. 37).
  • EuGH, 16.01.2024 - C-621/21

    Intervyuirasht organ na DAB pri MS (Femmes victimes de violences domestiques) -

    Insoweit muss die Prüfung der Frage, ob die Furcht der antragstellenden Person vor Verfolgung begründet ist, gemäß Art. 4 Abs. 3 dieser Richtlinie individuell sein und von Fall zu Fall mit Wachsamkeit und Vorsicht vorgenommen werden, wobei ausschließlich eine konkrete Prüfung der Tatsachen und Umstände im Einklang mit den in Art. 4 Abs. 3, aber auch in Art. 4 Abs. 4 enthaltenen Regeln zugrunde zu legen ist, um zu ermitteln, ob die festgestellten Tatsachen und Umstände eine solche Bedrohung darstellen, dass die betroffene Person in Anbetracht ihrer individuellen Lage begründete Furcht haben kann, tatsächlich Verfolgungshandlungen zu erleiden, sollte sie in ihr Herkunftsland zurückkehren müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2023, Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie [Politische Überzeugung im Aufnahmemitgliedstaat], C-151/22, EU:C:2023:688, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.02.2024 - C-222/22

    Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Conversion religieuse ultérieure) - Vorlage

    Die Frage, ob die in einem Folgeantrag geltend gemachten Umstände, mit denen das Vorliegen einer Verfolgungsgefahr aus einem der in Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95 genannten Gründe dargetan werden soll, was zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen kann, von einer Missbrauchsabsicht und einer Absicht zeugen, das anwendbare Verfahren zu instrumentalisieren, erfordert eine individuelle Prüfung dieses Antrags anhand aller in Rede stehenden Umstände durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Art. 4 Abs. 3 dieser Richtlinie, wobei alle relevanten Tatsachen zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. September 2023, Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie [Politische Überzeugung im Aufnahmemitgliedstaat], C-151/22, EU:C:2023:688, Rn. 42, und vom 16. Januar 2024, 1ntervyuirasht organ na DAB pri MS [Frauen als Opfer häuslicher Gewalt], C-621/21, EU:C:2024:47, Rn. 60).

    Solche Auslegungen würden nämlich Art. 4 der Richtlinie 2011/95, der für alle Anträge auf internationalen Schutz gilt, und zwar unabhängig von den Verfolgungsgründen, auf die diese Anträge gestützt werden, die praktische Wirksamkeit nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Januar 2018, F, C-473/16, EU:C:2018:36, Rn. 36, und vom 21. September 2023, Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie [Politische Überzeugung im Aufnahmemitgliedstaat], C-151/22, EU:C:2023:688, Rn. 41).

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