Rechtsprechung
   EuGH, 24.11.2011 - C-323/10 bis C-326/10, C-323/10, C-324/10, C-325/10, C-326/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,514
EuGH, 24.11.2011 - C-323/10 bis C-326/10, C-323/10, C-324/10, C-325/10, C-326/10 (https://dejure.org/2011,514)
EuGH, Entscheidung vom 24.11.2011 - C-323/10 bis C-326/10, C-323/10, C-324/10, C-325/10, C-326/10 (https://dejure.org/2011,514)
EuGH, Entscheidung vom 24. November 2011 - C-323/10 bis C-326/10, C-323/10, C-324/10, C-325/10, C-326/10 (https://dejure.org/2011,514)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,514) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 - Landwirtschaft - Ausfuhrerstattungen - Geflügelfleisch - Hühner, ausgenommen und gerupft

  • Europäischer Gerichtshof

    Gebr. Stolle

    Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 - Landwirtschaft - Ausfuhrerstattungen - Geflügelfleisch - Hühner, ausgenommen und gerupft

  • EU-Kommission PDF

    Gebr. Stolle GmbH & Co. KG (C-323/10, C-324/10 und C-326/10) und Doux Geflügel GmbH (C-325/10) gegen Hauptzollamt Hamburg-Jonas.

  • EU-Kommission

    Gebr. Stolle

    Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 - Landwirtschaft - Ausfuhrerstattungen - Geflügelfleisch - Hühner, ausgenommen und gerupft“

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 - Landwirtschaft - Ausfuhrerstattungen - Geflügelfleisch - Hühner, ausgenommen und gerupft

  • datenbank.nwb.de

    Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 - Ausfuhrerstattungen: Geflügelfleisch - Hühner, ausgenommen und gerupft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Finanzgericht Hamburg - Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission vom 17. Dezember 1987 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen (ABl. L 366, S. 1) in der durch die ...

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 23.09.2010 - C-326/10

    Gebr. Stolle - Verbindung

    Auszug aus EuGH, 24.11.2011 - C-323/10
    In den verbundenen Rechtssachen C-323/10 bis C-326/10.

    Stolle GmbH & Co. KG (C-323/10, C-324/10 und C-326/10),.

    - des Hauptzollamts Hamburg-Jonas (C-324/10 bis C-326/10), vertreten durch T. Peters,.

    Stolle GmbH & Co. KG (im Folgenden: Gebr. Stolle) und dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas (Rechtssachen C-323/10, C-324/10 und C-326/10) sowie zwischen der Doux Geflügel GmbH (im Folgenden: Doux Geflügel) und dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas (Rechtssache C-325/10) über Erstattungen für die Ausfuhr von Geflügelfleisch.

    Anhang I der Verordnung Nr. 3846/87 wurde für den in den Rechtssachen C-324/10 bis C-326/10 maßgebenden Zeitraum durch die Verordnung (EG) Nr. 2765/1999 der Kommission vom 16. Dezember 1999 (ABl. L 338, S. 1) und für den in der Rechtssache C-323/10 maßgebenden Zeitraum durch die Verordnung (EG) Nr. 2091/2005 der Kommission vom 15. Dezember 2005 zur Veröffentlichung der mit der Verordnung Nr. 3846/87 festgelegten Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen (2006) (ABl. L 343, S. 1) geändert.

    Rechtssache C-326/10.

    Die Rechtssachen C-323/10, C-324/10, C-325/10 und C-326/10 sind durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 23. September 2010 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Rechtssache C-326/10.

    Zur ersten Frage in der Rechtssache C-326/10.

    Daher ist auf die erste Frage in der Rechtssache C-326/10 zu antworten, dass der Produktcode 0207 12 90 9990 des Anhangs I der Verordnung Nr. 3846/87 in der durch die Verordnung Nr. 2765/1999 geänderten Fassung dahin auszulegen ist, dass ein Geflügelschlachtkörper, bei dem dem Hals noch die Luftröhre anhaftet, nicht unter diesen Produktcode fällt.

    Zur zweiten Frage in der Rechtssache C-326/10.

    Nach alledem ist auf die zweite Frage in der Rechtssache C-326/10 zu antworten, dass bei der zollamtlichen Überprüfung, ob die Ausfuhrerzeugnisse der in der Ausfuhranmeldung angegebenen Tarifposition entsprechen, die Ergebnisse einer Teilbeschau der angemeldeten Waren gemäß Art. 70 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2913/92 für alle in der Anmeldung bezeichneten Waren gelten.

  • EuGH, 23.09.2010 - C-324/10

    Gebr. Stolle - Verbindung

    Auszug aus EuGH, 24.11.2011 - C-323/10
    Stolle GmbH & Co. KG (C-323/10, C-324/10 und C-326/10),.

    - des Hauptzollamts Hamburg-Jonas (C-324/10 bis C-326/10), vertreten durch T. Peters,.

    Stolle GmbH & Co. KG (im Folgenden: Gebr. Stolle) und dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas (Rechtssachen C-323/10, C-324/10 und C-326/10) sowie zwischen der Doux Geflügel GmbH (im Folgenden: Doux Geflügel) und dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas (Rechtssache C-325/10) über Erstattungen für die Ausfuhr von Geflügelfleisch.

    Anhang I der Verordnung Nr. 3846/87 wurde für den in den Rechtssachen C-324/10 bis C-326/10 maßgebenden Zeitraum durch die Verordnung (EG) Nr. 2765/1999 der Kommission vom 16. Dezember 1999 (ABl. L 338, S. 1) und für den in der Rechtssache C-323/10 maßgebenden Zeitraum durch die Verordnung (EG) Nr. 2091/2005 der Kommission vom 15. Dezember 2005 zur Veröffentlichung der mit der Verordnung Nr. 3846/87 festgelegten Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen (2006) (ABl. L 343, S. 1) geändert.

    Rechtssache C-324/10.

    Die Rechtssachen C-323/10, C-324/10, C-325/10 und C-326/10 sind durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 23. September 2010 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Rechtssache C-324/10.

    Zur ersten Frage in der Rechtssache C-324/10.

    Somit ist auf die erste Frage in der Rechtssache C-324/10 zu antworten, dass der Produktcode 0207 12 90 9990 des Anhangs I der Verordnung Nr. 3846/87 in der durch die Verordnung Nr. 2765/1999 geänderten Fassung dahin auszulegen ist, dass eine "unregelmäßige Zusammensetzung" dadurch gekennzeichnet ist, dass dem Schlachtkörper insgesamt bis zu vier der dort bezeichneten Innereien - einfach oder mehrfach - beigegeben sein dürfen.

    Zur zweiten Frage in der Rechtssache C-324/10.

    Auf die zweite Frage in der Rechtssache C-324/10 ist daher zu antworten, dass die Unterposition 0207 12 10 des Anhangs I der Verordnung Nr. 3846/87 in der durch die Verordnung Nr. 2765/1999 geänderten Fassung dahin auszulegen ist, dass ein Geflügelschlachtkörper, dem eine der in dieser Unterposition bezeichneten Innereien - Hals, Herz, Leber und Muskelmagen - mehrfach beigegeben ist, von dieser Unterposition nicht erfasst wird.

  • EuGH, 23.09.2010 - C-325/10

    Doux Geflügel - Verbindung

    Auszug aus EuGH, 24.11.2011 - C-323/10
    Doux Geflügel GmbH (C-325/10).

    Stolle GmbH & Co. KG (im Folgenden: Gebr. Stolle) und dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas (Rechtssachen C-323/10, C-324/10 und C-326/10) sowie zwischen der Doux Geflügel GmbH (im Folgenden: Doux Geflügel) und dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas (Rechtssache C-325/10) über Erstattungen für die Ausfuhr von Geflügelfleisch.

    Rechtssache C-325/10.

    Die Rechtssachen C-323/10, C-324/10, C-325/10 und C-326/10 sind durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 23. September 2010 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Rechtssache C-325/10.

    Daher ist auf die Vorlagefrage in der Rechtssache C-325/10 zu antworten, dass die Unterposition 0207 12 10 des Anhangs I der Verordnung Nr. 3846/87 in der durch die Verordnung Nr. 2765/1999 geänderten Fassung dahin auszulegen ist, dass für die Einreihung zum Zweck der Ausfuhrerstattung ein Geflügelschlachtkörper, dem nach Durchlaufen des maschinellen Rupfvorgangs noch einige kleine Kielfedern, Federn, Federenden und Haarfedern anhaften, von dieser Unterposition erfasst wird, sofern diese Federreste mit dem Beschaffenheitsmerkmal eines bratfertigen Hähnchens und mit einer gesunden und handelsüblichen Qualität vereinbar sind.

  • EuGH, 07.09.2006 - C-353/04

    Nowaco Germany - Verordnungen (EWG) Nrn. 1538/91 und 3665/87 - Zollkodex der

    Auszug aus EuGH, 24.11.2011 - C-323/10
    Später erhöhte das Hauptzollamt Hamburg-Jonas den erstattungsfähigen Anteil der Ausfuhrsendungen auf 58, 89 %, weil es unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteil vom 7. September 2006, Nowaco Germany, C-353/04, Slg. 2006, I-7357) und des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 16. Januar 2007, VII R 19/03) nunmehr davon ausging, dass der bei der Probenuntersuchung beanstandete Schlachtkörper mit einem offenen Knochenbruch erstattungsfähig gewesen sei.

    Diese Fiktion einheitlicher Beschaffenheit gilt nicht nur für die aufgrund von Zollvorschriften durchgeführte Beschau, da Art. 70 eine der allgemeinen Zollbestimmungen ist, die - unbeschadet besonderer Vorschriften - für alle Ausfuhrerklärungen für Waren gelten, für die eine Erstattung gewährt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Nowaco Germany, Randnrn.

  • EuGH, 18.07.2007 - C-142/06

    Olicom - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Einreihung in die Kombinierte

    Auszug aus EuGH, 24.11.2011 - C-323/10
    Nach ständiger Rechtsprechung ist das entscheidende Kriterium für die Einreihung von Waren in die KN allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der KN-Positionen und der Anmerkungen zu Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. u. a. Urteile vom 18. Juli 2007, Olicom, C-142/06, Slg. 2007, I-6675, Randnr. 16, und vom 20. Mai 2010, Data I/O, C-370/08, Slg. 2010, I-4401, Randnr. 29).
  • EuGH, 30.01.1985 - 143/83

    Kommission / Denmark

    Auszug aus EuGH, 24.11.2011 - C-323/10
    Zu den in der 661. und 662. Sitzung des Verwaltungsausschusses für Eier und Geflügelfleisch vorgenommenen Erläuterungen geht aus der ständigen Rechtsprechung hervor, dass zur Auslegung eines Rechtsakts der Gemeinschaft weder individuelle Stellungnahmen noch eine gemeinsame Erklärung der Mitgliedstaaten herangezogen werden können, wenn ihr Inhalt wie im vorliegenden Fall im Wortlaut des Rechtsakts keinen Ausdruck gefunden und somit keine rechtliche Bedeutung hat (vgl. u. a. Urteile vom 30. Januar 1985, Kommission/Dänemark, 143/83, Slg. 1985, 427, Randnr. 13, und vom 26. Februar 1991, Antonissen, C-292/89, Slg. 1991, I-745, Randnr. 18).
  • EuGH, 26.02.1991 - C-292/89

    The Queen / Immigration Appeal Tribunal, ex parte Antonissen

    Auszug aus EuGH, 24.11.2011 - C-323/10
    Zu den in der 661. und 662. Sitzung des Verwaltungsausschusses für Eier und Geflügelfleisch vorgenommenen Erläuterungen geht aus der ständigen Rechtsprechung hervor, dass zur Auslegung eines Rechtsakts der Gemeinschaft weder individuelle Stellungnahmen noch eine gemeinsame Erklärung der Mitgliedstaaten herangezogen werden können, wenn ihr Inhalt wie im vorliegenden Fall im Wortlaut des Rechtsakts keinen Ausdruck gefunden und somit keine rechtliche Bedeutung hat (vgl. u. a. Urteile vom 30. Januar 1985, Kommission/Dänemark, 143/83, Slg. 1985, 427, Randnr. 13, und vom 26. Februar 1991, Antonissen, C-292/89, Slg. 1991, I-745, Randnr. 18).
  • EuGH, 10.12.1998 - C-290/97

    Bruner

    Auszug aus EuGH, 24.11.2011 - C-323/10
    Der Gerichtshof hat zwar in seinen Urteilen vom 3. Juni 1992, Boehringer Mannheim (C-318/90, Slg. 1992, I-3495, Randnr. 18), und vom 10. Dezember 1998, Bruner (C-290/97, Slg. 1998, I-8333, Randnr. 30), festgestellt, dass sich aufgrund der Wendung "im Allgemeinen nicht" nicht völlig ausschließen lässt, dass diese Vorschrift auf Tarifpositionen in den genannten Kapiteln angewendet werden kann; er hat jedoch darauf hingewiesen, dass der Zweck dieser Vorschrift darin besteht, die Gleichstellung zweier Erzeugnisse zu ermöglichen, die einander so stark ähneln, dass sie aus der Sicht des Verwenders - abgesehen von Unterschieden, die allein das Erscheinungsbild der Waren betreffen - im Wesentlichen identisch sind (Urteil Bruner, Randnr. 32).
  • EuGH, 07.10.2004 - C-379/02

    Imexpo Trading - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Einreihung in die

    Auszug aus EuGH, 24.11.2011 - C-323/10
    Dies gilt auch für die Erläuterungen der Kommission zur KN (vgl. u. a. Urteil vom 7. Oktober 2004, 1mexpo Trading, C-379/02, Slg. 2004, I-9273, Randnr. 16).
  • EuGH, 20.05.2010 - C-370/08

    Data I / O - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur -

    Auszug aus EuGH, 24.11.2011 - C-323/10
    Nach ständiger Rechtsprechung ist das entscheidende Kriterium für die Einreihung von Waren in die KN allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der KN-Positionen und der Anmerkungen zu Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. u. a. Urteile vom 18. Juli 2007, Olicom, C-142/06, Slg. 2007, I-6675, Randnr. 16, und vom 20. Mai 2010, Data I/O, C-370/08, Slg. 2010, I-4401, Randnr. 29).
  • EuGH, 03.06.1992 - C-318/90

    Hauptzollamt Mannheim / Boehringer

  • BFH, 16.01.2007 - VII R 19/03

    Ausfuhrerstattung nach fehlerhafter Beschau

  • EuGH, 28.04.2022 - C-415/20

    Gräfendorfer Geflügel und Tiefkühlfeinkost - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Stolle und Doux Geflügel (C-323/10 bis C-326/10, EU:C:2011:774), das Vorhandensein von einigen wenigen Federn und einer bestimmten Anzahl an Innereien bei Geflügelschlachtkörpern nicht erstattungsschädlich seien.
  • FG Hamburg, 20.08.2020 - 4 K 56/18

    Marktordnungsrecht/Abgabenordnung: Zinsen auf erstattete Sanktion und verzögert

    Nachdem das Finanzgericht Hamburg auf der Grundlage der eingeholten Vorabentscheidungsersuchen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 24.11.2011 (verbundene Rechtssachen C-323/10 bis C-326/10) entschieden hatte, dass das Vorhandensein von wenigen Federn nicht erstattungsschädlich sei (FG Hamburg, Urteile vom 18.02.2014, 4 K 18/12 bzw. 4 K 264/11) bzw. dass dem Schlachtkörper insgesamt bis zu vier der dort bezeichneten Innereien beigelegt sein dürften, half das beklagte Hauptzollamt den Einsprüchen der Klägerin in der Weise ab, dass die beantragten Ausfuhrerstattungen gewährt und die festgesetzten Sanktionen erstattet wurden.

    Vielmehr hat der EuGH auf das Vorabentscheidungsersuchen des Senats mit Urteil vom 24.11.2011 (verbundene Rechtssachen C-323/10 bis C-326/10) die Unterposition 0207 1210 bzw. 0207 1290 des Anhangs I der Verordnung Nr. 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen - eine Vorschrift des Sekundärrechts - (lediglich) ausgelegt.[1].

    Die vom EuGH in seinem Urteil vom 24.11.2011 (verbundene Rechtssachen C-323/10 bis C 326/10, Gebr.

  • FG Hamburg, 03.11.2022 - 4 K 56/18

    Marktordnungsrecht/Abgabenordnung: Zinsen auf erstattete Sanktionen und verzögert

    Nachdem das Finanzgericht Hamburg auf der Grundlage der eingeholten Vorabentscheidungsersuchen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 24.11.2011 (verbundene Rechtssachen C-323/10 bis C-326/10) entschieden hatte, dass das Vorhandensein von wenigen Federn nicht erstattungsschädlich sei (FG Hamburg, Urteile vom 18.02.2014, 4 K 18/12 bzw. 4 K 264/11) bzw. dass dem Schlachtkörper insgesamt bis zu vier der dort bezeichneten Innereien beigelegt sein dürften, half das beklagte Hauptzollamt den Einsprüchen der Klägerin in der Weise ab, dass die beantragten Ausfuhrerstattungen gewährt und die festgesetzten Sanktionen erstattet wurden.

    Im Streitfall hatte das beklagte Hauptzollamt der Klägerin zum einen Ausfuhrerstattungen unter Verstoß gegen das Unionsrecht - scil. in unzutreffender Auslegung des Produktcodes 0207 12 90 9990 bzw. der Unterposition 0207 12 10 des Anhangs der Verordnung Nr. 3846/87 (ABl. Nr. L 366/1) in der Fassung der Verordnung Nr. 2765/1999 (ABl. Nr. L 338/1), vgl. EuGH, Urteil vom 24.11.2011, C-323/10 bis C-326/10 - versagt und zum anderen eine Sanktion unter Verstoß gegen das Unionsrecht - scil. in fehlerhafter Anwendung des Art. 51 Abs. 1 der Verordnung Nr. 800/1999 (ABl. Nr. L 102/11) - auferlegt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-415/20

    Gräfendorfer Geflügel - und Tiefkühlkost - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    7 C-323/10 bis C-326/10, EU:C:2011:774.
  • BFH, 08.07.2021 - VII R 29/19

    Entnahme und Untersuchung einer Stichprobe aus einer Sendung Reis

    Damit wird sichergestellt, dass das Ergebnis der Teilbeschau keine unverhältnismäßigen Folgen hat (EuGH-Urteil Gebr. Stolle und Doux Geflügel vom 24.11.2011 - C-323/10 u.a., EU:C:2011:774, Rz 106, ZfZ 2012, 14).
  • EuGH, 27.02.2014 - C-571/12

    Greencarrier Freight Services Latvia - Vorabentscheidungsersuchen - Zollkodex der

    Stolle, C-323/10 bis C-326/10, Slg. 2011, I-12177, Rn. 100 und 101).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht