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   EuGH, 26.10.2023 - C-238/22   

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https://dejure.org/2023,29076
EuGH, 26.10.2023 - C-238/22 (https://dejure.org/2023,29076)
EuGH, Entscheidung vom 26.10.2023 - C-238/22 (https://dejure.org/2023,29076)
EuGH, Entscheidung vom 26. Oktober 2023 - C-238/22 (https://dejure.org/2023,29076)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    LATAM Airlines Group

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 2 Buchst. j - Art. 3 - Art. 4 Abs. 3 - Ausgleichsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung - Fluggast, der im Voraus über die Nichtbeförderung unterrichtet wurde - Keine ...

  • IWW

    Art. 3 Abs. 2 Fluggastrechte VO
    Fluggastrechte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 2 Buchst. j - Art. 3 - Art. 4 Abs. 3 - Ausgleichsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung - Fluggast, der im Voraus über die Nichtbeförderung unterrichtet wurde - Keine ...

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Verkehr - Vorweggenommene Beförderungsverweigerung: Fluggäste haben selbst dann einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn sie sich nicht zur Abfertigung eingefunden haben und mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Beförderungsverweigerung ...

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Anspruch auf eine Ausgleichszahlung bei vorweggenommener Beförderungsverweigerung

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Vorweggenommene Beförderungsverweigerung: Zur Auslegung der Fluggastrechtverordnung

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Zur Ausgleichszahlung bei einseitiger Flugumbuchung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    EuGH zur vorweggenommenen Beförderungsverweigerung - Anspruch auf eine Ausgleichszahlung - Ausgleichsanspruchs wegen Nichtbeförderung nach Fluggastrechteverordnung

Sonstiges (3)

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 3567
  • EuZW 2024, 91
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 04.10.2012 - C-22/11

    Ein Luftfahrtunternehmen muss Fluggästen Ausgleichsleistungen erbringen, wenn sie

    Auszug aus EuGH, 26.10.2023 - C-238/22
    Daher beschränkte sich die Verordnung Nr. 295/91 gemäß ihrem Art. 1 auf die Einführung "eine[r] gemeinsame[n] Mindestregelung für den Fall ..., dass Fluggäste auf einem überbuchten Linienflug ... nicht befördert werden" (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 2012, Finnair, C-22/11, EU:C:2012:604, Rn. 20, sowie vom 4. Oktober 2012, Rodríguez Cachafeiro und Martínez-Reboredo Varela-Villamor, C-321/11, EU:C:2012:609, Rn. 22).

    Damit hat der Unionsgesetzgeber den Anwendungsbereich des Begriffs "Nichtbeförderung" erweitert, um sämtliche Fälle zu erfassen, in denen ein Luftfahrtunternehmen einem Fluggast die Beförderung verweigert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 2012, Finnair, C-22/11, EU:C:2012:604, Rn. 19, 21 und 22, sowie vom 4. Oktober 2012, Rodríguez Cachafeiro und Martínez-Reboredo Varela-Villamor, C-321/11, EU:C:2012:609, Rn. 21, 23 und 24).

    Überdies wären dann Fluggäste, die sich - wie im Fall der Überbuchung aus wirtschaftlichen Gründen - in einer Situation befinden, für die sie nicht verantwortlich sind, völlig schutzlos gestellt, wenn ihnen die Möglichkeit genommen würde, sich auf Art. 4 der Verordnung zu berufen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2012, Finnair, C-22/11, EU:C:2012:604, Rn. 23 und 24).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs rechtfertigt das Ziel der Verordnung Nr. 261/2004, das nach ihrem ersten Erwägungsgrund darin besteht, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen, eine weite Auslegung der ihnen zuerkannten Rechte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2012, Finnair, C-22/11, EU:C:2012:604, Rn. 23).

    Dagegen ist eine Ausnahme von den Bestimmungen, die Fluggästen Rechte gewähren, eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C-549/07, EU:C:2008:771, Rn. 17, und vom 4. Oktober 2012, Finnair, C-22/11, EU:C:2012:604, Rn. 38).

    Überdies sieht Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 nicht vor, dass ein ausführendes Luftfahrtunternehmen dadurch von seiner Verpflichtung befreit werden kann, Fluggästen, die gegen ihren Willen nicht befördert werden, eine Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 dieser Verordnung zu leisten, dass es die Fluggäste mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit darüber unterrichtet, dass ihnen die Beförderung verweigert werde (vgl. entsprechend Urteile vom 10. Januar 2006, 1ATA und ELFAA, C-344/04, EU:C:2006:10, Rn. 37, sowie vom 4. Oktober 2012, Finnair, C-22/11, EU:C:2012:604, Rn. 36).

  • EuGH, 19.11.2009 - C-402/07

    Sturgeon - Den Fluggästen verspäteter Flüge kann ein Ausgleichsanspruch zustehen

    Auszug aus EuGH, 26.10.2023 - C-238/22
    Den Erwägungsgründen 1 bis 4 der Verordnung Nr. 261/2004 und insbesondere ihrem zweiten Erwägungsgrund ist nämlich zu entnehmen, dass diese Verordnung darauf abzielt, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste unabhängig davon sicherzustellen, ob sie von einer Nichtbeförderung oder einer Annullierung oder Verspätung eines Fluges betroffen sind, da sie alle von vergleichbaren Ärgernissen und großen Unannehmlichkeiten in Verbindung mit dem Luftverkehr betroffen sind (Urteile vom 19. November 2009, Sturgeon u. a., C-402/07 und C-432/07, EU:C:2009:716, Rn. 44, und vom 29. Juli 2019, Rusu, C-354/18, EU:C:2019:637, Rn. 26).

    Daher sind die Vorschriften, mit denen den Fluggästen Ansprüche eingeräumt werden, einschließlich derjenigen, die einen Ausgleichsanspruch vorsehen, weit auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. November 2009, Sturgeon u. a., C-402/07 und C-432/07, EU:C:2009:716, Rn. 45).

  • EuGH, 04.10.2012 - C-321/11

    Den Fluggästen aufeinander folgender Flüge sind Ausgleichsleistungen wegen

    Auszug aus EuGH, 26.10.2023 - C-238/22
    Daher beschränkte sich die Verordnung Nr. 295/91 gemäß ihrem Art. 1 auf die Einführung "eine[r] gemeinsame[n] Mindestregelung für den Fall ..., dass Fluggäste auf einem überbuchten Linienflug ... nicht befördert werden" (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 2012, Finnair, C-22/11, EU:C:2012:604, Rn. 20, sowie vom 4. Oktober 2012, Rodríguez Cachafeiro und Martínez-Reboredo Varela-Villamor, C-321/11, EU:C:2012:609, Rn. 22).

    Damit hat der Unionsgesetzgeber den Anwendungsbereich des Begriffs "Nichtbeförderung" erweitert, um sämtliche Fälle zu erfassen, in denen ein Luftfahrtunternehmen einem Fluggast die Beförderung verweigert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 2012, Finnair, C-22/11, EU:C:2012:604, Rn. 19, 21 und 22, sowie vom 4. Oktober 2012, Rodríguez Cachafeiro und Martínez-Reboredo Varela-Villamor, C-321/11, EU:C:2012:609, Rn. 21, 23 und 24).

  • EuGH, 22.12.2008 - C-549/07

    EIN LUFTFAHRTUNTERNEHMEN DARF ES IN ALLER REGEL NICHT ABLEHNEN, FLUGGÄSTEN NACH

    Auszug aus EuGH, 26.10.2023 - C-238/22
    Dagegen ist eine Ausnahme von den Bestimmungen, die Fluggästen Rechte gewähren, eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C-549/07, EU:C:2008:771, Rn. 17, und vom 4. Oktober 2012, Finnair, C-22/11, EU:C:2012:604, Rn. 38).
  • EuGH, 10.01.2006 - C-344/04

    DIE VERORDNUNG ÜBER AUSGLEICHS- UND UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN FÜR FLUGGÄSTE IST

    Auszug aus EuGH, 26.10.2023 - C-238/22
    Überdies sieht Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 nicht vor, dass ein ausführendes Luftfahrtunternehmen dadurch von seiner Verpflichtung befreit werden kann, Fluggästen, die gegen ihren Willen nicht befördert werden, eine Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 dieser Verordnung zu leisten, dass es die Fluggäste mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit darüber unterrichtet, dass ihnen die Beförderung verweigert werde (vgl. entsprechend Urteile vom 10. Januar 2006, 1ATA und ELFAA, C-344/04, EU:C:2006:10, Rn. 37, sowie vom 4. Oktober 2012, Finnair, C-22/11, EU:C:2012:604, Rn. 36).
  • EuGH, 18.01.1984 - 327/82

    Ekro

    Auszug aus EuGH, 26.10.2023 - C-238/22
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangen sowohl die einheitliche Anwendung des Unionsrechts als auch der Gleichheitssatz, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Bestimmung, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union autonom und einheitlich auszulegen sind, wobei diese Auslegung unter Berücksichtigung nicht nur des Wortlauts der Bestimmung, sondern auch ihres Regelungszusammenhangs und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Zwecks zu erfolgen hat (Urteile vom 18. Januar 1984, Ekro, 327/82, EU:C:1984:11, Rn. 11, und vom 25. Juni 2020, Ministerio Fiscal [Behörde, bei der ein Antrag auf internationalen Schutz wahrscheinlich gestellt wird], C-36/20 PPU, EU:C:2020:495, Rn. 53).
  • EuGH, 29.07.2019 - C-354/18

    Rusu

    Auszug aus EuGH, 26.10.2023 - C-238/22
    Den Erwägungsgründen 1 bis 4 der Verordnung Nr. 261/2004 und insbesondere ihrem zweiten Erwägungsgrund ist nämlich zu entnehmen, dass diese Verordnung darauf abzielt, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste unabhängig davon sicherzustellen, ob sie von einer Nichtbeförderung oder einer Annullierung oder Verspätung eines Fluges betroffen sind, da sie alle von vergleichbaren Ärgernissen und großen Unannehmlichkeiten in Verbindung mit dem Luftverkehr betroffen sind (Urteile vom 19. November 2009, Sturgeon u. a., C-402/07 und C-432/07, EU:C:2009:716, Rn. 44, und vom 29. Juli 2019, Rusu, C-354/18, EU:C:2019:637, Rn. 26).
  • EuGH, 25.06.2020 - C-36/20

    Gerichtliche Behörden, die über die Inhaftnahme eines illegal aufhältigen

    Auszug aus EuGH, 26.10.2023 - C-238/22
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangen sowohl die einheitliche Anwendung des Unionsrechts als auch der Gleichheitssatz, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Bestimmung, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union autonom und einheitlich auszulegen sind, wobei diese Auslegung unter Berücksichtigung nicht nur des Wortlauts der Bestimmung, sondern auch ihres Regelungszusammenhangs und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Zwecks zu erfolgen hat (Urteile vom 18. Januar 1984, Ekro, 327/82, EU:C:1984:11, Rn. 11, und vom 25. Juni 2020, Ministerio Fiscal [Behörde, bei der ein Antrag auf internationalen Schutz wahrscheinlich gestellt wird], C-36/20 PPU, EU:C:2020:495, Rn. 53).
  • EuGH, 14.07.2022 - C-116/21

    Kommission/ VW

    Auszug aus EuGH, 26.10.2023 - C-238/22
    Wie von der Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt, kann dieser Grundsatz, nach dem vergleichbare Situationen nicht unterschiedlich und unterschiedliche Situationen nicht gleichbehandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (Urteil vom 14. Juli 2022, Kommission/VW u. a., C-116/21 P bis C-118/21 P, C-138/21 P und C-139/21 P, EU:C:2022:557, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung), im vorliegenden Fall keine Anwendung finden, da - wie sich aus den Rn. 45 und 46 des vorliegenden Urteils ergibt - die Situationen, die zu Nichtbeförderungen oder zu Flugannullierungen führen, insoweit nicht vergleichbar sind, als sie vom Unionsgesetzgeber in den Art. 4 und 5 der Verordnung Nr. 261/2004 gesondert geregelt und für sie zum Teil unterschiedliche rechtliche Vorschriften vorgesehen worden sind, etwa eine Ausnahme vom Anspruch auf Ausgleichsleistungen in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. i, nicht aber in Art. 4 Abs. 3 dieser Verordnung.
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