Rechtsprechung
EuGH, 27.04.2023 - C-352/21 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
A1 und A2 (Assurance d'un bateau de plaisance)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Vorschriften über die Zuständigkeit in Versicherungssachen - Art. 15 Nr. 5 - Möglichkeit, von diesen Zuständigkeitsvorschriften im Wege der Vereinbarung ...
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Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Vorschriften über die Zuständigkeit in Versicherungssachen - Art. 15 Nr. 5 - Möglichkeit, von diesen Zuständigkeitsvorschriften im Wege der Vereinbarung ...
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
A1 und A2
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
A1 und A2
- EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- EuGH, 27.02.2020 - C-803/18
BALTA
Auszug aus EuGH, 27.04.2023 - C-352/21
Daher ist für die Frage, ob bei einem Schiffskaskoversicherungsvertrag über ein Sportboot, das nicht zu gewerblichen Zwecken verwendet wird, von den in der Verordnung Nr. 1215/2012 vorgesehenen Vorschriften über die Zuständigkeit für Versicherungssachen abgewichen werden kann, auf den Wortlaut von Art. 15 Nr. 5 bzw. Art. 16 Nr. 5 der Verordnung und der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2009/138, auf die Art. 16 Nr. 5 der Verordnung verweist, sowie auf die Systematik dieser Vorschriften, ihre Entstehungsgeschichte und die ihnen zugrunde liegenden Ziele abzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2020, Balta, C-803/18, EU:C:2020:123, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).Zwar können die Parteien eines Versicherungsvertrags über "Großrisiken" nach Art. 15 Nr. 5 in Verbindung mit Art. 16 Nr. 5 der Verordnung Nr. 1215/2012 durch den Abschluss von Vereinbarungen von den Zuständigkeitsvorschriften dieses Abschnitts 3 abweichen, doch ist diese Möglichkeit geschaffen worden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich bei den Parteien eines solchen Versicherungsvertrags um gleichwertige Partner handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2020, Balta, C-803/18, EU:C:2020:123, Rn. 39).
Denn ein besonderer Schutz ist insbesondere in den Beziehungen zwischen gewerblich im Versicherungssektor Tätigen, von denen keiner als der gegenüber den anderen Schwächere angesehen werden kann, nicht gerechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2020, Balta, C-803/18, EU:C:2020:123, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Wie der Gerichtshof nämlich bereits entschieden hat, würde eine einzelfallbezogene Beurteilung die Gefahr von Rechtsunsicherheit mit sich bringen und dem im 15. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1215/2012 angeführten Ziel einer hohen Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsvorschriften zuwiderlaufen (Urteil vom 27. Februar 2020, Balta, C-803/18, EU:C:2020:123, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 25.06.2020 - C-24/19
Ein Erlass und ein Rundschreiben, die die allgemeinen Voraussetzungen für die …
Auszug aus EuGH, 27.04.2023 - C-352/21
Die Entstehungsgeschichte einer Bestimmung des Unionsrechts kann ebenfalls relevante Anhaltspunkte für ihre Auslegung liefern (Urteil vom 25. Juni 2020, A u. a. [Windkraftanlagen in Aalter und Nevele], C-24/19, EU:C:2020:503, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 12.05.2005 - C-112/03
Société financière und industrielle du Peloux - Brüsseler Übereinkommen - …
Auszug aus EuGH, 27.04.2023 - C-352/21
Denn zum einen sind Abweichungen von den Zuständigkeitsregeln in Versicherungssachen wie die nach Art. 15 Nr. 5 der Verordnung Nr. 1215/2012 zulässige eng auszulegen (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Mai 2005, Société financière et industrielle du Peloux, C-112/03, EU:C:2005:280, Rn. 31). - EuGH, 30.06.2022 - C-652/20
Allianz Elementar Versicherung
Auszug aus EuGH, 27.04.2023 - C-352/21
So soll durch die in diesem Abschnitt 3 enthaltenen Vorschriften gewährleistet werden, dass die schwächere Partei, die die stärkere verklagen möchte, dies vor dem Gericht eines für sie leicht erreichbaren Mitgliedstaats tun kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Juni 2022, Allianz Elementar Versicherung, C-652/20, EU:C:2022:514, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 09.12.2021 - C-708/20
BT (Mise en cause de la personne assurée)
Auszug aus EuGH, 27.04.2023 - C-352/21
Schließlich ist zu den mit der Verordnung Nr. 1215/2012 verfolgten Zielen festzustellen, dass aus dem 18. Erwägungsgrund der Verordnung hervorgeht, dass Klagen in Versicherungssachen durch ein gewisses Ungleichgewicht zwischen den Parteien gekennzeichnet sind, das durch die Bestimmungen von Kapitel II Abschnitt 3 dieser Verordnung ausgeglichen werden soll, indem sie Zuständigkeitsvorschriften vorsehen, die für die schwächere Partei günstiger sind als die allgemeinen Regeln (Urteil vom 9. Dezember 2021, BT [Inanspruchnahme der versicherten Person], C-708/20, EU:C:2021:986, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- Generalanwalt beim EuGH, 12.10.2023 - C-566/22
Inkreal - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …
55 Vgl. zu dieser Koordinierung Urteil vom 27. April 2023, A1 und A2 (Versicherung eines Sportboots) (C-352/21, EU:C:2023:344, Rn. 46).