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   EuGH, 28.03.1996 - C-99/94   

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https://dejure.org/1996,4053
EuGH, 28.03.1996 - C-99/94 (https://dejure.org/1996,4053)
EuGH, Entscheidung vom 28.03.1996 - C-99/94 (https://dejure.org/1996,4053)
EuGH, Entscheidung vom 28. März 1996 - C-99/94 (https://dejure.org/1996,4053)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Antidumpingzölle auf Einfuhren von Elektromotoren.

  • EU-Kommission PDF

    Robert Birkenbeul GmbH & Co. KG gegen Hauptzollamt Koblenz.

    Verordnung Nr. 864/87 des Rates; Verordnung Nr. 3019/86 der Kommission
    Gemeinsame Handelspolitik; Schutz gegen Dumpingpraktiken; Auslegung der Gemeinschaftsregelung; Verordnungen zur Einführung eines variablen Antidumpingzolls auf die Einfuhr bestimmter standardisierter Mehrphasen-Wechselstrommotoren; Sachlicher Anwendungsbereich; ...

  • EU-Kommission

    Birkenbeul / Hauptzollamt Koblenz

  • Wolters Kluwer

    Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von standardisierten Mehrphasen-Wechselstrommotoren mit einer Leistung von mehr als 0,75 bis 75 kW mit Ursprung in Bulgarien, Ungarn, Polen, der Deutschen Demokratischen Republik, Rumänien, der Tschechoslowakei ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Antidumpingzölle: Elektromotoren

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 177; ; Verordnung (EWG) Nr. 864/87 vom 23.03.1987 Art. 1 Abs. 5; ; Verordnung (EWG) Nr. 864/87 vom 23.03.1987 Art. 1 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen Dumpingpraktiken - Auslegung der Gemeinschaftsregelung - Verordnungen zur Einführung eines variablen Antidumpingzolls auf die Einfuhr bestimmter standardisierter Mehrphasen-Wechselstrommotoren - Sachlicher Anwendungsbereich - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1996, 447
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 01.04.1993 - C-136/91

    Findling Wälzlager / Hauptzollamt Karlsruhe

    Auszug aus EuGH, 28.03.1996 - C-99/94
    12 Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung verfolgt werden, zu der sie gehört (vgl. u. a. Urteil vom 1. April 1993 in der Rechtssache C-136/91, Findling Wälzlager, Slg. 1993, I-1793, Randnr. 11).
  • EuGH, 16.01.1987 - 304/86

    Enital / Rat und Kommission

    Auszug aus EuGH, 28.03.1996 - C-99/94
    14 Ferner betrifft, wie der Präsident des Gerichtshofes bereits festgestellt hat (vgl. Beschluß vom 16. Januar 1987 in der Rechtssache 304/86 R, Enital/Rat und Kommission, Slg. 1987, 267, Randnr. 15), die in diesen Verordnungen enthaltene Bezugnahme auf die Tarifstelle ex 85.01 B I b des Zolltarifs nicht die in der Tarifstelle 85.01 C aufgeführten Teile.
  • EuGH, 11.07.1990 - 305/86

    Neotype Techmashexport / Kommission und Rat

    Auszug aus EuGH, 28.03.1996 - C-99/94
    Der Gerichtshof hat im übrigen entschieden, daß die Gemeinschaftsbehörden mit einem solchen Vorgehen die Grenzen ihres Ermessens schon deswegen nicht überschritten hatten, weil ein variabler Zoll im allgemeinen für die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer günstiger ist als ein Wertzoll, da er es ermöglicht, die Erhebung von Antidumpingzöllen ganz zu vermeiden, sofern die Einfuhren zu Preisen erfolgen, die über dem festgesetzten Mindestpreis liegen (Urteil vom 11. Juli 1990 in den Rechtssachen C-305/86 und C-160/87, Neotype Techmashexport/Kommission und Rat, Slg. 1990, I-2945, Randnr. 60).
  • EuGH, 11.07.1990 - 160/87
    Auszug aus EuGH, 28.03.1996 - C-99/94
    Der Gerichtshof hat im übrigen entschieden, daß die Gemeinschaftsbehörden mit einem solchen Vorgehen die Grenzen ihres Ermessens schon deswegen nicht überschritten hatten, weil ein variabler Zoll im allgemeinen für die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer günstiger ist als ein Wertzoll, da er es ermöglicht, die Erhebung von Antidumpingzöllen ganz zu vermeiden, sofern die Einfuhren zu Preisen erfolgen, die über dem festgesetzten Mindestpreis liegen (Urteil vom 11. Juli 1990 in den Rechtssachen C-305/86 und C-160/87, Neotype Techmashexport/Kommission und Rat, Slg. 1990, I-2945, Randnr. 60).
  • EuGH, 24.06.1993 - C-90/92

    Dr. Tretter / Hauptzollamt Stuttgart-Ost

    Auszug aus EuGH, 28.03.1996 - C-99/94
    Denn wie der Gerichtshof im Hinblick auf eine andere Verordnung zur Einführung eines Antidumpingzolls festgestellt hat (vgl. Urteil vom 24. Juni 1993 in der Rechtssache C-90/92, Dr. Tretter, Slg. 1993, I-3569, Randnr. 13), lässt sich schon aus dem Wortlaut von Artikel 2 Absatz 1 der vorläufigen und Artikel 1 Absatz 1 der endgültigen Verordnung und insbesondere aus der Wendung "der Tarifstelle ex 85.01 B I b) des Gemeinsamen Zolltarifs" folgern, daß die etwaige Einreihung eines Erzeugnisses in diese Tarifnummer nicht ohne weiteres dazu führt, daß das Erzeugnis dem Antidumpingzoll nach diesen Vorschriften unterliegt.
  • EuGH, 18.04.2013 - C-595/11

    Steinel Vertrieb - Handelspolitik - Verordnung (EG) Nr. 1470/2001 - Verordnung

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich schon der Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 der CFL-i-Verordnungen und insbesondere aus der Wendung "die unter KN-Code ex 8539 31 90 eingereiht werden" darauf schließen lässt, dass die etwaige Einreihung eines Erzeugnisses in diese Tarifposition nicht ohne Weiteres dazu führt, dass das Erzeugnis dem Antidumpingzoll nach dieser Bestimmung unterliegt (vgl. entsprechend Urteile vom 24. Juni 1993, Dr. Tretter, C-90/92, Slg. 1993, I-3569, Randnr. 13, und vom 28. März 1996, Birkenbeul, C-99/94, Slg. 1996, I-1791, Randnr. 15).

    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung verfolgt werden, zu der sie gehört (vgl. Urteil Birkenbeul, Randnr. 12).

  • FG Hamburg, 19.06.2012 - 4 K 88/09

    Zollrecht - Einfuhrabgaben - Zolltarif: Antidumping- und Ausgleichszoll für die

    Durch die Anführung der zehnstelligen TARIC-Codes wird mit der neunten und zehnten Stelle also nicht nur der gemeinschaftlich vorgesehene Antidumping- bzw. Ausgleichszoll verschlüsselt dargestellt, sondern es wird darüber hinaus auch eine Warenbeschreibung vorgenommen (vgl. Lux, in: Dorsch, Zollrecht, Stand: 134. Aktualisierung 2/2012, Band, 4, Art. 14 AntidumpingVO Rn. 35 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 24.06.1993, Rs. C-90/92, und Urteil vom 28.03.1996, Rs. C-99/94; FG München, Urteil vom 25.06.2009, Az. 14 K 2353/06, in: juris).

    Wie eingangs ausgeführt, ist bei einer Ware, für die ein Antidumping- bzw. Ausgleichszoll festgelegt und die als KN ex-Position gekennzeichnet ist, die gegenüber dem betreffenden KN-Code geringere Tragweite der betroffenen Unterposition durch Auslegung zu ermitteln; dabei kann auch berücksichtigt werden, welche Waren Gegenstand der Antidumping- bzw. Antisubventionsuntersuchung gewesen sind oder auf welche Weise eine sinnwidrige Anwendung des Antidumping- bzw. Ausgleichszolls vermieden werden kann (Lux, in: Dorsch, a. a. O., Art. 14 AntidumpingVO Rn. 35 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 24.06.1993, Rs. C-90/92 und Urteil vom 28.03.1996, Rs. C-99/94; FG München, Urteil vom 25.06.2009, Az.: 14 K 2353/06, in: juris).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2007 - C-263/06

    Carboni e derivati - Hämatit-Roheisen russischen Ursprungs - Antidumpingzoll -

    20 - Vgl. insoweit Urteile vom 28. März 1996, Robert Birkenbeul (C-99/94, Slg. 1996, I-1791, Randnr. 17), sowie vom 11. Juli 1990, Neotype Techmashexport/Kommission und Rat (C-305/86 und C-160/87, Slg. 1990, I-2945, Randnr. 60).
  • FG Hamburg, 14.04.2022 - 4 K 116/17

    Einfuhrabgaben, Antidumpingzoll: Kein Antidumpingzoll auf bestimmte

    Zu beurteilen sind ferner die Austauschbarkeit und der Wettbewerb zwischen diesen Waren (vgl. EuGH, Urteile vom 18. April 2013, C-595/11, Steinel Vertrieb, Rn. 31, 38, 43f.; vom 28. März 1996, C-99/94, Birkenbeul, Rn. 12, jeweils in juris; FG Hamburg, Urteil vom 8. April 2021, 4 K 135/18, juris, Rn. 12).
  • FG München, 19.09.2019 - 14 K 2894/17

    Keine Zollaussetzung für Einfuhr von Fahrradgabeln aus Taiwan

    Für eine enge Auslegung der Zollaussetzung spricht auch, dass die Ware, für die die Zollaussetzung (hier in der Anlage I als "ex X..... mit TARIC .., .., .., Vorderradgabeln, aus Aluminium, zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrädern") gelten soll, sehr detailliert beschrieben und mit der Verweisung "ex" die Begünstigung für eine bestimmte Ware ausspricht, die in der Spalte 2 "Warenbezeichnung" der jeweiligen Zollaussetzung aufgeführt ist (vgl. EuGH-Urteil vom 28. März 1996 C-99/94, Slg 1996, I-1791).
  • FG München, 25.06.2009 - 14 K 2353/06

    Erhebung von Zoll, Ausgleichszoll und Antidumpingzoll für PET-Folien aus Indien -

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) sind bei der Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung verfolgt werden, zu der sie gehört (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 28. März 1996 Rs. C-99/94, Slg. 1996, I-1791).
  • EuG, 25.09.1997 - T-150/95

    UK Steel Association / Kommission

    In Anbetracht des Kontexts und des Zieles, das mit dem Fünften Stahlbeihilfenkodex verfolgt wird, zu dem Artikel 3 Absatz 1 gehört (vgl. Urteil des Gerichtshofes 28. März 1996 in der Rechtssache C-99/94, Birkenbeul, Slg. 1996, I-1791, Randnr. 12), ist diese Vorschrift folglich unter genauester Beachtung ihres Wortlauts auszulegen.
  • FG Hamburg, 08.04.2021 - 4 K 247/16

    Endgültiger Antidumping- und Ausgleichszoll auf Solarglas

    Der Europäische Gerichtshof hat zudem wiederholt betont, dass bei der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und ihre Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung verfolgt werden, zu der sie gehören (vgl. EuGH, Urteil vom 18.04.2013, C-595/11 - Steinel Vertrieb -, Rz. 31; Urteil vom 28.03.1996, C-99/94 - Birkenbeul -, Rz. 12).
  • FG München, 19.09.2019 - 14 K 1843/16

    Zollaussetzung von eingeführten Vorderradgabeln

    Für eine enge Auslegung spricht auch, dass die Ware, für die die Zollaussetzung (hier in der Anlage I als "ex 8714 9130 mit TARIC 23, 33, 70, Vorderradgabeln, aus Aluminium, zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrädern" bezeichnet) gelten soll, sehr detailliert beschrieben ist und mit der Verweisung "ex" die Begünstigung für eine bestimmte Ware ausspricht, die in der Spalte 2 "Warenbezeichnung" der jeweiligen Zollaussetzung aufgeführt ist (vgl. EuGH-Urteil vom 28. März 1996 C-99/94, Slg 1996, I-1791).
  • FG Hamburg, 08.04.2021 - 4 K 135/18

    Inhaltsgleich mit Urteil des FG Hamburg vom 08.04.2021 - 4 K 247/16 - Endgültiger

    Der Europäische Gerichtshof hat zudem wiederholt betont, dass bei der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und ihre Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung verfolgt werden, zu der sie gehören (vgl. EuGH, Urteil vom 18.04.2013, C-595/11 - Steinel Vertrieb -, Rz. 31; Urteil vom 28.03.1996, C-99/94 - Birkenbeul -, Rz. 12).
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