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   EuGH, 31.05.2017 - C-228/16 P   

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EuGH, 31.05.2017 - C-228/16 P (https://dejure.org/2017,17131)
EuGH, Entscheidung vom 31.05.2017 - C-228/16 P (https://dejure.org/2017,17131)
EuGH, Entscheidung vom 31. Mai 2017 - C-228/16 P (https://dejure.org/2017,17131)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    DEI / Kommission

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Einstellungsentscheidung - Weigerung der Europäischen Kommission, die Prüfung der Beschwerde der Klägerin fortzuführen - Keine Beihilfe am Ende der Vorprüfungsphase - Rein bestätigende Entscheidung - Voraussetzungen der ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    DEI / Kommission

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Einstellungsentscheidung - Weigerung der Europäischen Kommission, die Prüfung der Beschwerde der Klägerin fortzuführen - Keine Beihilfe am Ende der Vorprüfungsphase - Rein bestätigende Entscheidung - Voraussetzungen der ...

Sonstiges (2)

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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 16.12.2010 - C-362/09

    Athinaïki Techniki / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuGH, 31.05.2017 - C-228/16
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs hat die Kommission, sobald zusätzliche Ausführungen von den Betroffenen vorgelegt worden sind oder die angemessene Frist abgelaufen ist, die Vorprüfungsphase nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 mit dem Erlass einer Entscheidung nach Art. 4 Abs. 2, 3 oder 4 dieser Verordnung abzuschließen, also mit einer Entscheidung, durch die festgestellt wird, dass keine Beihilfe vorliegt, dass keine Einwände erhoben werden oder dass das förmliche Prüfverfahren eröffnet wird (Urteil vom 16. Dezember 2010, Athinaïki Techniki/Kommission, C-362/09 P, EU:C:2010:783, Rn. 63).

    Diese Entscheidung ist daher eine anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 263 AEUV (vgl. Urteil vom 16. Dezember 2010, Athinaïki Techniki/Kommission, C-362/09 P, EU:C:2010:783, Rn. 66).

    Der Gerichtshof hat zwar entschieden, dass die Kommission eine Entscheidung über die Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen einer rechtswidrigen Beihilfe zurücknehmen kann, um die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung zu beheben (Urteil vom 16. Dezember 2010, Athinaïki Techniki/Kommission, C-362/09 P, EU:C:2010:783, Rn. 70), der Erlass einer rein bestätigenden Entscheidung aber nicht als eine solche Rücknahme angesehen werden könne.

    Dieses Organ brauchte das aufgrund der Beschwerde eines Beteiligten eingeleitete Verfahren lediglich einzustellen, dann nach Klageerhebung dieses Beteiligten die Vorprüfungsphase wieder aufzunehmen und diese Maßnahmen so oft zu wiederholen, wie es nötig wäre, um einer gerichtlichen Nachprüfung ihres Verhaltens zu entgehen (vgl. Urteil vom 16. Dezember 2010, Athinaïki Techniki/Kommission, C-362/09 P, EU:C:2010:783, Rn. 68).

    Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Kommission eine Entscheidung über die Einstellung des Beschwerdeverfahrens ersetzen würde, um die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung unter Hinweis auf die Art der Rechtswidrigkeit, mit der diese Entscheidung behaftet war, zu beheben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2010, Athinaïki Techniki/Kommission, C-362/09 P, EU:C:2010:783, Rn. 70).

  • EuG, 22.09.2021 - T-639/14

    Das Gericht erklärt die Beschlüsse der Kommission für nichtig, mit denen diese

    Auszug aus EuGH, 31.05.2017 - C-228/16
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Dimosia Epicheirisi Ilektrismou AE (DEI) die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 9. Februar 2016, DEI/Kommission (T-639/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:77, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem dieses entschied, dass ihre Klage auf Nichtigerklärung der in dem Schreiben COMP/E3/ΟÎ/AB/ark *2014/61460 vom 12. Juni 2014 enthaltenen Entscheidung der Kommission, mit der ihre Beschwerden hinsichtlich staatlicher Beihilfen abgewiesen wurden (im Folgenden: Entscheidung vom 12. Juni 2014), in der Hauptsache erledigt sei.

    Es hat daher das Argument zurückgewiesen, dass der Beschluss rechtswidrig sei, weswegen die Klage in der Rechtssache T-639/14 ihren Gegenstand behalten habe.

    Daher habe das Gericht zu Unrecht festgestellt, dass die Entscheidung vom 12. Juni 2014 "nicht mehr zum Regulierungsrahmen der Union gehör[e]" und daher die Rechtssache T-639/14 gegenstandslos geworden sei.

    Das Gericht habe allerdings zu Recht davon abgesehen, die Rechtmäßigkeit der Ersetzung der Entscheidung vom 12. Juni 2014 durch den Beschluss vom 25. März 2015 zu prüfen, da Letzterer in der Rechtssache T-639/14 gar nicht in Rede stehe.

    Der Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 9. Februar 2016, DEI/Kommission (T - 639/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:77), wird aufgehoben.

  • EuG, 09.02.2016 - T-639/14

    DEI / Kommission

    Auszug aus EuGH, 31.05.2017 - C-228/16
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Dimosia Epicheirisi Ilektrismou AE (DEI) die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 9. Februar 2016, DEI/Kommission (T-639/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:77, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem dieses entschied, dass ihre Klage auf Nichtigerklärung der in dem Schreiben COMP/E3/ΟÎ/AB/ark *2014/61460 vom 12. Juni 2014 enthaltenen Entscheidung der Kommission, mit der ihre Beschwerden hinsichtlich staatlicher Beihilfen abgewiesen wurden (im Folgenden: Entscheidung vom 12. Juni 2014), in der Hauptsache erledigt sei.

    Der Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 9. Februar 2016, DEI/Kommission (T - 639/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:77), wird aufgehoben.

  • EuGH, 03.04.2014 - C-224/12

    Der Gerichtshof bestätigt die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung der

    Auszug aus EuGH, 31.05.2017 - C-228/16
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein Rechtsakt lediglich einen vorhergehenden Rechtsakt bestätigt, wenn er ihm gegenüber nichts Neues enthält (Urteil vom 3. April 2014, Kommission/Niederlande und ING Groep, C-224/12 P, EU:C:2014:213,Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.12.2007 - C-135/06

    Weißenfels / Parlament - Rechtsmittel - Dienstbezüge - Zulage für

    Auszug aus EuGH, 31.05.2017 - C-228/16
    Andernfalls hat der Betroffene das Recht, gegen die bestätigte Entscheidung, gegen die bestätigende Entscheidung oder gegen beide vorzugehen (Urteil vom 18. Dezember 2007, Weißenfels/Parlament, C-135/06 P, EU:C:2007:812, Rn. 54).
  • EuGH, 28.05.1980 - 33/79

    Kuhner / Kommission

    Auszug aus EuGH, 31.05.2017 - C-228/16
    Hingegen ist eine vorhergehende ablehnende Entscheidung, mit der der Beschwerde des Betroffenen ganz oder teilweise stattgegeben wird, keine bestätigende Entscheidung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Mai 1980, Kuhner/Kommission, 33/79 und 75/79, EU:C:1980:139, Rn. 9).
  • EuG, 22.09.2021 - T-639/14

    Das Gericht erklärt die Beschlüsse der Kommission für nichtig, mit denen diese

    Mit Urteil vom 31. Mai 2017, DEI/Kommission (C-228/16 P, EU:C:2017:409, Rn. 44 und 46), hat der Gerichtshof den Beschluss vom 9. Februar 2016, DEI/Kommission (T-639/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:77), aufgehoben, die Sache an das Gericht zurückverwiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.

    Nach ständiger Rechtsprechung hat nämlich die Kommission, sobald zusätzliche Ausführungen von den Betroffenen vorgelegt worden sind oder die angemessene Frist abgelaufen ist, gemäß Art. 15 Abs. 1 der Verordnung 2015/1589 die Vorprüfungsphase mit dem Erlass eines Beschlusses nach Art. 4 Abs. 2, 3 oder 4 dieser Verordnung abzuschließen, also mit einem Beschluss, durch den festgestellt wird, dass keine Beihilfe vorliegt, dass keine Einwände erhoben werden oder dass das förmliche Prüfverfahren eröffnet wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2008, Athinaïki Techniki/Kommission, C-521/06 P, EU:C:2008:422, Rn. 37 bis 40, vom 16. Dezember 2010, Athinaïki Techniki/Kommission, C-362/09 P, EU:C:2010:783, Rn. 63, und vom 31. Mai 2017, DEI/Kommission, C-228/16 P, EU:C:2017:409, Rn. 29).

    Diese Entscheidung sei daher eine anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 263 AEUV (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Mai 2017, DEI/Kommission, C-228/16 P, EU:C:2017:409, Rn. 30 und 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Einklang mit dem in Art. 1 Buchst. h der Verordnung 2015/1589 enthaltenen Begriff "Beteiligter" ist der Gerichtshof in seinem Urteil vom 31. Mai 2017, DEI/Kommission (C-228/16 P, EU:C:2017:409, Rn. 29 bis 31), von einem weiten Beteiligtenbegriff ausgegangen, der jede Person umfasst, deren Interessen aufgrund der Gewährung einer Beihilfe beeinträchtigt sein können, einschließlich des Beschwerdeführers, wegen dessen Beschwerde das Vorprüfungsverfahren eingeleitet worden war.

    Dass es an einer ähnlichen Klarstellung im Rahmen des ersten und des dritten Nichtigkeitsgrundes fehlt, ändert nichts an dieser Feststellung, da diese Nichtigkeitsgründe - die angebliche Missachtung der Vorgaben des Urteils vom 31. Mai 2017, DEI/Kommission (C-228/16 P, EU:C:2017:409), einerseits und der Begründungspflicht sowie der Pflicht zur sorgfältigen und erschöpfenden Prüfung des Einzelfalls andererseits - im Wesentlichen formeller und verfahrensrechtlicher Natur sind und konkret mit der Verpflichtung der Kommission zusammenhängen, zu begründen, weshalb keine Bedenken hinsichtlich des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe bestehen oder die Prüfung des Vorgangs keine ernsthaften Schwierigkeiten bereitet.

    Mit dem ersten Nichtigkeitsgrund rügt die Klägerin, die Kommission habe das Urteil vom 31. Mai 2017, DEI/Kommission (C-228/16 P, EU:C:2017:409), missverstanden.

    Diese Entscheidung sei daher eine anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 263 AEUV (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Mai 2017, DEI/Kommission, C-228/16 P, EU:C:2017:409, Rn. 30 und 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist in einem solchen Schreiben ein anfechtbarer Beschluss enthalten, der am Ende der Vorprüfungsphase nach Art. 4 Abs. 2 oder 3 der Verordnung 2015/1589 ergeht, implizit an den betreffenden Mitgliedstaat gerichtet ist und daher von der Kommission als Kollegialorgan erlassen werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2008, Athinaïki Techniki/Kommission, C-521/06 P, EU:C:2008:422, Rn. 37 bis 40, vom 16. Dezember 2010, Athinaïki Techniki/Kommission, C-362/09 P, EU:C:2010:783, Rn. 63, und vom 31. Mai 2017, DEI/Kommission, C-228/16 P, EU:C:2017:409, Rn. 29).

    Außerdem räumt die Kommission ein, dass das streitige Schreiben nicht im Einklang mit den hierfür einschlägigen Verfahrensvorschriften steht (vgl. unten, Rn. 222), was gerade der Grund ist, auf den sie sich in den Rn. 8 und 51 des zweiten angefochtenen Beschlusses und im Rahmen ihres Verteidigungsvorbringens in der Rechtssache T-740/17 berufen hat, um das streitige Schreiben nach den Vorgaben des Gerichtshofs im Urteil vom 31. Mai 2017, DEI/Kommission (C-228/16 P, EU:C:2017:409, Rn. 32, 40 und 41), zurückzunehmen und durch diesen Beschluss zu ersetzen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2023 - C-181/22

    Nemea Bank/ EZB u.a. - Rechtsmittel - Einheitlicher Aufsichtsmechanismus -

    19 In diesem Sinne Urteil vom 31. Mai 2017, DEI/Kommission (C-228/16 P, EU:C:2017:409, Rn. 42).

    21 Urteil vom 31. Januar 2019, 1nternational Management Group/Kommission (C-183/17 P und C-184/17 P, EU:C:2019:78, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung); ähnlich Urteile vom 3. April 2014, Kommission/Niederlande und ING Groep (C-224/12 P, EU:C:2014:213, Rn. 69), und vom 31. Mai 2017, DEI/Kommission (C-228/16 P, EU:C:2017:409, Rn. 33).

    23 Urteil vom 31. Mai 2017, DEI/Kommission (C-228/16 P, EU:C:2017:409, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    29 Auch in anderen Fallkonstellationen, wie im Beihilferecht, hat der Gerichtshof bisher keine rückwirkende Rücknahme eines Beschlusses durch die Kommission anerkannt; vgl. Urteil vom 31. Mai 2017, DEI/Kommission (C-228/16 P, EU:C:2017:409, Rn. 32 ff.).

  • EuGH, 22.02.2024 - C-701/21

    Mytilinaios/ DEI und Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 107

    Mit Urteil vom 31. Mai 2017, DEI/Kommission (C-228/16 P, EU:C:2017:409), hob der Gerichtshof den Beschluss vom 9. Februar 2016, DEI/Kommission (T-639/14, EU:T:2016:77), auf, verwies die Sache an das Gericht zurück und behielt die Kostenentscheidung vor.

    Dagegen hat das Gericht weder die übrigen Teile dieses fünften Klagegrundes noch die übrigen Klagegründe in der Rechtssache T-740/17 geprüft, d. h. den ersten Klagegrund, mit dem eine falsche Auslegung des Urteils vom 31. Mai 2017, DEI/Kommission (C-228/16 P, EU:C:2017:409) gerügt wird, den zweiten Klagegrund, mit dem gerügt wird, die Kommission habe ihre Verpflichtungen aus Art. 24 Abs. 2 der Verordnung 2015/1589 und insbesondere den nach Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Anspruch von DEI auf rechtliches Gehör verletzt, den sechsten Klagegrund, mit dem gerügt wird, die Kommission habe gegen Art. 107 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 2 AEUV verstoßen, indem sie offensichtliche Fehler bei der Beurteilung des Sachverhalts hinsichtlich der Anwendbarkeit des Kriteriums des umsichtigen marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers und der Anwendung dieses Kriteriums begangen habe, und den siebten Klagegrund, mit dem ein offensichtlicher Fehler bei der Auslegung und Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV, eine Verletzung der Begründungspflicht und eine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung des Sachverhalts, da die Kommission der ersten Beschwerde, die DEI im Jahr 2012 nach Art. 108 Abs. 2 AEUV eingelegt habe, nicht weiter nachgegangen sei, weil diese infolge des Schiedsspruchs angeblich gegenstandslos geworden sei, gerügt werden.

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-351/20

    Dragnea/ Kommission - Rechtsmittel - Europäischer Fonds für regionale Entwicklung

    16 Vgl. Urteile vom 15. Dezember 1988, 1rish Cement/Kommission (166/86 und 220/86, EU:C:1988:549, Rn. 16), vom 9. Dezember 2004, Kommission/Greencore (C-123/03 P, EU:C:2004:783, Rn. 39), sowie vom 31. Mai 2017, DEI/Kommission (C-228/16 P, EU:C:2017:409, Rn. 35); siehe auch Urteil des Gerichts vom 15. März 1995, COBRECAF u. a./Kommission (T-514/93, EU:T:1995:49, Rn. 44).

    17 Urteile vom 10. Dezember 1980, Grasselli/Kommission (23/80, EU:C:1980:284, Rn. 18), vom 14. September 2006, Kommission/Fernández Gómez (C-417/05 P, EU:C:2006:582, Rn. 46), und vom 31. Mai 2017, DEI/Kommission (C-228/16 P, EU:C:2017:409, Rn. 33).

    23 Vgl. z. B. Urteile vom 15. Dezember 1988, 1rish Cement/Kommission (166/86 und 220/86, EU:C:1988:549, Rn. 11 und 16), vom 25. Mai 1993, Foyer Culturel du Sart-Tilman/Kommission (C-199/91, EU:C:1993:205, Rn. 19 bis 24), vom 9. Dezember 2004, Kommission/Greencore (C-123/03 P, EU:C:2004:783, Rn. 40, 45 und 47), und vom 31. Mai 2017, DEI/Kommission (C-228/16 P, EU:C:2017:409, Rn. 31 und 36).

  • EuG, 13.12.2018 - T-890/16

    Scandlines Danmark und Scandlines Deutschland / Kommission

    De même, il convient de rejeter l'argument tiré, à titre subsidiaire, de l'arrêt du 31 mai 2017, DEI/Commission (C-228/16 P, EU:C:2017:409, points 33 à 35), invoqué par les requérantes, selon lequel un recours contre une décision confirmative serait irrecevable seulement si la décision confirmée est devenue définitive à l'égard de l'intéressé, faute d'avoir fait l'objet d'un recours contentieux introduit dans le délai requis, ce qui ne serait pas le cas en l'espèce, les requérantes ayant formé un recours contre la décision concernant la construction.

    En effet, il convient de relever que, dans l'affaire ayant donné lieu à l'arrêt du 31 mai 2017, DEI/Commission (C-228/16 P, EU:C:2017:409), par l'ordonnance qui faisait l'objet du pourvoi, le Tribunal avait constaté qu'il n'y avait plus lieu de statuer sur le recours en annulation dirigé contre une décision de la Commission qui rejetait de manière définitive une plainte de la partie requérante au motif que, postérieurement, une décision de ne pas soulever d'objections à l'égard des mesures d'aides faisant l'objet de la plainte avait abrogé et formellement remplacé la première décision.

    Selon la Cour, admettre que, dans un tel cas de figure, l'adoption par la Commission d'une nouvelle décision entraînerait le non-lieu à statuer sur le recours en annulation introduit contre la décision initiale serait de nature à faire obstacle à l'effectivité du recours juridictionnel (voir, en ce sens, arrêt du 31 mai 2017, DEI/Commission, C-228/16 P, EU:C:2017:409, points 36 et 37).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2018 - C-183/17

    International Management Group / Kommission - Rechtsmittel -

    45 Eine Klage gegen eine bestätigende Entscheidung ist nur dann unzulässig, wenn die bestätigte Entscheidung Bestandskraft erlangt hat, weil gegen sie nicht fristgemäß Klage erhoben worden ist (vgl. insbesondere Urteil vom 31. Mai 2017, DEI/Kommission, C-228/16 P, EU:C:2017:409, Rn. 35).

    46 Vgl. insbesondere - abgesehen von der in Rn. 69 des Urteils in der Rechtssache T-29/15 zitierten Rechtsprechung - Urteile vom 15. Juli 2015, Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission (T-393/10, EU:T:2015:515, Rn. 107), und vom 13. Oktober 2015, 1ntrasoft International/Kommission (T-403/12, EU:T:2015:774, Rn. 48 bis 52), sowie hinsichtlich der Rechtsprechung des Gerichtshofs Urteile vom 19. Januar 2017, Kommission/Total und Elf Aquitaine (C-351/15 P, EU:C:2017:27, Rn. 37 bis 49), und vom 31. Mai 2017, DEI/Kommission (C-228/16 P, EU:C:2017:409, Rn. 33 und 34).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2018 - C-313/17

    Haswani / Rat - Rechtsmittel - Art. 86 der Verfahrensordnung des Gerichts -

    21 Insoweit teile ich nicht die Meinung im obiter dictum in Rn. 42 des Urteils vom 31. Mai 2017, DEI/Kommission (C-228/16 P, EU:C:2017:409), in dem der Gerichtshof unter Bezugnahme auf Art. 86 der Verfahrensordnung des Gerichts darauf hingewiesen hat, dass es Letzterem "offengestanden" habe, bei der Rechtsmittelführerin nachzufragen, ob sie infolge eines bestätigenden Beschlusses "beabsichtige, ihre Anträge anzupassen" und sie auch gegen den bestätigenden Beschluss zu richten.

    Wie sich zum einen eindeutig aus dem Urteil des Gerichtshofs in genau dem Kontext dieser Rechtssache ergibt, waren beim Gericht zwei verschiedene Klagen eingereicht worden, eine gegen den ersten Beschluss (Rechtssache T-639/14, die Gegenstand des Rechtsmittels in der Rechtssache C-228/16 P ist), und die andere gegen den bestätigenden Beschluss (Rechtssache T-352/15).

  • EuG, 09.09.2020 - T-745/17

    Kerkosand/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe für ein

    Nach ständiger Rechtsprechung hat die Kommission, sobald etwaige zusätzliche Ausführungen von den Betroffenen vorgelegt worden sind oder die angemessene Frist abgelaufen ist, nach Art. 15 Abs. 1 der Verordnung 2015/1589 die Vorprüfungsphase mit dem Erlass eines Beschlusses nach Art. 4 Abs. 2, 3 oder 4 dieser Verordnung abzuschließen, also mit einem Beschluss, durch den festgestellt wird, dass keine Beihilfe vorliegt, dass keine Einwände erhoben werden oder dass das förmliche Prüfverfahren eröffnet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Mai 2017, DEI/Kommission, C-228/16 P, EU:C:2017:409, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-662/19

    NRW. Bank/ CRU

    Vgl. Urteil vom 31. Mai 2017, DEI/Kommission (C-228/16 P, EU:C:2017:409, Rn. 35).
  • EuG, 11.07.2019 - T-674/18

    Vattenfall Europe Nuclear Energy/ Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche

    Damit haben diese Dienststellen deutlich gemacht, dass ihre Prüfung insoweit nicht abschließend war, insbesondere für den noch nicht eingetretenen Fall der Einlegung einer förmlichen Beschwerde, die zur Einleitung eines Verfahrens führen würde, in dem die Kommission einen Beschluss nach Art. 4 der Verordnung 2015/1589 erlassen müsste (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Mai 2017, DEI/Kommission, C-228/16 P, EU:C:2017:409" Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-701/21

    Mytilinaios/ DEI und Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Begriff

  • EuGH, 20.05.2021 - C-63/20

    Dickmanns / EUIPO - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit -

  • EuG, 08.07.2020 - T-661/18

    Securitec/ Kommission

  • EuG, 14.02.2019 - T-903/16

    RE / Kommission

  • EuG, 25.09.2018 - T-639/14

    DEI / Kommission

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