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   FG Berlin-Brandenburg, 14.11.2023 - 8 K 8012/23   

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https://dejure.org/2023,38317
FG Berlin-Brandenburg, 14.11.2023 - 8 K 8012/23 (https://dejure.org/2023,38317)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14.11.2023 - 8 K 8012/23 (https://dejure.org/2023,38317)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14. November 2023 - 8 K 8012/23 (https://dejure.org/2023,38317)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 52 Abs 2 S 1 Nr 24 AO, § 60a Abs 6 AO, § 60a Abs 1 S 1 AO
    Gemeinnützigkeitsrecht: Bindungswirkung einer Ablehnung der gesonderten Feststellung nach § 60a AO - Keine Förderung des demokratischen Staatswesens nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO bei Betreiben eines "normalen Themenblogs" mit Kritik an den Staatsgewalten

  • IWW

    § 60a AO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

Kurzfassungen/Presse (3)

  • brandenburg.de (Pressemitteilung)

    Förderung des demokratischen Staatswesens als gemeinnütziger Zweck und Prüfungstiefe bei Freistellungsbescheiden nach § 60a AO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Gesonderte Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen einer Steuerbegünstigung nach den §§ 51 bis 68 AO; Voraussetzung für die Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Förderung des demokratischen Staatswesens - Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen - tatsächliche Geschäftsführung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 10.01.2019 - V R 60/17

    Kein allgemeinpolitisches Mandat für gemeinnützige Körperschaften:

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 14.11.2023 - 8 K 8012/23
    Unter Berücksichtigung der Definitionen des Parteiengesetzes -PartG- gehören somit weder die Einflussnahme auf die "politische Willensbildung" (§ 2 Abs. 1 PartG) noch die Einflussnahme auf die "Gestaltung der öffentlichen Meinung" (§ 1 Abs. 2 PartG) zur Förderung der Allgemeinheit i.S.v. § 52 AO (BFH, Urteil vom 10. Januar 2019, V R 60/17, BStBl. II 2019, 301).
  • BFH, 23.11.1988 - I R 11/88

    Eine Körperschaft fördert auch dann ausschließlich den Frieden, wenn sie

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 14.11.2023 - 8 K 8012/23
    Die Tätigkeit der Körperschaft darf weder unmittelbar noch allein auf das politische Geschehen und die staatliche Willensbildung gerichtet sein (BFH, Urteil vom 23. November 1988, I R 11/88, BStBl. II 1989, 391).
  • BFH, 29.08.1984 - I R 203/81

    Bürgerinitiativen gegen die Verwendung von Atomkraft können gemeinnützig sein,

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 14.11.2023 - 8 K 8012/23
    Daher darf weder ein politischer Zweck als alleiniger und ausschließlicher oder als überwiegender Zweck in der Satzung einer Körperschaft festgelegt sein noch die Vereinigung mit ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich oder überwiegend einen politischen Zweck verfolgen (BFH, Urteil vom 29. August 1984, I R 203/81, BStBl. II 1984, 844).
  • BFH, 23.09.1999 - XI R 63/98

    Verfassungsmäßigkeit des alten Spendenrechts

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 14.11.2023 - 8 K 8012/23
    Eine allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens ist nach der Rechtsprechung und Literatur aber nur gegeben, wenn sich eine Körperschaft umfassend mit den demokratischen Grundprinzipien befasst und diese objektiv und neutral würdigt (vgl. Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 23. September 1999, XI R 63/98, Bundessteuerblatt -BStBl.- II 2000, 200; ebenso Hüttemann, Gemeinnützigkeitsrecht und Spendenrecht, 5. Aufl. 2021, Rn. 3.166; Wallenhorst/Halaczinsky, Die Besteuerung gemeinnütziger und öffentlich-rechtlicher Körperschaften, 7. Aufl. 2017, Kapitel D. Rn. 135).
  • FG Baden-Württemberg, 05.03.2018 - 10 K 3622/16

    Feststellungsverfahren nach § 60a AO für muslimischen Verein: Förderung der

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 14.11.2023 - 8 K 8012/23
    Frühere Überlegungen der Finanzverwaltung einer einschränkenden Auslegung folgte die Rechtsprechung nicht (vgl. Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 05. März 2018, 10 K 3622/16, Juris bzw. Zeitschrift für das Recht der Non Profit Organisationen -npoR- 2018, 262, Rz. 59 ff.).
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