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   FG Berlin-Brandenburg, 20.07.2011 - 1 K 2232/06   

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https://dejure.org/2011,25024
FG Berlin-Brandenburg, 20.07.2011 - 1 K 2232/06 (https://dejure.org/2011,25024)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20.07.2011 - 1 K 2232/06 (https://dejure.org/2011,25024)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20. Juli 2011 - 1 K 2232/06 (https://dejure.org/2011,25024)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Nichtbegünstigung zusammenlebender Eltern durch Versagung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende; Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers hinsichtlich einer Sonderregelung bzgl. der Wahl der besonderen Veranlagung bei ...

  • Techniker Krankenkasse
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entfallen des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende ab dem Monat nach der Heirat eines alleinerziehenden Elternteils

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Entlastungsbetrag nach § 24b EStG ist Alleinerziehenden im Jahr der Heirat zeitanteilig bis einschließlich des Monats der Heirat zu gewähren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • brandenburg.de (Pressemitteilung)

    Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auch im Jahre der Eheschließung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zum anteiligen Anspruch auf Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bis zur Eheschließung bei Veranlagung nach § 26c EStG und Zusammenziehen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auch im Jahre der Eheschließung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auch im Jahre der Eheschließung - Wahlrecht zwischen Ehegattensplitting und Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Eheschließung

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
    Anspruchsberechtigte
    Alleinstehend
    Splitting-Verfahren

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 326
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 19.10.2006 - III R 4/05

    Kein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, wenn die Eltern zusammenleben

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 20.07.2011 - 1 K 2232/06
    Der Sachverhalt unterscheide sich insoweit von dem vom Bundesverfassungsgericht -BVerfG- und vom Bundesfinanzhof -BFH- zu entscheidenden Fall (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22.05.2009 2 BvR 310/07, HFR 2009, 1027, im Anschluss an das BFH-Urteil vom 19.10.2006 III R 4/05, BFHE 215, 217, BStBl II 2007, 637), in dem sich Eheleute gegenüber unverheirateten Paaren benachteiligt gefühlt und den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beantragt hätten, obwohl sie verheiratet gewesen seien und mit ihren Kindern gemeinsam in einem Haushalt gelebt hätten.

    Der BFH hat hierzu mit Urteil vom 19.10.2006 (III R 4/05, BFHE 215, 217, BStBl II 2007, 637) entschieden, dass die Nichtbegünstigung zusammenlebender Eltern durch Versagung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne.

    Die Möglichkeit einer Veranlagung nach dem Splittingtarif, die zudem nicht in jedem Fall vorteilhaft sei, dürfe insoweit nicht als Kompensation des Entlastungsbetrags in Betracht kommen (BFH-Urteil vom 19.10.2006 III R 4/05, BFHE 215, 217, BStBl II 2007, 637, Rdnr. 20).

    So hat das BVerfG mit Nichtannahmebeschluss vom 22.05.2009 (2 BvR 310/07, HFR 2009, 1027) im Anschluss an die Entscheidung des BFH vom 19.10.2006 (III R 4/05, BFHE 215, 217, BStBl II 2007, 637) in der Gewährung des Entlastungsbetrags nach § 24b EStG nur für Alleinerziehende unter gleichzeitigem Ausschluss von Steuerpflichtigen, die die Voraussetzungen für eine Ehegattenveranlagung erfüllen, keine Verletzung von Grundrechten gesehen.

  • BVerfG, 22.05.2009 - 2 BvR 310/07

    Verfassungsbeschwerde gegen steuerlichen Entlastungsbetrag nur für Alleinstehende

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 20.07.2011 - 1 K 2232/06
    Der Sachverhalt unterscheide sich insoweit von dem vom Bundesverfassungsgericht -BVerfG- und vom Bundesfinanzhof -BFH- zu entscheidenden Fall (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22.05.2009 2 BvR 310/07, HFR 2009, 1027, im Anschluss an das BFH-Urteil vom 19.10.2006 III R 4/05, BFHE 215, 217, BStBl II 2007, 637), in dem sich Eheleute gegenüber unverheirateten Paaren benachteiligt gefühlt und den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beantragt hätten, obwohl sie verheiratet gewesen seien und mit ihren Kindern gemeinsam in einem Haushalt gelebt hätten.

    So hat das BVerfG mit Nichtannahmebeschluss vom 22.05.2009 (2 BvR 310/07, HFR 2009, 1027) im Anschluss an die Entscheidung des BFH vom 19.10.2006 (III R 4/05, BFHE 215, 217, BStBl II 2007, 637) in der Gewährung des Entlastungsbetrags nach § 24b EStG nur für Alleinerziehende unter gleichzeitigem Ausschluss von Steuerpflichtigen, die die Voraussetzungen für eine Ehegattenveranlagung erfüllen, keine Verletzung von Grundrechten gesehen.

  • BFH, 25.10.2007 - III R 104/06

    Kein Entlastungsbetrag bei Haushaltsgemeinschaft mit volljährigem Kind

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 20.07.2011 - 1 K 2232/06
    Auch der BFH hat mit Urteil vom 25.10.2007 (III R 104/06, BFH/NV 2008, 545), das den Fall der Haushaltsgemeinschaft mit einem volljährigen Sohn betraf, darauf hingewiesen, dass in § 24b EStG eine verfassungsrechtlich nicht gebotene Begünstigung und damit eine Sozialzwecknorm zu sehen sei, nachdem der Gesetzgeber den Abzug des elterlichen Betreuungsaufwands durch Schaffung eines Freibetrags für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf gemäß § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG sowie durch Vorschriften über einen darüber hinausgehenden Abzug von Kinderbetreuungskosten neu geregelt habe.
  • FG Baden-Württemberg, 05.05.2014 - 6 K 2901/13

    Zeitanteiliger Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der (Wieder-)Heirat

    Dafür berief sie sich auf das Urteil des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg vom 20. Juli 2011 - 1 K 2232/06 (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2012, 326).

    bbb) Demgegenüber geht die herrschende Meinung im Anschluss an das rechtskräftige Urteil des FG Berlin-Brandenburg in EFG 2012, 326 davon aus, dass der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei Wahl der besonderen Veranlagung nach dem Monatsprinzip gewährt werden müsse und erst ab dem Monat der Eheschließung fortfalle, sofern die Ehegatten bis zu diesem Zeitpunkt nicht zusammen gewohnt haben (Pflüger in HHR, § 26c EStG Anm. 30; Loschelder in Schmidt, EStG, 32. Aufl. 2013, § 24b Rz. 18; Seeger in Schmidt, a. a. O., § 26c Rz. 2; Seiler in Kirchhof, EStG, 11. Aufl. 2013, § 26c Rz. 5, zustimmend auch Lochte in Frotscher, EStG, § 26c Rz. 7a).

    Er erfüllt daher - weil § 26 Abs. 1 EStG sich nur auf die Veranlagung von Ehegatten bezieht - im Wege einer Fiktion nicht i. S. des § 24b Abs. 2 EStG "die Voraussetzungen für die Anwendung des Splittingverfahrens (§ 26 Abs. 1 EStG)" (insoweit anderer Auffassung jedoch FG Berlin-Brandenburg, Urteil in EFG 2012, 326).

    Eine höchstrichterliche Klärung der Rechtsfrage steht nach wie vor aus, da das unterlegene Finanzamt die vom FG zugelassene Revision gegen das Urteil des FG Berlin-Brandenburg in EFG 2012, 326 nicht eingelegt hat.

  • FG Niedersachsen, 18.02.2020 - 13 K 182/19

    Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende im Jahr der Trennung

    Es ist streitig, ob der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nur denjenigen zugute kommen soll, für die das Wahlrecht des § 26 Abs. 1 EStG nicht in Betracht kommt (BMF-Schreiben vom 23. Oktober 2017, BStBl I 2017, 1432, Rn. 6, 25; Krömker in Herrmann, Heuer, Raupach, EStG § 24b Rn. 9; Loschelder in Schmidt, EStG, 38. Auflage, § 24b Rn. 18; Pust in Littmann, Bitz, Pust, Das EStRecht, § 24b Rn. 131; Seiler in Kirchhoff, EStG, 18. Auflage, § 24b Rn. 5) oder ob der Entlastungsbetrag bereits dann Anwendung finden sollte, wenn der Steuerpflichtige sich gegen eine Zusammenveranlagung, bei der der Splittingtarif anzuwenden ist, entschieden hat (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Juli 2011 1 K 2232/06 zu besonderer Veranlagung gem. § 26c EStG, EFG 2012, 326; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 05. Mai 2014, 6 K 2901/13, zu besonderer Veranlagung gem. § 26c EStG, EFG 2014, 1395; Irnich, DStR 2004, 1904; Hilmoth, Inf 2004, 737; Plenker, DB 2004, 156; Siegle, Steuer und Studium 2004, 339).
  • FG Rheinland-Pfalz, 09.06.2009 - 1 K 1447/07

    Bei Betriebseröffnung strengere Anforderungen für Ansparrücklage.

    Der Senat hat die behördlichen Einkommensteuerakten 2004 und die Verfahrensakten zu 1 K 2232/06 betr.
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