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   FG München, 23.03.2020 - 4 K 2077/19   

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https://dejure.org/2020,12080
FG München, 23.03.2020 - 4 K 2077/19 (https://dejure.org/2020,12080)
FG München, Entscheidung vom 23.03.2020 - 4 K 2077/19 (https://dejure.org/2020,12080)
FG München, Entscheidung vom 23. März 2020 - 4 K 2077/19 (https://dejure.org/2020,12080)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 5 Nr. 3; BGB § 1940, § 2192; FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 2; GG Art. 4 Abs. 1
    Beurteilung eines Mausoleums als Nachlassverbindlichkeit i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG

  • rewis.io

    Beurteilung eines Mausoleums als Nachlassverbindlichkeit i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • IWW (Kurzinformation)

    Erbschaftsteuer | Abzug einer Zweitgrabstätte oder eines weiteren Grabdenkmals als Nachlassverbindlichkeit

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Mausoleum als Nachlassverbindlichkeit?

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Das Mausoleum und die Erbschaftsteuer - Nur angemessene Kosten sind abzugsfähig

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Erbschaftsteuer: Beurteilung eines Mausoleums als Nachlassverbindlichkeit - nur Erstanlage der Grabstätte als "Grabstätte" im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 EStG - Vorrang des § 10 Abs.5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG vor § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 27.06.2007 - II R 30/05

    Berliner Testament: Verzicht der Schlusserben auf Geltendmachung der Pflichtteile

    Auszug aus FG München, 23.03.2020 - 4 K 2077/19
    Der Abzug setzt voraus, dass die Verbindlichkeiten rechtlich bestehen und den Erblasser im Todeszeitpunkt wirtschaftlich belastet haben (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27. Juni 2007 II R 30/05, BFHE 217, 190, BStBl II 2007, 651 m.w.N.).

    An dieser wirtschaftlichen Belastung fehlt es, wenn der Erblasser als Schuldner davon ausgehen konnte, die Verpflichtungen unter normalen Umständen nicht selbst erfüllen zu müssen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 217, 190).

    Mit dem zusätzlichen Erfordernis einer wirtschaftlichen Belastung wird zwar vom Zivilrecht abgewichen; dem steht jedoch gegenüber, dass Leistungen des Erben aus dem Nachlass auch ohne rechtliche Verpflichtung in besonders gelagerten Ausnahmefällen als Nachlassverbindlichkeiten in Betracht kommen, wenn sie eine ernsthafte wirtschaftliche Belastung darstellen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 217, 190 m.w.N.).

    Damit können die Kosten für die Errichtung des Mausoleums nicht als Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abgezogen werden, da im Todeszeitpunkt die Verbindlichkeit weder rechtlich bestanden hat noch der Erblasser wirtschaftlich belastet worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 27. Juni 2007 II R 30/05, BFHE 217, 190, BStBl II 2007, 651 m.w.N.).

  • BFH, 17.05.2017 - V R 52/15

    Traditionelle Freimaurerloge nicht gemeinnützig - Diskriminierung von Frauen -

    Auszug aus FG München, 23.03.2020 - 4 K 2077/19
    Im Übrigen stehen die EMRK und ihre Zusatzprotokolle in der deutschen Rechtsordnung (lediglich) im Range eines formellen (einfachen) Bundesgesetzes (BFH-Urteil vom 17. Mai 2017 V R 52/15, BFHE 258, 124, BStBl II 2018, 218 unter Verweis auf den BVerfG-Beschluss vom 26. März 1987 2 BvR 589/79, 2 BvR 740/81, 2 BvR 284/85, BVerfGE 74, 358 ff., Rz 35).

    Der Konventionstext und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dienen auf der Ebene des Verfassungsrechts lediglich als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Garantien des GG (vgl. BFH-Urteil in BFHE 258, 124; BVerfG-Beschluss vom 14. Oktober 2004 2 BvR 1481/04, BVerfGE 111, 307, C.I.1.a).

    Die Normen der EMRK verstärken somit lediglich ein dem Steuerpflichtigen nach nationalem Recht bereits zustehendes Recht, können ein den deutschen Gesetzen nicht innewohnendes Recht aber regelmäßig nicht eigenständig begründen (BFH-Urteil in BFHE 258, 124).

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

    Auszug aus FG München, 23.03.2020 - 4 K 2077/19
    Der Konventionstext und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dienen auf der Ebene des Verfassungsrechts lediglich als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Garantien des GG (vgl. BFH-Urteil in BFHE 258, 124; BVerfG-Beschluss vom 14. Oktober 2004 2 BvR 1481/04, BVerfGE 111, 307, C.I.1.a).
  • BVerfG, 26.03.1987 - 2 BvR 589/79

    Unschuldsvermutung

    Auszug aus FG München, 23.03.2020 - 4 K 2077/19
    Im Übrigen stehen die EMRK und ihre Zusatzprotokolle in der deutschen Rechtsordnung (lediglich) im Range eines formellen (einfachen) Bundesgesetzes (BFH-Urteil vom 17. Mai 2017 V R 52/15, BFHE 258, 124, BStBl II 2018, 218 unter Verweis auf den BVerfG-Beschluss vom 26. März 1987 2 BvR 589/79, 2 BvR 740/81, 2 BvR 284/85, BVerfGE 74, 358 ff., Rz 35).
  • BFH, 20.01.2016 - II R 34/14

    Geltendmachung der Erbschaftsteuer im Nachlassinsolvenzverfahren

    Auszug aus FG München, 23.03.2020 - 4 K 2077/19
    Bei der Auflage sowie den anderen in § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG aufgezählten Verbindlichkeiten handelt es sich um Lasten, die den Erben als solchen treffen, um sog. Erbfallschulden gemäß § 1967 Abs. 2 BGB (vgl. BFH-Urteil vom 20.01.2016 - II R 34/14, BFHE 252, 389, BStBl II 2016, 482, Rz 10; ferner Högl in Gürsching/Stenger, Bewertungsrecht, § 10 ErbStG Rz 89; Erman/Horn, BGB, 15. Aufl., § 1967 Rz 6).
  • BFH, 11.07.2019 - II R 4/17

    Verpflichtung zur Weitergabe der Erbschaft als Nachlassverbindlichkeit

    Auszug aus FG München, 23.03.2020 - 4 K 2077/19
    Ihnen ist gemeinsam, dass sie sich auf den Erblasser und die Erbschaft selbst rückbeziehen lassen, und nicht ausschließlich der besonderen Situation des Erben entspringen (BFH-Urteil vom 11. Juli 2019 II R 4/17, BFHE 265, 447; BFH/NV 2020, 140).
  • FG München, 03.04.2013 - 4 K 1973/10

    Erbschaftsteuer auf vom Erblasser nicht geltend gemachten Pflichtteilsanspruch

    Auszug aus FG München, 23.03.2020 - 4 K 2077/19
    Als Bereicherung im erbschaftsteuerrechtlichen Sinne gilt gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG der Betrag, der sich ergibt, wenn von dem nach § 12 ErbStG zu ermittelnden Wert des gesamten Vermögensanfalles, soweit er der Besteuerung unterliegt, die nach § 10 Abs. 3 bis 9 ErbStG abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten mit ihrem wiederum nach § 12 ErbStG zu ermittelnden Wert abgezogen werden (Finanzgericht - FGMünchen Urteil vom 3. April 2013, 4 K 1973/10, EFG 2013, 1154).
  • FG Nürnberg, 18.03.1999 - IV 353/98

    Bestattungs- und Grabkosten als Nachlaßverbindlichkeiten

    Auszug aus FG München, 23.03.2020 - 4 K 2077/19
    Würden die unter § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG fallenden Kosten der Bestattung, für ein Grabdenkmal sowie für die Grabpflege nicht von dem Pauschbetrag nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG erfasst, so könnten diese Kosten zusätzlich neben dem Pauschbetrag abgezogen werden, wenn sie in die Form einer Auflage nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG gekleidet und dem Erwerber auferlegt werden; dem Pauschbetrag nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG könnte durch diese Gestaltung die Wirkung eines zusätzlichen - im Gesetz so nicht vorgesehenen - Freibetrags gegeben werden (vgl. Urteil des FG Nürnberg vom 18. März 1999 IV 353/98, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 1999, 1040).
  • BFH, 01.09.2021 - II R 8/20

    Kosten für ein Grabdenkmal als Nachlassverbindlichkeiten

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 23.03.2020 - 4 K 2077/19 aufgehoben.
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