Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 1 - Erbfolge (§§ 1922 - 1941)   
§ 1940
Auflage

Der Erblasser kann durch Testament den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden (Auflage).

Rechtsprechung zu § 1940 BGB

47 Entscheidungen zu § 1940 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu § 1940 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 1940 BGB:
    BGB
      Erbrecht
        Testament
          Auflage
            §§ 2192 ff (Anzuwendende Vorschriften)

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