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   FG Münster, 11.04.2018 - 9 K 2210/17 Kg   

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FG Münster, 11.04.2018 - 9 K 2210/17 Kg (https://dejure.org/2018,17615)
FG Münster, Entscheidung vom 11.04.2018 - 9 K 2210/17 Kg (https://dejure.org/2018,17615)
FG Münster, Entscheidung vom 11. April 2018 - 9 K 2210/17 Kg (https://dejure.org/2018,17615)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Kinder in Berufsausbildung - Objektive Auslegung des Begriffs "Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung" - Finanz- und Abgaberecht

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (41)

  • FG Niedersachsen, 06.02.2018 - 13 K 171/17

    Gewährung von Kindergeld für die Zeit einer Ausbildung zum "Bankfachwirt

    Auszug aus FG Münster, 11.04.2018 - 9 K 2210/17
    Mehrstündige Präsenzveranstaltungen an einem Wochentag nebst zusätzlichem Selbststudium - wie hier im Streitfall - genügen (vgl. Niedersächsisches FG, Urteil vom 06.02.2018 - 13 K 171/17, Juris, m.w.N.).

    Es erscheint aus Sicht des Senats indes verständlich, dass diese Rechtsprechung von den Kindergeldberechtigten angegriffen und die Rechtslage teilweise auch von Finanzgerichten anders beurteilt wird (Niedersächsisches FG, Urteil vom 13.11.2017 - 1 K 115/17, Juris, zum "Bankfachwirt BankColleg" bzw. zum "Bankfachwirt IHK"; Niedersächsisches FG, Urteil vom 06.02.2018 - 13 K 171/17, juris, zum "Bankfachwirt BankColleg" bzw. zum "Bankfachwirt IHK"; s.a. Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.06.2017 - 5 K 2388/15, juris, zur "geprüften Immobilienwachwirtin" laut IHK) .

    Formalisierte Nachweisverlangen, die sich nicht aus dem Gesetz ergeben, widersprechen dem § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO (so zu § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG 2009 n.F.: Niedersächsisches FG, Urteil vom 06.02.2018 - 13 K 171/17, Juris; FG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2018 - 9 K 994/17, Juris, Revision anhängig unter Az. III R 8/18).

    Nach Auffassung des Senats kann eine solche betriebsbezogene Fortbildung, die nicht unmittelbar öffentlich-rechtlich geordnet ist, nicht unter den Begriff der Berufsausbildung gefasst werden (in diesem Sinne wohl auch: BFH-Urteil vom 22.06.2016 - V R 32/15, BFH/NV 2016, 1554, Gliederungspunkt II. 1. a) bb), da hier ein öffentlich-rechtlich geordneter Ausbildungsgang vorausgesetzt wird; a.A. Niedersächsiches FG, Urteil vom 06.02.2018 - 13 K 171/17, Juris).

  • BFH, 03.07.2014 - III R 52/13

    Kindergeld: Duales Studium mit studienintegrierter praktischer Ausbildung im

    Auszug aus FG Münster, 11.04.2018 - 9 K 2210/17
    Der gegenteiligen Auffassung des Bundesfinanzhofs, wonach die  die Gesetzesbegründung nicht erkennen lasse, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss als erstmalige Berufsausbildung anzusehen ist (vgl. BFH-Urteil vom 03.07.2014 - III R 52/13, BStBl. II 2015, 152), vermag der Senat nicht zu folgen (s.a. Selder in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 32 EStG Rz. 80: "Der BFH ist jedoch in seiner Rspr. über den gesetzgeberischen Willen hinausgegangen").

    Denn die Funktion des Kindergeldes als Bestandteil des gesetzlichen Familienleistungsausgleichs besteht darin, bei den Eltern einen Einkommensbetrag in Höhe des Existenzminimums des Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung, Erziehung und Ausbildung des Kindes steuerlich freizustellen (vgl. § 31 Satz 1 EStG 2002/2009, so auch ausdrücklich BFH-Urteil vom 03.07.2014 - III R 52/13, BStBl. II 2015, 152, Gliederungspunkt II. 3. c) bb).

    Bei Annahme einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 21 Wochenstunden und eines Stundensatzes von 7, 50 bis 8, 50 EUR - wie er für typische Aushilfstätigkeiten von in Ausbildung befindlichen Kindern nicht unüblich sei - würden sich nach Berücksichtigung üblicher Abzugsbeträge (insbesondere für Werbungskosten) häufig unter dem Existenzminimum des Kindes liegende Einkünfte des Kindes ergeben (vgl. BFH-Urteil vom 03.07.2014 - III R 52/13, BStBl. II 2015, 152, Gliederungspunkt II. 3. c) dd).

  • BFH, 08.09.2016 - III R 27/15

    Berufsausbildung durch berufsbegleitendes Studium beim Kindergeld

    Auszug aus FG Münster, 11.04.2018 - 9 K 2210/17
    Er berief sich auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 08.09.2016 (III R 27/15).

    Denn eine typische Unterhaltssituation seitens der Eltern sei für den Kindergeldanspruch bei volljährigen Kindern nicht mehr erforderlich (vgl. BFH-Urteil vom 08.09.2016 - III R 27/15, BStBl. II 2017, 278, Gliederungspunkt II. 4., m.w.N.).

    Erst recht besteht kein Anlass, typisierend von unterschiedlichen Erwerbsmöglichkeiten/Unterhaltssituationen bei einer von vornherein beabsichtigten im Vergleich zu einer erst später aufgenommenen weiteren Ausbildung auszugehen, wenn diese weitere Ausbildung ohnehin nur wenige Wochenstunden umfasst (a.A. i.Erg. aber BFH in BStBl. II 2017, 278 zu einer ausgebildeten Physiotherapeutin mit nachfolgenden Ausbildungsmodulen von fünf Wochenstunden bei gleichzeitiger wöchentlicher Erwerbstätigkeit von 30 Stunden).

  • BFH, 04.02.2016 - III R 14/15

    Kindergeld: Erstausbildung bei Aufnahme eines Studiums nach Berufstätigkeit

    Auszug aus FG Münster, 11.04.2018 - 9 K 2210/17
    Die Beklagte verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 04.02.2016 (Az. III R 14/15).

    Durch die Notwendigkeit der berufspraktischen Erfahrung ergebe sich eine Zäsur zwischen den Ausbildungsabschnitten; dies gelte selbst dann, wenn die Berufserfahrung parallel zu der weiteren Ausbildungsmaßnahme gesammelt werden könne (vgl. BFH-Urteil vom 04.02.2016 - III R 14/15, BStBl. II 2016, 615, zum "Betriebswirt (VWA)"; s.a. BFH-Beschluss vom 29.08.2017 - XI B 57/17, BFH/NV 2018, 22, zur "Führungskraft Handel"; dem folgend: Niedersächsisches FG, Urteil vom 17.10.2017 - 13 K 76/17, Juris, zur "Steuerfachwirtin"; FG Düsseldorf vom 06.12.2017 - 2 K 1605/17, Juris, Revision anhängig unter III R 3/18; FG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2018 - 9 K 1541/17 Kg, Juris, zur "Steuerfachwirtin"; FG Münster, Urteil vom 14.12.2017 - 3 K 2536/17, Juris, Revision anhängig unter III R 2/18, zur "Staatlich geprüften Betriebswirtin"; FG Münster, Urteil vom 17.01.2018 - 3 K 2555/17 Kg, Juris, zum "Steuerfachwirt"; FG Münster, Urteil vom 23.05.2017 - 1 K 2410/16 Kg, Juris, zur "Staatlich geprüften Betriebswirtin"; FG Münster, Urteil vom 23.05.2017 - 1 K 3050/16 Kg, Juris, Revision anhängig unter III R 47/17, zur "Staatl.

    Die Eltern von Kindern, die weniger zielstrebig vorgehen und ihre weitere Ausbildung nicht unmittelbar im Anschluss an die subjektiv zunächst beabsichtigte Berufsausbildung angehen, würden kindergeldrechtlich schlechter gestellt (vgl. auch BFH-Urteil vom 04.02.2016 - III R 14/15, BStBl. II 2016, 615, wonach wohl bereits eine Bedenkzeit von rd. 4 Monaten schädlich sein soll).

  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

    Auszug aus FG Münster, 11.04.2018 - 9 K 2210/17
    Differenzierungen, die dem Gesetzgeber verboten sind, dürfen auch von den Gerichten im Wege der Auslegung oder Fortbildung gesetzlicher Vorschriften nicht für Recht erkannt werden (BVerfG-Beschluss vom 11.01.2005 - 2 BvR 167/02, BVerfGE 112, 164).

    Dem Gesetzgeber ist aber in beiden Sach- und Regelungsbereichen nicht gestattet, bei der Abgrenzung der Begünstigten sachwidrig zu differenzieren (vgl. - wenngleich dort zu § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der für das Jahr 1998 geltenden Fassung - BVerfG in BVerfGE 112, 164).

  • BFH, 11.12.2018 - III R 47/17

    Mehraktige Erstausbildung im Kindergeldrecht

    Auszug aus FG Münster, 11.04.2018 - 9 K 2210/17
    Durch die Notwendigkeit der berufspraktischen Erfahrung ergebe sich eine Zäsur zwischen den Ausbildungsabschnitten; dies gelte selbst dann, wenn die Berufserfahrung parallel zu der weiteren Ausbildungsmaßnahme gesammelt werden könne (vgl. BFH-Urteil vom 04.02.2016 - III R 14/15, BStBl. II 2016, 615, zum "Betriebswirt (VWA)"; s.a. BFH-Beschluss vom 29.08.2017 - XI B 57/17, BFH/NV 2018, 22, zur "Führungskraft Handel"; dem folgend: Niedersächsisches FG, Urteil vom 17.10.2017 - 13 K 76/17, Juris, zur "Steuerfachwirtin"; FG Düsseldorf vom 06.12.2017 - 2 K 1605/17, Juris, Revision anhängig unter III R 3/18; FG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2018 - 9 K 1541/17 Kg, Juris, zur "Steuerfachwirtin"; FG Münster, Urteil vom 14.12.2017 - 3 K 2536/17, Juris, Revision anhängig unter III R 2/18, zur "Staatlich geprüften Betriebswirtin"; FG Münster, Urteil vom 17.01.2018 - 3 K 2555/17 Kg, Juris, zum "Steuerfachwirt"; FG Münster, Urteil vom 23.05.2017 - 1 K 2410/16 Kg, Juris, zur "Staatlich geprüften Betriebswirtin"; FG Münster, Urteil vom 23.05.2017 - 1 K 3050/16 Kg, Juris, Revision anhängig unter III R 47/17, zur "Staatl.

    Die Revision war gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO zuzulassen, da der Senat mit dem vorliegenden Urteil von der bisherigen BFH-Rechtsprechung abweicht und im Hinblick auf die hier streitigen Rechtsfragen bereits die Revisionsverfahren III R 47/17, III R 2/18, III R 3/18 und III R 32/17 anhängig sind.

  • BFH, 11.12.2018 - III R 2/18

    (Mehraktige Ausbildung im Kindergeldrecht)

    Auszug aus FG Münster, 11.04.2018 - 9 K 2210/17
    Durch die Notwendigkeit der berufspraktischen Erfahrung ergebe sich eine Zäsur zwischen den Ausbildungsabschnitten; dies gelte selbst dann, wenn die Berufserfahrung parallel zu der weiteren Ausbildungsmaßnahme gesammelt werden könne (vgl. BFH-Urteil vom 04.02.2016 - III R 14/15, BStBl. II 2016, 615, zum "Betriebswirt (VWA)"; s.a. BFH-Beschluss vom 29.08.2017 - XI B 57/17, BFH/NV 2018, 22, zur "Führungskraft Handel"; dem folgend: Niedersächsisches FG, Urteil vom 17.10.2017 - 13 K 76/17, Juris, zur "Steuerfachwirtin"; FG Düsseldorf vom 06.12.2017 - 2 K 1605/17, Juris, Revision anhängig unter III R 3/18; FG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2018 - 9 K 1541/17 Kg, Juris, zur "Steuerfachwirtin"; FG Münster, Urteil vom 14.12.2017 - 3 K 2536/17, Juris, Revision anhängig unter III R 2/18, zur "Staatlich geprüften Betriebswirtin"; FG Münster, Urteil vom 17.01.2018 - 3 K 2555/17 Kg, Juris, zum "Steuerfachwirt"; FG Münster, Urteil vom 23.05.2017 - 1 K 2410/16 Kg, Juris, zur "Staatlich geprüften Betriebswirtin"; FG Münster, Urteil vom 23.05.2017 - 1 K 3050/16 Kg, Juris, Revision anhängig unter III R 47/17, zur "Staatl.

    Die Revision war gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO zuzulassen, da der Senat mit dem vorliegenden Urteil von der bisherigen BFH-Rechtsprechung abweicht und im Hinblick auf die hier streitigen Rechtsfragen bereits die Revisionsverfahren III R 47/17, III R 2/18, III R 3/18 und III R 32/17 anhängig sind.

  • BFH, 22.05.2019 - III R 3/18

    Mehraktige Ausbildung im Kindergeldrecht

    Auszug aus FG Münster, 11.04.2018 - 9 K 2210/17
    Durch die Notwendigkeit der berufspraktischen Erfahrung ergebe sich eine Zäsur zwischen den Ausbildungsabschnitten; dies gelte selbst dann, wenn die Berufserfahrung parallel zu der weiteren Ausbildungsmaßnahme gesammelt werden könne (vgl. BFH-Urteil vom 04.02.2016 - III R 14/15, BStBl. II 2016, 615, zum "Betriebswirt (VWA)"; s.a. BFH-Beschluss vom 29.08.2017 - XI B 57/17, BFH/NV 2018, 22, zur "Führungskraft Handel"; dem folgend: Niedersächsisches FG, Urteil vom 17.10.2017 - 13 K 76/17, Juris, zur "Steuerfachwirtin"; FG Düsseldorf vom 06.12.2017 - 2 K 1605/17, Juris, Revision anhängig unter III R 3/18; FG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2018 - 9 K 1541/17 Kg, Juris, zur "Steuerfachwirtin"; FG Münster, Urteil vom 14.12.2017 - 3 K 2536/17, Juris, Revision anhängig unter III R 2/18, zur "Staatlich geprüften Betriebswirtin"; FG Münster, Urteil vom 17.01.2018 - 3 K 2555/17 Kg, Juris, zum "Steuerfachwirt"; FG Münster, Urteil vom 23.05.2017 - 1 K 2410/16 Kg, Juris, zur "Staatlich geprüften Betriebswirtin"; FG Münster, Urteil vom 23.05.2017 - 1 K 3050/16 Kg, Juris, Revision anhängig unter III R 47/17, zur "Staatl.

    Die Revision war gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO zuzulassen, da der Senat mit dem vorliegenden Urteil von der bisherigen BFH-Rechtsprechung abweicht und im Hinblick auf die hier streitigen Rechtsfragen bereits die Revisionsverfahren III R 47/17, III R 2/18, III R 3/18 und III R 32/17 anhängig sind.

  • BFH, 29.08.2017 - XI B 57/17

    Fortbildung zur "Führungskraft Handel" nicht mehr Teil der Erstausbildung

    Auszug aus FG Münster, 11.04.2018 - 9 K 2210/17
    Davon sei jedenfalls dann auszugehen, wenn die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang zueinander stünden (z.B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) und im engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt würden (vgl. BFH-Beschluss vom 29.08.2017 - XI B 57/17, BFH/NV 2018, 22, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).

    Durch die Notwendigkeit der berufspraktischen Erfahrung ergebe sich eine Zäsur zwischen den Ausbildungsabschnitten; dies gelte selbst dann, wenn die Berufserfahrung parallel zu der weiteren Ausbildungsmaßnahme gesammelt werden könne (vgl. BFH-Urteil vom 04.02.2016 - III R 14/15, BStBl. II 2016, 615, zum "Betriebswirt (VWA)"; s.a. BFH-Beschluss vom 29.08.2017 - XI B 57/17, BFH/NV 2018, 22, zur "Führungskraft Handel"; dem folgend: Niedersächsisches FG, Urteil vom 17.10.2017 - 13 K 76/17, Juris, zur "Steuerfachwirtin"; FG Düsseldorf vom 06.12.2017 - 2 K 1605/17, Juris, Revision anhängig unter III R 3/18; FG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2018 - 9 K 1541/17 Kg, Juris, zur "Steuerfachwirtin"; FG Münster, Urteil vom 14.12.2017 - 3 K 2536/17, Juris, Revision anhängig unter III R 2/18, zur "Staatlich geprüften Betriebswirtin"; FG Münster, Urteil vom 17.01.2018 - 3 K 2555/17 Kg, Juris, zum "Steuerfachwirt"; FG Münster, Urteil vom 23.05.2017 - 1 K 2410/16 Kg, Juris, zur "Staatlich geprüften Betriebswirtin"; FG Münster, Urteil vom 23.05.2017 - 1 K 3050/16 Kg, Juris, Revision anhängig unter III R 47/17, zur "Staatl.

  • BFH, 24.02.2010 - III R 80/08

    Qualifizierungsmaßnahmen nach erfolgreichem Abschluss des Studiums

    Auszug aus FG Münster, 11.04.2018 - 9 K 2210/17
    Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind (BFH-Urteil vom 24.02.2010 - III R 80/08, BFH/NV 2010, 1431).

    Dazu zählen nicht nur Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Mindestvoraussetzungen für die Ausübung des gewählten Berufs zu erfüllen, sondern auch solche Maßnahmen, die aus der maßgeblichen Sicht der Eltern und des Kindes geeignet sind, die berufliche Stellung des Kindes zu verbessern, etwa indem es an weiteren Qualifizierungsmaßnahmen teilnimmt; dabei kann im Einzelfall auch die Teilnahme an Kursen, Vorlesungen und Übungen ohne Abschlussprüfung genügen (vgl. BFH in BFH/NV 2010, 1431).

  • BVerfG, 19.11.2019 - 2 BvL 22/14

    Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß

  • BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvL 11/14

    Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer

  • BFH, 17.07.2014 - VI R 61/11

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschlüssen vom 17. 7. 2014 VI R 2/12 und

  • BFH, 17.07.2014 - VI R 8/12

    Vorlage an das BVerfG: Ausschluss des Werbungskostenabzugs für

  • BFH, 11.11.2010 - VI R 17/09

    Verzicht auf mündliche Verhandlung durch beigetretenes BMF entbehrlich; Verzicht

  • FG Rheinland-Pfalz, 28.06.2017 - 5 K 2388/15

    Kindergeld bis zum Abschluss des angestrebten Berufsziels

  • BVerfG, 14.06.2016 - 2 BvR 290/10

    Verfassungsbeschwerden gegen die Nichtanerkennung von Altersvorsorgeaufwendungen

  • BFH, 17.06.2010 - III R 34/09

    Vollzeiterwerbstätigkeit schließt die Berücksichtigung als Kind nicht aus -

  • BFH, 17.01.2019 - III R 8/18

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Kindergeld;

  • FG Düsseldorf, 11.01.2018 - 9 K 994/17

    Kindergeld: Kindergeldanspruch bei mehraktiger Ausbildung

  • BFH, 11.12.2018 - III R 32/17

    Mehraktige Ausbildung im Kindergeldrecht

  • BFH, 22.06.2016 - V R 32/15

    Zum Verbrauch der Erstausbildung i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG und zum

  • FG Münster, 23.05.2017 - 1 K 2410/16

    Kinder in Berufsausbildung - Mehraktige Berufsausbildung

  • FG Niedersachsen, 13.11.2017 - 1 K 115/17

    Kindergeld ab Juli 2015 für T

  • FG Münster, 23.05.2017 - 1 K 3050/16

    Kinder/Ausbildung - "Schädliche" Zweitausbildung

  • FG Niedersachsen, 17.10.2017 - 13 K 76/17

    Berücksichtigungsfähigkeit eines volljährigen Kindes beim Kindergeld während der

  • FG Düsseldorf, 06.12.2017 - 2 K 1605/17

    Rechtsstreit um das Vorliegen einer mehraktigen Berufsausbildung bzw.

  • FG Münster, 14.12.2017 - 3 K 2536/17

    Kindergeld - Erstmalige Berufsausbildung, Weiterbildung, Abgrenzung bei

  • FG Münster, 17.01.2018 - 3 K 2555/17

    Ausbildung - Einheitliche erstmalige Berufsausbildung

  • FG Düsseldorf, 11.01.2018 - 9 K 1541/17

    Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung: Prüfung zur Steuerfachwirtin als

  • BGH, 17.05.2006 - XII ZR 54/04

    Umfang des Anspruchs von Kindern auf Ausbildungsunterhalt

  • BGH, 08.03.2017 - XII ZB 192/16

    Kindesunterhalt: Ausbildungsunterhalt in den sogenannten

  • BFH, 15.04.2015 - V R 27/14

    Kindergeld: Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung bei mehraktiger

  • BVerfG, 30.03.1993 - 1 BvR 1045/89

    Verfassungsmäßigkeit der Vergütung des Konkursverwalters

  • BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 929/89

    Bundesberggesetz

  • BVerfG, 22.09.2009 - 2 BvL 3/02

    Vorlage des Bundesfinanzhofs zur Frage der Besteuerung von Leibrenten unzulässig

  • BFH, 08.06.2000 - IV R 37/99

    Gewerbliche Prägung einer GbR

  • BGH, 29.06.1977 - IV ZR 48/76

    Finanzierung der Berufsausbildung

  • BFH, 04.03.2010 - III R 23/08

    Erwerb der Musterberechtigung eines Piloten (Type Rating) als Ausbildung -

  • BFH, 18.03.2004 - III R 50/02

    Unterhaltsleistungen an gleichgestellte Personen

  • BFH, 01.08.1974 - IV R 120/70

    Arbeitgeber - Entrichtung - Vermögenswirksame Leistungen - Ermäßigung -

  • FG Münster, 16.08.2018 - 10 K 3767/17

    Ausbildung - Banklehre und Bachelorstudium als einheitliche Berufsausbildung

    Ferner ist gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 11.04.2018 9 K 2210/17 (juris), in dem das Gericht eine streng objektive Auslegung des Begriffs "Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung" vorgenommen hat, unter dem Aktenzeichen III R 41/18 Revision eingelegt worden.
  • FG Düsseldorf, 08.03.2019 - 15 K 1820/18

    Gewährung von Kindergeld für einen Volljährigen bis zum Abschluss einer

    Das Gericht schließt sich dem o. a. höchstrichterlichen subjektiven Verständnis des Begriffes "erstmalige Berufsausbildung" an, folgt somit nicht der Gegenansicht etwa des 9. Senates des Finanzgerichts -FG-Münster (Urteil vom 11.04.2018 9 K 2210/17 Kg, juris, Rev. III R 41/18), der unter objektiver Betrachtung den Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung bereits dann bejaht, wenn eine geordnete Ausbildung erfolgreich abgeschlossen ist und dem Kind über einen Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglicht, sich selbst zu unterhalten.
  • FG Münster, 13.12.2018 - 3 K 577/18

    Bewilligung von Kindergeld bei Abschluss einer erstmaligen einheitlichen

    Das FG Münster nimmt an, dass lediglich öffentlich-rechtlich geordnete Ausbildungsgänge und nicht auch bloße interne Fortbildungen Teil einer erstmaligen Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG sein können (FG Münster Urteil vom 11.04.2018 9 K 2210/17 Kg, juris zum "Fachwirt BankColleg" bzw. "Bankbetriebswirt BankColleg").
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