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   FG Münster, 21.01.2020 - 11 V 3213/19 AO   

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FG Münster, 21.01.2020 - 11 V 3213/19 AO (https://dejure.org/2020,2070)
FG Münster, Entscheidung vom 21.01.2020 - 11 V 3213/19 AO (https://dejure.org/2020,2070)
FG Münster, Entscheidung vom 21. Januar 2020 - 11 V 3213/19 AO (https://dejure.org/2020,2070)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Vollstreckung - Vollstreckung luxemburgischer Steuerforderungen im Wege der Amtshilfe

Papierfundstellen

  • EFG 2020, 419
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 18.07.2000 - VII R 101/98

    Steuergeheimnis bei Forderungspfändung

    Auszug aus FG Münster, 21.01.2020 - 11 V 3213/19
    Dabei gehört die Angabe, wegen welcher Forderung gepfändet wird, nach der Rechtsprechung des BFH zum notwendigen Inhalt der Pfändungsverfügung (BFH-Urteil vom 18.07.2000 VII R 101/98, BFHE 192, 232, BStBl II 2001, 5).

    Deshalb muss der Bezug auf eine Forderung, die durch das Pfandrecht gesichert wird, in der Pfändungsverfügung hinreichend zum Ausdruck kommen (BFH-Urteil vom 18.07.2000 VII R 101/98, BFHE 192, 232, BStBl II 2001, 5).

    Zum wesentlichen Inhalt einer Pfändungsverfügung gehört aber die Angabe, wegen welcher Forderung(en) der Vollstreckungsbehörde sie ausgebracht wird, weil erst dies den Inhalt des Pfandrechts konstituiert, das durch die Verfügung entstehen soll (BFH-Urteil vom 18.07.2000 VII R 101/98, Sammlung der Entscheidungen des BFHE 192, 232, BStBl II 2001, 5 m.w.N.).

    Erst aus der Höhe der noch bestehenden und zu vollstreckenden Forderung ergibt sich der Umfang des Pfändungspfandrechts hinsichtlich der zu pfändenden Forderung (BFH-Beschluss vom 19.11.1963 VII 18/61 U, BFHE 78, 59, BStBl III 1964, 22) und damit der Inhalt des Eingriffs in die Rechte des Drittschuldners; erst auf Grund der Kenntnis der Höhe der Vollstreckungsforderung kann der Drittschuldner ermessen, ob z.B. Zahlungen an den Vollstreckungsgläubiger zum Erlöschen des Pfandrechts an der gegen ihn gerichteten Forderung geführt haben, so dass er sich wegen seiner Schuld ausschließlich mit diesem auseinandersetzen muss (BFH-Urteil vom 18.07.2000 VII R 101/98, BFHE 192, 232, BStBl II 2001, 5).

  • BFH, 08.02.1983 - VII R 93/76

    Angabe des Schuldgrundes - Pfändungsverfügung - Zahlungsverpflichtung -

    Auszug aus FG Münster, 21.01.2020 - 11 V 3213/19
    Es besteht mithin eine für das Pfandrecht wesentliche Beziehung zwischen der gepfändeten Forderung und einer (bestimmten) Forderung des Pfändungsgläubigers (vgl. auch BFH-Urteil vom 8.2.1983 VII R 93/76, BFHE 137, 557, BStBl II 1983, 435).

    Die Angabe ist Bestandteil des Regelungsinhalts der Pfändungsverfügung, nicht nur der Begründung dieser Verfügung (BFH-Urteil vom 08.02.1983 VII R 93/76, BFHE 137, 557, BStBl II 1983, 435).

  • BFH, 03.11.1983 - VII R 38/83

    Lohnsteuererstattungsanspruch - Aufrechnung

    Auszug aus FG Münster, 21.01.2020 - 11 V 3213/19
    Entgegen der Auffassung des Antragsgegners führt dies jedoch nach der Rechtsprechung des BFH nicht zu einem Übergang der Gläubigerrechte von der Körperschaft der ersuchenden Vollstreckungsbehörde auf die Körperschaft der ersuchten Vollstreckungsbehörde (BFH-Urteil vom 03.11.1983 VII R 38/83, BFHE 140, 9, BStBl II 1984, 185; Beermann in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 255. Lieferung 10.2019, § 250 AO, Rn. 35; Seer in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 158. Lieferung 10.2019, § 250 AO, Rn. 11).
  • BFH, 19.11.1963 - VII 18/61 U

    Anforderungen an die Bezeichnung der zu vollstreckenden Forderungen

    Auszug aus FG Münster, 21.01.2020 - 11 V 3213/19
    Erst aus der Höhe der noch bestehenden und zu vollstreckenden Forderung ergibt sich der Umfang des Pfändungspfandrechts hinsichtlich der zu pfändenden Forderung (BFH-Beschluss vom 19.11.1963 VII 18/61 U, BFHE 78, 59, BStBl III 1964, 22) und damit der Inhalt des Eingriffs in die Rechte des Drittschuldners; erst auf Grund der Kenntnis der Höhe der Vollstreckungsforderung kann der Drittschuldner ermessen, ob z.B. Zahlungen an den Vollstreckungsgläubiger zum Erlöschen des Pfandrechts an der gegen ihn gerichteten Forderung geführt haben, so dass er sich wegen seiner Schuld ausschließlich mit diesem auseinandersetzen muss (BFH-Urteil vom 18.07.2000 VII R 101/98, BFHE 192, 232, BStBl II 2001, 5).
  • BFH, 22.10.2002 - VII R 56/00

    Voraussetzungen für eine wirksame Vollstreckung

    Auszug aus FG Münster, 21.01.2020 - 11 V 3213/19
    Dabei kann die Frage, ob dieser Mangel die Pfändungsverfügung unwirksam und nichtig macht, weil der Fehler auch offenkundig im Sinne des § 125 Abs. 1 AO ist, d. h. jeder verständige Dritte bei Unterstellung der Kenntnis aller in Betracht kommenden Umstände in der Lage ist, den Fehler der Verwaltungsmaßnahme in seiner besonderen Schwere zu erkennen (ständige Rechtsprechung vgl. BFH, Urteil vom 22.10.2002 VII R 56/00, BStBl II 2003, 109 m.w.N.), im Streitfall dahinstehen, nachdem der Antragsteller die Pfändungs- und Einziehungsverfügung rechtzeitig angefochten und (nur) die Aufhebung der Verfügung bzw. im hiesigen Verfahren die Aufhebung der Vollziehung der Verfügung beantragt hat.
  • BFH, 31.01.2002 - V B 108/01

    Strohmann - Leistender Unternehmer - Hintermann - Subunternehmer - Vorgeschobenes

    Auszug aus FG Münster, 21.01.2020 - 11 V 3213/19
    aa) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes neben den für die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes -BFH-, vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 31.01.2002 V B 108/01, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFHE- 198, 208, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2004, 622).
  • BFH, 25.11.2005 - V B 75/05

    Anforderungen an den Nachweis einer steuerfreien innergemeinschaftlichen

    Auszug aus FG Münster, 21.01.2020 - 11 V 3213/19
    Die AdV setzt nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit und Unwirksamkeit sprechenden Gründe überwiegen (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 25.11.2005 V B 75/05, BFHE 212, 176, BStBl II 2006, 484).
  • BFH, 23.08.1995 - IV B 78/94

    Grundsätzliche Bedeutung der Frage über die Art und Weise der Ausübung des

    Auszug aus FG Münster, 21.01.2020 - 11 V 3213/19
    Das Gericht muss den Sachverhalt in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht weiter aufklären (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 21.07.1994 IV B 78/94, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1995, 116).
  • BFH, 04.02.1992 - VII B 119/91

    Ausschluss des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung durch den Antrag

    Auszug aus FG Münster, 21.01.2020 - 11 V 3213/19
    Das gilt grundsätzlich auch für die Pfändungsverfügung nach der AO, die Verwaltungsakt i.S. des § 118 AO ist (BFH-Beschluss vom 4.2.1992 VII B 119/91, BFH/NV 1992, 789) und inhaltlich bestimmt sein muss (§ 119 Abs. 1 AO).
  • BFH, 30.07.2020 - VII B 73/20

    Zur Beitreibung nach dem EUBeitrG unter Berücksichtigung des BMF-Schreibens

    Das FG stützte seine Entscheidung darauf, dass das FA in den Pfändungs- und Einziehungsverfügungen das Land Hessen als Gläubiger der Forderung angegeben habe und den tatsächlichen Inhaber der vollstreckten Steuerforderungen, den EU-Mitgliedstaat, nicht benannt habe, was unter Berücksichtigung der Entscheidung des FG Münster vom 21.01.2020 - 11 V 3213/19 AO (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2020, 419) Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen begründe.

    Insoweit unterscheidet sich der Streitfall von dem Sachverhalt, der dem Beschluss des FG Münster in EFG 2020, 419 zugrunde lag, in einem wesentlichen Punkt.

    Eine weitere Auseinandersetzung mit dem Beschluss des FG Münster in EFG 2020, 419 erübrigt sich somit im Streitfall.

  • FG Hessen, 07.06.2021 - 4 K 618/20

    Entscheidung über die Kosten des Verfahrens aufgrund der übereinstimmenden

    Dies gilt entgegen der Erwägungen des Finanzgerichts (FG) Münster (Beschluss vom 21.01.2020 11 V 3213/19, EFG 2020, 419) und der Klägerin auch für die Frage der Bezeichnung des Forderungsinhabers in den Pfändungs- und Einziehungsverfügungen.
  • FG Hessen, 19.05.2020 - 4 V 540/20

    Rechtmäßigkeit der auf einem Beitreibungsersuchen der slowenischen

    Insoweit hat das Finanzgericht Münster mit beachtlichen Gründen in seinem Beschluss vom 21.01.2020 11 V 3213/19, EFG 2020, 419 ausgeführt, dass nach ständiger BFH-Rechtsprechung die Angabe der Forderung aufgrund derer vollstreckt wird zum notwendigen Inhalt der Pfändungs- und Einziehungsverfügung gehöre (BFH-Urteil vom 18.7.2000, VII R 101/98, Bundessteuerblatt II 2001, 5) und die Angabe der ersuchten Behörde als Gläubigerin der Vollstreckungsforderung nicht ausreiche, da ungeachtet des Übergangs vollstreckungsbehördlicher Befugnisse auf die ersuchte Behörde nach § 250 Abs. 1, § 252 AO die ausländische Steuerverwaltung materiell-rechtliche Gläubigerin der streitgegenständlichen Forderungen bleibe.
  • FG München, 16.08.2023 - 12 V 1381/23

    Pfändungs- und Einziehungsverfügung, Aussetzung der Vollziehung,

    2021]; FG Münster, Beschluss vom 21. Januar 2020 11 V 3213/19 AO, EFG 2020, 419).
  • FG Münster, 03.09.2020 - 11 V 1665/20

    Vollstreckungsrecht - Zum einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Pfändungs- und

    In dem unter dem Az. 11 V 3213/19 AO geführten Verfahren hob das Finanzgericht Münster durch Beschluss vom 21.01.2020 die Vollziehung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 22.10.2019 bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer abschließenden Entscheidung über den als Einspruch gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung auf.
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