Abgabenordnung
| Sechster Teil - Vollstreckung (§§ 249 - 346) |
| Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 249 - 258) |
(1) Soweit eine Vollstreckungsbehörde auf Ersuchen einer anderen Vollstreckungsbehörde Vollstreckungsmaßnahmen ausführt, tritt sie an die Stelle der anderen Vollstreckungsbehörde. Für die Vollstreckbarkeit des Anspruchs bleibt die ersuchende Vollstreckungsbehörde verantwortlich.
(2) Hält sich die ersuchte Vollstreckungsbehörde für unzuständig oder hält sie die Handlung, um die sie ersucht worden ist, für unzulässig, so teilt sie ihre Bedenken der ersuchenden Vollstreckungsbehörde mit. Besteht diese auf der Ausführung des Ersuchens und lehnt die ersuchte Vollstreckungsbehörde die Ausführung ab, so entscheidet die Aufsichtsbehörde der ersuchten Vollstreckungsbehörde.
Rechtsprechung zu § 250 AO
28 Entscheidungen zu § 250 AO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerfG, 20.06.1973 - 1 BvL 9/71
Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Kostenerstattung im isolierten ...
- FG Saarland, 11.09.2003 - 1 V 259/03
Einwendungen gegen ein Amtshilfeersuchen
- BFH, 04.07.1986 - VII B 151/85
Vollstreckung durch Finanzbehörde setzt gültigen Leistungsbescheid voraus
- BVerfG, 20.06.1973 - 1 BvL 10/71
- FG München, 29.10.2008 - 9 K 2323/07
Rechtsschutz gegen Beitreibungsersuchen nach der EG-Beitreibungsrichtlinie ins ...
- OVG Niedersachsen, 02.02.2006 - 9 LA 32/04
Länderübergreifende Forderungspfändung; Forderungspfändung; ...
- FG München, 27.11.2001 - 12 K 3051/01
Folgen der Nichtaufklärbarkeit eines Auslandssachverhaltes wegen Nichterscheinens ...
- BFH, 04.12.1974 - I B 68/74
- FG Hamburg, 04.02.2010 - 3 V 254/09
Vollstreckung ausländischer Steuerschulden - EU-Beitreibungshilfe: Übersendung ...
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Querverweise
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG)
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- § 5 (Anzuwendende Vollstreckungsvorschriften)